Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00114
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Beschluss vom 16. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 16. Dezember 2019 wurde von MLaw Y.___, Stadt Zürich, Soziale Dienste, vorsorglich im Namen von X.___, geboren 1959, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. November 2019 betreffend Leistungen erhoben. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialen Dienste Zürich in diesem Verfahren keine weitere Rechtsvertretung von X.___ übernähmen und darum ersucht, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels direkt an X.___ zu wenden (Urk. 1 S. 2, S. 3 f. lit. B. Ziff. 1). Am 5. Februar 2020 (Urk. 8) reichten die Sozialen Dienste Zürich ein am 3. Februar 2020 verfasstes Schreiben an X.___ ein, worin diese aufgefordert wurde, dem Gericht so schnell wie möglich mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle (Urk. 9). X.___ liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Auf entsprechende Anfrage seitens des Gerichts vom 9. März 2020 (Urk. 12) wurde von den Sozialen Diensten Zürich telefonisch mitgeteilt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie nicht an der Beschwerde festhalten wollten. Eine entsprechende Bestätigung respektive ein Rückzug der Beschwerde durch X.___ ging bis dato nicht ein.
2. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss gemäss Rechtsprechung eine individualisierte Person gegenüber einem bestimmten Entscheid den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; das heisst, sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 126 E. 5c).
Vorliegend erweist sich der Beschwerdewille von X.___ als nicht ausgewiesen, weshalb es sich rechtfertigt, mangels anzunehmendem Beschwerdewillen auf die in ihrem Namen von den Sozialen Diensten Zürich vorsorglich erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2019 (Urk. 1) nicht einzutreten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Schucan