Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00003
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 8. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1941, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und eine italienische Altersrente (vgl. Urk. 10/4.1), als sie sich am 17. September 2018 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. November 2018 (Urk. 10/V1 = Urk. 3/2) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie der Versicherten einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- anrechnete. Die dagegen von der Versicherten am 11. Dezember 2018 erhobene Einsprache (Urk. 10/20 = Urk. 3/3/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. November 2019 (Urk. 10/V2 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 (Urk. 9) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Verfügung vom 20. August 2020 (Urk. 12) wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die beschwerdeweise in Aussicht gestellte Schätzung des Vermögenswertes durch einen lokalen «Geometra» einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss die Schuld einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1).
1.4Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
1.5 Für die Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Hingabe massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr hat. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).
1.6Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2).
1.7Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
1.8Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen).
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 56).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2017 ihre Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Sizilien, Italien, an ihre drei Kinder überschrieben bzw. verschenkt habe. Für die verschenkten Objekte würden keine Verkehrswertschätzungen vorliegen, welche die Höhe des Vermögensverzichts unmittelbar ausweisen würden, auf Grundlage der aktuellen «Visura per Soggetto» mit den ausgewiesenen Katasterrenditen würden sich jedoch praxisgemäss Verkehrswerte recht gut hochrechnen lassen. Dabei sei ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- errechnet worden. Selbst unter Annahme eines Vermögensverzichts von Fr. 100'000.-- bestünde noch kein rechnerischer Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zudem sei die rechtliche Lage der «Illegalität» der einen Liegenschaft völlig unklar. Offenbar habe die Verletzung von Bau- und Zonenvorschriften bis heute nicht zu einem Abbruch geführt und auch die notarielle Übertragung der Immobilien im Jahr 2017 nicht behindert (S. 1 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass im Vermögenswert der Schenkung, die sie im Jahr 2017 an ihre drei Kinder getätigt habe, offene Schulden gegenüber zwei ihrer Söhne enthalten seien, welche in Abzug gebracht werden müssten. Bei den Schulden handle es sich um drei Darlehen in der Höhe von Fr. 52'620.86, Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10, jeweils zuzüglich Zinsen. Zudem seien die Bauten auf der Liegenschaft in Z.___ illegal errichtet worden. Ein Notar dürfe gemäss italienischem Recht bei einer vorhandenen Irregularität keinen Kaufvertrag aufsetzen, da er sich sonst strafbar machen würde. Die Handelbarkeit der Parzellen sei deshalb sehr wohl eingeschränkt und der bisher angenommene Wert von Fr. 268'000.-- massiv zu hoch (S. 1 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu Recht verneint hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 268'000.-- anzurechnen ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin gab im ausgefüllten Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen vom 17. September 2018 an, am 20. Juli 2017 Liegenschaften abgetreten oder verschenkt zu haben, den Wert jedoch nicht zu kennen (vgl. hierzu das Anmeldeformular in Urk. 10 S. 5 Frage 8). Dem Schenkungsvertrag vom 20. Juli 2017 (Urk. 10/16.3) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Italien, Sizilien, an ihre drei Kinder überschrieben hat. Dabei handelte es sich einerseits um das Bruchteileigentum der Beschwerdeführerin an einem kleinen Betrieb und Wohnhaus mit diversen landwirtschaftlichen Parzellen in der Provinz Catania, zirka 4 km südwestlich der Kleinstadt A.___ (vgl. Visura per soggetto in Urk. 10/16/1-9 = Urk. 16.2), und andererseits um das Bruchteileigentum an einer mehrteiligen Wohnliegenschaft in der Provinz Ragusa, unmittelbar an der Küste, auf dem Gemeindegebiet Z.___ (vgl. Visura per soggetto in Urk. 10/16/10-12 = Urk. 16.1).
Die Schenkung der Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Italien ist unbestritten, ebenso wie die grundsätzliche Anrechnung eines Vermögensverzichts. Streitig ist hingegen die Höhe des anzurechnenden Vermögensverzichts (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2).
3.2 Für die beiden verschenkten, mehrteiligen Objekte liegen keine Verkehrswertschätzungen vor, welche die Höhe des Vermögensverzichts unmittelbar ausweisen würden. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Folge die Werte der verschiedenen Grundstücke anhand der Angaben der zwei eingereichten, aktuellen Grundbuchauszüge («Visura per soggetto») vom 14. Oktober 2018 (Urk. 10/16.4; Urk. 10/16.5). Darin wurde für jedes Grundstück ein bestimmter Betrag in Euro («Rendita», «Reddito») angegeben. Die Beschwerdegegnerin erstellte die Tabelle «Liegenschaften in Italien», wobei sie für jede Kategorie - namentlich die Kategorie Landwirtschaft, die Kategorie C, die Kategorie D und die Kategorie A - eine separate Berechnung vornahm (Urk. 10/16.6). Die Beschwerdegegnerin nahm die folgenden Berechnungen vor:
- Kategorie Landwirtschaft: [(Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs) + 25 % (Ertragswert)] x 75 (Verkehrswert)
- Kategorie C: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 34 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert)
- Kategorie D: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 50 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert)
- Kategorie A: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 100 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert)
Dabei ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Kategorie Landwirtschaft einen Betrag von Fr. 10'384.74, in der Kategorie C von Fr. 10'095.75, in der Kategorie D von Fr. 70'436.67 und in der Kategorie A von Fr. 177'414.52 was gesamthaft ein total von Fr. 268'331.68 ergab (Urk. 10/16.6). In der Folge rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Berechnung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen einen Vermögensverzicht von Fr. 268'000.-- an (vgl. Verfügung vom 9. November 2018, Urk. 10/V1 = Urk. 3/2).
3.3 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Vermögensverzicht in der Höhe von
Fr. 268'000.-- sei massiv zu hoch (vorstehend E. 2.2). Die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Schätzung des Vermögenswerts durch einen lokalen «Geometra» (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) reichte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 12) hingegen nicht ein. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abklärung des Sachverhaltes eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. vorstehend E. 1.8). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht konkret geltend, wie hoch der Wert der hingegebenen Liegenschaftsanteile aus ihrer Sicht sei (Urk. 1).
Die Testrechnung der Beschwerdegegnerin ergab, dass selbst unter Annahme eines massiv tieferen Liegenschaftswerts von Fr. 100'000.-- kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen besteht (Urk. 10/25). Es ist deshalb vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab September 2018 keine Schätzung von einer sachverständigen Person eingeholt hat, sondern den Wert der Liegenschaften gestützt auf die Angaben in den beiden aktuellen Grundbuchauszügen («Visura per soggetto») vom 14. Oktober 2018 ermittelt hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Der Einnahmenüberschuss ist eindeutig ausgewiesen. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin hingegen nicht, bei einer erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Zusatzleistungen eine genaue Berechnung der Liegenschaftswerte vorzunehmen bzw. zu veranlassen, zumal vom Verzichtsvermögen jährlich Fr. 10'000.-- abzutragen ist (E. 1.6) und die Ermittlung einer validen Basis damit mit dem Zeitablauf an Bedeutung gewinnt. Denn einerseits ist nicht ganz klar, auf welcher Grundlage die Höhe der angewendeten Ertrags- und Verkehrswerte in der jeweiligen Kategorie basieren, und andererseits haben sich Rechenfehler eingeschlichen.
3.4 Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die Verfügung vom 1. Oktober 1996 der Stadt Z.___ (Urk. 10/21), in welcher der totale Abbruch der Liegenschaft verordnet worden sei, eine Herabsetzung des Werts der Liegenschaft in Z.___ geltend, da die Bauten illegal errichtet worden seien, weshalb lediglich ein Bodenwert angerechnet werden könne. Ausserdem sei am 18. Oktober 1999 der Straferlass der «Bausünder» für die Liegenschaft abgelehnt worden (vgl. Urk. 10/22). Die Liegenschaft in Z.___ müsste demnach abgebrochen werden; als Vermögenswert bliebe nur noch den Wert des Landes (Urk. 10/20 = Urk. 3/3/1).
Die beiden Dokumente betreffend die Illegalität der Liegenschaft in Z.___ stammen aus den Jahren 1996 und 1999 und können deshalb bestenfalls Hinweise zur möglichen Baurechtswidrigkeit der Immobilien geben. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die rechtliche Lage der «Illegalität» dieser Liegenschaft völlig unklar sei, die Verletzung von Bau- und Zonenvorschriften offenbar bis heute nicht zu einem Abbruch geführt und auch die notarielle Übertragung der Immobilien im Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin auf ihre drei Kinder nicht behindert habe. Auf die Handelbarkeit habe die Verletzung des Baurechts grundsätzlich keinen Einfluss, lediglich auf den Preis (vorstehend E. 2.1; Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.b). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug des Gesetzes «Norme in materia di controllo dell’attività urbanistico-edilizia. Sanzioni amministrative e penali» vom 28. Februar 1985 (Urk. 3/4) sowie der «La normativa in materia di conformita’ dei dati catastali (D.L. 78/2010)» (Urk. 3/5), wonach ein Notar bei einer vorhandenen Irregularität keinen Kaufvertrag aufsetzen darf, da er sich sonst strafbar machen würde, vermögen daran nichts zu ändern. In welchem Ausmass sich die Illegalität der Liegenschaft in Z.___ auf den Preis auswirkt, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da selbst bei der Annahme eines massiv tieferen Liegenschaftswerts von Fr. 100'000.-- kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen bestünde (vgl. vorstehend E. 3.3).
3.5 Die Beschwerdeführerin machte erstmals im Rahmen der Beschwerde geltend, dass im Vermögenswert der Schenkung, die sie im Jahr 2017 an ihre drei Kinder getätigt habe, offene Schulden gegenüber zweier ihrer Söhne enthalten gewesen seien, welche in Abzug gebracht werden müssten (vorstehend E. 2.2). Die Schulden begründete sie damit, dass ihr Ehemann bereits im Jahre 2008 verstorben sei und ihr 66 % seines Vermögens hinterlassen habe, der Rest sei an ihre drei Kinder gegangen. In den 66 % des geerbten Vermögens seien auch Beträge enthalten gewesen, die ihr Ehemann zwei ihrer Söhne geschuldet habe (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Es geht aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar hervor, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die geltend gemachten Schulden seien im Zuge der Übertragung der Liegenschaftsanteile in Sizilien getilgt worden - es habe sich entsprechend um eine gemischte Schenkung gehandelt – oder ob behauptet wird, die Schulden bestünden noch heute und sie seien in der Berechnung der Zusatzleistungen vom Vermögen abzuziehen. Letzteres wäre bereits aufgrund der Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen unglaubhaft: Im ausgefüllten Anmeldeformular vom 17. September 2018 gab die Beschwerdeführerin noch an, mit keinen Schulden belastet zu sein (vgl. hierzu das Anmeldeformular in Urk. 10 S. 2 Frage 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der bei den Akten liegenden Steuererklärung 2016 der Beschwerdeführerin (Urk. 10/12) keinerlei Schulden deklariert wurden. Nachfolgend ist dennoch zu prüfen, ob die geltend gemachten Schulden der Beschwerdeführerin anderweitig ausgewiesen waren und von einer Schuldentilgung im Zuge der Liegenschaftsübertragung ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3).
Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden handelt es sich um drei Darlehen, namentlich um ein Darlehen von B.___ in der Höhe von Fr. 52'620.86 zuzüglich Zinsen sowie zwei Darlehen von Y.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10 jeweils zuzüglich Zinsen (vorstehend E. 2.2). Zur Belegung ihrer Darlehensschuld gegenüber ihrem Sohn B.___ reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr am 16. November 2011 unterzeichnetes Schreiben ein, in welchem sie bestätigte, dass ihr ihr Sohn B.___ vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 ein Darlehen von insgesamt Fr. 52'620.86 gegeben habe. Der Zins betrage 6 % pro Jahr bis der geschuldete Betrag zurückbezahlt werde (Urk. 3/6). Sie reichte jedoch weder den entsprechenden Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Sohn B.___ ein, noch entsprechende Bankbelege, welche die Auszahlung des Darlehens belegen würden. Das Bestätigungsschreiben bezüglich den Erhalt des Darlehens vom 16. November 2011 allein vermag deshalb den Erhalt eines Darlehens von ihrem Sohn B.___ nicht zu beweisen. So ist völlig unklar, wann B.___ das geltend gemachte Darlehen ausbezahlt haben soll und ob die Beschwerdeführerin bereits einen Teil der Schuld getilgt hat, fehlen doch jegliche Bankbelege hierzu. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Schuld gegenüber ihrem Sohn B.___ in der Höhe von Fr. 52'620.89 ist demnach nicht einwandfrei belegt (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.
Hinsichtlich ihrer Darlehensschulden gegenüber ihrem Sohn Y.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich dabei einerseits um ein Darlehen in der Höhe von
Fr. 20'000.-- ihres Sohnes gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann handle, welches dieser benötigt habe, um eine Produktion von Rucola und Basilikum in Italien zu finanzieren. Beim Darlehen in der Höhe von Fr. 81'091.10 handle es sich um nicht ausbezahlte Löhne. So habe ihr verstorbener Ehemann ihrem Sohn Y.___ im Jahr 1992, als dieser bei ihm zu arbeiten begonnen habe, keinen Lohn auszahlen können, da das Geschäft zu Beginn nicht rentabel gewesen sei. Die nicht ausbezahlten Löhne von Fr. 81'091.10 zuzüglich Zinsen seien in der Geschäftsbuchhaltung ihres verstorbenen Ehemannes und in den Steuererklärungen ihres Sohnes Y.___ bis im Jahr 2001 ausgeführt gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Weshalb die geltend gemachten Schulden beziehungsweise Darlehen hernach nicht mehr in den Steuererklärungen geführt wurden, wird nicht erklärt. Bei den beiden geltend gemachten Schulden handelt es sich um zwei Darlehen zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Y.___. Vor der Erbteilung sind jedoch gemäss Art. 474 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Schulden des Erblassers abzuziehen. Es wird nicht plausibel erklärt, wie die geltend gemachten Schulden des verstorbenen Vaters auf die Beschwerdeführerin übergegangen sein sollten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen noch im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaftsanteile Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Söhnen ausgewiesen sind.
3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab September 2018 infolge eines Einnahmenüberschusses zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger