Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00012


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 27. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, bezieht von der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte der Durchführungsstelle am 13. November 2019 mitgeteilt hatte, dass er seit dem 1. Oktober 2019 mit seiner Partnerin zusammenwohne (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/12), berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen infolge Reduktion des Mietzinses wegen Untervermietung mit Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 3/2/1 = Urk. 7/15) rückwirkend per 1. Oktober 2019 neu, setzte diese auf Fr. 1’302.-- monatlich herab und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf kantonale Beihilfe. Ebenfalls mit Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 3/2/2 = Urk. 7/16) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 1. Oktober bis 30. November 2019 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'464.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'060.--, Beihilfen Fr. 404.--) zurück. Die vom Versicherten gegen die beiden Verfügungen vom 14. November 2019 am 29. November 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 (Urk. 7/21 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 22. Januar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die zugrundeliegenden Verfügungen vom 14. November 2019 seien aufzuheben und es sei von der Rückerstattung von Fr. 1'464.-- abzusehen. Zudem sei ihm für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 ein Betrag von Fr. 1'464.-- zurückzubezahlen. Eventuell sei der Mietzins für die Zeit von Oktober 2019 bis Januar 2020 im Umfang von 2/3 in der Berechnung seiner Zusatzleistungen als Ausgabe zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach
Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.1.2    Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei einer alleinstehenden Person der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13‘200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

1.1.3    Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; vielmehr genügt das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2).

1.1.4    Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. Januar 2011, Stand 1. Januar 2018) ist der Mietzins für die Berechnung der jährlichen EL auch bei im Konkubinat lebenden Personen zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Rz 3231.03). In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (Rz 3231.04).

1.2

1.2.1    Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).

    Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Ergänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).

1.2.2    Für die Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

1.2.3    Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

1.2.4    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.

1.3

1.3.1    Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 der ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist.

1.3.2    Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflichtverletzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergänzungsleistungen wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Person zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtverletzung ist gegeben, wenn eine Veränderung eintritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, S. 95 f.).

1.3.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.3.4    Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98).

1.4

1.4.1    Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lita). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (Abs. 4).

1.4.2    Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).

1.4.3    § 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Verhältnisse“ bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Aktuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünffachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag übersteigt.

    Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse abzustellen sei. Von einem kurzzeitigen Zusammenwohnen könne nicht ausgegangen werden, zumal sich die Partnerin des Beschwerdeführers bereits per 1. Oktober 2019 mit Hauptwohnsitz in Y.___ angemeldet habe. Ab dem 1. Oktober 2019 sei deshalb nur mehr der anteilige Mietzins von monatlich Fr. 570.-- in die Berechnung aufzunehmen. Bei der Berechnung der Zusatzleistungen werde für den Beschwerdeführer der allgemeine Lebensbedarf für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 19'450.--) berücksichtigt, obwohl die effektiven Kosten des Haushalts für den Lebensunterhalt auf zwei Personen gerechnet deutlich tiefer lägen (Fr. 14'588.--). Die Beihilfe werde infolgedessen weder ganz noch teilweise für den Lebensunterhalt benötigt und daher ab dem 1. Oktober 2019 verweigert. Zudem sei dem Beschwerdeführer neben den generellen Hinweisen auf die Meldepflicht in den regelmässig erstellten Verfügungen das Merkblatt «Meldepflichten» zusammen mit der periodischen Überprüfung im Februar 2019 zugestellt worden, dessen Empfang er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Der Untermietvertrag sei am 21. September 2019 vom Beschwerdeführer und der Untermieterin ausgefertigt worden. Bei rechtzeitiger Meldung der Untervermietung wäre eine fristgerechte Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. Oktober 2019 möglich und damit eine Rückforderung von Zusatzleistungen zu vermeiden gewesen (S. 2 f.).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie ohne Rücksicht auf die tatsächlichen (finanziellen) Gegebenheiten eine hälftige Mietzinsaufteilung vorgenommen habe, eine Ermessensunterschreitung begangen habe. Vorliegend bestehe die spezielle Situation darin, dass der Zusammenzug mit seiner Partnerin zunächst nur auf Probe erfolge und seine Partnerin ihre Wohnung in Zürich behalte. Die Anmeldung in Y.___ sei aus rein administrativen Gründen vorgenommen worden. Für die viermonatige «Versuchsphase» sei von einem besuchsweisen Kurzaufenthalt auszugehen, bei welchem im Sinne von einer Karenzfrist von einer hälftigen Mietzinsaufteilung abzusehen sei. Während dieser Zeit bestehe nämlich keine wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft. Aufgrund des Zusammenzugs bestehe zwar die Vermutung, dass seine effektiven Kosten für den Lebensunterhalt deutlich tiefen lägen als diejenigen einer allein lebenden Person. Vorliegend treffe diese Vermutung für die viermonatige Testphase aber nicht zu, da seine Partnerin nachweislich noch die Miete für ihre Wohnung in Zürich zu bezahlen habe und nichts an seinen Lebensunterhalt beitragen könne. Für diese Zeit werde die Beihilfe für den Lebensunterhalt also benötigt und dürfe nicht verweigert werden (S. 2 Ziff. 2-3). Allenfalls seien ihm mindestens 2/3 des Mietzinses anzurechnen, da seine Tochter 14täglich und nach Vereinbarung während der Ferien bei ihm weile. Ein Zimmer sei für seine Tochter reserviert, womit seiner Partnerin nicht die Hälfte der Wohnung zur Verfügung stehe (S. 3 Ziff. 5). Im Übrigen stelle die Rückforderung der gutgläubig empfangenen Leistungen eine grosse Härte dar (S. 3 Ziff. 4) und er beantrage die Zusprache einer Prozessentschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerde (S. 3 Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen und dabei insbesondere, ob zu Recht die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe angerechnet und die Ausrichtung der kantonalen Beihilfe eingestellt wurde. Andererseits ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von insgesamt Fr. 1'464.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'060.--, Beihilfen Fr. 404.--) für von Oktober bis November 2019 zu viel geleistete Zusatzleistungen vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.


3.

3.1    Im Rahmen der periodischen Überprüfung 2019 (vgl. Urk. 7/2) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. März 2019 neu und legte diesen mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 7/8) auf monatlich Fr. 2'034.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'832.--, Beihilfen Fr. 202.--) fest.

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. November 2019 (Urk. 7/10) unter Beilage des Untermietvertrags vom 21. September 2019 (vgl. Urk. 7/12) mitteilte, dass seine Partnerin, Frau Z.___, seit dem 1. Oktober 2019 für unbestimmte Dauer als Untermieterin in seine Wohnung in Y.___ eingezogen sei. Zudem wies er darauf hin, dass, sollte ihre Beziehung das Zusammenwohnen überstehen, seine Partnerin nach den 2020 bevorstehenden Renovationsarbeiten in einem neu zu erstellenden, auf beide lautenden Mietvertrag aufgenommen werde. Ihr bestehender Mietvertrag an ihrem bisherigen Wohnort werde sie auf dieses Datum hin kündigen. Auch wies er darauf hin, dass sie eine Paarbeziehung führten, jedoch (noch) keine Lebensgemeinschaft. Dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten Auszug aus dem Einwohnerregister lässt sich entnehmen, dass sich Frau Z.___ per 1. Oktober 2019 mit Hauptwohnsitz in Y.___ angemeldet hat (Urk. 7/14 S. 5).

    In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 3/2/1 = Urk. 7/15) die Zusatzleistungen infolge Reduktion des Mietzinses wegen Untervermietung, namentlich unter Anrechnung des hälftigen Mietzinses als Ausgabe, rückwirkend per 1. Oktober 2019 neu, setzte die Ergänzungsleistungen auf Fr. 1’302.-- monatlich herab und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf kantonale Beihilfe. Ebenfalls mit Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 3/2/2 = Urk. 7/16) forderte die Beschwerdegegnerin die für die Dauer vom 1. Oktober bis 30. November 2019 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'464.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'060.--, Beihilfen Fr. 404.--) zurück.

3.3    Art. 16c Abs. 1 ELV sieht vor, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die Ergänzungsleistung beziehende Person. Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine tatsächliche Vermutung, welche durch andere Tatsachen umgestossen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4). Anknüpfungspunkt bildet somit das gemeinsame Bewohnen (vgl. vorstehend E. 1.1.3).

    Die Partnerin des Beschwerdeführers wohnt unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2019 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Y.___ (vorstehend E. 3.1; vgl. Urk. 1; Urk. 2), weshalb grundsätzlich eine hälftige Aufteilung des Mietzinses nach Art. 16c Abs. 1 ELV zu erfolgen hat. Dabei ist unerheblich, ob es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2.2), beim Zusammenwohnen vorerst nur um eine «Versuchsphase» handelt. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach er alleine für den gesamten Mietzins aufkomme und seine Partnerin ihre Wohnung in Zürich weiterhin behalte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), vermag an der grundsätzlichen hälftigen Aufteilung des Mietzinses nichts zu ändern, da rechtsprechungsgemäss das gemeinsame Bewohnen als Anknüpfungspunkt gilt und nicht etwa ein entgeltliches (Untermiet-)Verhältnis (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2).

    Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, seiner Partnerin stehe nicht die Hälfte der Wohnung zur Verfügung, da ein Zimmer für seine Tochter reserviert sei, die alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag sowie nach Vereinbarung während den Ferien bei ihm weile (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Untermietvertrag vom 21. September 2019 festgehalten wurde, dass die gesamte Wohnung inklusive Keller und Estrichabteil untervermietet wurde (Urk. 7/12 S. 1). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

    Schliesslich liegt vorliegend auch kein Sonderfall vor, der eine andere Aufteilung des Mietzinses oder ein Absehen von einer Mietzinsaufteilung rechtfertigen würde. Ein Sonderfall liegt nämlich rechtsprechungsgemäss nur vor, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2.1; vgl. auch WEL 3231.04). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) besteht daher vorliegend kein Ermessenspielraum der Beschwerdegegnerin.

3.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Oktober 2019 den hälftigen Mietzins von monatlich Fr. 570.--
(Fr. 1'140.-- : 2) als Ausgabe in die Berechnung aufgenommen hat.

3.5    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (vgl. vorstehend E. 1.2.4).

    Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angabe eine Paarbeziehung zu seiner Partnerin und lebt mit ihr seit dem 1. Oktober 2019 zusammen in seiner Wohnung (vorstehend E. 3.2; vgl. Urk. 7/10). In der Folge ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie die Kosten des Lebensunterhalts gemeinsam bestreiten. Bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Oktober 2019 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin jedoch nach wie vor den allgemeinen Lebensbedarf für einen Einpersonenhaushalt in der Höhe von Fr. 19'450.-- (vgl. Verfügung vom 14. November 2019, Urk. 3/2/1 = Urk. 7/15 S. 2), obwohl die effektiven Kosten des Haushalts für den Lebensunterhalt für zwei Personen tiefer liegen würden, nämlich bei Fr. 14'588.-- (Fr. 29'175.-- : 2; vgl. vorstehend E. 2.1).

3.6    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin folglich zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die Beihilfe weder ganz noch teilweise für den Lebensunterhalt benötige und daher ab dem 1. Oktober 2019 kein Anspruch mehr darauf bestehe (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 6 S. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Partnerin immer noch die Miete für ihre Wohnung in Zürich bezahlen müsse und deshalb nichts zu seinem Lebensunterhalt beitragen könne (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), erweist sich als unbegründet. Denn durch das Zusammenwohnen mit seiner Partnerin können beide Kosten sparen bzw. aufteilen wie beispielsweise für die Lebensmittel, die Haushaltsführung und Körperpflege.

3.7    Zusammenfassend erweist sich die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 gemäss der Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 3/2/1 = Urk. 7/15) als korrekt (vgl. vorstehend E. 3.2). Für die Monate Oktober und November 2019 wurden dem Beschwerdeführer daher zu hohe Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1'464.--, bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'060.-- ([Fr. 1'832.-- - Fr. 1'302.--] x 2) und Beihilfen in der Höhe von Fr. 404.-- (Fr. 202.-- x 2), ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 14. November 2019, Urk. 3/2/1 = Urk. 7/15 S. 2).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer wurde jeweils in den regelmässig erstellten Verfügungen auf die generelle Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung der Verhältnisse, welche die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben könnte, unverzüglich gemeldet werden müsse (vgl. Urk. 7/8 S. 3 oben). Im Rahmen der periodischen Überprüfung im Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Checkliste für die periodische Überprüfung das Merkblatt «Information zur Meldepflicht» (vgl. Urk. 7/2/4) zugestellt, dessen Empfang und Kenntnisnahme er mit der am 23. Januar 2019 unterzeichneten und anschliessend retournierten Checkliste bestätigte (Urk. 7/2-3 S. 3). Das Merkblatt enthält neben dem Hinweis auf die allgemeine Meldepflicht eine Aufzählung meldepflichtiger Ereignisse, wobei namentlich auf den Ein- und Auszug von MitbewohnerInnen und UntermieterInnen hingewiesen wird. Zudem unterzeichnete der Beschwerdeführer das Merkblatt «Meldepflichten» am 22. Februar 2019 und retournierte dieses der Beschwerdegegnerin, auf welchem ebenfalls neben dem Hinweis auf die allgemeine Meldepflicht eine Aufzählung meldepflichtiger Ereignisse, namentlich auf den Ein- und Auszug von MitbewohnerInnen und UntermieterInnen, aufgeführt war (Urk. 7/9).

4.2    Der Untermietvertrag wurde bereits am 23. August 2019 durch die A.___ AG an den Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 7/11) und dann am 21. September 2019 von ihm und seiner Partnerin unterzeichnet (Urk. 7/12). Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 13. November 2019 über den Einzug bzw. das Untermietverhältnis mit seiner Partnerin ab dem 1. Oktober 2019 informierte (vorstehend E. 3.2), hat er gegen die bestehende Meldepflicht verstossen und dadurch mit einer Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen rechnen müssen.

4.3    Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 3/2/2 = Urk. 7/16) verfügte Rückerstattungspflicht für während der Dauer vom 1. Oktober bis 30. November 2019 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'060.-- ([Fr. 1'832.-- - Fr. 1'302.--] x 2) als rechtens.

4.4    Die Rückforderung der für die Monate Oktober und November 2019 geleisteten Beihilfen von insgesamt Fr. 404.-- (Fr. 202.-- x 2) ist rechtsprechungsgemäss dagegen in sinngemässer Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG zu beurteilen. Es gilt somit zu prüfen, ob diese der Anforderung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG standhält, wonach eine Rückforderung günstige Verhältnisse bedingt (vgl. vorstehend E. 1.4.1-1.4.3).

    Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin jedoch bisher nicht vorge-
nommen, was sie unter Berücksichtigung der Erwägungen, insbesondere in E. 1.4.1-1.4.3, nachzuholen hat.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer machte zudem beschwerdeweise unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG geltend, dass eine Rückerstattung von Zusatzleistungen nur zulässig sei, wenn die Leistungen bösgläubig empfangen worden seien und keine grosse Härte vorliege, was vorliegend beides nicht erfüllt sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).

    Bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Regelung in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG handelt es sich um den sogenannten Erlass. Der Beschwerdeführer stellte demnach sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung.

5.2    Hat eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ELV). Über den Erlass wird eine Verfügung (Art. 4 Abs. 5 ATSV) und bei deren Anfechtung ein Einspracheentscheid erlassen (Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz 53).

    Enthält die Eingabe der versicherten Person sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des Bundesgerichtes P 62/04 vom 6. Juni 2005; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98, S. 104).

5.3    Im aktuellen Verfahrensstadium wurde noch nicht rechtskräftig über die Rückforderung entschieden. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers bildet somit mangels Rechtskraft des Rückforderungsentscheids nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Sobald über die Rechtmässigkeit der vorliegend umstrittenen Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen und darüber eine begründete Verfügung zu erlassen.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 3/2/2 = Urk. 7/16) zu Recht die für die Monate Oktober und November 2019 ausbezahlten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 1'060.-- zurückgefordert hat.

    In Bezug auf die Rückforderung der Beihilfen von insgesamt Fr. 404.-- ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur sinngemässen Prüfung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 lit. a ZLG und neuem Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zurückzuweisen.

    In diesem Sinne und Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.


7.    Der Beschwerdeführer machte eine Prozessentschädigung von Fr. 150.-- für die Hilfe beim Abfassen der Beschwerde geltend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).

    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Das Gericht verfügt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 insoweit aufgehoben, als damit vom Beschwerdeführer Beihilfen im Betrag von Fr. 404.-- zurückgefordert wurden, es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Prüfung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Streitigkeit an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung des Erlassgesuchs überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger