Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00092
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. September 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, bezieht seit 1998 eine Rente der Invalidenversicherung - und meldete sich im Januar 2019 zum Bezug einer AHV-Rente an (Urk. 7/363d) - sowie zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1955, Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).
Die Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (nachstehend: Durchführungsstelle) stellte mit Verfügungen vom 15. und 21. Januar 2019 (Urk. 7/333, Urk. 7/348) die Zusatzleistungen ab Mai 2018 und ab Januar 2019 ein. Dagegen erhoben die Versicherten am 18. Februar sowie 15. und 28. März 2019 Einsprache (Urk. 7/358, Urk. 7/363, Urk. 7/365).
Mit Verfügung vom 16. April 2019 forderte die Durchführungsstelle zu viel ausgerichtete Leistungen im Betrag vom Fr. 8'212.-- zurück (Urk. 7/367a). Dagegen erhoben die Versicherten am 18. April 2019 Einsprache (Urk. 7/368).
Die Durchführungsstelle wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 14. September 2019 ab (Urk. 7/373 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2019 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 14. Oktober 2019 Beschwerde und beantragten (Urk. 1 S. 2 Mitte), dieser sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit über die Zusatzleistungen ab Mai 2018 neu entschieden werde (Ziff. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 13. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
1.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2).
1.4 In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2).
1.5 Hinsichtlich eines nicht erzielten Erwerbseinkommens ist von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 156).
1.6 Gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern (Abs. 1), der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2), und für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, aus näher dargelegten Gründen sei der Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (S. 3 ff. Ziff. 2), und es sei von einem Vermögensverzicht auszugehen (S. 5 ff. Ziff. 3), der mit rund Fr. 300'100.-- zu beziffern sei (S. 7 oben).
2.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (S. 3 f. Ziff. 3), und der Vermögensverzicht sei unter Abzug von zwei belegten Schuldenzahlungen (Fr. 60'000.-- und € 27'000.) zu ermitteln (S. 4 f. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen und in welchem Umfang ein Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei.
3.
3.1 Gemäss den - unbestritten gebliebenen - Angaben im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 2b) wurde den Beschwerdeführenden seit Oktober 2004 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 17'300.-- angerechnet. Davon wurde nach einer im Januar 2011 erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorübergehend abgesehen. Die Invalidenversicherung verneinte mit Verfügung vom 20. August 2012 einen Rentenanspruch, wobei sie die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 20 % erwerbstätig qualifizierte und ein Invalideneinkommen von Fr. 10'936.-- annahm (vgl. Urk. 7/241 S. 2 Mitte). Gemäss Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/256) wurde sodann ab März 2013 wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 14’400.-- angerechnet (Urk. 7/256).
3.2 Gemäss Kontoauszug (Urk. 7/372a Mai 2018) wurden dem Konto des Beschwerdeführers am 2. Mai 2018 rund Fr. 317'639.-- (Fr. 87'091.95 plus Fr. 230'546.60) gutgeschrieben, überwiesen von der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG.
Am gleichen Tag erfolgte eine Auszahlung von Fr. 20'000.-- und ein Kartenbezug über Fr. 3'500.--.
Am 7. Mai 2018 wurden dem Konto Fr. 216'000.-- (Fr. 200'000.-- für A.___ und Fr. 16'000.-- für B.___; vgl. Urk. 7/356-357) belastet.
Am 7. Mai 2018 erfolgte eine Auszahlung von Fr. 30'000.-- und am 8. Mai 2018 eine solche von Fr. 40'000.--.
3.3 In der mit Verfügung vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/333) eröffneten Berechnung ab Mai 2018 (Urk. 7/332) ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 321'628.-- aus, wovon Fr. 261'628.-- die Freigrenze von Fr. 60'000.-- überstiegen, und rechnete 1/10 davon, mithin Fr. 26'162.--, als Einnahmen an. Zusammen mit dem angerechneten (hypothetischen) Erwerbseinkommen von Fr. 11'860.-- und weiteren Positionen resultierte ein Einnahmen-Total von Fr. 58'713.--, dem ein Ausgaben-Total von Fr. 52'273.-- gegenüberstand.
In der mit Verfügung vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/348) eröffneten Berechnung ab Januar 2019 (Urk. 7/347) ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht von Fr. 303'600.-- aus, womit zusammen mit dem Vermögen von Fr. 579.-- am 31. Dezember 2018 und nach Abzug des Freibetrags von Fr. 60'000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 244'179.-- resultierte, wovon 1/10, mithin Fr. 24'417, als Einnahmen angerechnet wurden. Zusammen mit dem angerechneten (hypothetischen) Erwerbseinkommen von Fr. 11'966.-- und weiteren Positionen resultierte ein Einnahmen-Total von Fr. 57'315.--, dem ein Ausgaben-Total von Fr. 52'781.-- gegenüberstand.
Den Vermögensverzicht ermittelte die Beschwerdegegnerin, indem sie vom Verbrauch 2018 von Fr. 321'050.-- die Bezahlung von Steuern im Betrag von Fr. 17'448.-- (Fr. 11'878.-- plus Fr. 5'570) in Abzug brachte, womit Fr. 303’602.-- resultierten (Urk. 7/344).
4.
4.1 Den Beschwerdeführenden wurde erstmals 2004 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau, die in diesem Zeitpunkt rund 49 Jahre alt war, angerechnet (vorstehend E. 3.1), und - nach einem Unterbruch - wiederum ab März 2013. Dieser Zeitpunkt ergab sich daraus, dass eine Übergangsfrist von 6 Monaten ab 1. Oktober 2012 gewährt wurde (vgl. Urk. 7/256 S. 6). Im letztgenannten Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 57 Jahre alt.
4.2 Der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 14a ELV (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) ist in mehrfacher Hinsicht nicht zielführend. Erstens betrifft die Bestimmung ausdrücklich das Erwerbseinkommen von Teilinvaliden, was auf die Beschwerdeführerin gerade nicht zutrifft. Zweitens nennt Abs. 2 der Bestimmung die Beträge, die - abgestuft nach Invaliditätsgrad - bis zum Alter 60 mindestens anzurechnen sind. Dass ab Alter 60 gar keine Anrechnung (bei Teilinvaliden) erfolge, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Drittens wäre selbst dann, wenn die Bestimmung analogieweise auf nichtinvalide Versicherte - wie die Beschwerdeführerin – übertragen würde, nichts gewonnen, wurde ihr doch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits im Alter von 49 Jahren und sodann von 57 Jahren zugemutet und ersatzweise ein hypothetisches Erwerbseinkommen (in bescheidenem Umfang) angerechnet.
4.3 Dass die Beschwerdeführerin effektiv Arbeitsbemühungen unternommen hätte, ist weder belegt noch auch nur behauptet. Damit fehlt es am Nachweis, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich gewesen wäre, das ihr angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen auch tatsächlich zu realisieren (vorstehend E. 1.4).
5.
5.1 Die Überweisung von Fr. 216'000.-- an die beiden Kinder am 7. Mai 2018 wurde als Verzichtsvermögen anerkannt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 im Umkehrschluss). Gleiches gilt für eine geltend gemachte Darlehensrückzahlung im Betrag von € 12'000.-- (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 Abs. 1).
5.2 Strittig sind die nachstehend aufgeführten Transaktionen:
(a) Fr. 20'000.-- an A.___
(b) Fr. 10'000.-- an C.___
(c) Fr. 30'000.-- an D.___
(d) € 22'000.-- an E.___
(e) € 5'000.-- an F.___
Bei einem Euro-Kurs von zirka Fr. 1.10 beläuft sich das anerkannte Verzichtsvermögen auf Fr. 229'200.-- und das Total der strittigen Positionen auf Fr. 89'700.-- (Fr. 60'000.-- plus € 27'000.--), was annähernd den im Mai 2018 erfolgten (Bar-) Bezügen von total Fr. 93'500.-- (vorstehend E. 3.2) entspricht. Addiert ergibt dies Fr. 318'900.--, womit unter Abzug der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Steuerzahlungen von rund Fr. 17'400.-- (vorstehend E. 3.3) ein Verzichtsvermögen von Fr. 301'500.-- resultieren würde. Dies deckt sich annähernd mit dem im angefochtenen Entscheid festgesetzten Betrag von rund Fr. 300'100.-- (Urk. 2 S. 7 oben).
5.3 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, mit den strittigen Zuwendungen (vorstehend E. 5.2) hätten die Beschwerdeführenden Schulden beglichen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5 Abs. 2).
Betreffend die Position (a) sind den Akten keine Belege zu entnehmen. Zudem bleibt unerklärt, weshalb die Beschwerdeführenden ihrer Tochter nebst der Überweisung von Fr. 200'000.-- auch noch Fr. 20'000.-- in bar bezahlt haben sollten. Ein Rechtsgrund dafür ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
Betreffend die Position (b) findet sich in den Akten eine Bestätigung der C.___ vom 7. Mai 2018, in welcher unter dem Titel «Quittung / Fallabschluss» bestätigt wurde, für (nicht näher bezeichnete) «Arbeitsleistungen» Fr. 10'000.-- erhalten zu haben (Urk. 7/363c). Wann welche «Arbeiten» ausgeführt worden sein sollen, ergibt sich aus dem Dokument nicht. Somit fehlt es am rechtsgenüglichen Nachweis dafür, dass für den bezahlten Betrag eine adäquate Gegenleistung (vorstehend E. 1.3) erbracht worden ist.
Betreffend die Position (c) findet sich eine Bestätigung von D.___ vom
8. Mai 2018, dass die Beschwerdeführerin (ihre Schwester) ihr den Betrag von Fr. 30'000.--, den sie ihr geschuldet habe, bezahlt habe (Urk. 7/363a). Dafür, dass diese Schuld bestanden hat, findet sich in den Akten kein Beleg.
Betreffend die Position (d) findet sich in den Akten ein Dokument vom 15. Juli 2018 (Urk. 7/369e), das in der Übersetzung (Rückseite von Urk. 6/369d) «Beweis über die Schuldenrückzahlung» genannt wird, und in welchem ein Darlehen über € 22'000.--, das im Jahr 2014 von E.___ gewährt worden sei, erwähnt wird. Ein Beleg über die Gewährung des Darlehens findet sich nicht in den Akten.
Betreffend die Position (e) findet sich in den Akten ein Dokument vom 10. Dezember 2018 (Urk. 7/369d), das in der Übersetzung (Rückseite von Urk. 6/369c) «Beweis über die Schuldenrückzahlung» genannt wird, und in welchem ein Darlehen über € 5'000.--, das im Jahr 2014 von F.___ gewährt worden sei, erwähnt wird. Ein Beleg über die Gewährung des Darlehens findet sich nicht in den Akten.
5.4 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, es sei insbesondere im Kulturkreis der Beschwerdeführenden nicht unbedingt üblich, dass Darlehen unter nahen Angehörigen schriftlich festgehalten würden (Urk. 1 S. 4 f.). Das mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der rechtsprechungsgemäss erforderliche Nachweis, dass die Vermögenshingabe in Erfüllung einer Rechtspflicht und nicht etwa bloss aus Gefälligkeit erfolgte, nicht erbracht ist, wenn lediglich Empfangsquittungen vorgelegt werden. Die Argumentation ist auch insofern nicht ganz schlüssig, als das Ausstellen von Quittungen schlecht zum geltend gemachten kulturellen Spezifikum der Nichtschriftlichkeit passt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am erforderlichen Nachweis, dass es sich bei den strittigen Zahlungen nicht um einen Vermögensverzicht handelte, nicht erbracht ist. Damit erweist sich deren Berücksichtigung als Verzichtsvermögen durch die Beschwerdegegnerin als rechtens.
6. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 11'860.-- im Jahr 2018 und Fr. 11'966.-- im Jahr 2019 (vorstehend E. 3.3) ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden (vorstehend E. 4.3). Gleiches gilt für das Verzichtsvermögen von rund Fr. 300'100.-- (vorstehend E. 5.5).
Damit erweist sich auch die darauf basierende Rückforderung für von Mai 2018 bis Januar 2019 zu viel ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 8'212.-- (Urk. 6/367a) als ausgewiesen, zu der beschwerdeweise denn auch nichts ausgeführt wurde.
Mithin erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher