Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00112
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 16. Juli 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Stadt Z.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, bezog (unter Einbezug seiner Frau Y.___, geboren 1955) von der Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Juli 2010 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Ergänzungsleistungen, Gemeindezuschuss und Prämienverbilligung Krankenversicherung; vgl. Urk. 11/22-38).
Im Februar 2019 nahm die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 (Urk. 11/18) Abklärungen zur Dauer und Häufigkeit der Auslandaufenthalte der Versicherten auf (Urk. 11/20-21). Mit Verfügung vom 26. März 2019 (Urk. 11/15) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 wegen zweier Auslandaufenthalte ohne zwingenden Grund von insgesamt 190 Tagen ein und verpflichtete die Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2019 (Urk. 11/14) zur Rückerstattung des Gesamtbetrages von Fr. 20'104.95 (Zusatzleistungen inklusive Krankheitskosten) und zu viel bezahlten Prämienverbilligungen von Fr. 10'920.--. Gegen diese Verfügungen erhoben die Versicherten am 10. April 2019 Einsprache (Urk. 11/11), welche mit Einspracheentscheid vom 13. November 2019 abgewiesen wurde (Urk. 11/5 = Urk. 2).
2. Die Versicherten erhoben am 12. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2019 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für das Jahr 2018 Anspruch auf Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 20'104.95 gehabt hätten, zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 10'900.--. Zusätzlich bestehe Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von Fr. 4'048.95. Auf eine Rückforderung sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Eingabe vom 5. März 2020 (Urk. 13) auf die Einreichung einer Replik, was der Beschwerdegegnerin am 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus.
1.2.2 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3).
1.2.3 Zu den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sieht die Randziffer (Rz) 2310.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019, vor, dass die Ergänzungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wird.
Des Weiteren hat das BSV in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergänzungsleistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts wieder auszurichten sind. So wird laut Rz 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurückforderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor (Rz 2330.02).
Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind, ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorgesehen (Rz 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von gesundheitlichen Gründen oder höherer Gewalt, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen, gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (Rz 2340.03-04).
1.3 Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Rz 10 zu Art. 25 ATSG).
Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse richtet sich aufgrund der Verweisungen in § 20a ZLG und in Art. 13 der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen der Stadt Z.___ nach den Vorschriften in Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV und in Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG. Was die unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen betrifft, so ergibt sich das Recht zu deren Rückforderung (unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Ergänzungsleistungen und die Gemeindezuschüsse gelten) aus der sinngemässen Anwendung von § 19 ZLG betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
1.5 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführenden sich mehr als die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten hätten, nämlich vom 1. bis 24. Januar sowie vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018, mithin nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage während 190 Tagen. Als triftige Gründe, bei deren Vorliegen die Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet werden könnten, kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Berufszwecken (S. 2 f.). Ebenso liege kein zwingender Grund vor, welcher eine Weiterausrichtung der Zusatzleistungen vorsehe, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibe, denn als solche kämen nur gesundheitliche Gründe der in die ZL-Berechnung eingeschlossenen Personen und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichten. Den Beschwerdeführenden sei eine Rückkehr in die Schweiz möglich gewesen. Dass eine Rückkehr in die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise aufgrund der Umbauarbeiten allenfalls nicht möglich gewesen sei, sei nicht von Relevanz (S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden geltend (Urk. 1), während eines Ferienaufenthalts in der Türkei sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Mietwohnung umgebaut werde. Da der Ehegatte an gesundheitlichen Beschwerden aufgrund einer Krebserkrankung leide, sei die Wohnung - ohne Küche und mit WC und Waschzellen in einem Container vor dem Haus - nicht bewohnbar gewesen (S. 3). Zudem sei die ganze Wohnung von starken Staubemissionen betroffen gewesen (S. 6). Deshalb hätten sie beschlossen, bis zum Abschluss des Umbaus in der Türkei zu bleiben. Ein Hotel oder ein Pflegeheim habe so schnell nicht organisiert werden können und wäre auch zu teuer gewesen, da die Miete trotz des Umbaus weiterhin habe bezahlt werden müssen (S. 3 f.). Der längere Aufenthalt sei nicht vorgängig geplant gewesen und sie hätten immer den Wunsch gehabt, nach Fertigstellung des Umbaus in die Schweiz zurück zu kehren, zumal ihre Kinder und Enkelkinder in der Schweiz lebten (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 eingestellt und die bereits geleisteten Zusatzleistungen und Krankheitskosten ab Januar 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 20'104.95 zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 10'920.-- (Urk. 11/14) zurückgefordert hat.
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführenden seit 1. Januar 2006 an der A.___ in Z.___ in einer 3-Zimmerwohnung zur Miete wohnen (vgl. Urk. 11/38).
Des Weiteren sind in den Jahren 2017 bis 2018 Auslandaufenthalte der Beschwerdeführenden bekannt. Die Beschwerdeführenden haben die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf ihren Abklärungen (vgl. Urk. 11/15; Urk. 11/20) im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführten Türkeiaufenthalte vom 28. Dezember 2017 bis 24. Januar 2018 und vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018 nicht in Abrede gestellt. Sie sind denn auch mit den Reisepässen (Urk. 11/21) ausgewiesen. Demnach liegen mit Abzug der Reisetage gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin für das hier strittige 2018 Auslandaufenthalte während 190 Tagen vor.
3.2 Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden den Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 ATSG und Art. 23-26 ZGB im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 aufgegeben haben.
Dass die Beschwerdeführenden zu einem Zeitpunkt ab Januar 2018 den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hätten, wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht nicht behauptet. Zwar haben sich die Beschwerdeführenden im fraglichen Jahr jeweils mehrere Wochen respektive Monate im Ausland aufgehalten; jedoch bestehen keine genügenden Hinweise darauf, dass sie jeweils die Absicht hatten, im Ausland, namentlich in der Türkei, dauernd zu verbleiben, und dass sie sich die Türkei (wieder) zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht haben. Etwas anderes wurde denn auch von den Parteien nicht ausgeführt, zumal die Beschwerdeführenden enge und persönliche Beziehungen zu ihren Kindern und Enkeln pflegen, die allesamt in der Schweiz wohnhaft sind. Ausserdem bezahlen sie in der Schweiz ihre Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Urk. 11/28) und sind hier steuerpflichtig (vgl. Urk. 11/36).
3.3 Zum Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, wobei sich zusätzlich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden muss (BGE 141 V 530 E. 5.3; BGE 119 V 108 E. 6c).
Die in objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 180 E. 4; Urteile des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 und 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6).
In der Literatur wird hierzu ausgeführt, ein Auslandaufenthalt sei also nur dann nicht als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu interpretieren, wenn sein Zweck typischerweise nur einen vorübergehenden, kurzfristigen Aufenthalt erfordere - beispielsweise einen Verwandtenbesuch - und wenn die effektive Dauer des Auslandaufenthaltes der typischen Dauer entspreche. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung betonte Maximalgrenze von einem Jahr erweise sich somit bei genauerer Betrachtung als von geringer Bedeutung, da die zulässige Dauer eines Auslandaufenthaltes durch den Zweck und die entsprechende typische Aufenthaltsdauer begrenzt werde. Dies lasse sich anhand folgender Beispiele nachvollziehen: Dauere ein Verwandtenbesuch plangemäss knapp ein Jahr, so könne trotz des Unterschreitens der Maximaldauer von einem Jahr wohl kaum davon ausgegangen werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt am bisherigen Ort beibehalten worden sei. Denn ein Verwandtenbesuch dauere typischerweise einige Tage oder höchstens einige Wochen. Ein mehrmonatiger Verwandtenbesuch erscheine deshalb nicht mehr als triftiger Grund für einen Auslandaufenthalt. Hingegen könne ein Auslandsemester eines Studenten durchaus ein triftiger Grund für einen (solchen) Auslandaufenthalt sein (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1729 f. Rz 31).
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid in demselben Sinne festgehalten, bei der (maximal) einjährigen Dauer eines Auslandaufenthalts, welcher rechtsprechungsgemäss mit der Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz vereinbar sei, handle es sich nicht um eine strikt anzuwendende Grösse und das Gleiche gelte für den maximal dreimonatigen ununterbrochenen Auslandaufenthalt, welchen die WEL zulasse. Zur Begründung hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die zuzulassende Dauer eines Auslandaufenthalts in erster Linie von der Art und dem Zweck dieses Aufenthalts abhänge (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 5.1).
Analog kann deshalb die WEL auch insoweit nicht als streng verbindlich interpretiert werden, als sie pro Kalenderjahr einen Auslandaufenthalt von 183 zusammengezählten Tagen zulässt und bei der Überschreitung dieser Zahl die Anspruchsverneinung für das gesamte Kalenderjahr vorsieht (Rz 2330.02). Vielmehr ist im konkreten Anwendungsfall je nach Aufenthaltszweck denkbar, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz auch bei einer Überschreitung der Summe von 183 Tagen bestehen bleibt, und umgekehrt kann der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz schon als aufgegeben zu beurteilen sein, wenn sich die Auslandaufenthalte in einem Kalenderjahr auf weniger als 183 Tage summieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015, wo das Bundesgericht angesichts einer insgesamt 167tägigen Landesabwesenheit die Fragen nach Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt als klärungsbedürftig erachtet hat; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2015.00076 E. 4.2.2).
3.4 Insgesamt hielten sich die Beschwerdeführenden gemäss unbestritten gebliebener beschwerdegegnerischer Darstellung im Jahr 2018 unter Ausklammerung der Ein- und Ausreisetage während 190 Tagen im Ausland auf. Mit diesen Auslandaufenthalten haben die Beschwerdeführenden den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sofern keine der Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen oder des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung und Lehre gegeben war, was nachfolgend zu klären ist.
4.
4.1 Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes kommt hier nicht zum Tragen, da keiner der Aufenthalte im Jahr 2018 offensichtlich länger als ein Jahr dauerte.
4.2 Die zwei Auslandaufenthalte des Jahres 2018 müssen sich rechtsprechungsgemäss im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt haben und aus triftigen Gründen (beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgt sein (Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1; vgl. vorstehend E. 3.3). Unbestritten und mit Besuchs- bzw. Ferienzweck vereinbar ist der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden vom 28. Dezember 2017 bis 24. Januar 2018. Der näheren Abklärung bedarf hingegen der Türkeiaufenthalt vom 18. Juni bis 3. Dezember 2018, welcher unter Ausklammerung des Aus- und Einreisetages 167 Tage dauerte (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführenden führten als Grund für die Verlängerung ihres Ferienaufenthaltes in der Türkei die Umbauarbeiten in und um ihre Mietwohnung an (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 6). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Bauarbeiten am Wohnhaus vom 15. Oktober bis 14. Dezember 2018 dauerten (vgl. Urk. 3/5 und Urk. 11/11). Die Arbeiten umfassten das Entfernen der in Küche und Bad vorhandenen Asbestrückstände in den seinerzeit verwendeten Baumaterialien sowie die Sanierung von Küche und Bad (vgl. Schreiben der B.___ vom 3. April 2019, Urk. 11/11). Aktenkundig wurde über die Sanierung anlässlich einer Informationsveranstaltung vom 15. August 2018 informiert und die Beeinträchtigungen für die Mieterinnen und Mieter aufgezeigt (vgl. Urk. 3/5). Diese beinhalteten die Nichtbenützung von Bad/WC und Küche während sechs Wochen beziehungsweise die Benützung von Sanitäranlagen vor dem Haus in Containern und Kochen auf einem Zweiplatten-Kochrechaud. Darüber hinaus wurde auf eine grosse Belastung durch Lärm und Staub während der Bauarbeiten hingewiesen (vgl. Urk. 3/5).
4.3 Zur Zeit der Mieterinformation im August 2018 hinsichtlich des Sanierungsprojektes mit Start im Oktober 2018 hielten sich die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei auf, gemäss Passkopie seit dem 18. Juni 2018. Ob sie sich – wie geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6) - für einen längeren Aufenthalt in der Türkei aufgrund der Umbauarbeiten entschieden haben oder ob der Entschluss, bis zum 3. Dezember 2018 im Ausland zu verweilen, nicht schon vorher, das heisst zu Beginn der Reise, bereits feststand, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Gemäss ihren Angaben seien die Flugtickets übers Internet bestellt worden, weshalb diese nicht physisch vorhanden seien (vgl. Urk. 11/15). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen veranlasst und es damit bewenden lassen. Damit lässt sich nicht mehr eruieren, ob eine Verlängerung des Türkeiaufenthaltes stattgefunden hat oder nicht. Jedenfalls bestehen mit Blick auf die vergangenen Reiseaktivitäten der Beschwerdeführenden Zweifel, weisen die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass in den vorangegangenen Jahren zum Teil erhebliche mehrmonatige Türkeiaufenthalte aus (vgl. Urk. 11/21). Diese liegen indes ausserhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes.
Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist vorliegend gestützt auf deren Ausführungen davon auszugehen, dass lediglich ein Sommeraufenthalt beziehungsweise Sommerferien geplant waren und eine Verlängerung wegen den Umbauarbeiten am Mietshaus in der Schweiz getätigt wurde.
4.4 Es ist nachvollziehbar, dass die Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft in Z.___ für die betroffenen Mietparteien eine erhebliche qualitative Einbusse bedeuteten, insbesondere erlitten sie Einschränkungen beim Kochen und im Sanitärbereich und hatten Staubemissionen sowie Baulärm zu ertragen. Dies allein als ein triftiger Grund für eine Verlängerung des Auslandaufenthalts gelten zu lassen, greift indes zu kurz, zumal die Wohnungen in der besagten Liegenschaft während der Umbauphase bewohnbar blieben (vgl. Urk. 3/5).
Jedoch ist in medizinischer Hinsicht erstellt, dass der Ehemann seit 2016 an Speiseröhrenkrebs leidet, welcher mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt worden war. Seitdem sei er gemäss Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zunehmend schwächer und bedürfe vermehrter Pflege und medizinischer Kontrolle. Ausserdem bestünden eine schwierig einstellbare Zuckerkrankheit, eine Herzerkrankung sowie eine Nierenkrankheit. Aufgrund des Umbaus seien laut Arzt die pflegerischen Massnahmen zu Hause nicht mehr möglich gewesen, weshalb sich die Familie entschieden habe, ihn nach den Sommerferien weiter in der Türkei zu belassen und medizinisch sowie pflegerisch zu betreuen (vgl. Schreiben vom 4. April 2019, Urk. 3/3 und in Urk. 11/11).
Ebenso wurde von den Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dass eine andere Wohnmöglichkeit beziehungsweise Unterbringung bei ihren eigenen erwachsenen Kindern nicht möglich gewesen sei, da die Tochter zur gleichen Zeit gezügelt habe und auch in ihrer Wohnung Umbauarbeiten verrichtet worden seien sowie ihre beiden Söhne selbst eigene Kinder hätten und demzufolge kein Platz mehr frei gewesen sei für eine Beherbergung während der Umbauphase (vgl. Einsprache vom 10. April 2019, Urk. 11/11). Auch wurde ausgeführt, dass die Einquartierung in ein Hotel oder ein Pflegeheim zu teuer gewesen wäre und der Mietzins weiterhin habe bezahlt werden müssen, auch wenn eine Entschädigung der Vermieter nach Beendigung der Arbeiten angekündigt worden sei (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 11/11).
Schliesslich fallen auch die Umstände ins Gewicht, wonach sich die Beschwerdeführenden einerseits bereits in der Türkei aufhielten, als die Umbau– bzw. Sanierungspläne der Vermieterin bekannt gegeben wurden, was eine Anpassung beziehungsweise Suche einer möglichen Unterkunft in der Schweiz erschwert, gegebenenfalls hinsichtlich Kosten gar verunmöglicht haben dürfte. Andererseits waren die Beschwerdeführenden Eigentümer einer Liegenschaft in D.___ (vgl. Urk. 11/19) und konnten für die Pflege zusätzlich die lokale Verwandtschaft beanspruchen, was ebenfalls für ihre gewählte Lösung spricht.
4.5 Unter Berücksichtigung all dieser genannten Umstände kann vorliegend ein triftiger Grund für eine Verlängerung zu Gunsten der Beschwerdeführenden anerkannt werden.
Gemäss den WEL-Bestimmungen wird grundsätzlich den Leistungsbezügern eine Auslandaufenthaltsdauer von drei Monaten am Stück und Auslandaufenthalte von insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr ohne Grundangabe und ohne Leistungseinstellung zugestanden, welche zu Ferien- und Besuchszwecken genutzt werden können (vgl. vorstehend E. 1.2.3), womit auch gesagt ist, dass der Zweck und die Art des Auslandaufenthaltes hier den üblichen und typischen Rahmen übersteigt. Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rz 2340.02 WEL, wonach als triftige Gründe für eine Ausdehnung bis zu einem Jahr nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage kommen, erscheint vor dem Hintergrund, wonach rechtsprechungsgemäss mehrere mögliche Ausnahmegründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1) vorliegen können, als zu eng gefasst und insofern nicht gesetzmässig, jedenfalls nicht, wenn es – wie im vorliegenden Fall – nicht um die Frage beziehungsweise Erfüllung der Karenzfrist handelt. Denn in diesem Zusammenhang sieht die Rechtsprechung (BGE 126 V 463) vor, dass bei längerer Abwesenheit eine Karenzfrist mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen beginnt, sofern nicht die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten eingeschränkten Gründe (berufliche Zwecke oder Ausbildung) ausnahmsweise eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten zulassen und damit die Karenzzeit unterbrochen wird. Nur in diesem Fall muss die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können, weshalb die Rechtsprechung Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig anerkannt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1; BGE 126 V 463 E. 2c).
Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall, von dieser für das Gericht grundsätzlich ohnehin nicht verbindlichen Verwaltungsweisung (vgl. vorstehend E. 1.3) abzuweichen. Es liegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) weder eine Untergrabung des gesetzgeberischen Willens oder eine Umgehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vor.
Sodann hat das Sozialversicherungsgericht in einem anderen Verfahren festgestellt, soweit die WEL Bestimmung Rz 2330.02 vorsehe, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr zu verneinen sei, sich dies unter Umständen mit Art. 12 Abs. 3 ELG nicht vereinbaren lasse (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00007 E. 4.4.1). Die Beschwerdeführenden haben sich – soweit aktenkundig und unter Berücksichtigung der Abwesenheit zu Urlaubszwecken vom 28. Dezember 2017 bis 24. Januar 2018 – bis zum 18. Juni 2018 in der Schweiz aufgehalten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt – in der hier zu beurteilenden Zeit – zu einem früheren Zeitpunkt als mit der Abreise im Juni 2018 aufgegeben haben können. Demzufolge waren die Zusatzleistungen bis zu diesem Zeitpunkt zu Recht ausgerichtet worden und die nachträgliche Verneinung des Anspruchs gestützt auf die WEL-Bestimmung nicht richtig.
4.6 Auch widerspricht die tatsächliche Rückkehr der Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2018 und damit vor Abschluss der Umbauten der Liegenschaft an der A.___ in Z.___ nicht ihren Ausführungen, wonach sie beschlossen hätten, bis zum Abschluss des Umbaus in der Türkei zu bleiben (vgl. Urk. 1 S. 3 unten). Denn aus dem Bauprogramm des zuständigen Architekturbüros geht hervor, dass zwar die Bauarbeiten bis 14. Dezember 2018 dauerten (vgl. Urk. 3/5), die Hauptarbeiten für die Wohnung der Beschwerdeführenden an der A.___ «Strang links» (gemäss Mietvertrag bewohnen sie die Wohnung im 3. Geschoss links; vgl. Urk. 11/38) indes bei ihrer Rückkehr bereits abgeschlossen waren und lediglich letzte Arbeiten an Elektroanlagen, Bodenbelägen sowie Malerarbeiten durchgeführt bzw. beendet werden mussten, und das ganze Projekt mit der Baureinigung seinen Abschluss fand (vgl. Bauprogramm E.___; Urk. 3/5). Die Infrastruktur für die Betreuung und Pflege des Ehemanns war folglich vorhanden.
4.7 Nach Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2018 weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Türkei verlegt haben. Auch liegen triftige Gründe für den (verlängerten) Auslandaufenthalt vor. Soweit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden im Einspracheentscheid vom 13. November 2019 deshalb den Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 aberkannte und sie verpflichtete, die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 31'004.95 (Zusatzleistungen inklusive Krankheitskosten und Prämienverbilligung) zurückzuerstatten, erweist sich die vorliegende Beschwerde demzufolge als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen 2018 weder infolge Wegfalls des Wohnsitzes noch des gewöhnlichen Aufenthalts erloschen ist noch vorübergehend einzustellen war.
Die Beschwerdeführenden werden jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht auf zukünftige weitere längere Auslandaufenthalte anwendbar ist; die Durchführungsstelle ist berechtigt und verpflichtet, solche Aufenthalte ohne Bindung an diesen Entscheid zu prüfen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren zur Gänze durchgedrungen, weshalb ihnen gemäss Art. 61 lit. g ATSG die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Mit Honorarnote vom 13. März 2020 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Lotti Sigg, einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 70.40 geltend, was gerade noch als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung auf Fr. 2'603.20 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2019 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’603.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Stadt Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler