Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00004


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 17. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert

Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, bezieht seit April 2006 eine ganze Invalidenrente (Urk. 12/84 S. 6). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ richtete ihm nach seiner Anmeldung vom August 2010 (Urk. 12/1a) Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus (Urk. 12/68-77). Im September 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung
der Zusatzleistungen ein (Urk. 12/99, Urk. 12/172, Urk. 12/218). Mit Verfügungen vom 3. Februar 2017 nahm die Durchführungsstelle rückwirkend ab Januar 2011 unter Berücksichtigung eines reduzierten Mietbetrages und eines Einkommens aus Untermiete eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 12/219) und forderte vom Versicherten den Betrag von Fr. 30'649.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) zurück (Urk. 12/220). Ausserdem stellte sie die Zusatzleistungen per 1. November 2016 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht definitiv ein (Urk. 12/221). Einer dagegen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 12/220 S. 2, Urk. 12/221 S. 3). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2017, ergänzt mit Schreiben vom 1. Juni 2017, jeweils Einsprache (Urk. 12/388-389, Urk. 12/397-398).

1.2    Am 28. Februar 2017 hatte sich der Versicherte bei der Stadt Y.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 12/308). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2017 vor und sprach ihm für die Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2016 und von Februar 2017 bis Mai 2017 eine Nachzahlung von Fr. 3'017.-- zu. Den aktuellen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) ab Februar 2017 setzte sie auf Fr. 855.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung) fest (Urk. 12/315). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2017 Einsprache (Urk. 12/399-400).

    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 legte die Durchführungsstelle die systemische Anpassung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 fest, womit der Anspruch des Versicherten auf insgesamt Fr. 871.-- pro Monat (Fr. 416.--
Ergänzungsleistungen und Fr. 455.-- Prämienverbilligung) festgelegt wurde (Urk. 12/374). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Einsprache (Urk. 12/403).

1.3    Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 12/406) wies die Durchführungsstelle die Einsprachen des Versicherten gegen die Verfügungen vom 3. Februar 2017, vom 19. Mai 2017 und vom 11. Dezember 2017 ab. Des Weiteren stellte sie eine rückwirkende Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen per 1. Dezember 2017 fest mit Verweis auf die gleichentags erlassene und zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 12/405), mit welcher sie dem Versicherten wegen
einer Anpassung an die Wohnverhältnisse für den Monat Dezember 2017 Zusatzleistungen von Fr. 1'097.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 439.--) und ab Januar 2018 Zusatzleistungen von Fr. 1'113.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung mit Direktzahlung an die Krankenversicherung von Fr. 455.--) zusprach. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 12/406 S. 29).

    Am 2. März 2018 verfügte die Durchführungsstelle einen identischen Anspruch auf Zusatzleistungen des Versicherten ab Dezember 2017, wobei sie jedoch die Auszahlungs- und Verrechnungsmodalitäten änderte (Urk. 12/405a).

1.4    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 teilweise guthiess. Es hob den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 insoweit auf, als er den Anspruch auf Zusatzleistungen von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 neu festgesetzt, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum von Fr. 30'649.-- verpflichtet, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 festgesetzt und die in den Verfügungen vom 19. Mai 2017, vom 11. Dezember 2017 und vom 28. Februar 2018 angeordneten Verrechnungen bestätigt hatte. Die Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 sowie über den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 neu verfüge. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'674.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'033.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 439.--) und ab dem 1. Januar 2018 von monatlich Fr. 1'385.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'183.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 455.--) hat. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistungen ab Februar 2017 auszuzahlen (Urk. 29 S. 53). Dieses Urteil blieb unangefochten.

1.5    Mit Verfügung vom 19. November 2018 setzte die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der Hälfte des Mietzinses (Fr. 1'450.-- pro Monat: 2) rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'263.-- fest (Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 455.-- Prämienverbilligung (PV); Urk. 19/520). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 setzte sie den Anspruch sodann ab Januar 2019 auf monatlich Fr. 1'274.-- fest (Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV; Urk. 19/524).

1.6    Mit E-Mail vom 13. März 2019 informierte der Versicherte die Durchführungsstelle darüber, dass er wegen dreier offener Mietzinse (Januar bis März 2019) eine Kündigungsandrohung seines Vermieters (Urk. 12/536/2) erhalten habe (Urk. 12/535 S. 2). Daraufhin setzte die Durchführungsstelle den Anspruch
auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 13. März 2019 gestützt auf eine ZL-Berechnung ohne Mietausgaben rückwirkend ab Januar 2019 auf Fr. 6588.-- pro Jahr (inklusive PV für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'592.--) respektive Fr. 549.-- pro Monat (Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV) fest (Urk. 12/536/1). Mit weiterer Verfügung vom 13. März 2019 verpflichtete die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer wegen zweckwidriger Verwendung des Mietzinsanteils und in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2019 zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen zur Rückerstattung von Fr. 2'175.-- (Urk. 12/537). Dagegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 25. März 2019 sinngemäss Einsprache (Urk. 12/548a). In der Beilage gab er Kontoauszüge seiner Postkonti zu den Akten (Urk. 12/544-547). Wegen des Nachweises für die Bezahlung des Mietzinses an den Vermieter für den Monat Januar 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 27. März 2019 rückwirkend für den Monat Januar 2019 neu auf insgesamt Fr. 1’274.-- fest (Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV; Urk12/548-549). Im Beilageschreiben vom 27. März 2019 hielt die Durchführungsstelle ausserdem fest, dass der Versicherte den Mietzins für den Januar 2019 in vollem Betrag von Fr. 1'450.-- beglichen habe, wogegen die Zahlungsnachweise der Mietzinsausstände Februar bis März 2019 in der Höhe von Fr. 725.-- nicht eingereicht worden seien (Urk. 12/549). Mit Schreiben vom 29. April 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 (Urk. 11/583/4).

1.7    Am 28. März 2019 fand durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ zur Klärung der Wohnverhältnisse des Versicherten ein Augenschein in der Wohnung statt, im Rahmen dessen ein Einpersonenhaushalt des Versicherten festgestellt wurde (Urk. 12/550). Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2019 hiess die Durchführungsstelle die Einsprachen des Versicherten vom 16. April 2018 und vom 8. Januar 2019 (Urk. 12/553a/2-3) gegen die Verfügungen vom 2. März, 19. November und 10. Dezember 2018 (Urk. 12/541, Urk. 19/524, Urk. 19/520) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erklärte die Verfügung gleichen Datums zum integrierenden Bestandteil (Urk. 12/553a/1 S. 7). In der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 2. April 2019 wurde rückwirkend ab Dezember 2017 bis Dezember 2018 nunmehr der Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr als Mietausgabe berücksichtigt, dies auch für die Anspruchsperioden Januar 2019 und ab Februar 2019. Ausserdem wurde betreffend die Auszahlung des rückwirkend festgelegten Anspruchs im Gesamtbetrag von Fr. 11'984.-- eine Verrechnung mit einer Rückforderung von Fr. 3'434.-- (17 Mt. x Fr. 202.--) vermerkt, und es wurde ab Mai 2019 ebenfalls eine Verrechnung der an den Versicherten auszuzahlenden Zusatzleistungen von Fr. 1'385.— (Ergänzungsleistung und Beihilfe) mit einer Rückforderung von Fr. 202.-- vorgesehen (Urk. 12/553 S. 4 ff.).

1.8    Mit Schreiben vom 3. April 2019 forderte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer auf, den Nachweis über die Begleichung der Mietzinse Februar bis April 2019 zu erbringen, dies unter der Androhung, anderenfalls die Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum ohne Mietzinsanteil zu berechnen und eine rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen per 1. Februar 2019 vorzunehmen (Urk. 12/554). Mit Verfügung vom 24. April 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistung wie angedroht ohne Anrechnung einer Mietzinsausgabe ab dem 1. Mai 2019 auf insgesamt Fr. 751.-- pro Monat fest (Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV). Zudem vermerkte sie unter dem Titel Auszahlung des Anspruchs eine Verrechnung desselben in der Höhe von Fr. 202.-- mit offener Rückforderung (Urk. 12/556/2). Mit Verfügung vom 22.  Mai 2019 stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen wegen Wegzugs des Beschwerdeführers am 25. Mai 2019 nach Z.___ per 1. Juni 2019 ein (Urk. 12/569).

    Gegen die Verfügungen vom 2. und 24. April 2019 erhob der Versicherte mit undatiertem Schreiben (Eingang vom 14. Mai 2019) Einsprache (Urk. 11/583/3). Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2019 (Urk. 2) wies die Durchführungsstelle diese Einsprache und jene vom 29. April 2019 (Urk. 11/583/4) gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 sowie vom 2. und 24. April 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Dem Begehren, den
nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- nachzuzahlen, werde - unter Vorbehalt der Beibringung eines Mietzinszahlungsnachweises für den Monat April oder Mai 2019 - stattgegeben. Das Begehren, es seien sämtliche Verrechnungen aufzuheben und die verrechneten Beträge nachzuzahlen, werde abgewiesen. Die vollständigen Akten seien dem Versicherten am 22. Juli 2019 in Kopie zur Einsichtnahme zugestellt worden (Urk. 2 S. 6).


2.    Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2019 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine neuberechnete Zusatzleistung ohne Verrechnung und unter Anrechnung einer jährlichen Miete von Fr. 13'200.-- auszurichten und der nicht ausbezahlte Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- sei nachzuzahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 10 S. 6). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Akten Nr. 580-604 ein (Urk. 11/580-604). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ausserdem wurden die Verwaltungsakten aus dem Verfahren zwischen den Parteien ZL.2018.00034 beigezogen und als Urk. 12/G1-G25, Urk. 12/1-475 (ohne 12, 179, 259, 369, 404, 414-415: fehlende Nummerierung), Urk. 12/528-579 sowie als Urk. 13/1-11 zu den Akten dieses Verfahrens genommen (Urk. 15 S. 4 f.).

    Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die zur Umsetzung des Urteils vom 10. März 2020 (ZL.2018.00034) erlassenen Verfügungen vom 30. Juni 2020 ein, mit welchen sie die Zusatzleistungen von Januar 2011 bis Mai 2019 und eine Rückforderung bezüglich dieses Zeitraums auf insgesamt Fr. 35'316.-- neu festsetzte (Urk. 17/1-5). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Urk. 20) reichte sie zudem weitere Verwaltungsakten ein (Urk. 19/476-527). In der Replik vom 26. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 25 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Duplik nicht verlauten, was dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 28).

    Aus dem Verfahren der Parteien Nr. ZL.2018.00034 wird das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2020 in Kopie als Urk. 29 zu den Akten genommen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für einen Zeitraum bis längstens zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. November 2019, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

    Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG). Nichts anderes ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in Art. 83 ATSG, wonach für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt; denn die Beschwerde (Urk. 1) ging am 8. Januar 2020 beim hiesigen Gericht ein.


2. 

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Zuschüssen der Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG).

2.2    Die Ergänzungsleistungen (EL) bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 1.3.4 hernach) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

2.3    Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei alleinstehenden Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

2.4    

2.4.1    Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass der Sozialversicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklärungen zu tätigen hat. So prüft der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozialversicherungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am besten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).

    Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 ATSG Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs-pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1).

2.4.2    Rechtserheblich und daher abzuklären sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, der Beschwerdeführer sei der wiederholten Aufforderung, die Zahlungsnachweise für die Mietzinse der Monate Februar bis April 2019 zu erbringen, nachdem ihm die Kündigung der Mietwohnung angedroht worden sei, nicht nachgekommen. Auf eine Rückforderung der Mietzinsen der Monate Februar bis April 2019 sei verzichtet worden. Mit Verfügung vom 2. April 2019 sei der Einspracheentscheid gleichen Datums umgesetzt worden, indem
vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2019 durchgehend der Mietzins von Fr. 13'200.-- pro Jahr in der ZL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Mit der Nachzahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum sei die Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. und 27. März 2019 in Bezug auf die Rückforderung von Mietzinsen gegenstandslos geworden. Jedoch sei - wie im Schreiben vom 3. April 2019 angedroht - die ZL-Berechnung ab Mai 2019 ohne Mietzins vorgenommen worden, da die Zusatzleistungen der Vormonate nicht für die Bezahlung des Mietzinses und daher zweckwidrig verwendet worden seien. Zweckwidrig verwendete Zusatzleistungen seien zurückzuerstatten beziehungsweise die Leistungen würden bis zum Vorliegen des entsprechenden Zahlungsnachweises nicht ausgerichtet. Denn der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, indem er der zweimaligen Aufforderung zur Einreichung der Zahlungsnachweise nicht nachgekommen sei. Die vorläufige Nichtausrichtung des Mietzinsanteils für den Monat Mai 2019 sei aufgrund der gegebenen Umstände angemessen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, den Zahlungsnachweis für den Monat April oder Mai 2019 nachzureichen, sodass der Mietzinsanteil für den Mai 2019 noch nachbezahlt werde. Anderenfalls sei das Begehren um Nachzahlung des Mietzinses für den Mai 2019 abzulehnen. Per 31. Mai 2019 seien die Zusatzleistungen im Übrigen wegen des Wegzuges des Beschwerdeführers per 1. Juni 2019 aus der Stadt Y.___ eingestellt worden (Urk. 2 S. 1 f. und S. 5 f.).

    Des Weiteren stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, Beihilfen würden nicht zur Existenzsicherung gehören und dürften daher (mit Rückforderungen) verrechnet werden. Mit Verfügung vom 2. April 2019 seien die Beihilfen vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2017 (richtig: 30. April 2019; 17 Monate) à Fr. 202.-- pro Monat (Total Fr. 3'434.--) und ab Mai 2019 von Fr. 202.-- verrechnet worden. Mit Verfügung vom 24. April 2019 sei betreffend die Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum die Beihilfe im Betrag von Fr. 202.-- verrechnet worden. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers sei in dieser Zeit durch die Verrechnung der Beihilfe jeweils gewahrt geblieben, weshalb die Verrechnung als zulässig einzustufen sei. Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden, so dass die damit erlassene Rückforderung im Betrag von Fr. 30'649.-- habe umgesetzt werden können. Einer Rückerstattungsverfügung komme zwar von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, jedoch gelte diese Regelung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für die Verrechnung von laufenden Leistungen. Da auch das Existenzminimum im verrechneten Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2019 gewahrt gewesen sei, sei das Begehren, die Verrechnung aufzuheben und die verrechneten Leistungen nachzuzahlen, abzuweisen (Urk. 2 S. 3 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerde ein, eine Verrechnung dürfe nicht gestützt auf die Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 erfolgen. Diese sei nicht rechtskräftig. Denn sie sei mit Beschwerde angefochten worden und nicht zuletzt sei auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung angefochten worden. Daran ändere auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass Beihilfen und Gemeindezuschüsse keine Ergänzungsleistungen
darstellen würden und daher mit der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen verrechnet werden dürften, nichts. In Bezug auf den nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- verletze die Beschwerdegegnerin das Legalitätsprinzip, da sie nicht zu erklären vermöge, auf welche Gesetzesgrundlage sich ihr Handeln stütze (Urk. 1 S. 4 f.).

    In der Replik erklärte der Beschwerdeführer zudem, in Bezug auf die Frage der Verrechnung sei mit (mittlerweile) rechtskräftigem Urteil ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 festgehalten worden, dass die Verrechnungen zu Unrecht erfolgt seien. Hinsichtlich der «Streichung» des Mietzinses in der ZL-Berechnung sei diese mangels Rechtsgrundlage willkürlich und unrechtmässig erfolgt. Eine Direktüberweisung an den Vermieter könnte er, der Beschwerdeführer, allenfalls noch nachvollziehen. Dies sei von Seiten der Beschwerdegegnerin indes weder in Erwägung gezogen noch angedroht worden. Es sei zudem zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2020 auf Anweisung
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gemäss dem Urteil ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorgenommen habe, in welcher ihm unter anderem für den Mai 2019 ein zusätzlicher Anspruch von Fr. 1'385.-- zugesprochen worden sei. Es sei zu vermuten, dass es sich bei diesem Mehrbetrag nunmehr um den beantragten Mietzinsanteil handle. Die Beschwerdegegnerin habe damit praktisch die gesamte Beschwerde anerkannt (Urk. 25 S. 3 ff.).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die in den Verfügungen vom 2. April 2019 (Urk. 12/553 S. 2) und vom 24. April 2019 (Urk. 12/556/2 S. 1) vorgenommenen Verrechnungen rechtmässig sind (vgl. E. 5 nachfolgend).

    Strittig ist ausserdem, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den ZL-Anspruch für den Monat Mai 2019 ohne Berücksichtigung von Mietzinsausgaben auf
Fr. 751.-- festgesetzt hat (dazu E. 6 hernach).


4.

4.1    Im Prozess zwischen den Parteien Nr. ZL.2018.00034 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2020 (Urk. 29) die Anspruchsperioden im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis längstens zum Erlass des in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), beurteilt (E. 1.1; Urk. 29 S. 5). Mit diesem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil (Urk. 29) hat das Sozialversicherungsgericht die Sache zur Neubeurteilung des ZL-Anspruchs vom 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 und vom 1. Februar bis 30. November 2017 zurückgewiesen sowie den ZL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2017 auf monatlich Fr. 1'674.-- und ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'385.-- festgesetzt. Ausserdem hat es die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistungen ab Februar 2017 auszuzahlen (Urk. 29 S. 60).

    Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 17/2) unter anderem auch die hier betreffenden Beihilfen, welche sie in den Verfügungen vom 2. und 24. April 2018 zur Verrechnung gebracht hat, in Umsetzung dieses Urteils an den Beschwerdeführer ausbezahlt (Urk. 17/5 S. 9). Damit hat sie die gerügten Verrechnungen gemäss Verfügung vom 3. April 2019 von Fr. 3'434.-- (17 x Fr. 202.--; Urk. 12/553 S. 2) und gemäss Verfügung vom 24. April 2019 von Fr. 202.-- (Urk. 12/556/2 S. 1) aufgehoben. In der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 30. Juni 2020 hat sie ausserdem unter anderem auch hinsichtlich des hier strittigen Monats Mai 2019 den maximalen Betrag für Mietzinsauslagen von Fr. 13'200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) berücksichtigt (Urk. 17/2 S. 24 ff.).

4.2    Soweit die Beschwerdegegnerin damit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in diesem Verfahren bereits erfüllt hat, ist darin indes keine rechtswirksame Wiedererwägung zu sehen, welche zur Abschreibung des Verfahrens führen würde. Denn die Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 17/2) wurde erst nach der auf Abweisung der Beschwerde schliessenden Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 (Urk. 10) erstellt. Die Verfügungsgewalt über den Verfahrensgegenstand war der Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeantwort jedoch entzogen (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG).

    Die Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 17/2) ist in diesem Verfahren hinsichtlich der strittigen Verrechnungen und des strittigen ZL-Anspruchs des Monats
Mai 2019 somit nicht als Wiedererwägung der Verfügungen vom 2. und 24. April 2019 anzusehen, sondern als Parteiantrag.


5.

5.1    In den Verfügungen vom 2. April 2019 (Urk. 12/553 S. 2) und vom 24. April 2019 (Urk. 12/556/2 S. 1) hat die Beschwerdegegnerin zum einen die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis April 2019 bestimmte Nachzahlung von insgesamt Fr. 11'984.-- mit einer Rückforderung von Fr. 3'434.-- (17 Mt. x Fr. 202.--) und zum anderen den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 von Fr. 285.-- mit einer offenen Rückforderung von Fr. 202.-- verrechnet.

    Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 (Urk. 29) wurde diesen Verrechnungen die Grundlage entzogen. Denn damit wurde die betreffende, am 3. Februar 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 verfügte Rückforderung von Fr. 30'649.-- (Urk. 12/219-220) aufgehoben (Urk. 29 S. 22 ff.).

    Das Gericht hat mit diesem Urteil den mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 2. April 2019 (Urk. 12/553, Urk. 12/553a/1) neu festgesetzten Anspruch auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 beurteilt (E. 6; Urk. 29 S. 43 f.). Insofern ist eine erneute Beurteilung nicht zulässig und es gilt das dort Festgestellte. Und zwar hat das Gericht die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung unter Berücksichtigung der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (E. 7.3; Urk. 29 S. 45). Ausserdem hat es festgestellt, dass die sofortige Verrechnung der (strittigen und nicht rechtskräftigen) Rückforderung mit dem laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen unzulässig gewesen sei und dem Beschwerdeführer die Zusatzleistungen auszuzahlen seien, welche ab Februar 2017 (bis 28. Februar 2018) mit dem Rückerstattungsanspruch verrechnet worden seien (E. 8.3-4, Urk. 29 S. 50 f.).

5.2    Hinsichtlich des in diesem Verfahren zu beurteilenden Verrechnungszeitraums nach dem 28. Februar 2018 respektive von März 2018 bis Mai 2019 gilt dasselbe. Zwar ist nach den allgemeinen Grundsätzen eine Verrechnung zulässig, wenn die Forderungen - wie hier - gegenseitig und gleichartig sind und zum Zeitpunkt der Verrechnung die Fälligkeit eingetreten ist (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR), dies selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (vgl. Art. 120 Abs. 2 OR); dabei spielt es keine Rolle, ob eine Forderung bereits rechtskräftig zugesprochen worden war oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.1). Damit die Verrechnungswirkung eintritt, müssen aber der tatsächliche Bestand und die Durchsetzbarkeit der fraglichen Forderung bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies hat im Bestreitungsfall betreibungsrechtlich oder mittels gerichtlichen Prozesses zu geschehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2016 vom 27. März 2017 E. 6.2). Hier waren fraglos derartige rechtliche Schritte eingeleitet worden und die Verrechnung daher angesichts des hängigen gerichtlichen Verfahrens betreffend die Rückforderung schon vor der rechtskräftigen Aufhebung der Rückforderung nicht zulässig (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 E. 8.2-3; Urk. 29 S. 49 ff.).

    Die Ausführung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass nur der Anspruch auf Beihilfe verrechnet worden sei und damit nicht in das Existenzminimum eingegriffen worden sei (Urk. 2 S. 3 ff.), geht unter den gegebenen Umständen fehl. Denn diese Frage stellt sich erst, wenn die Verrechnung an sich zulässig ist und deren Wirkung eintreten kann, was hier nicht der Fall war.

5.3    Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der gerügten Verrechnung des Anspruchs auf Beihilfe im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 mit der (mittlerweile aufgehobenen und zurzeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. November 2019 [Urk. 2] am Gericht hängigen) Rückforderung begründet.

    Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und auszuzahlen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dies bereits erfüllt hat, ist die Auszahlung hinfällig.

6.

6.1    

6.1.1    Betreffend die Mietausgaben ist nicht mehr strittig, dass (auch) für die Zeit ab Januar 2019 von einem Einpersonenhaushalt (ohne Mitbewohner) auszugehen ist und in der ZL-Berechnung daher der ganze Mietzins von Fr. 1'450.-- pro Monat bis zum Maximalbetrag von monatlich Fr. 1'100.-- respektive von jährlich Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) zu berücksichtigen ist.

    Unstrittig und ausgewiesen ist weiter, dass dem Beschwerdeführer vom Vermieter mit Schreiben vom 4. März 2019 wegen ausstehender Mietzahlungen für die Monate Januar, Februar und März 2019 à je Fr. 1'450.-- die Kündigung seiner Wohnung angedroht wurde (Urk. 12/536/2). Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer den Mietzins für den Monat Januar 2019 geleistet hat (Urk. 12/547/2 S. 1), nicht aber für die Monate Februar bis Mai 2019. Aktenkundig ist ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer per 25. Mai 2019 nach Z.___ abgemeldet hat (Urk. 12/568) und das bisherige Mietverhältnis per Ende Mai 2019 beendet wurde (Urk. 12/566). Gemäss der E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. April 2019 hat der Vermieter die Wohnung per Ende Mai 2019 gekündigt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er eine neue Wohnung suchen müsse und das Geld allenfalls nicht mehr für ein Depot von drei Mietzinsen und die erste Miete am neuen Ort ausreichen würde, wenn er nun alle offenen Mietzinsen bezahlen würde. Daher habe er entschieden, dass Geld für das Depot einer neuen Wohnung zu verwenden (Urk. 12/558 S. 1 f.).

6.1.2    Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2019 aufgefordert, den Nachweis zur Begleichung der Mietzinse für die Monate Februar bis April 2019 zu erbringen und die entsprechenden Dokumente bis am 23. April 2019 an sie zuzustellen. Dies verband sie mit der Androhung, dass anderenfalls die Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum ohne Mietzinsanteil berechnet würden und auch rückwirkend eine weitere solche Anpassung der Zusatzleistungen ohne Mietzinsanteil ab 1. Februar 2019 erfolgen müsse (Urk. 12/554). Nachdem der verlangte Nachweis nicht eingetroffen war, setzte sie den ZL-Anspruch für den Monat Mai 2019 androhungsgemäss ohne Anrechnung eines Mietzinses als Ausgabe in der ZL-Berechnung (Urk. 12/556/2 S. 4) auf Fr. 751.-- (Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV) fest (Verfügung vom 24. April 2019; Urk. 12/556/2).

6.2

6.2.1    Anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 ELG - mit Ausnahme von jenen für den allgemeinen Lebensbedarf - müssen nachgewiesen werden (BGE 142 V 457 E. 4.3). Bei Mietzinsauslagen genügt dazu in der Regel der Mietvertrag. Steht dagegen fest, dass eine Ausgabe in der betreffenden Anspruchsperiode nicht anfällt, ist sie entsprechend dem Zweck der Zusatzleistungen, unter Berücksichtigung der zumutbaren Anstrengungen der ZL-beziehenden Person die gegenwärtigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 3.2), in der ZL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Denn mit den Leistungen gemäss ELG und ZLG soll der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 127 V 369 E. 5a).

    Hier hat der Beschwerdeführer spätestens mit E-Mail vom 24. April 2019 klargestellt, dass er die Mietzinse von Februar bis Mai 2019 nicht bezahlen werde (Urk. 12/558 S. 1 f.). Dementsprechend hat er - trotz korrekter Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 3. April 2019 hierzu (Urk. 12/554) - auch keinen Nachweis über die Bezahlung dieser Mietzinse erbracht.

6.2.2    Damit stand im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. April 2019 (Urk. 12/556/2) überwiegend wahrscheinlich und damit beweisrechtlich hinreichend fest, dass die Begleichung der Mietzinse als grundsätzliche Voraussetzung zur Ausgabenanrechnung für die Monate Februar bis April 2019 und insbesondere auch für den Monat Mai 2019 abschliessend bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht mehr erfolgen wird. Eine Anrechnung von Mietausgaben in der ZL-Berechnung im Monat Mai 2019 war daher nicht angezeigt, denn die Mittel des Beschwerdeführers wurden in dieser Zeit nicht durch Wohnungskosten in der Stadt Y.___ belastet. Die Beschwerdegegnerin hat - unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht - im Ergebnis daher zu Recht in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 24. April 2019 keinen Mietzins im Monat Mai 2019 als Ausgabe berücksichtigt.

    Der ermittelte Anspruch auf Zusatzleistungen für den Monat Mai 2019 von Fr. 751.-- (Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV; Verfügung vom 24. April 2019; Urk. 12/556/2) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.3    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich kann der Rüge einer Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung) wegen fehlender gesetzlicher Grundlage für die Streichung des Mietzinses (Urk. 1 S. 5, Urk. 25 S. 4) nicht gefolgt werden. Denn wie ausgeführt, ergibt sich aus Art. 10 ELG und aus dem Zweck der Zusatzleistungen, dass Wohnkosten nur als Ausgabe anerkannt werden, wenn solche dem Leistungsbezüger nachweislich in der betreffenden Anspruchsperiode anfallen respektive seine Mittel reduzieren, was hier für den Monat Mai 2019 nicht der Fall war.

    Von weiteren Beweismassnahmen sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Insbesondere ist dem Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm auch die IV-Akten zur Stellungnahme zuzustellen, welche sich offenbar im Besitz der Beschwerdegegnerin befänden (Urk. 25 S. 1 i.V.m. S. 3 f.), nicht stattzugeben. Denn es sind auch vom Beizug der IV-Akten betreffend die hier zu beurteilende Sache keine entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E.3.2.3.1).


7.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als er die vorgenommenen Verrechnungen bestätigt, und es ist festzustellen, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und auszuzahlen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dies bereits erfüllt hat, ist die Auszahlung hinfällig. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    

8.1    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, steht ausgangsgemäss eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2), welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 4. März 2021 (Urk. 31) festzusetzen ist.

8.2    In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 3. Dezember 2019 bis 23. Dezember 2020 von insgesamt 20.16 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde und von Fr. 80.30 Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer mit einem Gesamtbetrag von Fr. 4'868.30 aufgeführt (Urk. 31). Dies ist der Sache nicht angemessen. So wurde allein für das Aktenstudium ein Aufwand von insgesamt 9.08 Stunden angegeben, obschon die meisten Akten bereits aus dem vorausgehenden Verfahren ZL.2018.00034 bekannt waren und überdies für die hier zu beurteilende Sache letztlich nur wenige neue und jedenfalls nicht übermässig viele Akten relevant waren. Der Aufwand für das Aktenstudium ist daher auf zwei Stunden zu kürzen. Für das Verfassen der (je mit Deckblatt) knapp 6-seitigen Beschwerde (Urk. 1) und der knapp 6-seitigen Replik (Urk. 25) wurde ein Aufwand von insgesamt 7.34 Stunden angegeben, was angesichts der bereits im Verfahren ZL.2018.00034 vorgebrachten Thematik der Verrechnung und der nur ein Berechnungselement der ZL-Berechnung betreffenden Position während einer kurzen Zeitperiode nicht angemessen erscheint und auf 6 Stunden zu kürzen ist. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 20.16 Stunden damit um 8.42 Stunden auf 11.74 Stunden zu kürzen. Damit resultiert der Betrag von Fr. 2'582.80, was zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 80.30 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (respektive Fr. 205.10) insgesamt den Betrag von Fr. 2'868.20 respektive gerundet Fr. 2'870.-- ergibt.

8.3    Die Prozessentschädigung ist damit auf Fr. 1'435.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Im Übrigen Umfang von Fr. 1'435.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Suat Sert aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2019 insoweit abgeändert, als damit die vorgenommenen Verrechnungen bestätigt wurden, und es wird festgehalten, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und soweit noch nicht getan, auszuzahlen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'435.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Im übrigen Umfang von Fr. 1'435.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Suat Sert

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- die Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann