Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00091
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 8. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 im Rahmen einer Rentenrevision per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 10/154 S. 2). Darüber hinaus erhielt die Rentenbezügerin durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL; nachfolgend: Durchführungsstelle) Zusatzleistungen zur Invalidenrente ausgerichtet, wobei diese Leistungen mit Verfügung der Durchführungsstelle vom 8. Januar 2013 wegen Aufhebung der Invalidenrente per 1. Februar 2013 eingestellt wurden (Urk. 10/V27). Dagegen liess X.___ am 24. Januar 2013 Einsprache erheben (vgl. Urk. 10/152). In der Folge sprach ihr die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. Februar 2013 für den laufenden Monat weitere Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'436.-- zu (Urk. 10/V28).
1.2 Gegen die Aufhebung der Invalidenrente hatte X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben. Mit Urteil IV.2013.00030 vom 11. Juni 2013 hob dieses die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung nach Einholung eines Gutachtens zurück (Urk. 10/154). Nach erneuter Abklärung der Verhältnisse sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 28. Januar 2016 rückwirkend ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente zu. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, die X.___ zwischenzeitlich Unterstützungsleistungen ausgerichtet hatten, meldeten diese am 23. März 2016 bei der Durchführungsstelle zum erneuten Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 2/1 S. 1 f.).
1.3 Die Durchführungsstelle leitete in der Folge das Verfahren zur Abklärung des Leistungsanspruchs von X.___ ein und ersuchte diese um die Edition der hierfür benötigten Unterlagen. Schriftliche Aufforderungen hierzu blieben indessen unbeantwortet (Urk. 10/166-168). Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte das AZL die Abklärungen unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein (Urk. 10/V29). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 26. Oktober 2016 Einsprache und beantragte, es seien ihr bis Ende Februar 2016 Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 10/177).
In der Folge reichten X.___ und ergänzend auch das zuständige Sozialzentrum der Sozialen Dienste der Stadt Zürich Unterlagen zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ein (Urk. 10/179 ff.). Am 5. September 2019 erliess die Durchführungsstelle den Einspracheentscheid (Urk. 2/1 = Urk. 10/V30), mit dem sie die Einsprache teilweise guthiess und X.___ mit separater, gleichentags erlassener Verfügung (Urk. 2/3 = Urk. 10/V31) Ergänzungsleistungen wie folgt zusprach: je Fr. 536.-- für die Monate März bis und mit Dezember 2013, je Fr. 468.-- für die Monate Januar bis und mit März 2014 und Fr. 436.-- für den April 2014. Für die Zeit ab Mai 2014 bis und mit Februar 2016 verneinte die Durchführungsstelle einen Zusatzleistungsanspruch zufolge Einnahmenüberschusses. Sodann stellte die Durchführungsstelle fest, für die Zeit ab März 2016 habe die Gesuchstellerin auf Ergänzungsleistungen verzichtet.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2019 erhob X.___ am 9. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend ihren Anträgen neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle erststattete die Beschwerdeantwort am 3. Dezember 2019 und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne von kleineren Korrekturen gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung (Urk. 8). In der Replik vom 17. Februar 2020 hielt X.___ an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Die Durchführungsstelle verzichtete am 5. März 2020 auf eine Duplik (Urk. 20). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2020 mitgeteilt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Damit einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen. In Bezug auf alle diese Änderungen gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft standen, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss bildet der angefochtene Entscheid die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1). Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 5. September 2019 und der gleichzeitig erlassenen Verfügung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab März 2013 bis Ende Februar 2016 geregelt (Urk. 2/1 S. 1, Urk. 2/3 S. 1 f.). Die Beurteilung der Beschwerde hat daher gestützt auf den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsatz nach den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erfolgen, wie sie bis Ende 2020 in Kraft standen. Nachfolgend werden daher, soweit nichts Anderes vermerkt ist, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung vor dem Inkrafttreten der EL-Reform per Anfang 2021 zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen.
1.4 Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass dieser jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 160 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1).
1.5 Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1).
1.6 Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bemessen (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger, der Bezügerin oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E 6.4.3 mit Hinweisen).
Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12; einsehbar im Internet).
1.7 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).
Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, zu prüfen sei der Leistungsanspruch für die Zeit ab März 2013 bis Ende Februar 2016. Für die Zeit hernach habe die Beschwerdeführerin auf den Bezug von Leistungen verzichtet. Das Abklärungsverfahren habe zunächst nicht abgeschlossen werden können, da die Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen sei und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen und Belege nicht zur Verfügung gestanden hätten. Mit Verfügung vom 27. September 2016 sei daher das Abklärungsverfahren eingestellt worden. In der dagegen erhobenen Einsprache sei erstmals gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte verfüge. Zum einen betreffe dies eine Wohnung und eine dazugehörige Garage in Y.___/D. Bei dieser Wohnung handle es sich um eine hypothekarisch nicht belastete Wohnung in einer Altersresidenz. Die Wohnung, die vermietet sei, weise einen Verkehrswert von Fr. 135'000.-- auf, wovon eine Unterhaltskostenpauschale in Abzug zu bringen sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter eine in Z.___ (AG) gelegene Liegenschaft geerbt. Es handle sich um ein 3-Familienhaus, dessen Verkehrswert trotz des bestehenden Renovationsbedarfs mit Fr. 1'042'000.-- zu beziffern sei. Gemäss Nachlassinventar habe die Mutter der Beschwerdeführerin zudem ein Wertschriften- und Barvermögen in der Höhe von Fr. 42'967.-- hinterlassen. Davon in Abzug zu bringen seien die Todesfall -und Nachlasskosten von Fr. 11'607--. Das anrechenbare bewegliche Vermögen betrage somit Fr. 35'574.--. Nicht angerechnet werden könnten Schulden gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, da diese im relevanten Zeitraum noch nicht geltend gemacht worden seien. Als Passiven könnten hingegen Ausstände gegenüber dem Rechtsvertreter anerkannt werden. Diesbezüglich zu berücksichtigen sei ein Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.--. Ins Gewicht falle sodann, dass die Beschwerdeführerin nur eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten, sich aber nie darum bemüht habe, einer wirtschaftlich einträglichen Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre künstlerische Tätigkeit allein habe zu keinem Einkommen geführt. Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. In Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei ihr daher ein hypothetisches Mindesteinkommen anzurechnen (Urk. 2/1 S. 1 ff.).
2.1.2 In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin, die betreffend Bewertung der Liegenschaften in Y.___ und in Z.___ vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig und rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Auch die hinsichtlich des Zeitpunktes der Anrechnung des Nachlasses der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Massgebend sei der Todeszeitpunkt und nicht die spätere effektive Übertragung des Nachlasses. An der Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens sei festzuhalten. Ein solches sei bei Teilinvaliden von Gesetzes wegen vorgesehen (Urk. 8 S. 1 ff.).
Auf die Einreichung einer Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin (Urk. 20).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2019 aus, bezüglich des Wertes der Alterswohnung in Y.___ sei zu beachten, dass ausgehend vom seinerzeitigen Kaufpreis und unter Berücksichtigung der Wertentwicklung auf dem Wohnungsmarkt für das erste Quartal des Jahres 2016 von einem Preis von umgerechnet Fr. 103'284.-- auszugehen sei. Durch den Kursverlust des Euro sei eine Erhöhung des Wertes nicht zwingend. Erhebliche Preissteigerungen würden sodann auch durch die vorhandene Mietpreisbindung verhindert. Der Mietpreis für die Wohnung könne vom Vermieter nicht geändert werden und es müsse zwingend ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Auch die Nebenkosten seien klar definiert und höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Dem Wert der Wohnung hätten sodann die durch die Steuerunterlagen belegten Schulden, insbesondere auch diejenigen beim Sozialamt, gegenübergestanden, wobei nach Abzug des Freibetrages für die Jahre 2013 bis 2015 kein anrechenbares Vermögen resultiere. In den genannten Jahren sei auch kein Einkommen realisiert worden. Das geerbte Vermögen sei im Übrigen teilweise zur Finanzierung von Renovationsarbeiten der ebenfalls geerbten Liegenschaft in Z.___ verwendet worden. Schulden hätten keine zurückbezahlt werden können (Urk. 1 S. 3 f. Rz 4 ff., S. 4 Rz 10 ff. u. S. 9 Rz 31 ff.).
Den Nachlass der am 19. April 2014 verstorbenen Mutter betreffend sei zu berücksichtigten, dass die Übertragung der Erbschaft erst am 11. März 2016 stattgefunden habe. Zuvor habe eine Erbengemeinschaft mit der Schwester bestanden, wobei ein öffentliches Inventar verlangt worden sei, um eine allfällige Überschuldung der Erbschaft zu prüfen. In dieser Phase hätten die Vermögenswerte weder genutzt noch verbraucht werden können. Dies sei erst mit der effektiven Übertragung im Jahr 2016 der Fall gewesen. Anrechenbar sei das geerbte Vermögen somit erstmals im Jahr 2017 (Urk. 1 S. 4 f. Rz 10-12 u. S. 9 Rz 30).
Die Liegenschaft in Z.___ weise einen dringenden und erheblichen Renovationsbedarf auf. Der schlechte Zustand der Liegenschaft habe sich bereits auf die Vermietbarkeit der Wohnungen ausgewirkt. Der erhebliche Renovationsbedarf habe einen entscheidenden Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht ausreichend berücksichtigt. Der von ihr herangezogene Wert sei zu hoch. Überhöht seien auch die von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung berücksichtigten Mieteinnahmen. Es müsse tatsächlich von einem deutlich tieferen Ertrag ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 16 ff.).
Die Herabsetzung der Invalidenrente sei nicht auf eine Genesung zurückzuführen, sondern auf die geänderte rechtliche Beurteilung der Folgen von Schleudertraumata. Aufgrund des effektiv aber nach wie vor bestehenden Störungsbildes sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht realisierbar. Die Arbeitsfähigkeit sei erheblich einschränkt. Aufgrund dessen könne die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht akzeptiert werden. Dieses stehe im Übrigen auch nicht in Relation zu den vor den Unfällen tatsächlich erzielten Einkünften (Urk. 1 S. 10 Rz 34 ff.).
2.2.2 In der Replik vom 17. Februar 2020 wandte die Beschwerdeführerin ergänzend ein, betreffend die Wohnung in Y.___ sei nicht ein hypothetischer, sondern der tatsächliche Ertrag anzurechnen. Zum Zeitpunkt der Anrechnung der Erbschaft sei daran zu erinnern, dass zunächst ein öffentliches Inventar angeordnet worden sei. Juristisch gesehen liege in diesem Fall noch keine angenommene Erbschaft vor. Das öffentliche Inventar sei erst am 19. Januar 2016 als angenommen erklärt und der Erbschein sei am 1. Februar 2016 ausgestellt worden. Wenn schon eine andere Anrechnung der Liegenschaft in Z.___ massgeblich sein solle, sei der amtliche Wert gemäss öffentlichem Inventar zu berücksichtigen, das heisst Fr. 858'000.--. Der Erwerb und die Verwaltung der Liegenschaft seien Herausforderungen gewesen und hätten einen grossen Einsatz erfordert. Hinzu sei ein Umzug gekommen und die jahrelange Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Es sei vom Sozialamt ein Bericht über die Bemühungen um Arbeit einzuholen. Dieser Bericht habe sich auch zu den tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu äussern (Urk. 14 S. 2 f.).
3.
3.1 Im Einspracheverfahren beurteilte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2013 bis Ende Februar 2016 mit dem Hinweis, für die Zeit hernach habe die Beschwerdeführerin auf Leistungen verzichtet (Urk. 2/3 S. 1). Tatsächlich beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2016 die Zusprechung von Zusatzleistungen nur bis Ende Februar 2016 (Urk. 10/177 S. 1). Darauf kam die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht zurück. Dieser Zeitraum ist somit auch im Beschwerdeverfahren massgebend und es sind die in dieser Periode massgeblichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Zunächst einzugehen ist dabei auf den strittigen Zeitpunkt des Erwerbs des Nachlasses der Mutter der Beschwerdeführerin. Diese macht geltend, massgebend sei nicht der Tod der Mutter am 19. April 2014, sondern der Zeitpunkt der Ausstellung des Erbscheins am 1. Februar 2016 respektive die effektive Übertragung der geerbten Vermögenswerte am 11. März 2016, nachdem zuvor ein öffentliches Inventar verlangt und dieses per Gerichtsentscheid vom 19. Januar 2015 als angenommen erklärt worden sei. Die Kontoguthaben seien gar erst per 25. Mai 2016 freigegeben worden. Die Erbschaft sei zunächst nur bedingt, das heisst unter dem Vorbehalt einer allfälligen Ausschlagung angenommen worden, weswegen sie (die Beschwerdeführerin) im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinn zunächst noch nicht darüber habe verfügen können (Urk. 1 S. 4 f. Rz 10-12 u. 14, Urk. 14 S. 3 Rz 6 ff.).
3.2 Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Damit soll eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhindert werden. Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Leistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz 8 ff.). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Absehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 3b).
3.3 Im Lichte der dargestellten Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das geerbte Vermögen bezogen auf den Todeszeitpunkt der Mutter der Beschwerdeführerin als Erblasserin (19. April 2014; Urk. 15/23) in der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 ZGB). Dies gilt auch bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar (Art. 589 Abs. 2 ZG?), weshalb es sich nicht rechtfertigt, einen anderen Anrechnungszeitpunkt anzunehmen. Gleiches gilt auch trotz der vorübergehenden Einschränkung der Ver-fügbarkeit auf notwendige Verwaltungshandlungen (Art. 585 Abs. 1 ZGB), da rechtsprechungsgemäss blosse Schwierigkeiten bei der Realisierung kein anderes Vorgehen rechtfertigen.
Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ausschlagung der Erbschaft durch ihre Schwester (neben der Beschwerdeführerin die einzige gesetzliche Erbin; vgl. Urk. 15/22 S. 3) rechtlich (noch) nicht über den gesamten Nachlass verfügen konnte, sondern nur über die ihr in der gegebenen Konstellation von Gesetzes wegen zustehende Anwartschaftsquote (Art. 635 Abs. 2 ZGB), das heisst über die Hälfte des Nachlasses, abzüglich des testamentarischen Vermächtnisses von Fr. 20'000.-- an den Enkel der Erblasserin (Urk. 15/22 S. 3). Ab Ausschlagung der Erbschaft durch die Schwester per 17. Dezember 2014 stand der Beschwerdeführerin sodann als einzige verbliebene Erbin (Urk. 15/23; Art. 572 ZGB) - unter Vorbehalt der Annahme der Erbschaft nach Errichtung eines öffentlichen Inventars (vgl. Art. 588 ZGB) - der gesamte Nachlass zu.
4.
4.1 Zum hypothetischen Erwerbseinkommen, zu dessen Festlegung sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 14a ELV abstützte (Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 7), wendet die Beschwerdeführerin ein, die Herabsetzung der Invalidenrente sei nicht auf eine gesundheitliche Besserung, sondern auf eine gewandelte Praxis hinsichtlich der Folgen von Schleudertraumata zurückzuführen. Die medizinischen Auswirkungen der Unfälle bestünden tatsächlich aber fort. Die Anrechnung des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sei daher unangemessen, auch in Relation zum Erwerbseinkommen vor den erlittenen Unfällen. Gemäss Ziff. 3424.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; richtig: Ziff. 3424.04 gemäss der am 1. Januar 2013 in Kraft gewesen Fassung der WEL) könne die gesetzliche Vermutung des mindestens erzielbaren Einkommens durch objektive oder auch subjektive Gründe, welche die Realisierung eines Einkommens verhinderten oder erschwerten, umgestossen werden. Die Arbeitsbemühungen seit 2006 hätten keinen Erfolg gehabt, was durch eine Edition der Akten des RAV respektive durch einen bei der Sozialhilfebehörde einzuholenden Bericht belegt werden könne (Urk. 1 S. 10 f. Rz 34 ff., Urk. 14 S. 4 Rz 14 f.).
4.2 Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 gestützt auf lit. a der Schlussbestimmung der IVG-Revision 6a per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 10/154 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/154 S. 9). Anstelle einer Aufhebung verfügte die IV-Stelle in der Folge gestützt auf die Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung (vgl. Urk. 10/155) eine Herabsetzung der Rente. Unbestrittenermassen bezieht die Beschwerdeführerin seit Februar 2013 nunmehr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/164). Es liegt somit eine Teilinvalidität vor.
Grundsätzlich gilt, dass Teilinvalide ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten haben. Dies hat gemäss Art. 14a ELV zur Folge, dass bei der Anspruchsbeurteilung ein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend, wobei gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei Invaliden bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs und einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 % mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden entsprechend Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen ist. Im anspruchserheblichen Zeitraum ab März 2013 bis und mit Februar 2016 hatte die am 24. Juli 1960 geborene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/157) die massgebliche Altersgrenze von 60 Jahren noch nicht erreicht und sie hat, was unbestritten ist, in dieser Zeit auch kein Erwerbseinkommen generiert (vgl. Urk. 1 S. 10 f. Rz 34 ff., Urk. 14 S. 4 Rz 14 f.), sondern vielmehr Sozialhilfeleistungen bezogen (vgl. Urk. 10/196).
4.3 Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden (Ziff. 3424.04 WEL; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 215 Rz 543 mit Hinweisen). Ferner bestehen gesetzliche Tatbestände, bei deren Vorliegen auf die Anrechnung eines Einkommens zu verzichten ist (Art. 14a Abs. 3 ELV). Diese sind vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägig. Damit kommt ein Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur in Betracht, sofern dessen Realisierung effektiv nicht möglich war.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich vergeblich um Arbeitsstellen bemüht und habe Sozialhilfe beanspruchen müssen. Gleichzeitig beantragt sie den Beizug von Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und die Einholung eines Amtsberichts der Sozialhilfebehörde. Letztere habe sich darin auch über die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu äussern (Urk. 1 S. 11 Rz 38, Urk. 14 S. 4 Rz 15). Konkrete Darlegungen zu den behaupteten Arbeitsbemühungen fehlen allerdings, ebenso auch Angaben dazu, welches Regionale Arbeitsvermittlungszentrum in die Stellensuche involviert war. Zwar gilt im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Mithin hat die versicherte Person bei der Feststellung des Sachverhalts trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.5.1, B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb). Unterbleibt dies, ist von weiteren Beweismassnahmen bezüglich Arbeitsbemühungen abzusehen. Es wurde weder die behauptete Stellensuche konkretisiert noch hat die Beschwerdeführerin angegeben, welches Regionale Arbeitsvermittlungszentrum involviert gewesen ist oder wann sie zur Arbeitsvermittlung angemeldet war. Sofern dies der Fall war und die Beschwerdeführerin gar Arbeitslosenentschädigung bezogen haben sollte und somit vermittlungsfähig war, stünde dies im Widerspruch zu ihrer Behauptung, einer Erwerbstätigkeit stünden gesundheitliche Gründe im Wege (Urk. 1 S. 10 Rz 35). Diesem Beweisantrag ist daher nicht stattzugeben.
Zudem ist nicht substantiiert dargetan, dass die Beschwerdeführerin vom Sozialamt zur Arbeitssuche aufgefordert worden wäre. Inwiefern dessen Amtsbericht zu den Umständen der erfolglosen Suche Aufschluss geben könnte, ist daher nicht ersichtlich. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass der Beizug von Unterlagen des Sozialamtes an diesem Ergebnis etwas ändern würde, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) davon abzusehen ist.
Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, die die gesetzliche Vermutung, die Beschwerdeführerin sei in der hier massgeblichen Zeit in der Lage gewesen, das gesetzliche Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV - welches in masslicher Hinsicht zu Recht unbestritten blieb - zu erzielen, zu wiederlegen vermöchten.
5.
5.1
5.1.1 Dienen Liegenschaften und Grundstücke weder der Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, noch einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (vorstehende E. 1.6; vgl. auch Ziff. 3444.02 WEL in der am 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung). Von diesem Grundsatz ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise aus. Sie schätzte den Verkehrswert der Liegenschaft an der A.___ in Y.___/D (1 ½-Zimmer-Wohnung mit Garage; Urk. 10/184/3, Urk. 10/181/0/25 f.) mittels einer Ertragswertberechnung. Sie ermittelte den Quotienten aus den jährlichen Mieterträgen und einem Kapitalisierungszinsfuss von 6 % und errechnete auf diese Weise einen Liegenschaftswert von € 110'000.-- respektive umgerechnet Fr. 135'000.-- (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Wert der im Jahr 2011 für € 94'000.-- erworbenen Liegenschaft belaufe sich ausgehend von der Grösse der Wohnung mit dazugehöriger Garage und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bodenpreise bezogen auf das erste Quartal des Jahres 2016 effektiv auf Fr. 103'284.62. Da es sich bei der Wohnung um eine solche in einer Seniorenresidenz mit Mietpreisbindung handle, könne nicht von einem Renditeobjekt gesprochen werden (Urk. 1 S. 3 f. Rz. 4 ff., Urk. 14 S. 2 Rz 3-5). In der Beschwerdeantwort entgegnete die Beschwerdegegnerin, eine Schätzung anhand statistischer Angaben zu den Bodenpreisen sei zu wenig objektbezogen und somit nicht zielführend. Eventualiter könne sie einen Verkehrswert von Fr. 114'000.-- anerkennen (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin blieb in der Replik bei ihren Standpunkten (Urk. 14 S. 2 Rz 3).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, die Wohnung sei für € 94'000.-- erworben worden (Urk. 1 S. 3 Rz 4). Dies ergibt sich indirekt aus der öffentlichen Urkunde des Notariates I Y.___ vom 13. Juli 2011 betreffend den Erwerb der Wohnung in Y.___ durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Teilung des Nachlasses von B.___, geb. C.___, die am 12. Oktober 2010 verstorben war. Erbinnen von B.___ waren neben der Beschwerdeführerin deren Schwester, D.___-Mamone (geboren am 18. Juli 1961) und deren Mutter, E.___ (geboren am 2. September 1926, verstorben am 19. April 2014), wobei letztere das Erbe ausschlug. In der Folge teilten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als verbliebene Erbinnen den Nachlass. Dabei übernahm die Beschwerdeführerin die Wohnung in Y.___ zu alleinigem Eigentum und leistete ihrer Schwester aus dem übrigen Nachlass eine Ausgleichszahlung in der Höhe von € 47'000.-- (Urk. 10/184/3 S. 2 f.).
5.1.3 Es liegt nahe, dass die vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung der Hälfte des Liegenschaftswertes entsprach, da sich der Nachlass nach der Ausschlagung durch die Mutter der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen auf letztere und deren Schwerster verteilte. Gleichzeitig dokumentiert die Zahlung auch, von welchem Wert die Erbinnen - und damit auch die Beschwerdeführerin - seinerzeit insgesamt ausgegangen waren, nämlich von € 94'000.-- für die Wohnung samt Garage (Urk. 10/184/3/S. 2). Es liegen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Annahme vor und ebenso wenig dafür, der dem Teilungsvertrag zu Grunde gelegte Liegenschaftswert entspreche nicht dem tatsächlich realisierbaren.
5.1.4 Die Verkehrswertberechnung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtwerte des Grundstückmarktberichts 2014 der Stadt Y.___ und auf eine Statistik zur Grundstückpreisentwicklung für Wohnungen in der fraglichen Gemeinde (Urk. 3/20-21) spiegelt die Durchschnittspreise der gesamten Region und ist damit, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise zu Bedenken gibt (Urk. 8 S. 2), nicht hinreichend objektspezifisch. Dieser Methode ist daher nicht der Vorzug zu geben. Nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich aufgrund der Besonderheiten der Liegenschaft (Seniorenwohnung mit Mitpreisbindung; vgl. Urk. 10/181/0/23 f.) nicht um ein Renditeobjekt (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 5). Dieser Umstand spricht gegen den von der Beschwerdegegnerin gewählten Ansatz mittels Ertragswertberechnung. In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann auch aus, es rechtfertige sich, von einem Wert von Fr. 114'000.-- auszugehen (Urk. 8 S. 2). Dies entspricht den € 94'000.-- umgerechnet in CHF per Ende 2011 (Kurs 1,2175). Da nichts darauf hindeutet, dass dem öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag vom 13. Juli 2011 nicht der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung in Y.___ zu Grunde gelegt wurde, ist vom Betrag von € 94'000.-- respektive Fr. 114'000.-- auszugehen. Angaben, die auf eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft hinweisen würden, sind den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (vgl. etwa Urk. 10/176/8 S. 10, Urk. 10/180 S. 6).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der Anspruchsberechnung hinsichtlich der Liegenschaft an der F.___ in Z.___ (3-Familienhaus mit Umschwung; Urk. 10/183/4) einen Verkehrswert von Fr. 1'042’000.-- unter Abzug der Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 740'000.-- zu Grunde. Sie hielt dazu fest, gemäss der bei den Akten liegenden Immobilienbewertung des Immo-Beratungszentrums G.___ vom 4. Dezember 2014 (von der Beschwerdeführerin ediert; vgl. Urk. 3/9 = Urk. 10/183/4) könne nach einer Renovation des Gebäudes und bei voller Vermietung mit einem Ertrag von Fr. 65'980.-- pro Jahr gerechnet werden. Dies entspreche einem Verkehrswert von Fr. 1'288'600.--. Belastet sei die Liegenschaft mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 740'000.--. Es sei notorisch, dass Mehrfamilienhäuser in Privatbesitz nur im Umfang von 70 % ihres Wertes hypothekarisch belastet werden könnten, wenn keine weiteren massgeblichen Vermögenswerte vorhanden seien. Der Steuerwert der Liegenschaft habe im Jahr 2014 Fr. 858'000.-- betragen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Wert der Liegenschaft gemäss Praxis des Amtes für Zusatzleistungen auch unter Berücksichtigung des Investitionsbedarfs mit Fr. 1'042'000.-- beziffert werden könne. Der im Rahmen der Immobilienbewertung aus dem Jahr 2014 ermittelte Verkehrswert sei nicht schlüssig, da dieser tiefer als der Steuerwert sei. Insbesondere die Berücksichtigung von zeitbedingter Entwertung und Investitionsbedarf führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Der Investitionsbedarf sei mit Fr. 230'000.-- bis Fr. 300'000.-- beziffert worden, ohne dass dies näher begründet worden sei. Sei kein verwertbares Gutachten vorhanden, eigne sich die Mittelwertmethode zur Wertbestimmung. Hier belaufe sich der Mittelwert zwischen Steuer- und Gebäudeversicherungswert auf Fr. 1'321'000.--. Der der Anspruchsberechnung effektiv zur Grunde gelegte Wert von Fr. 1'042'000.-- erweise sich vor diesem Hintergrund für die Beschwerdeführerin als vorteilhaft (Urk. 2/1 S. 2 f., Urk. 8 S. 3).
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der Verkehrswert sei gemäss dem Gutachten des Immo-Beratungszentrums G.___ vom 4. Dezember 2014 mit Fr. 690'000.-- zu beziffern. Kenne man die Liegenschaft und werde berücksichtigt, in welchem Zustand sie sich befinde, sei die Expertise nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als Erbinnen vom Wert ausgegangen wären, den die Beschwerdegegnerin der Liegenschaft zumesse, so hätten sie kaum das öffentliche Inventar verlangt, sondern das betreffende Objekt unverzüglich verkauft. Allerdings sei die Immobilie aber kaum verkäuflich. Es bestehe ein erheblicher und ausgewiesener Investitionsbedarf, der sich auf Fr. 717'000.-- belaufe. Die bisher erfolgten Teilsanierungen seien notwendig gewesen, um eine Weitervermietung der Wohnungen zu ermöglichen. Finanziert worden seien sie aus den Mieteinnahmen und dem Erbe, weswegen letzteres nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes habe verwendet werden können. Für den Fall, dass nicht vom Wert gemäss Expertise in der Höhe von Fr. 690'000.-- auszugehen sei, sei der amtliche Wert entsprechend dem öffentlichen Inventar in der Höhe von Fr. 858'000.-- heranzuziehen (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 16 ff., Urk. 14 S. 3 Rz 11).
5.2.2 Da die Liegenschaft in Z.___ von der Beschwerdeführerin nicht selber genutzt wird, sondern alle Wohnungen des 3-Familienhauses vermietet sind, ist für die Anspruchsberechnung wie bei der Liegenschaft in Y.___ der Verkehrswert massgebend (vorstehende E. 1.6; vgl. auch Ziff. 3444.02 WEL). Es liegt eine professionelle Immobilienbewertung durch den Experten G.___, Immo-Beratungszentrum, H.___, vom 4. Dezember 2014 (Urk. 10/183/4) und somit aus dem Jahr des Anfalls des Nachlasses vor. Für den nach erfolgter Renovation des Gebäudes bei voller Vermietung erzielbaren Ertrag von Fr. 65'980.-- pro Jahr erachtet die Beschwerdegegnerin die Expertise als schlüssig, nicht hingegen hinsichtlich der Verkehrswertschätzung (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 4). Soweit sie anhand des Mietertrages mittels der Ertragswertmethode (ohne Offenlegung des Kapitalisierungszinssatzes) einen Verkehrswert von Fr. 1'288'600.-- ermittelte, ist das Vorgehen zwar grundsätzlich zulässig, da bezüglich der anzuwendenden Bewertungsmethoden rechtsprechungsgemäss kein Numerus clausus gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1), doch wären diesfalls die tatsächlichen Mieterträge der nicht renovierten Liegenschaft heranzuziehen und nicht die erst nach erfolgter Renovation realisierbaren.
5.2.3 Die Beschwerdegegnerin skizzierte im Einspracheentscheid einen Bewertungsansatz ausgehend von der hypothekarischen Belastung (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 4). Ausgewiesen ist, dass die Liegenschaft in Z.___ eine hypothekarische Belastung von Fr. 740'000.-- aufweist (Urk. 10/183/5 S. 8). Aktenkundig ist aber weder, auf welchen Zeitpunkt die Begründung der hypothekarischen Belastung zurückgeht, noch ob sie tatsächlich in Anwendung der von der Beschwerdegegnerin als notorisch bezeichneten Regel erfolgte, die Belastung dürfe bei Mehrfamilienhäusern in Privatbesitz nicht mehr als 70 % des Wertes der Liegenschaft betragen. Eine zuverlässige Verkehrswertermittlung ist dergestalt nicht möglich.
5.2.4 Im Einspracheentscheid bezeichnete die Beschwerdegegnerin nicht, mit welcher Methode sie ausgehend vom Steuerwert den für sie massgebenden Verkehrswert von nunmehr Fr. 1'042'000.-- errechnete (vgl. auch Urk. 9/2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, sie habe den Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV ermittelt (Urk. 8 S. 3). Die genannte Verordnungsbestimmung gestattet es den Kantonen, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1).
5.2.5 Die Beschwerdegegnerin verwies sodann auf die Mittelwertmethode zur Bestimmung des Verkehrswertes (Urk. 8 S. 3). Mit der Mittelwertmethode (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3, 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b) wird auf das Mittel zwischen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert abgestellt. Letzterer beläuft sich hier auf Fr. 1'784'000.-- (Aargauische Gebäudeversicherung, Police Nr. ..... vom 19. November 2011; Urk. 10/183/4 S. 18). Unter Hinzurechnung des Steuerwertes von Fr. 858'000.-- im Jahr 2014 (Urk. 10/183/5 S. 5; zum Steuerwert 2015 vgl. Urk. 3/19) ergibt sich ein Mittelwert von Fr. 1'321'000.--. Nach Abzug des gemäss Immobilienbewertung vom 4. Dezember 2014 erforderlichen Investitionsbedarfs von Fr. 300'000.-- (oberer Schätzungsbereich; Urk. 10/183/4 S. 3) verbleiben Fr. 1'021'000.--. Dieser Betrag ist vergleichbar mit dem von der Beschwerdegegnerin genannten Wert von Fr. 1'042'000.--.
Allerdings rechtfertigt sich die Anwendung der Mittelwertmethode nicht in jedem Fall. Liegt - was hier der Fall ist - eine konkrete und aktuelle Schätzung vor, ist dieser grundsätzlich der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.2-3). Ungeeignet ist die Methode sodann bei einer erheblichen Differenz von Steuerwert und Versicherungswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2018 vom 28. Juni 2019 E. 4), was hier ebenfalls zutrifft.
5.2.6 Der Immobilienexperte G.___ ermittelte in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2014 einen Verkehrswert von Fr. 690'000.-- (Urk. 10/183/4 S. 11). Die Beschwerdegegnerin wendet zum einen ein, der in der Expertise auf Fr. 230'000.-- bis Fr. 300'000.-- bezifferte Renovationsbedarf sei nicht hinreichend begründet worden (Urk. 2/1 S. 3 oben). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es sich explizit nur um eine approximative Schätzung handelt, die im Übrigen ausgehend von der detaillierten Beschreibung des Gebäudezustandes und insbesondere der bestehenden Mängel (Urk. 10/183/4 S. 5 ff.) durchaus nachvollziehbar ist.
5.2.7 Sodann vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die gleichzeitige Berücksichtigung von Renovationsbedarf und zeitbedingter Entwertung führe zu einem unhaltbaren Ergebnis (Urk. 2/1 S. 3 oben). Der Gutachter zog von dem anhand des nicht entwerteten Realwerts (Fr. 1'293’999.--) und anhand des nicht entwerteten Ertragswerts (Fr. 1'288’672.--) errechneten Mittelwert von Fr. 1'292'336.-- einen mit Fr. 265'000.-- bezifferten Investitionsbedarf für Renovationen und die mit Fr. 334'100.-- bezifferte technische Entwertung ab. Auf diese Weise bezifferte er nach der Real- und Ertragswertmethode (vgl. Urk. 10/183/4 S. 9 f.) den Verkehrswert auf Fr. 690'000.-- (Urk. 10/183/4 S. 11). Weswegen vom Mittelwert nicht die nötigen Investitionen einerseits und die technische Entwertung andererseits in Abzug zu bringen sind, leuchtet nicht ein. Beide Grössen - sowohl der Investitionsbedarf als auch die technische Entwertung - wirken sich bei einem Verkauf der Liegenschaft auf den Verkehrswert ohne Weiteres und unmittelbar aus, weswegen das Vorgehen des Experten nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz 377). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin legte der Experte seiner Berechnung auch nicht einen pauschalen Bodenpreis von «ca. Fr. 270.--» zu Grunde (vgl. Urk. 2/1 S. 3 oben), sondern auf die jeweilige Flächennutzung bezogene Ansätze (Urk. 10/183/4 S. 9).
5.2.8 Die Beschwerdegegnerin wandte im Weiteren ein, der im Gutachten ermittelte Verkehrswert liege unter dem Steuerwert (Urk. 8 S. 3). Häufig liegt zwar der Steuerwert unter dem Verkehrswert. Massgegend ist indessen nicht eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr setzt die Festlegung des Verkehrswertes rechtsprechungsgemäss eine konkrete und aktuelle Schätzung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Diejenige von G.___ genügt diesen Anforderungen. Wie bereits gesagt wurde, ermittelte der Gutachter eine erhebliche technische Entwertung und demzufolge einen entsprechend hohen Investitionsbedarf. Auch auf weitere verkehrswertrelevante Faktoren wurde verwiesen, namentlich auf die besondere Architektur des Objektes, welcher der Experte einen zusätzlich wertmindernden Einfluss zumass (Urk. 10/183/4 S. 12). Es besteht somit insgesamt kein Anlass, von der Verkehrswertschätzung gemäss Gutachten vom 4. Dezember 2014 abzuweichen. Wird von dem ermittelten Wert von Fr. 690'000.-- die hypothekarische Belastung in der Höhe von Fr. 740'000.-- abgezogen, so verbleibt betreffend die Liegenschaft in Z.___ kein für die Anspruchsberechnung relevantes Vermögen.
5.3
5.3.1 Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Gebäudeunterhalt sei im Rahmen der anerkannten Ausgaben mit einer Pauschale von 20 % des Ertrages Rechnung zu tragen (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Pauschale sei nicht gerechtfertigt. Die effektiven Auslagen für die Liegenschaft in Y.___ lägen bei über 38 % des Bruttoertrages (Urk. 1 S. 4 Rz 9).
5.3.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das heisst ein pauschaler Abzug in der Höhe von 20 % des Bruttoertrages, steht in Übereinstimmung mit Art. 16 ELV. Dort ist explizit die Anwendung von Pauschalen vorgesehen. Die Verordnungsbestimmung und der darin vorgesehene Pauschalabzug sind gesetzeskonform. Im Kanton Zürich ist eine Pauschale von 20 % zu berücksichtigen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 239 Rz 614 u. Fn 762; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10 Rz 240; vgl. auch die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002).
5.3.3 Konkret hat die Beschwerdegegnerin ab März 2013 für die Liegenschaft in Y.___ einen Aufwand von Fr. 1'350.-- jährlich eingesetzt (Urk. 2/3 S. 4 ff.). Der Bruttoertrag betrug in den dokumentierten Jahren 2013-2015 jeweils etwas über € 7'900.-- (vgl. Urk. 10/181/0/2, Urk. 10/181/0/5, Urk. 10/181/0/9). 20 % davon sind € 1'580.--. Umgerechnet in Schweizerfranken (Kurs 1,2276 per Anfang März 2013) entspricht dies Fr. 1'940.--. Die Beschwerdegegnerin hat somit für den Gebäudeunterhalt einen zu geringen Betrag berücksichtigt. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, gemäss dem Nachlassinventar habe die Mutter der Beschwerdeführerin neben der Liegenschaft auch Wertschriften und Barvermögen im Umfang von Fr. 42'967.-- hinterlassen. Davon in Abzug zu bringen seien Todesfall- respektive Nachlasskosten in der Höhe von Fr. 11'607.--. Die verbleibenden Fr. 35'574.-- seien als Vermögen anzurechnen (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 5).
6.2 Gemäss öffentlichem Inventar vom 20. August 2015 hinterliess die Mutter der Beschwerdeführerin nebst den Liegenschaften bewegliches Vermögen in der Höhe von Fr. 42'967.-- (Urk. 10/183/5 S. 5 f.). Davon ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise aus. Richtigerweise brachte sie von dieser Summe die todesfallbedingten Kosten in Abzug. Diese sind in der Höhe von Fr. 11'608.-- ebenfalls durch das öffentliche Inventar ausgewiesen (Urk. 10/183/5 S. 10). Im Ergebnis ergibt sich aber ein Saldo von Fr. 31'359.-- und nicht von Fr. 35'574.--.
6.3 Zusätzliche Abzüge macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Auslagen für Renovationen in der geerbten Liegenschaft in Z.___ geltend, zu deren Finanzierung nicht nur die Mieterträge, sondern auch das geerbte Vermögen habe herangezogen werden müssen (Urk. 1 S. 6 Rz 20). Konkret nennt die Beschwerdeführerin verschiedene Renovationen in verschiedener Höhe in den Jahren 2017 und 2018 (Urk. 1 S. 6 f. Rz 20-23; vgl. auch Urk. 3/12-13). Selbige fallen indessen in den hier nicht mehr relevanten Zeitraum ab März 2016, weswegen sie für die Anspruchsberechnung nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden können.
7.
7.1
7.1.1 Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Steuererklärung 2014 (vgl. Urk. 10/176/8) geltend, sie habe Schulden in der Höhe von Fr. 174'184.-- (Urk. 10/177 S. 2). In der Beschwerdeschrift führte sie aus, die Schulden seien ausgewiesen. Die Schulden beim Sozialamt seien rückwirkend geltend gemacht worden. Ebenso seien Honorare für die Rechtsvertretung unbeglichen. Auch diese Betreffnisse seien als Schulden zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9 Rz. 31 ff.).
7.1.2 Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, zwar sei die Fälligkeit der Schulden nicht erforderlich, aber ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe nicht feststehe, könnten nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden. In den Akten befinde sich ein Kontoauszug der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, wonach zu Lasten der Beschwerdeführerin ein Unterstützungssaldo in der Höhe von Fr. 93'200.-- resultiere. Allerdings bedeute dieser Auszug nicht, dass die Sozialen Dienste diesen Betrag auch zurückforderten. Verzichte ein Gläubiger auf die Geltendmachung seiner Forderung, könne diese nicht als vermögensmindernd berücksichtigt werden. Massgeblich seien somit allein die Schulden im Zusammenhang mit unbezahlt gebliebenen Anwaltshonoraren. Diese seien mit Fr. 57'607.-- beziffert worden. Davon abzuziehen seien die bereits 2009 aufgeführten Forderungen in der Höhe von Fr. 13'802.--. Insgesamt und unter allen Titeln könnten somit Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- anerkannt werden. 2010 habe die Beschwerdeführerin sodann Freizügigkeitskapital bezogen, womit sie hätte Schulden zurückzahlen können, was aber nicht erfolgt sei (Urk. 2/1 S. 3 f. Ziff. 6, Urk. 8 S. 4).
7.2 Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich sind auch Sozialhilfeschulden anzurechnen, dies mit Blick auf den Grundsatz, dass die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist (§ 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes in der ab 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Sozialhilfeschuld vorbestehend ist oder aktuell Leistungen zur Auszahlung gelangen. Massgebend ist mit Blick auf das Rechtsmissbrauchsverbot, dass die Gelder rechtmässig bezogen wurden, was hier ausser Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 5.5).
7.3
7.3.1 Mit Blick auf die genannten Grundsätze besteht kein Anlass, nicht die mit Verweis auf das Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2014 geltend gemachten Schulden zu berücksichtigen, soweit diese ausgewiesen sind. In erster Linie sind im Schuldenverzeichnis Ausstände gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 83'506.-- aufgeführt und des Weiteren unbezahlt gebliebene Anwaltshonorare in der Höhe von Fr. 57’607.-- (Urk. 10/176/8). Gemäss Kontoauszug vom 26. August 2018 ist der Saldo zu Lasten der Beschwerdeführerin aufgrund der bezogenen Leistungen, soweit er für die Berechnung des Anspruchs ins Gewicht fällt, das heisst bis Ende 2015, auf Fr. 89'148.-- angewachsen (Urk. 10/196 S. 11).
7.3.2 Die offenen Anwaltshonorare bestritt die Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht. Eine Unterscheidung von Honorarschulden aus der Zeit vor der hier massgeblichen Anmeldung zum Leistungsbezug und solchen aus der Zeit nach dieser Anmeldung ist unerheblich. Massgegend ist allein, dass die Forderungen tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund ausgewiesen ist, was hier unbestritten ist. Unmassgeblich ist in diesem Zusammenhang sodann, ob vorhandene oder zugeflossene Geldmittel, insbesondere eine Freizügigkeitsleistung, zur Tilgung von Schulden hätten herangezogen werden können.
7.3.3 Die weiteren im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2014 aufgeführten Schulden (vgl. Urk. 10/176/8) sind nicht belegt und haben hier ausser Betracht zu fallen. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Anspruchsberechnung die bezogen auf die jeweiligen Bezugsjahre entfallenden Schulden im Zusammenhang mit der bezogenen Sozialhilfe und den offenen Honoraren für Leistungen von Rechtsanwalt Pedergnana zu berücksichtigen sind.
8.
8.1 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
Begründet ist die Beschwerde hinsichtlich Bewertung der Liegenschaften in Y.___ und Z.___. Der jeweilige Verkehrswert ist in beiden Fällen von den Festlegungen im Einspracheverfahren abweichend nach dem vorstehend Ausgeführten zu bestimmen. Der jeweilige Verkehrswert fällt mit Fr. 114’000.-- für die Wohnung an der A.___ in Y.___ und mit Fr. 690’000.-- für das Mehrfamilienhaus an der F.___ in Z.___ tiefer aus. Von letzterem ist die hypothekarische Belastung von Fr. 740'000.-- in Abzug zu bringen, was zur Folge hat, dass betreffend die Liegenschaft in Z.___ kein anrechenbares Vermögen resultiert (vorstehende E. 5.1-2).
8.2 Einer Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführerin bedarf es sodann hinsichtlich der Auslagen für den Gebäudeunterhalt der Liegenschaft in Y.___ (vorstehende E. 5.3).
8.3 Begründet ist die Beschwerde ferner hinsichtlich der Schulden. Vom Vermögen in Abzug zu bringen sind nicht nur die offenen Honorare für Rechtsanwalt Pedergnana, sondern auch die bezogenen und der Rückzahlung unterliegenden Unterstützungsleistungen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (vorstehende E. 7).
8.4 Unbegründet ist die Beschwerde hingegen hinsichtlich Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens bei Teilinvaliden im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV (vorstehende E. 4), hinsichtlich der Bewertung des von der Mutter geerbten beweglichen Vermögens (vorstehende E. 6) und grundsätzlich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung der Erbschaft der am 19. April 2014 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin (vorstehende E. 3). Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass der Beschwerdeführerin erst mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die Schwester per 17. Dezember 2014 (Urk. 15/23) als einzige verbliebene Erbin die Anwartschaft über den gesamten Nachlass, das heisst unter Vorbehalt der Annahme derselben unter öffentlichem Inventar, zufiel. Zuvor bestand eine Anwartschaft nur im Umfang der Hälfte des Nachlasses (vgl. vorstehende E. 3.3).
8.5 Ausgehend von den geprüften bemessungsrelevanten Faktoren ist der Anspruch der Beschwerdeführerin ab März 2013 bis und mit Februar 2016 im Sinne der Erwägungen in Anwendung der in vorstehender E. 1.7 genannten Grundsätze neu zu berechnen. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen.
Mit Honorarnote vom 17. Februar 2020 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pedergnana, St. Gallen, eine Entschädigung von Fr. 3'098.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) geltend (Urk. 16).
9.2 Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 12.05 Stunden ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Auslagen in der Höhe von Fr. 112.59. Berechnungsbasis ist ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Das Sozialversicherungsgericht geht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. So berechnet ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'976.-- ([12,05 h x Fr. 220.-- + Fr. 112.60] x 107.7 %). Das teilweise Unterliegen der Beschwerdeführerin rechtfertigt eine Kürzung um einen Drittel. Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'984.-- (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Anspruch von X.___ auf Ergänzungsleistungen ab März 2013 bis Ende Februar 2016 hinsichtlich Verkehrswert und Gebäudeunterhalt an der A.___ in Y.___/D, hinsichtlich Verkehrswert der Liegenschaft an der F.___ in 5322 Z.___, hinsichtlich Anrechnung der Schulden und hinsichtlich Anrechnungszeitpunkt der Erbschaft im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen ist. Insoweit wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr.1’984.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm