Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00093
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 17. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, bezieht seit Januar 2011 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, zuletzt seit Juni 2011 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 8/7-8). Die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtete der Versicherten zeitweise Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 8/14; Urk. 8/28; Urk. 8/31; Urk. 8/34; Urk. 8/44; Urk. 8/49; Urk. 8/57).
Mit Verfügung vom 22. August 2019 (Urk. 8/12) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2019 aufgrund der veränderten Einkommenssituation neu und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Taggeld der Arbeitslosenversicherung von jährlich Fr. 5'088.-- an. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 30. September 2019 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 18. Oktober 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und von der Anrechnung eines Einkommensverzichts sei abzusehen (Urk. 1 S. 1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2020 (Urk. 10; Urk. 11/1-4) sowie der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2020 (Urk. 13) wurden der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht (Urk. 12; Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.2 Auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung sind als effektive Einnahmen bei der EL-Berechnung anzurechnen und Taggelder, auf deren Geltendmachung verzichtet wird, sind als hypothetischer Erwerbsersatz grundsätzlich wie andere Einkommen, auf welche verzichtet wird, bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 3). Ausserdem gelten Taggelder aus Arbeitslosenversicherung als anrechenbares Einkommen, jedoch nicht als Erwerbseinkommen und sind daher voll anzurechnen (BGE 119 V 271 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz 3456.01).
1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % ist der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden anzurechnen, welcher im Jahr 2019 Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Um einen Drittel erhöht ergibt dies Fr. 25‘933.--.
1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154).
1.5 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens respektive von hypothetischen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin ohne Abmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) weiterhin zugestanden hätte, ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 459.-- brutto respektive Fr. 423.96 netto pro Monat zu erhalten. Der durch die IV-Stelle rechtskräftig festgelegte Invaliditätsgrad von 42 % sei bindend. Eine Anpassung des Invaliditätsgrades sei bislang nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin könne aus der eigenhändig vorgenommenen Neuberechnung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Zudem liege keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vor. Die behauptete Unzumutbarkeit eines weiteren Bezugs von Arbeitslosentaggeldern werde nicht belegt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr tatsächliches Einkommen einer gleichwertigen Gegenleistung entspreche, schlage bereits aufgrund des fehlenden Zusammenhangs fehl. Die Beschwerdeführerin hätte weiterhin einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt, habe hiervon allerdings aus von ihr zu verantwortenden Gründen abgesehen, womit ein anrechenbarer Verzicht vorliege (vgl. Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 7 S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin berücksichtige nicht, dass der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet worden sei. Gemäss der seit Januar 2018 geltenden neuen Rechtsprechung zur gemischten Methode entspräche die Einschränkung im Erwerbsbereich 62.04 %, womit ihr eine Dreiviertelsrente zustünde. Dies sei massgebend für die Festlegung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Da ihr tatsächlicher Verdienst höher sei als das Mindesterwerbseinkommen bei einer Dreiviertelsrente, bestehe für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kein Raum (S. 2). Überdies betrage die Differenz zwischen dem früheren Arbeitslosentaggeld und dem aktuell erzielten Lohn lediglich Fr. 120.10 pro Monat. Diesen noch bestehenden minimalen Restanspruch an Arbeitslosentaggeldern durch die Erfüllung der Kontrollvorschriften auszuschöpfen sei ihr nicht nur gesundheitlich nicht zumutbar, sondern mangels subjektiver Vermittelbarkeit auch widerrechtlich sowie aufgrund der geringen Einkommensdifferenz unverhältnismässig und unwirtschaftlich. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ihr Einkommen einer gleichwertigen Gegenleistung entspreche, da dieses mindestens 90 % der Arbeitslosenentschädigung betrage. Aus all diesen Gründen sei ihr kein Einkommensverzicht anzurechnen (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab Mai 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen respektive ein hypothetisches Taggeld der Arbeitslosenversicherung anzurechnen ist.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bezieht, zuletzt seit Juni 2011 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 %. Dabei erfolgte die Bemessung des Invaliditätsgrades bis ins Jahr 2016 nach der gemischten Methode, wobei die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige angesehen wurde. Seither wird sie als Vollerwerbstätige qualifiziert, dies bei unverändertem Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 8/7-8; Urk. 11/2 S. 6). Nachdem der Beschwerdeführerin die Anstellung bei der A.___ AG mit einem vertraglichen Pensum von 50 % im Stundenlohn (Beschäftigungsgrad von 59.05 % gemäss Berechnung der Arbeitslosenkasse, vgl. Urk. 8/70) per 31. Dezember 2017 gekündigt worden war (Urk. 8/64-65), meldete sie sich bei der Arbeitslosenkasse an. Diese eröffnete bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'263.-- (50 % Vermittelbarkeit) und einer Taggeldleistung von Fr. 83.45 brutto eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 19. Juni 2018 bis 18. Juni 2020 (vgl. Urk. 8/52-53).
Im Mai 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie per 1. Mai 2019 eine neue Anstellung gefunden und sich per 30. April 2019 beim RAV abgemeldet habe (vgl. Schreiben vom 16. Mai 2019, Urk. 8/20). Dem Anstellungsvertrag mit der Kita B.___ vom 17. April 2019 (Urk. 8/21) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Hausangestellte in einem Pensum von 35 % angestellt wurde. Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen (Urk. 8/16-19) verdient sie dabei Fr. 1'556.15 brutto respektive Fr. 1'431.-- netto pro Monat. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum per 1. Oktober 2019 auf 37 % erhöht hat (vgl. Anstellungsvertrag vom 23. September 2019, Urk. 8/82). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, sie habe das Pensum per Mai 2020 auf 40 % erhöht (Urk. 10).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der seit 1. Mai 2019 ausgeübten Tätigkeit bei der Kita B.___ in einem Pensum von 35 % und einem Monatslohn von Fr. 1'431.-- netto (Urk. 8/16-19) den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer Viertelsrente – im Jahr 2019 waren dies
Fr. 25'933.-- - nicht erreicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.3-1.4). So verdient die Beschwerdeführerin jährlich Fr. 18'603.-- netto (Fr. 1'431.-- x 13; vgl. Urk. 8/23) und liegt damit Fr. 7'330.-- (Fr. 25'933.-- - Fr. 18'603.--) unter dem Grenzbetrag. Ausserdem ergibt sich nach Lage der Akten, dass die Beschwerdeführerin ohne Abmeldung beim RAV ergänzend zu ihrem effektiven Erwerbseinkommen bei einem Pensum von 35 % und einer Vermittelbarkeit von 50 % weiterhin Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 15 % und somit in der Höhe von durchschnittlich Fr. 459.-- brutto respektive Fr. 423.96 netto pro Monat gehabt hätte (vgl. Urk. 8/11 S. 1; Urk. 8/71 S. 1 unten). Dies ergibt einen jährlichen Anspruch von rund Fr. 5'088.-- netto (Fr. 423.96 x 12) und entspricht dem Betrag, den die Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung ab 1. Mai 2019 als hypothetisches Einkommen berücksichtigt hat (vgl. Urk. 8/12 S. 1).
3.3 Mit den von ihr vorgebrachten Gründen vermag die Beschwerdeführerin die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen. Auch sind solche Gründe aus den Akten nicht ersichtlich. Die behauptete Unzumutbarkeit eines weiteren Bezugs von Arbeitslosentaggeldern wird in keiner Weise belegt. Zur subjektiven Vermittlungsunfähigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin ausserdem festzuhalten, dass es nicht angehen kann, den versicherten Personen ein Wahlrecht einzuräumen, ob sie vorrangige Leistungsansprüche geltend machen und ausschöpfen, oder ob sie stattdessen Ergänzungsleistungen beziehen möchten (vgl. Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 9).
Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.5). Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin zuletzt rechtskräftig bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 8/7-8). Dies ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich, da die Beschwerdeführerin mangels eingereichter Arztberichte vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag, dass sich ihr Gesundheitszustand seither erheblich und dauernd verschlechtert hat. Der Umstand, dass sie bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht hat (Urk. 8/55), reicht hierfür für sich allein nicht aus. Überdies hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich am 27. März 2020 (Urk. 11/4) einen unveränderten Rentenanspruch mitgeteilt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rechtsprechungsänderung bei der gemischten Methode (vgl. Urk. 1 S. 2) erweisen sich als belanglos, erfolgt die Bemessung des Invaliditätsgrades seit dem Jahr 2016 doch nicht mehr nach der gemischten Methode (vgl. Urk. 10; Urk. 11/2 S. 6), weshalb darauf auch nicht mehr näher einzugehen ist. Schliesslich erweist sich die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner aktuellen Stellungnahme bekräftige, dass sie das ihr maximal zumutbare Arbeitspensum mit der jetzigen Tätigkeit von 37 % vollumfänglich ausschöpfe und ihr ein höheres Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei (vgl. Urk. 10 S. 1), als unzutreffend. So erachtete es die zuständige RAD-Ärztin lediglich als plausibel, dass die aktuelle Tätigkeit maximal in einem Pensum von 37 % ausgeübt werden könne, erklärte allerdings auch, dass eine andere Tätigkeit wahrscheinlich besser geeignet wäre. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes konnte sie jedenfalls nicht erkennen. Die aktuelle Tätigkeit entspricht demnach nicht dem Belastungsprofil und eine angepasste Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin unverändert weiterhin zu 60 % zumutbar (vgl. Urk. 11/3 S. 10).
Zuletzt ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr Einkommen einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von WEL Rz 3481.02-03 entspreche und daher kein Einkommensverzicht angerechnet werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 4), nicht zu folgen. Die zitierten WEL-Bestimmungen besagen, dass ein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte in der Regel zu vermuten ist, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten, oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte, ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte, oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde (WEL Rz 3481.02). Eine Gegenleistung ist dabei als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr Wert mindestens 90 % des Werts der Leistung beträgt (WEL Rz 3481.03). Wie die Beschwerdegegnerin bereits zutreffend erkannte (vgl. Urk. 7 S. 4 Ziff. 10), fehlt es vorliegend zwischen den der Beschwerdeführerin zustehenden Arbeitslosentaggeldern und dem von ihr effektiv erzielten Einkommen bereits am notwendigen Zusammenhang, so dass nicht von Leistung und Gegenleistung gesprochen werden kann, womit sich die zitierten WEL-Bestimmungen als nicht einschlägig erweisen.
3.4 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens respektive von hypothetischen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung der teilinvaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5'088.-- nicht zu beanstanden ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans