Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00098


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 24. Juli 2020

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2016 (Urk. 15/82 und Urk. 15/71) bei einem Invaliditätsgrad von 54 % für die Zeit ab 1. Februar 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Am 30. September 2016 meldete sich der Versicherte an seinem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Invalidenrente an (vgl. Urk. 7/6).

    Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 7/20, Urk. 7/V1) sprach ihm das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2017 Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 16'212.-- zu und rechnete ihm die vom 1. Februar 2015 bis 29. Februar 2016 bezogenen Leistungen der Krankentaggeldversicherung sowie ab 1. März 2016 ein hypothetisches Jahreseinkommen im Betrag von Fr. 19'290.-- im Sinne eines Verzichtseinkommens als Einnahmen an. Die vom Versicherten am 12. September 2017 gegen die Verfügung vom 11. Juli 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/V15 = Urk. 2) ab.

    Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/V11) bemass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab Februar 2019 neu und sah bei der Bemessung des Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt von der Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens ab, weil der Beschwerdeführer (am 15. Januar 2019) das 60. Altersjahr erreicht hatte.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) erhoben der Versicherte und seine Ehegattin, Y.___, geboren 1965, am 1. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei bei der Bemessung des Leistungsanspruchs von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Versicherten abzusehen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 (Urk. 6) beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurden die Akten der Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer eingeholt (Urk. 15/1-92), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 19. Juni 2020 Stellung (Urk. 21), wovon der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.3    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der ELansprechenden oder -beziehenden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide ELansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

1.4    Invaliden unter 60 Jahren ist gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG betrug in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 bei alleinstehenden Personen Fr. 19’290.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014, in Kraft gestanden vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018).

1.5    Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 167 E. 1) eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.1). Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.2). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2c ELG löst einzig eine für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung relevante gesundheitliche Beeinträchtigung, mithin eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und P 49/06 vom 16. Juli 2007, E. 4.1 f.).

1.6    Demgegenüber darf das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Denn die fehlende oder unzureichende Verwertung der Resterwerbsfähigkeit wird (abschliessend) durch Art. 14a Abs. 2 ELV geregelt (BGE 141 V 343 E. 5.4). Artikel 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.7    Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden und ihren Ehegatten ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen, BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die teilinvalide versicherte Person oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer teilweiser Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 und 6.2).

1.8    Gemäss Rz 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung (WEL), darf der EL-beziehenden Person (oder ihrem Ehegatten) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

- Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

- Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

- Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) müsste ohne Beistand und Pflege ihres Ehegatten (oder der versicherten Person) in einem Heim platziert werden;

- Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) hat das 60. Altersjahr vollendet.

    Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.

1.9    Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer von Februar 2015 bis Februar 2016 neben der Invalidenrente Krankentaggeldleistungen bezogen habe, welche ihm als Einnahmen anzurechnen seien, weshalb ihm für diesen Zeitraum kein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anzurechnen sei. Ein solches sei ihm indes ab März 2016 anzurechnen (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens während 32 Jahren ausschliesslich als Dachdecker gearbeitet habe, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei. Aufgrund seiner Erwerbsbiographie und seines fortgeschrittenen Alters von 58 Jahren stünden ihm auf dem Arbeitsmarkt keine realistischen Möglichkeiten offen, eine andere Tätigkeit auszuüben (Urk. 1 S. 2). Da Hilfsarbeiter von potentiellen Arbeitgebern vor allem wegen ihrer körperlichen Belastbarkeit angestellt würden, habe er auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine realistische Möglichkeit, die lediglich theoretisch bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Da offensichtlich sei, dass er auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeit mehr finden könne, sei ein Nachweis vergeblicher Stellensuchbemühungen nicht erforderlich. Aus diesen Gründen sei davon abzusehen, ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahmen anzurechnen (Urk. 1 S. 3).

2.3    Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 130 V 424 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1). Das kantonale Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Es hat den Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich bis zum Einspracheentscheid entwickelte (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.4)

2.4    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/V11) von der Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens ab Februar 2019 abgesehen, weil der Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 das 60. Altersjahrs erreicht hatte. Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Bemessung des Leistungsanspruchs von März 2016 bis Januar 2019 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen (im Betrag von Fr. 19'290.-- von März 2016 bis Dezember 2018, und im Betrag von Fr. 19'450 für Januar 2019; Urk. 7/V7 und Urk. 7/V10) als Einnahmen anrechnete.


3.

3.1    Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 19. September 2016 einen Invaliditätsgrad von 54 % fest und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 eine halbe Rente zu (Urk.15/82 und Urk. 15/71). Dabei ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker ab 21. Februar 2014 nicht mehr zuzumuten gewesen sei, dass ihm indes die Ausübung einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung und mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm Gewicht im Umfang von vier Stunden im Tag beziehungsweise 20 Stunden in der Woche zuzumuten sei (Urk. 15/71/1).

3.2    Da bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV durch die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich eine Bindung an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung besteht (vorstehend E. 1.5), ist gestützt auf die Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 19. September 2016 (Urk. 15/82 und Urk. 15/71) vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 54 % auszugehen. Beim Beschwerdeführer handelte es sich daher um einen Teilinvaliden im Umfang eines Invaliditätsgrades von 50 bis unter 60 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV.

3.3    Da ein Verzicht auf Einkünfte zu vermuten ist, wenn ein Teilinvalider keine Erwerbstätigkeit ausübt (vorstehend E. 1.6), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob diese Vermutung durch den Nachweis invaliditätsfremder Gründe zu widerlegen ist.

3.4    Die Ärzte des Stadtspitals Z.___, Klinik für Kardiologie, stellten in ihrem Bericht vom 18. Juli 2014 (Urk. 15/18/1-7) die folgende Diagnose (Ziff. 1.1):

- dilatierende Kardiopathie unklarer Aetiologie, am Ehesten bei Status nach Myokarditis, bestehend seit Februar 2014

    Die Ärzte führten aus, dass auf Grund der schwer eingeschränkten Ventrikelfunktion und des erhöhten Risikos für maligne Rhythmusstörungen die Implantation eines Kardioverters/Defibrillators (ICD) am 3. September 2014 geplant sei (Ziff. 1.4). Da die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert sei, werde ihm von Arbeiten in exponierter Höhe abgeraten. Zudem bestünde auch im Falle einer ICD-Schockabgabe sowie beim Auftreten höhergradiger Rhythmusstörungen eine Absturzgefahr. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten nur noch in sehr begrenztem Umfang zuzumuten. Demgegenüber sei ihm die Ausübung körperlich nicht anstrengender Tätigkeiten, beginnend bei einem Pensum von 30 %, in der Folge schrittweise langsam ansteigend bis auf ein Pensum von 100 %, zuzumuten (Ziff. 1.7). Zudem sei ihm auf Grund der Indikation zur ICD-Implantation das Führen von Taxis, Bussen und Lastwagen nicht erlaubt (Ziff. 1.8).

3.5    In ihrem Bericht betreffend ICD-Nachkontrolle vom 5. Dezember 2014 (Urk. 15/20/9-10) führten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ aus, dass dem Beschwerdeführer am 4. September 2014 ein ICD implantiert worden sei. Sie stellten die Diagnose einer dilatierenden Kardiopathie unklarer Ätiologie (S. 1) bei einer schwer eingeschränkten systolischen Funktion des linken Ventrikels mit einer Auswurffraktion des linken Ventrikels (LVEF) von 25 % (S. 2).

3.6    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 20. März 2015 (Urk. 15/20/1-3) eine seit Januar 2014 bestehende dilatative Kardiomyopathie (Ziff. 1.2) und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer am 4. September 2014 ein 2-Kammer-ICD implantiert worden sei (Ziff. 1.3). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker sei ihm nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von vier Stunden im Tag zuzumuten (Ziff. 2.1).

3.7    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Oberarzt, Stadtspital Z.___, führte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 (Urk. 15/4871) aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich medizinisch theoretisch im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zuzumuten sei, und stellte fest, dass eine arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie? mit Beteiligung des linken Ventrikels nicht zu diagnostizieren sei.

3.8    In ihrem Bericht betreffend ICD-Nachkontrolle vom 10. Dezember 2015 (Urk. 15/60/6-7) stellten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ die Diagnose einer dilatierenden Kardiopathie bei einer mittelschwer eingeschränkten systolischen Funktion des linken Ventrikels mit einer LVEF von 35 % und erwähnten, dass der Beschwerdeführer eine stabile Leistungsfähigkeit ohne weitere Beschwerdesymptomatik angegeben habe und kardiopulmonal kompensiert gewesen sei, weshalb von einer stabilen kardialen Situation auszugehen sei (S. 2).

3.9    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 (Urk. 15/63/8) aus, dass im Vergleich zur Situation im Jahre 2014 von unveränderten kardialen Diagnosen auszugehen sei. Damit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in Bezug auf eine herzadaptierte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung und gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm Gewicht körpernah, schwer in Einklang zu bringen. Da nach der ICD-Implantation eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht habe realisiert werden können, sei vielmehr gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des Stadtspitals Z.___ beziehungsweise durch Dr. B.___ vom 5. Dezember 2014, worin ein stabiler Verlauf angegeben worden sei, in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden im Tag auszugehen.

3.10    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 2016 (Urk. 15/60/1-4) eine dilatative Kardiopathie bei mittelschwer eingeschränkter Funktion des linken Ventrikels mit einer LVEF von 35 % bei primär prophylaktischer ICD-Implantation im September 2014 (Ziff. 1.1) und stellte eine leichte Verbesserung der Herzfunktion im Sinne einer Verbesserung der LVEF von 25 % auf 35 % fest (Ziff.1.3). Dr. A.___ führte aus, dass die bisherige Tätigkeit (als Dachdecker) dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, dass ihm hingegen die Ausübung angepasster, körperlich leichter und vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang von acht Stunden im Tag zuzumuten sei (Ziff. 2.1).

3.11    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.9) führte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (Urk. 15/63/9) aus, dass Dr. A.___ in seinem Verlaufsbericht vom 24. April 2016 zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, nicht hingegen eine pathologisch-anatomische Strukturverbesserung festgestellt habe, weshalb weiterhin auf die anderslautende Beurteilung durch den RAD vom 29. Dezember 2015, welche auf einem kardiologischen Befund des Stadtspitals Z.___ beruhe, abzustellen sei. Demnach sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Umfang von vier Stunden im Tag auszugehen.


4.    

4.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer ab Februar 2015 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumindest im Umfang von vier Stunden im Tag beziehungsweise im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen sei. Ob ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem weitergehenden Umfang als im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten war, wovon offensichtlich Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 (vorstehend E. 3.7) und Dr. A.___ in seinem Bericht vom 24. April 2016 (vorstehend E. 3.10) ausgingen, kann vorliegend indes offen bleiben.

4.2    Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der am 15. Januar 1959 geborene Beschwerdeführer während des streitigen Leistungsanspruchs vom März 2016 bis Januar 2019 (vgl. vorstehend E.) zwischen 57 bis 59 Jahre alt war. Gemäss seinem Lebenslauf (Urk. 15/30/1-2) hat er im Kosovo die Grundschule besucht und anschliessend eine vierjährige Ausbildung an einer Wirtschaftsschule absolviert. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1982 war er bis Ende des Jahres 2013 in der Schweiz als Dachdecker tätig. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Angaben in seinem Lebenslauf über gute Kenntnisse (Urk. 30/1-2 S. 2) und gemäss seinen Angaben gegenüber dem Eingliederungsberater der Invalidenversicherung mündlich über sehr gute Kenntnisse (Urk. 15/32/2-4 S. 3) der deutschen Sprache. Gegenüber dem Eingliederungsberater der Invalidenversicherung hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 sodann angegeben, dass er sich als nicht arbeitsfähig erachte, und dass er aus diesem Grunde von der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung keinen Gebrauch machen wolle. In der Folge wurde die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung eingestellt (Urk. 15/32/1-4 S. 1 und S. 3).


5.

5.1    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers der Ausübung einer teilzeitlichen leidensangepassten Erwerbstätigkeit, im Umfang bis zu einem Pensum von 50 %, ab Februar 2015 nicht entgegenstanden. Für eine realistischerweise verwertbare Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen zudem seine guten bis sehr guten Deutschkenntnisse und seine in der Schweiz erworbene langjährige Berufserfahrung, welche ihn als zuverlässigen Arbeiter auch in anderen Tätigkeiten qualifiziert.

5.2    Obwohl der Beschwerdeführer, welcher während des vorliegend streitigen Leistungsanspruchs vom März 2016 bis Januar 2019 zwischen 57 und 59 Jahre alt war, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter, worunter praxisgemäss ein Alter zwischen 55 Jahre und dem AHV-Rentenalter zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E. 3.1), befand, ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus diesem Grunde nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Denn einerseits gilt es die Tatsache zu beachten, dass dem Beschwerdeführer noch mehrere Jahre (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.5) bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters verblieben. Andererseits wird bei Teilinvaliden in Art. 14a ELV sowie gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 und 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.) eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen. Auch wenn es zutrifft, dass die Chancen auf eine Anstellung mit zunehmendem Alter tendenziell eher abnehmen, ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren vorliegend daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.


6.

6.1    Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 29. Februar 2016 Krankentaggeldleistungen (Urk. 15/80/1-2 Ziff. 3 und Urk. 7/10c) bezogen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 15/81/3-6 S. 2), und dass er gestützt auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (gegenüber der Invalidenversicherung) während der Zeit vom 14. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (Urk. 15/81/3-6 S. 3 und Urk. 7/6c).

6.2    Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom März 2016 bis Januar 2019 weder beim RAV zur Arbeitsvermittlung noch bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet war. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf durch den Beschwerdeführer getätigte Stellenbemühungen während dieses Zeitraums. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, dass er offensichtlich keine realistischen Chancen gehabt habe, die bestehende theoretische Restarbeitsfähigkeit umzusetzen, weshalb kein Nachweis vergeblicher Stellenbemühungen erforderlich gewesen sei (Urk.1 S. 3). Den Akten, insbesondere den erwähnten Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Eingliederungsberater der Invalidenversicherung vom 18. Mai 2016 (vorstehend E. 4.2), ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Überzeugung war, nicht mehr arbeiten zu können, und dass er wiederholt die Ansicht vertreten hat, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang nicht mehr zuzumuten sei. Daraus ist auf eine nicht unerhebliche subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers zu schliessen. Unter diesen Umständen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Nichtverwertung seiner Restarbeitsfähigkeit der Arbeitsmarktlage geschuldet ist.

6.3    Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern würden, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Unter diesen Umständen ist eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2) erstellt. Dieses Ergebnis wirkt sich zu Ungunsten des leistungsansprechenden Beschwerdeführers aus.


7.    

7.1    Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens eine Übergangszeit einzuräumen ist.

7.2    Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

7.3    Gemäss der Rechtsprechung beginnt die Übergangsfrist bei einer rückwirkenden EL-Zusprechung indes bereits ab dem (potenziellen) Anspruchsbeginn zu laufen (Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2 und 9C_630/2013 vom 29. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Demzufolge begann die Übergangsfrist von sechs Monaten vorliegend daher bereits am 1. Februar 2015 zu laufen. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2016 Krankentaggeldleistungen bezog, und dass die Beschwerdegegnerin während dieses Zeitraums von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absah, nichts. Denn gemäss der medizinischen Aktenlage war dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bereits ab Februar 2015 im Umfang von mindestens eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Übergangszeit von sechs Monaten gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV bereits bei Beginn des Leistungsanspruchs vom 1. Februar 2015 zu laufen begann und am 31. Juli 2015 endete.

7.4    Da die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens nicht beanstandet wird, besteht für eine nähere Prüfung von Amtes wegen grundsätzlich kein Anlass. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom März 2016 bis Januar 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen beziehungsweise ein Mindesterwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV im Betrag von Fr. 19'290.-- (für die Zeit vom März 2016 bis Dezember 2018 in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014, in Kraft gestanden vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018; Urk. 7/V7) beziehungsweise im Betrag von Fr. 19'450.-- (für Januar 2019 in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019; Urk. 7/V10) als Einnahmen anrechnete.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

8.      

8.1     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

8.2     Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz