Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00005
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 31. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1931, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und bezog seit 1993 Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonalrechtliche Zulagen und Gemeindezuschüsse). Am 27. Juni 2014 trat die Versicherte eine Erbschaft an (vgl. Urk. 7/102a). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 zog die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden AZL), die Verfügung vom 12. Dezember 2013, mit welcher der Versicherten ab Januar 2014 monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 904. zugesprochen wurden (Urk. 7/V40), die Verfügung vom 12. Dezember 2014, mit welcher ihr monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 918. zugesprochen wurden (Urk. 7/V42), und die Verfügung vom 10. Dezember 2015, mit welcher ihr monatliche Zusatzleistungen von Fr. 934. zugesprochen wurden (Urk. 7/V45), in Wiedererwägung und stellte die Zusatzleistungen rückwirkend auf Ende Juni 2014 ein (Urk. 7/V47). Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2016 forderte das AZL von der Versicherten die für die Periode von Juli 2014 bis Oktober 2016 ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 24'486. (Zusatzleistungen und Krankheitskosten; Urk. 7/V49) sowie für die Periode von September 1993 bis Juni 2014 und für die Periode von Januar 2015 bis Oktober 2016 im Betrag von Fr. 123'857. (kantonalrechtliche Beihilfen und Gemeindezuschüsse) zurück (Urk. 7/V50; vgl. auch Urk. 11). Die gegen diese Verfügungen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 23. November 2016 (Urk. 7/102) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 25. November 2019 ab (Urk. 7/V52 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 beim AZL Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). Das AZL leitete die Eingabe am 6. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiter (Urk. 3) und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020, welche der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 31. Juli 2020 reichte die Beschwerdegegnerin den eingeforderten Kontoauszug betreffend Rückforderung ein (Urk. 9-11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500. übersteigt (lit. c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2, 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Denn der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b und BGE 126 V 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
1.4
1.4.1 Nach § 19a Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a ZLG sowie § 22 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) sind rechtmässig bezogene Zuschüsse in der Regel unter anderem dann zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind. Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
1.4.2 § 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die «günstigen Verhältnisse» bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Aktuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünffachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag übersteigt.
Mit der Formulierung «in der Regel» hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014 E. 1).
1.5 Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Laut Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (ZLV Zürich) finden, soweit durch diese Verordnung nichts Anderes geregelt ist, die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse (Abs. 1). Für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze werden die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet (Abs. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin trat am 27. Juni 2014 eine Erbschaft an. Laut Erbteilungsvertrag vom 21. Oktober 2015 (Urk. 7/102a) betrug ihr Erbteil Fr. 325'773.. Darin enthalten war die Hälfte einer Liegenschaft im Betrag von Fr. 119'600. abzüglich Hypothekarschulden von Fr. 95'000. und liquides Vermögen von Fr. 297'580. (S. 7).
Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Erbschaft Kenntnis erhalten hatte, ermittelte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2014 neu und verfügte am 14. Oktober 2016, dass seit Juli 2014 kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen bestehe (Urk. 7/V47). Die zwischen Juli 2014 und Oktober 2016 bereits ausgerichteten monatlichen Leistungen sowie Krankheitskosten im Gesamtbetrag von Fr. 24'486. forderte sie mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 zurück (Urk. 7/V49). Gleichzeitig forderte sie auch die zwischen September 1993 und Juni 2014 sowie Januar 2015 bis Oktober 2016 ausbezahlten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurück (Urk. 7/V50).
Dazu führte sie im Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, es sei der Beschwerdeführerin bei der Neuberechnung der Leistungen ein Erbteil von Fr. 602'900. angerechnet worden, der sich aus ihrem hälftigen Nachlassvermögen von Fr. 200'545.-- (Liegenschaft und liquides Vermögen) und dem direkt an sie ausbezahlten Freizügigkeitskapital von Fr. 402'355. zusammensetze. Aufgrund der Akten sei belegt, dass das Freizügigkeitskapital an die Beschwerdeführerin als Begünstigte ausbezahlt worden sei. Dass dieses im Erbteilungsvertrag dem Nachlass zugerechnet worden sei, sei nicht korrekt. Freizügigkeitskonten seien nach herrschender Lehre nicht dem Nachlass zuzuordnen. Indem die Beschwerdeführerin den Erbteilungsvertrag akzeptiert habe, habe sie auf einen Teil des Freizügigkeitskapitals verzichtet, was als Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei (S. 1 unten). Aus dem Erbteilungsvertrag ergebe sich ausserdem, dass bei der Erbteilung eine Liegenschaft mit Fr. 239'200. berücksichtigt worden sei, dies mit dem Vermerk «KP minus 20%», wobei KP vermutlich Kaufpreis bedeute. Der Steuerwert der Liegenschaft betrage Fr. 264'000.. Hieraus sei zu schliessen, dass die Liegenschaft bei der Erbteilung mit einem «Freundschaftspreis» und damit mit einem zu tiefen Wert berücksichtigt worden sei. Das Amt für Zusatzleistungen habe die Liegenschaft mit Fr. 339'000. bewertet, wobei mangels Verkehrswertschätzung der Steuerwert als Grundlage verwendet und mit einer pauschalen Bewertungsformel auf den Verkehrswert hochgerechnet worden sei. Vom so errechneten Verkehrswert seien die Hypothekarschulden abgezogen worden (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aus dem Erbvertrag gehe hervor, dass ihr Erbteil nicht Fr. 600'000. betragen habe. Nach dem Tod des Erblassers sei dessen Wohnung ausgehöhlt worden und habe an Wert verloren. Dem Wert der Liegenschaft im Erbteilungsvertrag liege kein «Freundschaftspreis» zugrunde. Ihren Anteil an der Liegenschaft habe sie der Tochter abgegeben. Sie habe 2017 eine schwere Krankheit gehabt und habe daraufhin oftmals zur Kur gehen müssen. Da sie keine Krankenzusatzversicherung habe, müsse sie vieles selber bezahlen. Von ihrer Rente von Fr. 2'105. müsse sie allein schon die Krankenkassenprämien von Fr. 452. bezahlen. Hieraus könne man sehen, wozu sie ihr Geld brauche.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin rechtens sind.
3.
3.1 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kann offenbleiben, ob das Freizügigkeitskapital richtigerweise nicht zur Erbmasse hätte zugeschlagen werden dürfen, ob bei der Erbteilung ein zu tiefer Wert der Liegenschaft angenommen wurde und ob sich die Beschwerdeführerin deshalb Verzichtsvermögen anrechnen lassen muss.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse von September 1993 bis Juni 2014 rechtmässig bezogen. Eine Rückerstattung kommt daher nur in Frage, wenn die Beschwerdeführerin durch die Erbschaft in günstige Verhältnisse gekommen ist (vgl. E. 1.4 und E. 1.5).
Ausgehend von dem der Beschwerdeführerin mit Erbteilungsvertrag vom 21. Oktober 2015 (Urk. 7/102a) zugeschlagenen Erbteil von Fr. 325'773. und nach Abzug der von ihr zwischen September 1993 und Juni 2014 bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 123'857. (vgl. Urk. 7/V50 und Urk. 11) verbleiben ihr Fr. 201'916., was den dreifachen Vermögensfreibetrag von Fr. 112'500. (3 x Fr. 37'500.; vgl. E. 1.2) bei weitem übersteigt. Faktoren, welche auf eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht hindeuten (vgl. E. 1.4.2), sind nicht ersichtlich. Jedenfalls ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne Ergänzungsleistungen lediglich noch über Renteneinkünfte verfügt, kein Ausnahmetatbestand, beträgt doch 1/10 des Vermögens abzüglich Freibetrag Fr. 16'441.. Damit kann sie während Jahren das Manko zwischen den anerkannten Ausgaben und dem Renteneinkommen gut decken.
Die Beschwerdeführerin hat daher die rechtmässig bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse (jährliche und Einmalzulagen) zurückzuerstatten, wobei der Betrag von Fr. 123'857. ausgewiesen ist (vgl. Urk. 11).
4.
4.1 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/V47) setzte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen ab Juli 2014 neu fest und ging bei der Berechnung der Zusatzleistungen von Juli bis Dezember 2014 von anerkannten Ausgaben von Fr. 33'802. und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 86'551. aus (S. 3). Bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte sie einen Vermögensverzehr von Fr. 57'269., dem sie ein Reinvermögen von Fr. 610'199. abzüglich den Freibetrag von Fr. 37'500. zugrunde legte und durch 10 dividierte (vgl. E. 1.2). Aus der Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 52'749..
Ginge man bei der Berechnung der Zusatzleistungen von dem im Erbvertrag festgesetzten Erbteil der Beschwerdeführerin von Fr. 325'773. aus und zöge die zurückzuzahlenden kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 123'857. davon ab, verbliebe ein Reinvermögen von Fr. 201'916.. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 37'500. resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 16'441. (Fr. 201'916. - Fr. 37'500. : 10). Zusammen mit dem Renteneinkommen von Fr. 29'282. (Fr. 24'936. und Fr. 4'346.; S. 3) ergäbe dies anrechenbare Einnahmen von Fr. 45'723., welche Fr. 11'921.-- höher sind als die anerkannten Ausgaben von Fr. 33'802. (S. 3). Damit bestünde kein Anspruch auf Zusatzleistungen.
Für das Jahr 2015 betrüge der Vermögensverzehr Fr. 14'797. (Fr. 201'916. - Fr. 16'441. - Fr. 37'500. : 10). Zusammen mit den Renteneinkommen von Fr. 29'390. (S. 4) ergäbe dies anrechenbare Einnahmen von Fr. 44'187.. Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 34'086. (S. 4) resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 10'101., womit ein Anspruch auf Zusatzleistungen zu verneinen wäre.
Für das Jahr 2016 schliesslich betrüge der Vermögensverzehr Fr. 13’317. (Fr. 201'916. - Fr. 16'441. - Fr. 14'797. Fr. 37'500. : 10). Zusammen mit den Renteneinkommen von Fr. 29'390. (S. 5) ergäbe dies anrechenbare Einnahmen von Fr. 42’707.. Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 33’714. (S. 5) resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 8'993., womit ein Anspruch auf Zusatzleistungen zu verneinen wäre.
4.2 Die Verfügungen vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/V40), vom 12. Dezember 2014 (Urk. 7/V42) und 10. Dezember 2015 (Urk. 7/V45) waren demnach unabhängig davon, ob von dem im Erbteilungsvertrag festgelegten Erbteil von Fr. 325'773. (Urk. 7/102a S. 7) oder von dem von der Beschwerdegegnerin berichtigten Erbanteil von Fr. 602'900. (Urk. 2 und Urk. 7/100) ausgegangen wird, zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb die Beschwerdegegnerin diese zu Recht in Wiedererwägung gezogen und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Juli 2014 verneint hat. Die ihr zu Unrecht von Juli 2014 bis Oktober 2016 ausgerichteten Zusatzleistungen hat die Beschwerdeführerin daher zurückzuerstatten.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Höhe der Rückerstattungsforderung von Fr. 24'486. falsch berechnet worden wäre. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin die zwischen September 1993 und Juni 2014 rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 123'857. zurückzuerstatten und die von Juli 2014 bis Oktober 2016 zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 24'486. zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Einspracheweise machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Rückerstattungsforderungen zu begleichen. Die Beschwerdegegnerin wird daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil den Erlass der Rückerstattung zu prüfen haben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Rechtskraft des Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie das Erlassgesuch prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher