Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00113
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Wilhelm
Beschluss vom 11. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 12. Dezember 2019, mit der diese die Zusatzleistungen ab Januar 2020 festsetzte (Urk. 2). Er beantragte sinngemäss, es sei auf die mit der Neuberechnung vorgenommene Kürzung der Zusatzleistungen zu verzichten. Die Durchführungsstelle beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 4).
2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim
kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG).
Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12). Wenn noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).
3. Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist eine Verfügung betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers, mithin weder eine prozess- noch eine verfahrensleitende Verfügung. Diese Verfügung ist mit Einsprache anzufechten. Das hiesige Gericht ist somit sachlich nicht zuständig. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, und die Sache ist als Einsprache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu überweisen (Art. 30 ATSG). Erst der von dieser Stelle zu erlassende Einspracheentscheid kann gerichtlich angefochten werden.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, als Einsprache überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 4
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wilhelm