Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2019.00099
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde X.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Alters- und Pflegheim Z.___
Beigeladener
vertreten durch die Beiständin A.___
Zweckverband SNH
Seestrasse 238, 8810 Horgen
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1964, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 7/4; Urk. 7/11).
Nachdem der Versicherte ab August 2017 einen befristeten Mietvertrag für ein Zimmer in X.___ eingegangen war (vgl. Mietvertrag, Urk. 7/6), ersuchte er am 20. Oktober 2017 die Gemeinde X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/3). Aufgrund nicht beigebrachter Unterlagen trat das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.___ (Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 2. Februar 2018 (Urk. 7/22) auf das Gesuch nicht ein.
Am 23. Oktober 2018 stellte der Versicherte bei der Durchführungsstelle ein erneutes Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/50). In der Folge richtete die Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. November 2018 Zusatzleistungen aus (vgl. Urk. 7/51; Urk.7/53), stellte aber ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/54) infolge eines Einnahmeüberschusses (Heimaustritt) per 28. Februar 2019 ein.
Mit Beschluss vom 6. März 2019 (Urk. 7/55) errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen über den Versicherten eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung).
Aufgrund des Wiedereintrittes des Versicherten ins Wohnheim B.___ wurden mit Verfügung vom 14. März 2019 (Urk. 7/56) erneut Zusatzleistungen ab 1. März 2019 gesprochen. Mit Verfügung vom 27. März 2019 (Urk. 7/57) stellte die Durchführungsstelle die Leistungen per 31. März 2019 infolge eines Einnahmeüberschusses wieder ein.
1.2 Am 26. Juni 2019 meldete sich der Versicherte erneut für die Ausrichtung von Zusatzleistungen beziehungsweise Wiederaufnahme an (Urk. 7/58). Nachdem das AZL und die Durchführungsstelle über ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Versicherten korrespondiert hatten (vgl. Urk. 7/65-68), trat die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 7/69) auf das Gesuch mit dem Hinweis auf fehlende örtliche Zuständigkeit nicht ein. Gegen die Ablehnung der Zuständigkeit für die Ausrichtung von Zusatzleistungen erhoben das AZL am 13. September 2019 (Urk. 7/72) und die Beiständin des Versicherten am 19. September (Urk. 7/71) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2019 abgewiesen wurde (Urk. 7/73 = Urk. 2).
2.
2.1 Das AZL erhob am 1. November 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei festzustellen, dass der Versicherte einen Wohnsitz im Sinne von § 21 ZLV (richtig: Zusatzleistungsgesetz, ZLG) in X.___ begründet und beibehalten habe und die Beschwerdeführerin dementsprechend für die Ausrichtung der Zusatzleistungen nicht zuständig sei (Urk. 1 S. 1).
Mit Verfügung vom 6. November 2019 (Urk. 4) lud das Gericht den Versicherten zum Prozess bei und holte die Beschwerdeantwort ein, welche am 27. November 2019 erstattet wurde und in welcher die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6).
Mit Replik vom 31. Januar 2020 (Urk. 9) und Duplik vom 28. Februar 2020 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Rechtsvorbringen fest.
2.2 Eine am 4. Mai 2020 durchgeführte Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 13) blieb ohne Ergebnis. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 (Urk. 15) liess sich die Beschwerdegegnerin dahingehend vernehmen, dass sie auf die vorgeschlagene Vereinbarung nicht eingehe und einen Entscheid des Gerichts wünsche. Dies wurde den Parteien am 19. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB.
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 13 ATSG N 15). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-)Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB N 19h).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
1.3 Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkantonalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).
Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinanderfallen (vgl. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1)
1.4 Was die innerkantonale Situation anbelangt, so haben nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG die Kantone die Organe zu bezeichnen, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Im Kanton Zürich wird die Durchführung in § 2 ZLG den politischen Gemeinden übertragen. Die Zusatzleistungen, die nach § 1 Abs. 1 ZLG neben den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen auch die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse umfassen, sind nach § 21 Abs. 1 ZLG von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Im Kanton Zürich ist somit auch im innerkantonalen beziehungsweise interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend. Auch hier gilt jedoch nach § 21 Abs. 2 ZLG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beigeladenen ab dem 1. Juli 2019.
2.2 Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, der Beigeladene sei bis 2017 in der Stadt Zürich als flottant (ohne festen Wohnsitz) gerechnet worden, habe in keiner Institution, sondern vorwiegend auf Zeltplätzen im Bezirk Horgen/Sihlwald gelebt (S. 2 oben). Mit der Niederlassung in X.___ und der Deponierung der Schriften im Jahr 2017 habe er zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren verschiedenen Verfügungen - selbst nach Aufgabe der Wohnung und des Aufenthalts in X.___ - Zusatzleistungen für den Beigeladenen berechnet habe, eine Beistandschaft in X.___ errichtet und die Gemeinde die Finanzierung des Heimdepots bewilligt habe. Zudem seien gemäss Auskunft der Beiständin bereits seit 2013 verschiedene Male eine Errichtung einer Beistandschaft geprüft worden (S. 2 Mitte).
2.3 Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten damit, dass der Beigeladene bis 2011 an verschiedenen Adressen in der Stadt Zürich gemeldet gewesen sei. Am 8. August habe dieser sich in der Stadt abgemeldet und sich am 24. Oktober 2017 in X.___ angemeldet (S. 2). Gemäss befristetem Mietvertrag habe er sich vom 1. August bis 31. Dezember 2017 in einem möblierten Zimmer des Spitals C.___ aufgehalten, hernach sei der Aufenthaltsort bis zum 8. April 2018 unbekannt. Danach sei er durchwegs in anerkannten Heimen untergebracht gewesen (S. 3 oben). Aufgrund des befristeten Mietvertrags sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beigeladene in der Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz begründet habe. Denn aufgrund der Befristung des Mietvertrages auf lediglich fünf Monate fehle es an der Absicht des dauernden Verbleibens. Hinzu komme, dass es sich bloss um eine vorübergehende Unterkunft handle (S. 3 unten). Mit Ausnahme des befristeten Aufenthaltes sowie einigen wenigen Tagen in den Jahren 2014 und 2016, in welchen der Beigeladene unfreiwillig im Sanatorium D.___ untergebracht gewesen sei, habe er keinen Bezug zur Gemeinde. Auch nach dem Auszug aus der Wohnung per 31. Dezember 2017 habe sich der Beigeladene nicht mehr in X.___ aufgehalten (S. 3 f.). Aufgrund dieser Ausgangslage sei nicht ersichtlich, dass er seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz je nach X.___ verlegt habe. Vielmehr sei gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB nach wie vor von einem (fiktiven) Wohnsitz in der Stadt Zürich auszugehen (S. 4 oben).
2.4 Unstrittig und nicht weiter geprüft zu werden braucht der Sachverhalt bis Sommer 2017. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass der Beigeladene bis zu dieser Zeit ohne festen Wohnsitz war und fiktiven zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Stadt Zürich hatte (vgl. Urk. 1 S. 2 oben; Urk. 2 S. 2 unten; Urk. 6 S. 2 oben). Entsprechend waren die Zusatzleistungen damals von der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden (vgl. Urk. 7/10-11; Urk. 7/12).
3.
3.1 Nach Lage der Akten ist erstellt, dass der Beigeladene am 20. Oktober 2017 bei der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Zusatzleistungen ersuchte (Urk. 7/3), nachdem er am 17. Juli 2017 einen Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer im Spital C.___ in X.___ mit Mietbeginn 1. August und Mietende 31. Dezember 2017 unterzeichnet (Urk. 7/6) und sich am 23. Oktober 2017 beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich abgemeldet hatte (vgl. Wegzugsmeldung, Urk. 7/9). Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich ins Mietobjekt einzog und sich mit dieser Wohnadresse bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/3 S. 1), welche eine «Meldebestätigung für Hauptwohnsitz» erstellte (Urk. 7/28).
Ebenfalls ist erstellt, dass der Beigeladene nach dem 31. Dezember 2017 ohne Bekanntgabe eines neuen Wohnsitzes das Zimmer verliess (Urk. 7/20; Urk. 7/22), sich indes ab dem 9. April 2018 in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik E.___ befand (Urk. 7/23; Urk. 7/25; Urk. 7/29). Am 13. November 2018 trat er sodann ins Wohnheim B.___ in F.___ ein (vgl. Urk. 7/36-38), musste sich aber im März 2019 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begeben (Urk. 7/57) und hielt sich nach seiner Entlassung ab Juli 2019 im Alters- und Pflegheim Z.___ auf (Urk. 7/60; Urk. 7/62).
3.2 Gemäss Mietvertrag vom 17. Juli 2017 beinhaltete das Mietarrangement im C.___, einmal die Woche eine Zimmerreinigung, Bettwäsche und Handtuchwechsel, Internet/WLAN sowie die Benützung der Gemeinschaftsküche, Waschmaschine und Tumbler (Urk. 7/6). Ein derartiges Mietobjekt bietet die Gelegenheit zum uneingeschränkten Verweilen sowohl tagsüber als auch nachts, zur Aufbewahrung von Hab und Gut und zusätzlich zur Verpflegung und zur Körperpflege. Es ist daher nicht von vornherein ungeeignet für die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufenthalts mit der Absicht des dauernden Verbleibens. Soweit die Beschwerdegegnerin daher aufgrund fehlender Kücheneinheit von einer bloss vorübergehenden Unterkunft sprach, welche keine langfristige Wohngelegenheit biete (Urk. 2 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Ebenso wenig verfängt die Unterstellung, wonach es sich um einen hotelähnlichen Betrieb handle, indem gemäss E-Mail vom 4. September 2019 (Urk. 7/80) unter anderem das Frühstück sowie das Abendessen im Preis inbegriffen gewesen seien (Urk. 12 S. 2). Die in dieser E-Mail vom Spital C.___ gemachten allgemeinen Angaben zu Hotelzimmern beziehen sich unter anderem auf weitergehende Leistungen, die im Mietvertrag vom 17. Juli 2017 nicht inkludiert waren, wie zum Beispiel Spitalbett, Abendessen «à la carte» oder Auswahl aus Menü, Frühstück, Bademantel, Tageszeitung sowie Getränke, Tee und Kaffee (Urk. 7/80). Insofern lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass der Beigeladene diese zusätzlichen Annehmlichkeiten auch beanspruchte, zumal der monatlich zu leistende Mietzins von Fr. 850.-- und die damit vereinbarten Leistungen dagegensprachen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Erkrankung des Beschwerdeführers spreche gegen eine Wohnsitznahme beziehungsweise die Absicht des dauernden Verbleibens in X.___ (Urk. 6 S. 2). In den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf vorhanden, dass der Beigeladene im Zeitpunkt der Niederlassung in X.___ aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht urteilsfähig in Bezug auf die Bildung des Willens zum dauernden Verbleiben an einem bestimmten Ort gewesen wäre (vgl. hierzu BGE 127 V 237 E. 2c). Den schriftlichen Mietvertrag (Urk. 7/6) und das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/3) unterzeichnete er eigenhändig, womit er überdies auch den Plan beziehungsweise die klare Absicht kundtat, nach X.___ zu ziehen. Ebenso wurde von der Vermieterin bestätigt, dass er das Zimmer selbst gemietet und den Mietzins monatlich im Voraus bezahlt hat (Urk. 7/81). Des Weiteren hat sich der Beigeladene bei der Einwohnerkontrolle angemeldet (vgl. Urk. 7/28) und seiner Krankenversicherung den Adresswechsel mitgeteilt (vgl. Urk. 7/14). All diese Handlungen zeugten von einem nach aussen erkennbaren Wille, sich in X.___ niederzulassen und Wohnsitz zu begründen.
Dass der Mietvertrag von vorneherein befristet gewesen war (1. August bis 31. Dezember 2017; Urk. 7/6; vgl. Urk. 7/82), wobei möblierte Zimmermieten in der Regel ohnehin nicht auf eine langjährige Dauer ausgerichtet sind, spricht nicht gegen die Wohnsitznahme. Denn der tatsächliche Aufenthalt ist nur erforderlich für die Begründung, nicht aber für die Beibehaltung des Wohnsitzes. Und zur Wohnsitzbegründung genügt auch ein sehr kurzer Aufenthalt, sofern das subjektive Merkmal der objektiv erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens und mithin der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts gegeben ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 20 f.). Ferner kann aus dem Umstand der Befristung nicht geschossen werden, eine Verlängerung der Zimmermiete sei bei Mietbeginn ausgeschlossen gewesen, jedenfalls lassen diesbezüglich weder der Mietvertrag (Urk. 7/6) noch die Ausführungen der Vermieterin darauf schliessen. Aus der E-Mail vom 22. November 2019 (Urk. 7/82) geht hervor, dass eine allfällige Verlängerung des Mietverhältnisses infolge des auffälligen Verhaltens des Beigeladenen nie zur Debatte gestanden habe, mithin wurde eine Verlängerung erst nach erfolgtem Einzug des Beigeladenen durch sein untragbares Verhalten verunmöglicht. Bei der Würdigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur einen befristeten Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer abschloss, ist zu berücksichtigen, dass seine Alternativen auch bei vorhandenem Wille des dauernden Verbleibs aufgrund seines damaligen Status als «flottant» bescheiden bis nicht vorhanden waren.
Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Zimmermiete von vorneherein bis zur Verwirklichung einer bereits geplanten anderweitigen Wohnsituation ausgerichtet gewesen war. Anhaltspunkte für einen solchen Übergangscharakter der Zimmermiete fehlen indessen und wurden überdies auch von den Parteien nicht geltend gemacht.
Während hängigem Beschwerdeverfahren versuchte die Beschwerdegegnerin, seitens des Spitals C.___, der Vermieterin des Zimmers, nähere Angaben zu erhalten, wie es zum Vertragsschluss mit dem Beigeladenen kam. Ob die Zimmermiete durch eine Drittperson beziehungsweise über eine Institution organisiert worden war, konnte seitens des Spitals C.___ jedoch nicht mehr eruiert werden (Urk. 7/82 S. 2). Zu den sich vorliegend stellenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt aufgrund des Zeitablaufs lückenlos zu erstellen, ist Folgendes anzumerken: Es ist zwar so, dass eine betreffend Zusatzleistungen ergangene Verfügung in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 128 V 39). Dies gilt auch in Bezug auf eine vormals durch eine EL-Behörde bejahte örtliche Zuständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3). Im Rahmen der Beweiswürdigung darf aber vorliegend zweifelsohne berücksichtigt werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit in vorangegangenen Perioden implizit bejahte. So richtete sie dem Beigeladenen von 1. November 2018 bis 28. Februar 2019 (Urk. 7/51-54) sowie von 1. März bis 31. März 2019 (Urk. 7/56, 7/57) Zusatzleistungen aus. Entsprechend hat sie es selber zu vertreten, wenn sie heute bei der Ermittlung von allfälligen Indizien, die gegen eine Wohnsitzbegründung sprächen, scheitert.
3.4 Unbestritten ist sodann, dass der Beigeladene nach der Beendigung der Zimmermiete obdachlos war und in der Folge in der E.___ hospitalisiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). Dieser erneute Klinikeintritt vom 9. April 2018 spricht indessen nicht gegen die Wohnsitznahme im C.___ in X.___. Denn der tatsächliche Aufenthalt ist nur erforderlich für die Begründung, nicht aber für die Beibehaltung des Wohnsitzes (vgl. auch vorstehend E. 3.3).
3.5 Sind somit sowohl das objektive Merkmal des Antritts des tatsächlichen Aufenthaltes im C.___ in X.___ als auch das subjektive Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort erfüllt, so hat der Beigeladene Anfang August beziehungsweise Oktober 2017 dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB Wohnsitz begründet.
3.6 Es stellt sich die weitere Frage, ob der Beigeladene diesen Wohnsitz in der nachfolgenden Zeit bis zum massgebenden Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2019 wieder aufgegeben und an einem neuen Ort zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.
Der erneute Aufenthalt des Beigeladenen in der E.___ vom 9. April bis 12. November 2018 und von März bis Ende Juni 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) vermochte gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB keinen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen, was unbestritten ist. Vom 13. November 2018 bis 20. März 2019 hielt er sich im Wohnheim B.___ in F.___ auf und lebt seit Juli 2019 im Alters- und Pflegheim Z.___ in A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1). Bei diesem Wohn- beziehungsweise Pflegheim handelt es sich um ein Heim im Sinne von Art. 25a ELV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG und § 21 Abs. 2 ZLG, womit trotz allfälligem Wohnsitz keine neue Zuständigkeit begründet wird. Damit bleibt es beim zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde X.___.
3.7 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit von der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin überging.
Nach Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. Es rechtfertigt sich, diese Regelung nicht nur auf den Anspruch auf Zusatzleistungen als solchen, sondern auch auf die Zuständigkeit zu deren Ausrichtung im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis anzuwenden, und zwar aus Koordinationsgründen sowohl auf die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als auch auf die Zuständigkeit zur Ausrichtung von kantonaler Beihilfe (§ 15 ZLG).
Die Anmeldung des Beigeladenen vom 20. Oktober 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin am 1. November 2017 ein (Urk. 7/3). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für den Beigeladenen Zusatzleistungen bis Ende Oktober 2017 entrichtet hatte (Urk. 7/10; Urk. 7/12), ist vorliegend festzustellen, dass die Zuständigkeit ab November 2017 auf die Beschwerdegegnerin überging. Dass die Beschwerdegegnerin während einzelner Perioden 2017-2019 sowie für die Dauer des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich Zuständigkeit (provisorische) Leistungen ausrichtete (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 2 S. 4), ist folglich nicht zu beanstanden.
Für die vorliegend zu beurteilende Periode ab 1. Juli 2019, ab Eintritt des Beigeladenen ins Alters- und Pflegeheim Z.___ in A.___, ist die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung der Zusatzleistungen für den Beigeladenen zuständig.
3.8 Damit ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Periode (Anmeldung vom 26. Juni 2019; Urk. 7/58) ab dem 1. Juli 2019 zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beigeladenen zuständig ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2019 zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beigeladenen zuständig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Gemeinde X.___
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler