Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00103
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 4. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955 und seit 1. April 2019 Bezüger einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente, meldete sich am 29. März 2019 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) verneinte die Stadt Y.___, Sozialversicherungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Einnahmeüberschuss. Die vom Versicherten am 30. Mai 2019 (Urk. 7/25) dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 7/30/1-2 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. November 2019 Klage (richtig: Beschwerde) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm im Sinne der Erwägungen seiner Beschwerdeschrift Zusatzleistungen inklusive Zins zu 5 % ab 1. April 2019 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Eine am 27. Januar 2020 durchgeführte Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 8 und Protokoll S. 3), anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht legte (Urk. 11), verlief ergebnislos.
Mit Eingang 28. Januar 2020 bezifferte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Januar 2020 (Urk. 12) seinen jährlichen Zusatzleistungsanspruch mit mindestens Fr. 1'500.-- (S. 1) und beanstandete erneut die Berechnung der Beschwerdegegnerin (S. 1 ff.). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In Anwendung von § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), welcher die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts regelt, ist auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Anträge, es sei der Beschwerdegegnerin ein «Bussgeld» in Höhe von Fr. 20'000.-- aufzuerlegen (Urk. 1 S. 5), nicht einzutreten. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ersichtlich, weshalb ein diesbezüglich zu wertender Antrag abzuweisen ist. Denn eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt nur vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts B 5/05 vom 17. Juli 2006 E. 3.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Anmeldung vom 29. März 2019 ihre Verfügung am 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) erlassen und den Einspracheentscheid am 11. Oktober 2019 (Urk. 2). Unter Berücksichtigung der umfangreichen Abklärungen und Schriftwechsel ist der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 2, I 760/05; das kantonale Gericht nahm bei einer Zeitspanne von sieben Monaten noch keine Rechtsverzögerung an).
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); ferner Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegenschaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2). Solche sind insofern als Vermögen anzurechnen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt werden könnten (Urteile des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).
Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte aus der 3. Säule beziehungsweise ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben (BGE 140 V 201).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) respektive in der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, wobei sie einen Einnahmeüberschuss für die Periode 2019 von Fr. 63'056.-- ermittelte (Urk. 2 S. 15 Ziff. 50; Urk. 22/1).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass bei der Bemessung der jährlichen Zusatzleistungen der Verkehrswert der Liegenschaft in Deutschland tiefer veranschlagt werden müsse, er höhere Ausgaben (Liegenschaftsunterhalt, Hypothekarzinsen; Krankheitskosten, Radio- und TV-Abgaben und Miete) gehabt habe sowie dass ihm ein Verzugszins von 5 % zustehe (Urk. 1; Urk. 12).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen.
Insoweit der Beschwerdeführer Unterlagen und Berechnungen für die Zeitperiode ab 2020 einreichte, ist mangels zeitlicher Relevanz nicht darauf abzustellen, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), was sie für einen allfälligen Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 soweit aktenkundig noch nicht getan hat. Ausserdem sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ausländischen Vermögenswerte zum Eurokurs per 31. Dezember 2018 bewertet (Urk. 2 S. 14 Ziff. 46).
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheids (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
Vorab anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer im Anhang seiner Beschwerde aufgestellte Berechnung (Urk. 1 S. 15 ff.) auf den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums basierte. Diese sehen einen Grundbetrag vor sowie im Wesentlichen Zuschläge für Miete, Krankenkasse, Berufskosten und Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge. Die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen erfolgt jedoch nicht nach den Grundsätzen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern basiert auf einer Gegenüberstellung von anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen gemäss einschlägiger Gesetzgebung (vgl. E. 2.).
4.
4.1 Zur Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, das Freizügigkeitsguthaben sowie das Guthaben aus der 3. Säule seien vom Vermögen abzuziehen, da er dieses Geld aufgrund seiner Lebenserwartung benötige und zudem bei Auflösung Steuern anfallen würden (Urk. 1 S. 8 ff.).
Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters verlangen. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen stellt, als Vermögen anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Denn die Leistung der beruflichen Vorsorge ist nicht erst fällig, wenn der Vorsorgenehmer sie verlangt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann beziehungsweise darf (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz 435 zu Art. 11 ELG).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Freizügigkeitskonto bei der Z.___ mit Saldo per 31. Dezember 2018 von Fr. 156'107.92 (Urk. 7/16/1-5) und das bei der gleichen Bank geführte 3. Säule-Vorsorgekonto mit Guthaben per Ende 2018 von Fr. 48'850.98 (Urk. 7/12/1-5) unter Abzug der voraussichtlich anfallenden Steuern bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat (Urk. 7/22/1-2), denn aufgrund des Alters des Beschwerdeführers wäre ein Bezug dieser Guthaben möglich.
4.2 In einem weiteren Punkt beanstandete der Beschwerdeführer den in die Anspruchsberechnung eingesetzten Wert seiner Wohnung in Frankfurt A.___.
4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Schwierigkeiten wirft dabei insbesondere die Bewertung ausländischer Liegenschaften auf. In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid erkannte das Bundesgericht, der - von der Durchführungsstelle zu ermittelnde - relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt werden. Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier). Von Bedeutung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen sei oder aber von Einheimischen bewohnt werde und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweise (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zuverlässige Grundlage bildeten, und erklärte eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung, die auf Geheiss eines lokalen Architekten gemacht worden war, für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand einholbar sei, als massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Im Falle einer Wohnliegenschaft in Frankreich hat das Bundesgericht auf eine aktuelle Schätzung eines französischen Architekten abgestellt (Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a).
4.2.2 Der Beschwerdeführer gab der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen an, über eine Liegenschaft in Frankfurt A.___ zu verfügen. Dazu reichte er ein Schreiben des kantonalen Steueramtes Zürich vom 9. Januar 2018 mit einem veranlagten Verkehrswert von Fr. 192'500.-- (Urk. 7/8/27), eine eigene Zusammenstellung bezüglich Verkehrs- und Eigenmietwert (Urk. 7/8/28), ein Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt vom 27. Dezember 2005 hinsichtlich Grundbucheintragungen (Urk. 7/8/29), Grundbuchauszüge (Urk. 7/8/31; Urk. 7/8/33; Urk. 7/8/35), eine notariell beglaubigte Eigentumsübertragung (Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau; Urk. 7/8/36), Hypothekarbelastung per 31. Dezember 2018 der B.___ im Wert von € 92'696.70 (Urk. 7/8/4) sowie der Darlehensstand per Ende Dezember 2018 der C.___ von € 17'456.82 (Urk. 7/8/7) ein. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen vollständigen Grundbuchauszug, eine aktuelle Verkehrswertschätzung sowie einen Beleg über den Eigenmietwert aus dem grundbuchamtlichen Schätzungskataster einzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern wies darauf hin, dass eine Verkehrswertschätzung bis zu € 3'000.-- koste (vgl. Urk. 8/1).
Die Beschwerdegegnerin führte nebst zum Teil ergebnislos verlaufenden Abklärungen (vgl. Urk. 7/81/1) eine Internetrecherche nach Verkaufsangeboten für Liegenschaften in Deutschland für drei kleine Eigentumswohnungen in Frankfurt durch und ermittelte einen Durchschnittspreis von € 501'625.--. Ferner holte sie eine Einschätzung des Gutachterausschusses für Immobilienwerte der Stadt Frankfurt am Main ein, welcher einen Verkehrswert basierend auf Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren 2019 von € 611'300.-- respektive Fr. 688'874.-- ergab (Urk. 7/8/3). Diesen Wert nahm sie in ihre Berechnung auf (Urk. 7/8/2).
4.2.3 Da die Bestimmung des Verkehrswerts anhand von Verkaufsangeboten im Internet heikel ist (vgl. vorstehend E. 4.2.1) und die Internetrecherche im konkreten Fall nicht besonders ergiebig war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft vom Beschwerdeführer verlangte, eine aktuelle Verkehrswertschätzung einzureichen. Die Mitwirkungspflicht der versicherten Person gilt insbesondere für solche Tatsachen, welche die Durchführungsstelle ohne ihre Mithilfe gar nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand erheben kann. Dies trifft auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft beziehungsweise das Organisieren einer Verkehrswertschätzung in Deutschland sicherlich zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a). Ob die Kosten einer solchen Verkehrswertschätzung gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssen, kann angesichts der konkreten Umstände beziehungsweise mit Blick auf das nachstehende Ergebnis offen bleiben (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 11 ff und 21 ff.).
Weil der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Verkehrswertschätzung seiner Liegenschaft eingereicht hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft gestützt auf die - durch zumutbare Abklärungen ergänzten - Akten festsetzte. Multipliziert mit dem Wechselkurs resultierte ein Verkehrswert der Liegenschaft in Frankfurt von Fr. 688'873.97 (Urk. 7/8/3), welcher abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 124'132.-- in der Anspruchsberechnung mit Fr. 564'741.-- berücksichtigt wurde (Urk. 7/8/1; Urk. 7/22/1). Dieser ermittelte Verkehrswert erscheint im Vergleich mit ähnlichen Objekten indes als sehr hoch (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Zu Recht wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Stadtvermessungsamt bei der Festlegung der Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren die Grundstücksfläche inklusive Miteigentumsanteilen an Wegen und Stellplätzen mit 153 m2 berücksichtigt hat, währendem der Beschwerdeführer auf eine Grösse von 116 m2 abstellte. Ausgehend von einer Grösse von 116 m2 ergäbe die Berechnung gemäss den Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren (vgl. Urk. 7/8/3) einen Verkehrswert von rund Fr. 522’284.--, was sich eher mit dem Wert der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichsobjekten deckt (vgl. vorstehend E. 4.2.2).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Verkehrswert vorgebrachten Fr. 318'000.-- beziehungsweise € 318'000.-- (Urk. 1 S. 6 f.) sind dagegen reine Annahmen zu seinen Gunsten ohne Beleg. Ebenso wenig kann alleine von dem in Urk. 11 aufgeführten Wert der Wohngebäudeversicherung für das Jahr 2020 von € 303'077.-- beziehungsweise Fr. 324'565.15 ausgegangen werden, denn dieser gibt nur den Gebäudewert wieder ohne Berücksichtigung des Grundstückes, auf welchem es steht. Jedoch setzt sich der Gebäudewert aus mehreren Werten zusammen, einmal nach den Baupreisverhältnissen von 1958 und nach den aktuellen Entwicklungswerten. Dabei werden auch Abschreibungen aufgrund des Alters und eventuelle Baumängel mit eingerechnet, womit die Gebäudewertermittlung für den Verkauf einer Immobilie eine mögliche Grundlage darstellt (vgl. www.kredite.de/wiki/gebäudewert ; abgerufen im August 2020). Mit Beitragsrechnung vom November 2019 hat die Badische Versicherungen den vom Beschwerdeführer angegebenen Gebäudewert seiner Liegenschaft ermittelt (Urk. 11), womit dieser Wert näher am Verkehrswert liegen dürfte, als der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Verkehrswert, zumal dieser auch die Abnützung und Mängel – wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich beschreibt (Urk. 1 S. 6 f.) - präziser wiederspiegelt.
Selbst bei Heranziehung dieses Wertes zu Gunsten des Beschwerdeführers würde sich im Ergebnis betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen nichts ändern, wie die im Zuge der Ermittlung erstellte Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin aufzeigt: Auch ausgehend von einem Verkehrswert von lediglich € 215'000.-- würde immer noch ein Einnahmeüberschuss resultieren (vgl. Urk. 7/8/1 S. 4).
Im Ergebnis kann somit offen bleiben, wie hoch die Liegenschaft in Frankfurt zu bewerten ist, denn selbst bei Abstellen auf den vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Verkehrswert von Fr. 234'565.15 resultiert kein Anspruch auf Zusatzleistungen (vgl. nachstehend E. 7.1).
Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des Verkehrswertes der Liegenschaft bezüglich zukünftiger Berechnungsperioden indes nur mittels dannzumal aktueller Verkehrswertschätzung aussagekräftig vorgenommen werden kann.
4.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es seien nicht alle Schulden in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9; Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin hat alle im Schuldenverzeichnis der eingereichten Steuererklärung 2018 (Urk. 7/16; Urk. 12) aufgeführten Schulden in ihre Berechnung übernommen, inklusive der Sozialhilfeschulden von D.___ und Y.___. Zu Recht wies sie dabei darauf hin, dass die Summe der zusammengezählten Schulden gemäss Verzeichnis Fr. 195'296.-- betrage und nicht – wie der Beschwerdeführer im Total aufführte – Fr. 205'901.-- (Urk. 7/22; Urk. 2 S. 11). Diese Differenz wird vom Beschwerdeführer weder erklärt noch mittels Akten belegt, weshalb es mit der Feststellung der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Somit wurden alle vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Schulden in der Vermögensaufstellung der Anspruchsberechnung berücksichtigt (Urk. 7/22/1).
4.4 Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin den Wert des Autos zu hoch bewertet. Sein Auto habe Getriebe- und Frontschaden sowie aufgrund der nicht korrekt montierten Stossstange seien alle Parkhilfesensoren ausgefallen. Eine Reparatur würde Fr. 4'830.-- (Getriebeschaden Fr. 3'030.-- + Parkhilfesensoren Fr. 1'800.--) kosten, welche vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert von Fr. 5'836.-- abzuziehen sei, womit ein anrechenbarer Restwert von höchstens Fr. 1'008.-- verbleibe (Urk. 1 S. 8 f.).
Gemäss den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Mercedes Benz E 200 Kompressor Personenwagens (1. Inverkehrssetzung im November 2007; Urk. 7/10/2) ist, welchen er am 13. Mai 2016 zum Barpreis von Fr. 9'900.-- erworben hat (Urk. 7/10/10). Ebenfalls liegt ein Kostenvoranschlag der E.___ für die Getriebereparatur im Betrag von Fr. 3'030.-- im Recht (Urk. 3/15). Die Beschwerdegegnerin nahm keine kostenpflichtige Eurotaxbewertung vor, sondern bestimmte den Fahrzeugwert anhand dreier kostenlos zugänglicher Internetportale nach dem günstigsten Angebot von Fr. 5'838.-- (Urk. 7/10/1). Mit Berücksichtigung, dass der Eurotaxwert nur den Zeitwert des Fahrzeuges bemisst, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zur Ermittlung des individuellen Wertes seines Fahrzeuges den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nicht nachkam (vgl. Urk. 7/10/1).
5.
5.1 Auf der Einnahmeseite der Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin wurde die Höhe des Eigenmietwerts der Liegenschaft in Frankfurt gerügt.
5.2 Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172 sowie Rz 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [WEL]). Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichtseinkommen anzurechnen, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein marktkonformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen EL-Durchführungsstellen bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annährungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4): Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und ist deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Vielmehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialversicherungsgericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevanten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4).
5.3 Die Liegenschaft in Frankfurt wird vom Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen selbst bewohnt (vgl. Urk. 1 S. 5 unten). Ihm ist deshalb der Ertrag, den er bei Vermietung der Liegenschaft erzielen könnte, als Verzichtseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Liegenschaftsertrag, indem sie von einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Lebensdauer der Liegenschaft von 5 % des Verkehrswerts ausging und hiervon für die Gebäudeunterhaltskosten eine Pauschale von 20 % sowie den Hypothekarzins abzog (Urk. 7/8/1 S. 4). Dieses Vorgehen ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 5.2). Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 688'873.97 resultierte gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin ein anrechenbarer jährlicher Liegenschaftsertrag von Fr. 23’487.-- (Fr. 688'873.97.-- x 0.05 x 0.8 – Fr. 4’068).
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer beschwerdeergänzend in seiner eigenen Rechnung einen jährlichen Ertragswert von Fr. 14'160.-- ermittelt (Fr. 1'180.-- Mietzins pro Monat; Urk. 12 S. 2), was angesichts des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Ertrags von Fr. 23'487.-- als sehr tief erscheint und überdies auch nicht belegt wurde.
Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 324'565.15 (vgl. vorstehend E. 4.2.3) – nur in diesem Verfahren zur Darstellung der Tatsache, dass selbst dann ein Einnahmeüberschuss resultieren würde - und bei Annahme eines durchschnittlichen Ertrags von 5 % des Verkehrswertes sowie unter Berücksichtigung einer Pauschale von 20 % als Gebäudeunterhaltskosten und des Hypothekarzinses (Fr. 4'068.--) resultiert ein anrechenbarer jährlicher Liegenschaftsertrag von gerundet Fr. 8'915.--.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandete ausserdem die Berechnung diverser Ausgabenpositionen in der Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1), welche im Folgenden zu prüfen sind.
6.2 So beanstandete er unter anderem die angerechneten Ausgaben der Wohnungsmiete (Urk. 1 S. 7).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für eine alleinstehende Person der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 13'200.-- anerkannt werden kann, womit ein höherer Mietzins zulasten des Versicherten geht (Art. 10 ELG). Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung, so ist für die Berechnung der jährlichen Zusatzleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen (WEL Rz 3231.03). Gemäss unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin bewohnt der Beschwerdeführer zusammen mit seinen drei erwachsenen Kindern eine 4-Zimmerwohnung in Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 9 Ziff. 40) zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'939.-- (Urk. 7/3/2). Aufgrund des Umstandes, dass während der Dauer des Rentenvorbezuges keine Kinderrenten ausgerichtet werden können (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)), sind die Kinder von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen worden. Der aufgeteilte Mietzinsanteil beträgt demnach Fr. 5'817.-- (12 x Fr. 1'939.-- : 4) und dieser Wert wurde von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung und zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Fr. 5'820.-- berücksichtigt (Urk. 7/22/1).
Hinzuweisen bleibt, dass dieser Anrechnungswert ab dem erfolgten Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt am 19. Juli 2019 (Urk. 2 S. 9 unten) anzupassen wäre, womit sich der zu berücksichtigende Mietzinsanteil des Beschwerdeführers auf Fr. 7'760.-- erhöhen würde.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Abgaben für Radio und TV im Betrag von Fr. 365.-- geltend macht (Urk. 12 S. 3), ist festzuhalten, dass die Radio- und Fernsehabgabe pro Jahr und Haushalt zu bezahlen ist (Art. 59 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung, RTV), dies indes nur, wenn im Privathaushalt Geräte mit einer Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen (beispielsweise Computer, Laptop, Notebook, Tablet, Smartphones) vorhanden sind, ansonsten ein Gesuch um Abgabebefreiung gestellt werden kann. Damit handelt es sich nicht um einen notwendigen, sondern lediglich freiwilligen Ausgabeposten, welcher zum allgemeinen Lebensbedarf gehört und über diesen in der Anspruchsberechnung als berücksichtigt zu gelten hat (Fr. 19’450.--), es sei denn, die Anspruchsberechnung führe zu einem berechtigten Anspruch auf Zusatzleistungen, was ein Anspruch auf Befreiung von der Gebühr zur Folge hätte (Art. 69b Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, RTVG). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der Radio- und TV-Abgabe kann entsprechend nicht gefolgt werden.
6.4 Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Autobesitz geltend gemachte Parkplatzgebühr von monatlich Fr. 165.-- (Urk. 1 S. 13; vgl. Mietvertrag Urk. 7/3/3) wurde in der Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt.
Die Ergänzungsleistungen dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 8, in: SZS 2014 S. 63). Die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient. Der Einstellplatz befindet sich in einer Tiefgarage einer benachbarten Überbauung (Liegenschaft F.___; vgl. Urk. 7/3/3) und ist nicht Bestandteil der Wohnung und dient folglich nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers. Die Kosten für diesen Einstellplatz können daher nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden (vgl. auch Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz 63). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe ein ärztliches Attest, wonach er in der Nähe einen Parkplatz brauche (Urk. 1 S. 13 unten), nichts zu ändern. Ausserdem wurde diese Behauptung in keiner Weise belegt.
6.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Krankheits- und Behinderungskosten seien von der Beschwerdegegnerin nicht berechnet worden, namentlich zahnärztliche Behandlung und die Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1'000.-- (Urk. 12 S. 3 oben). Es seien Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 5'592.--, Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 500.-- sowie die «Zuzahlung» Operationen und Medikamente im Betrag von Fr. 895.-- in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 3).
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzurechnen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2019 für die Gemeinde Y.___ (Prämienregion 2) auf Fr. 5’592.-- (Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Zusatzversicherung der Krankenkasse bei den Ausgaben gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. c und lit. d ELG). Sodann ist Art. 21a ELG sowie § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) zu entnehmen, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG direkt dem Krankenversicherer auszurichten ist. Die Beschwerdegegnerin hat die kantonale Durchschnittsprämie zu Gunsten des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung mit Fr. 5'592.-- berechnet und in der Anspruchsberechnung berücksichtigt (vgl. Urk. 7/22/1).
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Gesundheitskosten für Medikamente und den Selbstbehalt geltend machte (Urk. 12 S. 3), erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die geltend gemachten Krankheitskosten – soweit ausgewiesen - fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (WEL Rz. 5400.01; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3), weshalb der Beschwerdeführer diese in der Anspruchsberechnung nicht geltend machen kann.
7.
7.1 Zusammenfassend ergibt die hier bestätigte Berechnung der Beschwerdegegnerin anrechenbare Ausgaben von total Fr. 31'368.--, welchen anrechenbaren Einnahmen von Fr. 94'424.-- gegenüberstehen (Urk. 22/1), weshalb gemäss Art. 11 ELG kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.
Dies gilt auch bei Berücksichtigung des tieferen Verkehrswertes der Liegenschaft in Frankfurt von Fr. 324'565.15 (vgl. vorstehend E. 4.2.3) und des vom Beschwerdeführer angegebenen Liegenschaftsertrags von Fr. 8’915.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie unter Anrechnung des Personenwagens zu einem angegebenen Vermögenswert von Fr. 1'008.-- (vgl. vorstehend E. 4.4):
Vermögen am 31.12.2018
Kontobezeichnung | Zins | Vermögen | |
Bank G.___ FZ-Kto Z.___ 3. Säule-Kto Z.___ Fz-Kto. Pensionskasse Phoenix Auto Mercedes Benz Abzüglich Schulden: Schuldeintrag Grundbuch restliche Schulden Sozialhilfe D.___ Sozialhilfe Y.___ Vermögen Liegenschaft | 0.00 78.00 97.00 14'160.00 | 2'233.00 148'254.00 46'826.00 2'616.00 1'008.00 -10'681.00 -41'425.00 -12'681.00 -32'826.00 200'433.00 | |
Total | 14'335.00 | 303'757.00 | |
Vermögensfreigrenze | 37'500.00 | ||
Die Freigrenze übersteigendes Vermögen | 266'257.00 | ||
1/10 davon wird angerechnet | 26'626.70 | ||
Einnahmen:
Vermögensertrag inkl. Ertrag Liegenschaft | 8’915.00 |
Vermögensverzehr | 26'626.70 |
Renten pro Monat | 7'224.00 |
Total Einkommen | 42'765.70 |
Ausgaben:
Lebensbedarf | 19'450.00 |
Miete Fr. 1'940 : 4 x1 x 12 | 5'820.00 |
Prämie an die Sozialversicherung AHV/IV | 506.00 |
Kantonale Durchschnittsprämie | 5'592.00 |
Total Ausgaben | 31'368.00 |
Die modifizierte Anspruchsberechnung sieht demnach ein Einkommen von Fr. 42'765.70 und Ausgaben von Fr. 31'368.00 vor, womit die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) um Fr. 11'397.70 übersteigen und es damit bei einem Einnahmeüberschuss bleibt, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode ab April 2019 besteht. Auch der Auszug der Tochter aus der Wohnung im Sommer 2019 und die sich damit erhöhenden Mietausgaben (Fr. 7'760.-- statt Fr. 5'820.--) ändern am Ergebnis (kein Anspruch auf Zusatzleistungen) nichts.
7.2 Selbst wenn unbesehen auf die vom Beschwerdeführer in der am 26. Januar 2020 erstellten Berechnung aufgeführten Vermögenswerte und Ausgaben abgestellt werden würde (Urk. 12), ergäbe dies – mit nachfolgender Begründung - ebenfalls keinen Anspruch auf Zusatzleistungen:
Bei den Ausgaben ist hinsichtlich Mietzins – wie in E. 6.2 ausgeführt – nur Fr. 5'820.-- anrechenbar anstatt Fr. 14'880.--, womit die vom Beschwerdeführer errechneten Ausgaben um Fr. 9'060.-- reduziert würden und sich auf Fr. 32'257.-- beliefen. In Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einnahmen von Fr. 39'817.-- würde im Ergebnis wiederum ein Einnahmeüberschuss (von Fr. 7'560.--) resultieren und damit ebenfalls kein Anspruch auf Zusatzleistungen, womit sich die Prüfung weiterer Berechnungspositionen bereits hiermit erübrigt.
Da auch die übrigen Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind beziehungsweise darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1), erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8.
8.1 Das Verfahren ist kostenlos.
8.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Zu den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gehört auch die Beschwerdegegnerin, weshalb ihrem Antrag auf Prozessentschädigung (Urk. 6 S. 2) nicht zu entsprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler