Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00097
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 24. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, bezog zu seiner Invalidenrente und ab 2014 zu seiner Altersrente (Urk. 7/241) Zusatzleistungen (ZL) von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL; Urk. 7/V98-V105). Im August 2018 führte das AZL eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen durch (Urk. 7/266). Mit Verfügung vom 21. November 2018 berechnete das AZL den laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung von bisher nicht deklarierten ausländischen Grundstücken ab dem 1. Dezember 2018 neu (Urk. 7/V105, Urk. 7/275). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 nahm das AZL die rückwirkende Neuberechnung ab Januar 2014 und ausserdem ab 1. Dezember 2018 sowie ab 1. Januar 2019 vor, wodurch ein Betrag von Fr. 6'924.-- an zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen ermittelt wurde (Urk. 7/V106/2). Mit separater Verfügung vom 5. Dezember 2018 verpflichtete das AZL den Versicherten zur Rückerstattung von Fr. 6'924.-- (Fr. 511.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 6'413.-- Gemeindezuschüsse; Urk. 7/V107). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Januar 2019 Einsprache (Urk. 7/283), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, die Rückerstattungsforderung von Fr. 6'924.-- zurückzubezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin weitere, vom Beschwerdeführer nachgereichte Verfahrensakten ein (Urk. 11/1-4), welche dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht verlauten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum von Januar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Oktober 2019, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
2.3
2.3.1 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).
2.3.2 Ausserdem ist bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 160 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1).
2.3.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
2.4 Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2020, S. 12; einsehbar unter www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html).
2.5
2.5.1 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).
2.6
2.6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., S. 355, Art. 25 ATSG Rz 10).
2.6.2 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war.
2.6.3 Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten nach § 20a ZLG für diese die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27–61 ATSG).
Laut Art. 12 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung; Gemeinderatsbeschluss vom 21. Dezember 2005) finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit durch diese Verordnung nichts anderes geregelt ist (Abs. 1). Für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse werden die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet (Abs. 2).
2.7 Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, aus den im Rahmen der periodischen Überprüfung einverlangten Unterlagen habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur Eigentümer eines kleinen Wohnhauses in der Gemeinde Y.___ (Serbien) sei, sondern dazu in der Umgebung grössere Acker- und Waldflächen besitze, welche in der ZL-Berechnung bisher nicht vorgekommen seien. Daher seien die Landflächen von immerhin 42'353 m2 in der Folge geschätzt und der Leistungsanspruch rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 neu verfügt sowie der Beschwerdeführer zu einer Rückerstattung von Fr. 6'924.-- verpflichtet worden. Dabei sei in der Leistungsrevision bezüglich der Bewertung der Immobilie zum Wohngebäude mit den zwei Nebengebäuden vom vorliegenden Wertgutachten ausgegangen worden, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten werde. Die Landflächen würden mit Blick auf die Lage mit pauschal Fr. 0.40 pro Quadratmeter bewertet, was für 16'573 m2 Ackerland Fr. 6'629.20 und für 25'780 m2 Waldfläche Fr. 10'312.-- ergebe. Diese Bewertungen seien mangels besserer Belege und mit Blick auf vergleichbare Immobilien durchaus sachgerecht und vertretbar. Weil die Grundstücke verwildert seien und durch niemanden bewirtschaftet werden könnten, werde auf die Anrechnung eines Ertrages gegenwärtig verzichtet. Beim bestrittenen Ertrag aus Immobilieneigentum handle es sich nicht um landwirtschaftliche Pachterträge oder ähnliches, sondern lediglich um die minimale Anrechnung eines fiktiven Ertrages aus dem Familienhaus (Kataster-Parzelle Nr…, Urk. 7/216 Titelblatt; gemäss Plan und in den Akten jedoch auch als Kataster-Parzelle Nr. … bezeichnet, vgl. Plan in Urk. 7/216). Diese Ertragsanrechnung sei jedoch nicht substantiell bestritten und sie sei hinsichtlich der Methode und der Höhe ohne Weiteres gerechtfertigt (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung der Einkünfte der Liegenschaften schweizerische Kriterien angewandt und dabei nicht berücksichtigt, dass die Liegenschaften in einem passiven Dorf in Serbien stünden und praktisch wertlos seien. Man könne mit den Liegenschaften keine Einkünfte erzielen, da das Haus nicht zu vermieten sei und eine Bearbeitung des Ackerlandes keinen Profit bringen würde. In der letzten Zeit sei festgestellt worden, dass in Serbien zirka 150 Dörfer menschenleer seien, dort niemand lebe und das Ackerland nicht bearbeitet werde. Er habe den Beweis erbracht, dass das Haus zirka Fr. 19'763.-- wert sei. Es sei zu betonen, dass der Wert der Liegenschaften in landwirtschaftlichen Gebieten am Sinken sei. Die schweizerischen Kriterien könnten nicht angewendet werden; dies umso weniger, als er sogar Arbeiter bezahlen müsse, um die Liegenschaften zu unterhalten (Urk. 1 S. 2).
3.3 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer sein Liegenschaftenvermögen ursprünglich nur unvollständig gemeldet hatte. Das AZL war zwar in Kenntnis über sein Eigentum am Wohnhaus in Y.___ (Kataster-Nr. …; Urk. 7/215-219, Urk. 7/245, Urk. 7/273). Erst im Rahmen der im August 2018 aufgenommenen periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen (Urk. 7/266) reichte der Beschwerdeführer im Oktober 2018 Unterlagen betreffend das Eigentum an weiteren Liegenschaften ein (Urk. 7/274276, Urk. 7/276b), die er offenbar in den Jahren 1997 und 2003 von seinen Eltern geerbt hatte (Urk. 7/277). In Anbetracht dieser neuen Tatsachen ermittelte die Beschwerdegegnerin daraufhin gestützt auf Art. 53 ATSG mit Verfügungen vom 5. Dezember 2018 zu Recht den Leistungsanspruch rückwirkend ab Januar 2014 neu und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen (Urk. 7/V107-108). Zweifelsfrei erfolgte die Rückforderung rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der neuen Vermögensverhältnisse (Art. 25 Abs. 2 ATSG), was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte.
Strittig und zu prüfen ist die Rückforderung hingegen in masslicher Hinsicht, mithin ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerdeführer aufgrund einer rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2014 zur Rückerstattung von Fr. 6'924.-- verpflichtet hat.
Zu beurteilen sind hierbei die Positionen «Reinvermögen» und «Ertrag» in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 5. Dezember 2018 betreffend den Anspruch von Januar 2014 bis Dezember 2018 und ab Januar 2019 (Urk. 7/V106/2 S. 5 ff.); diesbezüglich gilt es den Wert und den Ertrag der Liegenschaften des Beschwerdeführers in Serbien zu klären.
4.
4.1 Unstrittig fest steht, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer einer ländlich gelegenen Liegenschaft in Y.___ (Serbien), mit einem Wohnhaus (91 m2), einer Garage (23 m2), einem Nebengebäude (33 m2) und umliegender Landfläche (Acker 4. Klasse, 1'281 m2) ist (Kataster-Nr. …; Urk. 7/273, Urk. 7/273a, Urk. 7/215 S. 1, Urk. 11/3). Diese Liegenschaft hat der Beschwerdeführer zu Wohnzwecken seiner Schwester und seiner Nichte mietzinsfrei überlassen (Urk. 7/217, Urk. 7/273b). Ausserdem ist er Alleineigentümer von mehreren Acker- und Waldgrundstücken (Urk. 7/274, Urk. 11/3), welche unstrittig weder verpachtet sind noch bewirtschaftet werden (Urk. 7/283c).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Immobilien in Serbien zu Recht in der ZL-Berechnung der hier betreffenden Jahre 2014 bis 2018 und ab Januar 2019 als Vermögenswerte nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt. Denn zum Vermögen im Sinne dieser Bestimmung zählen grundsätzlich auch (bebaute und unbebaute) Grundstücke der versicherten Person im Ausland, deren Wert nach Massgabe von Art. 17 ELV in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen ist.
Eine Ausnahme hierzu ist rechtsprechungsgemäss lediglich anzunehmen, wenn die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich und der Zugriff darauf verwehrt ist, namentlich wenn der EL-Ansprecher über die Vermögenswerte nicht ungeschmälert verfügen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4 und 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1-2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2, P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).
Da der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Immobilien in Serbien ist, konnte er unbestrittenermassen darüber frei verfügen; er hätte sie mit anderen Worten ohne rechtliche Probleme verkaufen können und den Verkaufserlös in die Schweiz einführen können, weshalb kein Ausnahmefall gegeben ist.
4.2.2 Zur Bestimmung des Wertes der Immobilien kommt Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt respektive ihm die Immobilien nicht zu Wohnzwecken dienen. Somit ist der Verkehrswert der Immobilien von Anfang 2014 bis 2019 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgebend.
4.3
4.3.1 Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie dieser Wert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 171). Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktwert) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel aufgrund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweis).
Durch die Anrechnung des Verkehrswertes nach Art. 17 Abs. 4 ELV soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002 E. 3.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 167 f.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1851 f. Rz 170).
Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert massgebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, weshalb eine solche Bewertungsmethode für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei. Der zusatzleistungsrechtliche Verkehrswert habe sich soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Als solche geeignete anderweitige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuerwert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 Fn 522; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Das Bundesgericht gelangte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungsmethode führe im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zu einem vertretbaren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung für erforderlich (Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 kam das Bundesgericht in Bezug auf ein Reiheneinfamilienhaus zum Schluss, die Addition des Zeitbauwerts (Zustandswert) der auf dem Grundstück liegenden Gebäude, welcher die Altersentwertung berücksichtige, und des Marktwerts des Bodens stelle eine geschützte Vermögensermittlung dar (E. 7.1.2; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 f. mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998 S. 274 f.).
4.3.2 Zur Bestimmung des Wertes der Liegenschaft mit Wohnhaus, Garage und Schuppen sowie Bodenfläche (Kataster Nr. …) hat die Beschwerdegegnerin gemäss einer internen Notiz vom 2. November 2018 (Urk. 7/275) zunächst die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verkehrswertschätzung vom 18. Februar 2011 (Urk. 7/216, Urk. 7/216b) berücksichtigt, welche einen Verkehrswert dieser Liegenschaft im Jahr 2011 von insgesamt Euro 14'682.-- (respektive RSD 1’514’273,60; Urk. 7/216 S. 7, Urk. 7/216b S. 7) ausweist. Die Beschwerdegegnerin errechnete mittels Währungsrechner ausgehend von Euro 14'682.-- mit dem Wechselkurs per 19. November 2018 von 1.13901 einen Liegenschaftswert von Fr. 16’723.-- (Urk. 7/275 S. 2).
Im Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ausserdem die Verkehrswertschätzung zur Liegenschaft Kataster Nr. … vom 20. September 2018 vor, welche einen Verkehrswert von insgesamt Euro 14'605.50 respektive (mit einem Wechselkurs von 1.14) Fr. 16'646.85 bescheinigt (Urk. 7/279). In der Verfügung vom 5. Dezember 2018 ist dazu der Hinweis vermerkt, dass der Wert des Hauses ab dem 1. Januar 2018 aufgrund der neuen Schätzung unter Berücksichtigung des aktuellen Umrechnungskurses angepasst worden sei (Urk. 7/V106/2 S. 2). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ausgehend von Euro 14'605.50 rückwirkend per 1. April 2011 den Liegenschaftswert mittels Währungsrechner bestimmte und damit den Betrag von Fr. 18'970.40 errechnete (Wechselkurs von 1,29885; Urk. 7/279a).
Damit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf rechtsprechungsgemäss zulässige Marktwertschätzungen, welche sowohl den Gebäude-, als auch den Boden- und Zeitwert (Amortisationen) berücksichtigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2). Die Wertbestimmung der Beschwerdegegnerin der Liegenschaft Kataster Nr. … ist somit nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, er habe den Beweis dafür erbracht, dass das Haus (gemeint wohl die Liegenschaft der Parzelle Nr. …) zirka Fr. 19'763.-- wert sei (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem bereits in den früheren ZL-Berechnungen den gerundeten Betrag von Fr. 19'000.-- als Liegenschaftswert beim Vermögen berücksichtigt (Urk. 7/V98 S. 3). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Rückforderung wurde damit nicht durch den Wert der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. …, sondern durch die im Jahr 2018 neu berücksichtigten, bisher vom Beschwerdeführer nicht deklarierten Immobilien begründet (Ackerland- und Waldgrundstücke, Urk. 7/274-275).
4.4
4.4.1 Diese landwirtschaftlichen Grundstücke (Acker, Wald) bewertete die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) und den internen Erläuterungen zur Fallführung (Urk. 7/275 S. 1) mit dem Pauschalbetrag von Fr. 0.40 pro Quadratmeter. Die Fläche der einzelnen Grundstücke entnahm sie dem Vermögenssteuerbescheid der zuständigen Gemeinde vom 27. August 2018 (Urk. 7/274; ohne Übersetzung; vgl. aber die Übersetzung des Steuerbescheides zum Jahr 2020 in Urk. 11/4). Betreffend das Ackerland («Z.___»; Urk. 7/274 S. 1) ging sie von einer Fläche von insgesamt 16'573 m2 (Nr. 1-6; Kataster-Nr. … [2'572 m2 + 25 m2], Nr. … [9’484 m2], Nr. … [901 m2], Nr. … [2’448 m2], Nr. 2441/5 [1'143 m2]) und bezüglich der Waldgrundstücke («A.___»; Urk. 7/274 S. 1) von einer Gesamtfläche von 25'780 m2 aus (Nr. 8-15 + Nr. 17: Kataster-Nr. … [1'336 m2], Nr. … [165 m2], Nr. … [1’020 m2], Nr. … [603 m2], Nr. … [1’773 m2], Nr. … [18'173 m2], Nr. … [1’250 m2] und Nr. … [720 m2]). Damit schloss die Beschwerdegegnerin mit dem Pauschalwert von Fr. 0.40/m2 bezüglich des Ackerlandes auf einen Wert von Fr. 6'629.20 (Fr. 0.40 x 16'573 m2) und bezüglich des Waldes von Fr. 10'312.-- (Fr. 0.40 x 25'780 m2).
Hierbei hat die Beschwerdegegnerin beim Ackerland übersehen, dass die Position Nr. 2 (25 m2) auf der Vermögenssteuereinschätzung vom 27. August 2018 (Urk. 7/274 S. 1) die Garage auf dem Grundstück des Wohnhauses (Parzelle Nr. …) betrifft («B.___»; vgl. Urk. 7/273 S. 5), welche bereits im Liegenschaftswert von rund Fr. 19'000.-- berücksichtigt wurde und nicht doppelt gezählt werden darf. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit 25 m2 zu viel berücksichtigt.
Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Position Nr. 17 mit der Kataster-Nr. … und 720 m2 Fläche (Urk. 7/274 S. 1) anstatt zum Ackerland ohne ersichtlichen Grund trotz der Bezeichnung in der Steuereinschätzung als Ackerland («Z.___»; Urk. 7/274 S. 1) zur Fläche der Waldgrundstücke (insgesamt 25'780 m2) gezählt (Urk. 7/275 S. 1).
Es ist daher korrekterweise von einer Ackerlandfläche von insgesamt 17'268 m2 (16'573 m2 - 25 m2 + 720 m2; Nr. 1 + 3-6 + 17; ohne Nr. 2) und von einer Waldfläche von insgesamt 25'060 m2 (25'780 m2 - 720 m2; Nr. 8-15, ohne Nr. 17) auszugehen.
4.4.2 Was die Bewertung der Grundstückpreise mit einem pauschalen Ansatz von Fr. 0.40 pro Quadratmeter betrifft, hat die Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/V106/2) noch im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ausgeführt, auf welche Grundlage sie sich dabei stützt. Sie führte lediglich aus, dies erscheine mangels Belege und mit Blick auf vergleichbare Immobilien durchaus sachgerecht und vertretbar (Urk. 2 S. 2 f.). Auf welche vergleichbaren Immobilien sie sich bezieht, gab sie nicht an. Dies ist auch den Akten nicht zu entnehmen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der gewählte Pauschalbetrag von Fr. 0.40/m2 nicht sachgerecht. Denn der Preis von Waldflächen und Ackerlandflächen unterscheidet sich in der Regel, wobei Waldflächen einem tieferen Marktpreis unterliegen. Im Kanton Zürich etwa lagen die Preise für Landwirtschaftsland in den vergangenen 20 Jahren nahezu konstant bei Fr. 6.-- pro Quadratmeter. Dagegen war Wald wesentlich günstiger. Im Jahr 2018 kostete ein Quadratmeter Wald im Mittel Fr. 1.70; zu den Hochzeiten in den 1980er
Jahren hatte der Preis noch bei Fr. 3.50 gelegen (Max Grütter, «Abseits der Märkte für Bauland Freihandverkäufe von Wald und Landwirtschaftsland im Kanton Zürich», S. 1; statistik.info 2019/07; https://www.web.statistik.zh.ch/data/KTZH _ 271_si_2019_07_Wald_Landwirtschaft.pdf). Korrekt ist, dass diese Preise nicht auf die Verhältnisse im serbischen Hinterland übertragen werden können, sondern von weit tieferen Marktpreisen auszugehen ist, zumal es sich hier unstrittig um seit Jahren nicht mehr bewirtschaftete, verwilderte Wald- und Landflächen handelt, was den Preis zusätzlich verringert.
In der Steuerschätzung vom 27. September 2018 wurde ein Quadratmeter Ackerland mit RSD 34.5 und ein Quadratmeter Waldfläche mit RSD 28.75 bewertet (Urk. 7/274 S. 1). Mit einem Wechselkurs von 0.009895 (Fr. pro 1 Dinar; 100 Dinar = Fr. 0.9895 per 31. Dezember 2017; vgl. Währungsrechner in: www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist/2021) ist damit von einem Quadratmeterpreis von gerundet Fr. 0.341 (RSD 34.5 x 0.009895) bezüglich der Ackerlandgrundstücke und von gerundet Fr. 0.285 (RSD 28.75 x 0.009895) bezüglich der Waldgrundstücke auszugehen. Darauf, dass der Verkehrswert deutlich über dem Steuerwert liegt, gibt es bei den vorliegenden Verhältnissen keine Hinweise.
4.4.3 Der Wert für die Ackerlandgrundstücke des Beschwerdeführers ist damit bei einer Fläche von insgesamt 17'268 m2 auf Fr. 5'888.40 (Fr. 0.341 x 17'268 m2) festzusetzen. Der Wert für die Waldgrundstücke mit einer Gesamtfläche von 25'060 m2 liegt bei Fr. 7'142.10 (Fr. 0.285 x 25'060 m2; beides per Anfang 2018). Insgesamt ist damit von einem Wert der Acker- und Waldgrundstücke per Anfang 2018 von Fr. 13'030.50 (Fr. 5'888.40 + Fr. 7'142.10) auszugehen. Die Differenz zum von der Beschwerdegegnerin hierfür eingesetzten Wert von Fr. 16'941.20 (Fr. 6'629.20 + Fr. 10'312.--; Urk. 7/275 S. 1, Urk. 2 S. 2) beträgt damit ab Anfang 2018 Fr. 3'910.70 (Fr. 16'941.20 - Fr. 13'030.50).
Auf den ZL-Anspruch ab Januar 2018 hat dies jedoch keinen Einfluss. Denn auch mit einer Reduktion des Vermögens um Fr. 3'910.70 des in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 5. Dezember 2018 ab Januar 2018 und ab Januar 2019 berücksichtigten Gesamtvermögens von Fr. 37'281.-- respektive Fr. 37'318.-- (Urk. 7/V106/2 S. 15 ff.) wird der Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.-- nicht erreicht (Fr. 37'281.-- ./. Fr. 3'910.70 = Fr. 33'370.30; Fr. 37'318.-- ./. Fr. 3'910.70 = Fr. 33'407.30), so dass dies ab Januar 2018 weiterhin keinen Vermögensverzehr zur Folge hat.
4.4.4 Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf den ZL-Anspruch der Jahre 2014 bis 2017. Denn diesbezüglich wurde in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 5. Dezember 2018 jeweils ein Reinvermögen von über Fr. 37'500.-- berücksichtigt (ab Januar 2014 Fr. 37'895.--, ab September 2014 Fr. 39'203.--; Urk. 7/V106/2 S. 15 ff.), so dass sich der damit resultierende Vermögensverzehr bei Reduktion des Reinvermögens aufgrund des tieferen Wertes der Acker- und Waldgrundstücke entsprechend verringert, was eine Erhöhung des ZL-Anspruchs und Reduktion des Rückerstattungsanspruchs zur Folge hat.
Die Beschwerdegegnerin wird daher für die Jahre 2014 bis 2017 eine Neuberechnung des ZL-Anspruchs und des Rückerstattungsanspruchs unter Berücksichtigung folgender, wie hiervor (E. 4.4.1-4.4.2) begründeter Eckdaten betreffend die Acker- und Waldgrundstücke des Beschwerdeführers vorzunehmen haben:
GesamtflächeQuadratmeterpreis
Ackergrundstücke17'268 m2RSD 34.5
Waldgrundstücke25'060 m2RSD 28.75
5.
5.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Liegenschaftsertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) in der ZL-Berechnung ab Januar 2014 zu berücksichtigen ist.
Bei - wie hier - nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag im Umfang des Bruttoertrages (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 Rz 153), und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe. Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen (Rz 3433.03 WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen).
Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170).
Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157).
5.2
5.2.1 Ein solcher Ertrag wurde gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) und in der (internen) Erläuterung zur Fallführung vom 2. November 2018 (Urk. 7/275 S. 1) allein bezüglich der Liegenschaft der Parzelle Nr. … (Wohnhaus und Nebengebäude, Urk. 7/273) als Einnahme angerechnet. Soweit der Beschwerdeführer einen Ertrag aus den Acker- und Waldgrundstücken beanstandet (Urk. 1 S. 2), ist seine Rüge somit unbehelflich.
Bei der Liegenschaft der Parzelle Nr. … (Wohnhaus und Nebengebäude, Urk. 7/273) handelt es sich um ein bewohnbares Haus mit einer Garage und Umschwung. Der Beschwerdeführer hat dieses seiner Schwester und einer Nichte mietfrei zu Wohnzwecken überlassen (Urk. 7/217). Damit hat er ohne adäquate (geldwerte) Gegenleistung auf Mieteinkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) verzichtet, welche als hypothetische Einkünfte in der ZL-Berechnung als Einnahme zu berücksichtigen sind. Dabei ist unerheblich, dass zu den Bewohnern der Liegenschaft ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht und dass die Liegenschaft diesen aus sozialen Gründen überlassen wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar und objektiv möglich gewesen, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat daher in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/V106/2) zu Recht gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit lit. g ELG einen hypothetischen Mietertrag als Verzichtseinkommen berücksichtigt.
5.2.2 Die Höhe des in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/V106/2) als Einnahme angerechneten Vermögensertrag entspricht von Anfang 2014 bis Ende 2017 etwa 4 % vom Liegenschaftswert von rund Fr. 19'000.-- (ab Januar 2014 Fr. 771.--, ab September 2014 Fr. 768.--). Dabei fällt auf, dass in diesem Zeitraum auf der Ausgabenseite kein Liegenschaftsaufwand berücksichtigt wurde. Ab Anfang 2018 wurde der Ertrag auf etwa 5 % vom Liegenschaftswert von rund Fr. 17'000.-- erhöht (ab Januar 2018 Fr. 861.--, ab Dezember 2018 Fr. 853.--), dafür aber auf der Ausgabenseite ein Liegenschaftsaufwand von Fr. 170.-- («Aufwand Immobilie»), mithin rund 20 % vom Ertrag, berücksichtigt (Urk. 7/V106/2 S. 5 ff.).
Dieser mit einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften ermittelte Ertrag entspricht einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft respektive der auf dem Grundstück stehenden Bauten, bei dem unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten von 20 % des Liegenschaftsertrages ein zur Anrechnung gelangender Nettobetrag von 4 % resultiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172; Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4).
Dabei ist es rechnerisch unerheblich, ob der Aufwand für die Immobilie, der mit pauschal 20 % dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV), direkt vom Ertrag abgezogen oder ob er separat bei den anerkannten Ausgaben aufgeführt wird; diese unterschiedliche Anrechnung des Pauschalabzuges von 20 % hat keine Auswirkung auf die Höhe der Zusatzleistungen. Dass in Serbien erhebliche höhere Gebäudeunterhaltskosten angefallen wären, wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell behauptet. Insbesondere hat er weder substantiiert noch belegt, welche Auslagen er für die Arbeiter hat, welche er gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 2 f.) für den Unterhalt der Liegenschaft bezahlt.
5.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin verwendete allgemeine Berechnungsmethode des Mittelwerts von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften sodann kann insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn sich bei der Ermittlung des marktkonformen Mietzinses besondere Schwierigkeiten ergeben, so namentlich bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse. Im Urteil P 33/05 vom 8. November 2005 hat das Bundesgericht diese und eine weitere allge-
meine Bemessungsmethode (durchschnittlicher Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres, analog den Grundsätzen zum Vermögensverzicht, vgl. Rz 3482.10-11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020) als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annährungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahekommt. Welche Methode jeweils im konkret zu beurteilenden Fall zu einem realistischeren Wert führe, könne nicht zum Vorneherein gesagt werden. Vielmehr sei derjenige fiktive Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevanten Marktverhältnisse widerspiegle (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4).
5.2.4 Hier bereitet die Bestimmung eines ortsüblichen, marktkonformen Mietzinses insofern Schwierigkeiten, als sich die betreffende Liegenschaft im Ausland in ländlicher Gegend befindet und daher ausländische Wohnungsmarktverhältnisse zu beurteilen sind. Es ist daher mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.3) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Ertrages eine allgemeine, rechtsprechungsgemäss anerkannte Bemessungsmethode (5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften) angewandt hat. Dies insbesondere auch, da der fingierte Bruttomietertrag von (je nach Berechnungsperiode) bis zu maximal Fr. 80.-- pro Monat einem tiefen Betrag entspricht und den ländlichen, nicht wohlhabenden Verhältnissen im serbischen Y.___ angemessen erscheint.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Verhältnisse seien nicht mit jenen in der Schweiz zu vergleichen, wurde bereits durch den sehr niedrigen, mit dem schweizerischen Immobilienmarkt nicht vergleichbaren Mietzins Rechnung getragen.
5.3 Nach dem Gesagten sind die in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 5. Dezember 2018 ab Januar 2014 aufgeführten Erträge (Urk. 7/V106/2 S. 5 ff.) aufgrund eines hypothetischen Ertrages der Liegenschaft der Parzelle Nr. … zu Recht als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt worden.
6.
6.1 Insgesamt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 (Urk. 2) und die damit bestätigte Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/V106/2) hinsichtlich des ZL-Anspruchs ab Januar 2018 und ab Januar 2019 als rechtmässig. Betreffend den ZL-Anspruch der Jahre 2014 bis 2017 bedarf es dagegen - wie in Erwägung E. 4.4.4 hiervor aufgeführt - zufolge der Reduktion des Reinvermögens aufgrund des tieferen Wertes der Acker- und Waldgrundstücke einer Neuberechnung unter Berücksichtigung der Erwägungen. Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin auch die mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/V107) erlassene Rückforderung von Fr. 6'924.-- (Fr. 511.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 6'413.-- Gemeindezuschüsse) neu festzusetzen haben.
6.2 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf Zusatzleistungen vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 neu festgesetzt wurde und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Zusatzleistungen für diesen Zeitraum verpflichtet wurde; die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen (E. 4.4.4) über den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 und die Rückerstattungsforderung neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der vom 1. November 2019 (Urk. 1) bis am 18. Juni 2020 (Urk. 9) von M. Milovanovic in diesem Verfahren entgeltlich vertreten wurde, ist eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 11, 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2 und 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf Zusatzleistungen vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 festgesetzt und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Zusatzleistungen für diesen Zeitraum verpflichtet wurde, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 und die Rückerstattungsforderung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann