Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00009


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 27. August 2020

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1966, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit dem 1. Januar 2004 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 7/398/2; Urk. 7/411 = Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (Urk. 7/407/2-4) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Wirkung ab 1. September 2019 ein und forderte mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/408 = Urk. 2/3) zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für die Zeitdauer vom 1. September bis 31. Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 2'068.-- zurück. Die vom Ehemann der Versicherten X.___, geboren 1962, am 25. November 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/409/1 = Urk. 2/4) gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 9. Januar 2020 (Urk. 7/411 = Urk. 2) ab.


2.    X.___ erhob am 13. Januar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung der Zusatzleistungen abzusehen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführenden am 4. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

1.2    Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

1.3    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.4    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die periodische Überprüfung nicht habe durchgeführt werden können, weil die Beschwerdeführenden die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht hätten. Nach der Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Mahn- und Bedenkzeit seien die Zusatzleistungen gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eingestellt worden (S. 1 f. Ziff. 1-2).

2.2    Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) sinngemäss geltend, sie hätten die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht (vgl. Urk. 7/409/1 = Urk. 2/4). Zudem beanstandeten sie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Bezahlung der Prämienpauschalen der Krankenkasse.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/393) im Hinblick auf die periodische Überprüfung aufgefordert, innert 20 Tagen das beiliegende Formular auszufüllen und dieses mit den darin erwähnten Unterlagen und Belegen zurückzusenden. Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (Urk. 7/400) aufforderte, das Formular «Periodische Überprüfung» zusammen mit den entsprechenden Belegen bis spätestens am 8. August 2019 einzureichen. Auch diese Frist liessen die Beschwerdeführenden verstreichen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. August 2019 (Urk. 7/401) erneut aufforderte, das Formular «Periodische Überprüfung» zusammen mit den entsprechenden Beilagen bis spätestens am 28. August 2019 einzureichen. Die Beschwerdeführenden wurden zudem darauf aufmerksam gemacht, dass, sollten sämtliche verlangte Unterlagen bis zum genannten Zeitpunkt nicht eingereicht worden sein, die Zusatzleistungen gesperrt und in der Folge ohne weitere Mahnung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG rückwirkend eingestellt würden.

    Am 28. August 2019 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. September 2019 vorübergehend gesperrt werde und es wurde ihnen erneut Frist angesetzt, die erforderlichen Unterlagen bis am 11. September 2019 einzureichen (Urk. 7/402). Am 6. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Formular «Periodische Überprüfung» (Urk. 7/404) unter Beilage eines gleichentags verfassten Schreibens an die Beschwerdegegnerin bezüglich der Bezahlung der Prämienpauschalen der Krankenkasse durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/404.1 = Urk. 7/409/2 = Urk. 2/2) sowie den Lohnausweis für das Jahr 2018 des Beschwerdeführers (Urk. 7/404.2) ein. Mit Schreiben vom 10. September 2019 (Urk. 7/405) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden auf, die fehlenden Unterlagen, namentlich die aktuelle Zahlungsquittung des Mietzinses, Kopien der Krankenkassenpolicen 2019, einen detaillierten Auszug der beiden ZKB Privatkonten für die Zeitdauer von Juni bis August 2019 sowie den Zins- und Saldoausweis des Mieterkautionskontos per 31. Dezember 2018, bis am 24. September 2019 einzureichen. Bezüglich der Rückvergütung der Prämiendifferenz sollten sich die Beschwerdeführenden direkt an die Krankenkasse wenden.

3.2    Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (Urk. 7/407/2-4) stellte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen in der Folge mit Wirkung ab 1. September 2019 ein und forderte mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/408 = Urk. 2/3) zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für die Zeitdauer vom 1. September bis 31. Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 2'068.-- zurück, wobei es sich beim zurückgeforderten Betrag um Prämienverbilligungsbeiträge der Krankenversicherung (zwei Monate à Fr. 1'034.--) handelte. Der Beschwerdeführer erhob am 25. November 2019 Einsprache (Urk. 7/409/1 = Urk. 2/4) gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 und machte geltend, er habe alle Unterlagen rechtzeitig eingereicht. Dabei verwies er auf Schreiben vom 6. September 2019 und 2. Februar 2019 an die Beschwerdegegnerin bezüglich der Bezahlung der Prämienpauschalen der Krankenkasse durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/404.1 = Urk. 7/409/2; Urk. 7/409/3 = Urk. 2/1). Mit eingeschriebenem Brief vom 28. November 2019 (Urk. 7/410) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der Einsprache und wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Zusatzleistungen sofort wieder ausgerichtet würden, falls die fehlenden Unterlagen bis am 20. Dezember 2019 eingereicht würden, ansonsten würde ein Einspracheentscheid gefällt. Dieses Einschreiben wurde von den Beschwerdeführenden nicht abgeholt, weshalb es durch die Post an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde.

    Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Am 9. Februar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass vorliegend möglicherweise ein Missverständnis vorliege und erläuterte ihnen die rechtliche Lage bezüglich der Bezahlung der Prämienpauschalen an die Krankenkasse. So würden sie durch das Gesetz verpflichtet, die gesamte Prämienpauschale der Krankenkasse zu bezahlen, für eine Abrechnung der allenfalls höheren oder tieferen tatsächlichen Prämien seien sie nicht mehr zuständig. Zudem wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass bei Einreichen der notwendigen Unterlagen die rückwirkende Ausrichtung der Prämienpauschalen veranlasst werden könne (Urk. 7/412).


4.

4.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen (im Umfang der Prämienpauschalen) zu Recht mit Wirkung ab 1. September 2019 eingestellt hat (vorstehend E. 2.1-2.2).

    Einzig die Frage der Einstellung der Zusatzleistungen bildet vorliegend den Streitgegenstand. Auf die Beanstandungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Bezahlung der Prämienpauschalen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.2) kann vorliegend mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden.

4.2    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 beabsichtigen periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen mehrfach trotz schriftlicher mit Fristansetzung verbundener Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unterlagen, namentlich die erforderlichen Beilagen zum Formular «Periodische Überprüfung», nicht eingereicht haben (vorstehend E. 3.1-3.2). Daran ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den eingeschriebenen Brief vom 28. November 2019 nicht abgeholt haben (vorstehend E. 3.2), nichts, denn nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine eingeschrieben versandte Postsendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.

    Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Unterlagen zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.

    Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen der Beschwerdeführenden betreffend Zusatzleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführungsstelle einreicht, respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a; vgl. vorstehend E. 1.3).

    Auch brachten die Beschwerdeführenden sonst keine geeigneten Rechtfertigungsgründe vor, weshalb sie ihrer Mitwirkungspflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen sind.

4.3    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die periodische Überprüfung der Zusatzleistungen mangels überprüfbarer Unterlagen nicht durchführen konnte, da die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen sind. Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung der Zusatzleistungen androhungsgemäss für die Zeit ab 1. September 2019 einzustellen, als korrekt.

    Der angefochten Einspracheentscheid erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger