Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00010
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/9) und meldete sich am 14. September 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachstehend: Ausgleichskasse), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/1).
Die Ausgleichskasse rechnete ihr mit Verfügung vom 30. Januar 2019 ein Verzichtsvermögen (Fr. 291'480.-- per 28. März 2013 plus Fr. 23'818.40 im Jahr 2016) an und sprach ihr auf dieser Grundlage ermittelte Leistungen ab Oktober 2018 zu (Urk. 6/61). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2019 Einsprache (Urk. 6/77).
Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 teilweise gut (Urk. 6/100 = Urk. 2) und ging betreffend das Jahr 2013 von einem Verzichtsvermögen von nunmehr Fr. 222'793.25 aus (S. 3 Ziff. 4a).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens abzusehen (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin nahm - auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (Urk. 8) - am 4. September 2020 ergänzend Stellung (Urk. 9), wozu sich die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2020 (Urk. 11) und am 3. November 2020 (Urk. 15) äusserte, was der Beschwerdegegnerin am 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Sodann forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, näher bezeichnete Punkte zu erläutern und Belege nachzureichen (Urk. 18), was innert Frist nicht erfolgte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet (BGE 140 V 267 E. 2.2).
1.3 Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
1.4 Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vgl. vorstehend E. 1.2) hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).
1.5 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss den eingereichten Unterlagen sei der Beschwerdeführerin am 2. April 2013 der Betrag von Fr. 348'840.-- aus einem Hausverkauf überwiesen worden und per 31. Dezember 2013 habe der Saldo nur noch Fr. 976.84 betragen, weshalb von einem Vermögensverzicht von Fr. 222'793.25 auszugehen sei (S. 3 Ziff. 4a).
In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2020 (Urk. 9) bezifferte sie den Vermögensverzicht mit Fr. 222'593.25 (S. 3 oben), dies unter Hinweis auf insgesamt 37 einzeln genannte, im Jahr 2013 getätigte Ausgaben (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie und ihr Ehemann hätten im Jahr 2013 eine Reservationszahlung für einen Hauskauf in der Höhe von Fr. 150'000.-- geleistet (Urk. 6/84 S. 1). Der angehobene Prozess mit den säumigen Verkäufern (vgl. Urk. 6/10 S. 2 Ziff. 1) sei im Jahr 2019 erfolglos zu Ende gegangen, dies mit Gerichtskosten und Parteientschädigungen von Fr. 27'600.-- und Anwaltskosten von Fr. 14'500.-- (Urk. 1 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2020 (Urk. 15) führte sie aus, ihre Einkommenssituation habe sich im Jahr 2013 dramatisch verschlechtert (Urk. 15 S. 1), und kommentierte 22 der von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht eingestuften Ausgabenpositionen (Urk. 16).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Vermögensabnahme im Jahr 2013 auf Verzichtshandlungen zurückzuführen und somit als – fiktives - Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2020 (Urk. 12/2-3) und vom 17. August 2020 (Urk. 12/4).
3.
3.1 Gemäss Vertrag vom 20. September 2012 (Urk. 6/38) verkauften die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Liegenschaft für Fr. 1'285'000.-- mit Eigentumsübertragung vom 25. März bis 2. April 2013 (S. 5).
Am 2. April 2013 wurden ihrem Bankkonto (Urk. 6/79) Fr. 348'840.-- gutgeschrieben (S. 1). Eine weitere, vom Ehemann veranlasste Gutschrift in der Höhe von Fr. 15'000.-- erfolgte am 2. September 2013 (S. 3) sowie in der Höhe von Fr. 25'848.14 am 30. September 2013 (S. 4). Zwei weitere Gutschriften erfolgten am 18. November 2013 (Fr. 1'827.40) und am 17. Dezember 2013 (Fr. 3'831.--). Das Total der Gutschriften im Jahr 2013 belief sich damit auf Fr. 395'346.54.
Belastet wurden dem Konto im Verlauf des Jahres Fr. 394'415.75. Der Anfangssaldo des betreffenden Kontos betrug per 27. März 2013 Fr. 46.05, der Schlusssaldo per 31. Dezember 2013 Fr. 976.84.
3.2 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf die Gutschrift am 2. April 2013 von Fr. 348'840.-- und den Schlusssaldo von Fr. 967.84 (vorstehend E. 3.1) und führte aus, Zahlungen und Bezüge in der Höhe von Fr. 222'793.25 liessen sich nicht mit einer adäquaten Gegenleistung verknüpfen (S. 3 Ziff. 4a).
Weil sich dem Entscheid nicht entnehmen liess, welche Ausgaben die Beschwerdegegnerin nicht anerkannte, forderte das Gericht sie auf, diese einzeln zu benennen, was sie mit Stellungnahme vom 4. September 2020 tat (Urk. 9), wobei sie das Total auf Fr. 222'593.25 reduzierte (S. 3 oben).
3.3 Aus den von der Beschwerdegegnerin als nicht ausgewiesen eingestuften Positionen (Urk. 9) ergibt sich im Umkehrschluss, dass sie Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 173'886.25 nicht in Frage stellte, darunter eine Belastung vom 5. April 2013 in der Höhe von Fr. 102’063.75 mit dem Betreff «Y.___ + Grundstückgewinnsteuer», eine Belastung vom 19. April 2013 in der Höhe von Fr. 18'911.80 mit dem Betreff «Auto» und eine Belastung vom 5. April 2013 in der Höhe von Fr. 6'504.05 mit dem Betreff «Steuern». Alle übrigen anerkannten Ausgaben liegen darunter.
3.4 Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich zu den von der Beschwerdegegnerin als nicht ausgewiesen erachteten Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 220'529.50 (Urk. 9) zu äussern, was sie mit Stellungnahme vom 3. November 2020 (Urk. 15) inklusive Beilage (Urk. 16) tat. Zusammen mit schon im mit der Einsprache eingereichten Bankauszug (Urk. 6/79) gemachten Angaben ergibt sich folgendes Bild:
Datum | Betrag | Betreff | Erklärung Beschwerdeführerin |
3.4. | 24’000.00 | Z.___ | Rückzahlung Darlehen |
3.4. | 100’000.00 | * | Anzahlung Liegenschaft A.___ |
5.4. | 5’203.25 | B.___ | Rückzahlung Darlehen |
9.4. | 5’000.00 | Schulden Einzelfirma | --- |
24.4. | 10’006.25 | C.___ | Rückzahlung Darlehen |
8.5. | 5’000.00 | an D.___ | Rückzahlung Darlehen |
24.5. | 2’700.00 | Lebensunterhaltskosten | |
29.5. | 3’500.00 | Lebensunterhaltskosten | |
3.7. | 500 | UBS | Schulden Kreditkarte |
3.7. | 800.00 | Brocki | Entsorgungskosten |
15.7. | 3’000.00 | Lebensunterhaltskosten | |
17.7. | 800.00 | --- | |
18.7. | 3’300.00 | --- | |
19.7. | 1’200.00 | Corner | Schulden Kreditkarte |
22.7. | 1’600.00 | --- | |
30.7. | 5’500.00 | an Ehemann | --- |
8.8. | 2’000.00 | Corner | Schulden Kreditkarte |
12.8. | 600.00 | --- | |
19.8. | 1’400.00 | --- | |
23.8. | 2’800.00 | --- | |
28.8. | 1’900.00 | --- | |
28.8. | 1’100.00 | --- | |
2.9. | 2’500.00 | an Ehemann | --- |
4.9. | 3’500.00 | Corner | Schulden Kreditkarte |
9.9. | 4’500.00 | Lebensunterhaltskosten | |
1.10. | 12’000.00 | an Ehemann | --- |
4.10. | 3’300.00 | Miete | Miete |
16.10. | 700.00 | --- | |
22.10. | 3’500.00 | Lebensunterhaltskosten | |
25.10. | 750.00 | --- | |
31.10. | 3’300.00 | Lebensunterhaltskosten | |
26.11. | 500.00 | Corner | Schulden Kreditkarte |
28.11. | 1’000.00 | Lebensunterhaltskosten | |
12.12. | 120.00 | an Ehemann | --- |
18.12. | 1’500.00 | an Ehemann | --- |
18.12. | 1’200.00 | an Ehemann | Lebensunterhaltskosten |
30.12. | 250.00 | an Ehemann | --- |
220’529.50 |
* In Urk. 9 wurden hier Fr. 102'063.75 statt der im Kontoauszug verbuchten Fr. 100'000.-- berücksichtigt, was den Unterschied im Total (Fr. 222'593.20 beziehungsweise Fr. 220'529.50) erklärt.
3.5 In der Zusammenstellung vom 3. November 2020 (Urk. 16) führte die Beschwerdeführerin als weitere Position eine Ausgabe von Fr. 47'000. auf, datiert vom 20. Juni 2013, mit der Bezeichnung «Betreibung E.___ / Investition in Y.___». Sie hat keine direkte Entsprechung im Kontoauszug (Urk. 6/79), wo sich per 5. April 2013 eine von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandete, mit «Y.___ Investment mit grossem Verlust und Grundstückgewinnsteuer» kommentierte Ausgabe in der Höhe von Fr. 102'063.75 findet, während die am 11. November 2013 veranlagte Grundstückgewinnsteuer Fr. 78'520.-- betrug (Urk. 6/23).
3.6 Mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2020 (Urk. 18) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, was folgt:
In der von ihr erstellten Liste (Urk. 16) ist - ganz am Schluss - eine Ausgabe in der Höhe von Fr. 47'000.-- aufgeführt, datiert vom 20. Juni 2013, mit der Bezeichnung «Betreibung E.___ / Investition in Y.___ / Beilage». Eine Beilage wurde jedoch nicht eingereicht, und die Ausgabe findet sich nicht im Kontoauszug der Clientis Zürcher Regionalbank für das Jahr 2013 (Urk. 6/79). Der Beschwerdeführerin ist deshalb Frist anzusetzen, um die fehlende Beilage nachzureichen. Ferner hat sie zu erläutern, von welchem anderen Konto die Ausgabe getätigt wurde, und einen Jahresauszug dieses Kontos einzureichen.
Die Barauszahlung vom 3. April 2013 von Fr. 100'000.-- wurde mit «Anzahlung Liegenschaft A.___» kommentiert. Die beiden Urteile des Bezirksgerichts Zürich von 2018 und 2019 (Urk. 3/1-2) enthalten nur indirekte Hinweise auf die 2013 erfolgte Transaktion. Der Beschwerdeführerin ist deshalb Frist anzusetzen, um diese Transaktion in geeigneter Weise (Kaufvertrag, Unterlagen zum damals angehobenen Rechtsstreit) näher zu belegen.
Die Ausgabe von Fr. 5'000.-- am 9. April 2013 wurde im eingereichten Kontoauszug (Urk. 6/79) mit «Schulden Einzelfirma» kommentiert. Der Beschwerdeführerin ist Frist anzusetzen, um dies näher zu erläutern und belegen.
Folgende Ausgaben wurden als Rückzahlung von Darlehen bezeichnet:
• 3. April: Fr. 24'000.-- (B.___ / Z.___)
• 5. April: Fr. 5'203.25 (B.___)
• 24. April: Fr 10’006.25 (C.___)
• 8. Mai: Fr. 5’000.-- (D.___)
Der Beschwerdeführerin ist Frist anzusetzen, um in geeigneter Weise den Nachweis zu erbringen, dass und wann ihr diese Darlehen gewährt worden sind.
Im Dispositiv wurde ausgeführt, bei Säumnis oder Ungenügen würden die betreffenden Ausgaben als nicht ausgewiesen eingestuft (Urk. 18 S. 3 Ziff. 1 Abs. 1).
Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist unbenützt verstreichen (vgl. Urk. 19).
3.7 Zu den mit der Verfügung vom 1. Dezember 2020 genannten und im Bankauszug 2013 verbuchten Belastungen hat die Beschwerdeführerin, obwohl ihr dazu ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, weder Erklärungen noch weitere Belege geliefert. Demnach sind sie, wie in Aussicht gestellt, als nicht ausgewiesen einzustufen (vorstehend E. 3.6 am Ende). Mithin sind Ausgaben von total Fr. 149'209.50 als nicht hinreichend ausgewiesen zu qualifizieren, während solche von total Fr. 71'320.-- als einigermassen hinlänglich erklärt gelten können.
Das ist insofern plausibel, als die Beschwerdegegnerin selber bereits Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 173'886.25 nicht in Frage gestellt hat (vorstehend E. 3.3), was unter Abzug der darin enthaltenen grossen und speziellen Positionen (Fr. 102’063.75, Fr. 18'911.80, Fr. 6'504.05) von ihr anerkannte laufende Ausgaben von rund Fr. 46'400.-- ergibt. Zusammen mit den vorstehend genannten Fr. 71'320. ergibt dies ein Total von rund Fr. 118'000.-- an laufenden Ausgaben im Jahr 2013.
3.8 Nach dem Gesagten sind von den im Jahr 2013 getätigten Ausgaben von rund Fr. 349'000.-- (vorstehend E. 3.1) rund Fr. 174'000.-- von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt worden sowie rund Fr. 71'000.-- als im laufenden Verfahren hinlänglich begründet zu erachten. Für die verbleibenden rund Fr. 149'000.-- hingegen hat die Beschwerdeführerin, obwohl dazu ausdrücklich aufgefordert, keine hinreichende Erklärung abgegeben.
Mithin ist von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 149'000.-- im Jahr 2013 auszugehen.
Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Entscheid, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, abzuändern.
3.9 Höchste Bedenken weckt im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aufstellung vom 3. November 2020 (Urk. 16) erstmals eine Ausgabe von Fr. 47'000.-- aufführte, die in den von ihr eingereichten Bankauszügen nicht enthalten ist, und dass sie der Aufforderung des Gerichts, zu erläutern, von welchem anderen Konto die Ausgabe getätigt wurde, und einen Jahresauszug dieses Kontos einzureichen, nicht nachgekommen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. Dezember 2019 dahin abgeändert, dass das Verzichtsvermögen 2013 Fr. 149'000.-- beträgt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher