Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00014


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Z.___

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Das Ehepaar X.___ (geboren 1945) und Y.___ (geboren 1942) bezog bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zu ihren Altersrenten Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 9/22-24). Nachdem die Durchführungsstelle Kenntnis davon erhalten hatte, dass zwei ungarische Altersrenten von den Versicherten nicht angegeben wurden, nahm die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 9/15) rückwirkend ab 1. März 2014 eine neue Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen unter Einschluss eines hypothetischen Betrags bei den ausländischen Renten (ungarische Altersrenten) bis zum Vorliegen der relevanten Unterlagen (vgl. Urk. 9/19-20) vor, wobei ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 24'116.-- an Ergänzungsleistungen sowie Krankheitskosten und von Fr. 5'460.-- an Prämienverbilligung resultierte, welche Summen sie mit Verfügung vom 5. März 2019 von den Versicherten zurückforderten (Urk. 9/16).

    Die dagegen von den Versicherten am 20. März (Urk. 9/13) erhobene und am 30. März 2019 begründete Einsprache (Urk. 9/10) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 teilweise gut, indem der Rückforderungsbetrag basierend auf erfolgter neuer Anspruchsberechnung gemäss Verfügung vom 16. Januar 2020 (Urk. 9/3) von Fr. 24'116.-- auf Fr. 22'270.-- reduziert wurde (Urk. 9/1 = Urk. 2).


2.    Die Versicherten erhoben mit als Einsprache betiteltem Schreiben vom 16. Januar 2020 (Urk. 1) bei der Durchführungsstelle sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 (Eingang 20. Januar 2020), welche am 5. Februar 2020 dem Gericht überwiesen wurde (Urk. 4). Beschwerdeweise beantragten sie die Neuberechnung des ZL-Anspruchs ab Januar 2020 und sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattung und Neuberechnung für den Zeitraum 2014-2018 (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2020 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was den Beschwerdeführenden am 19. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

1.2    Im vorliegenden Verfahren ist die zentrale Frage die Anrechnung der ungarischen Altersrenten und damit verbunden die Rückerstattung zuviel bezogener Zusatzleistungen. Auch wenn die Beschwerdeführenden dies in ihrer «Einsprache» vom 16. Januar 2020 (Urk. 1; Eingang bei der Durchführungsstelle am 20. Januar 2020) nicht direkt ausdrücken, so lassen die eingereichten Beilagen hinsichtlich Umrechnungskurs der ungarischen Rentenbetreffnisse (Urk. 3/1-8) und die unter anderem beantragte rückwirkende Neuberechnung für die Anspruchsperiode 2014-2018 sowie die vorbehaltlose Kenntnisnahme der Überweisung der Streitsache ans Gericht und damit Einlassung in den Prozess (vgl. Urk. 7; Urk. 10) auf einen Beschwerdewillen hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2020 (Urk. 2) schliessen. Unter Einbezug des erwähnten Einspracheentscheids (Urk. 2) rechtfertigt es sich damit, die «Einsprache» als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 entgegen zu nehmen, zumal deren gerichtliche Klärung allenfalls Auswirkungen auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Neuberechnungen rückwirkend als auch inskünftig zeitigt.

    Insoweit die Beschwerdeführenden alleine die Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 9/4) für die Anspruchsperiode ab Januar 2020 beanstanden wollten, ist mangels diesbezüglichen Einspracheentscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.1). In Bezug auf die Verfügung vom 9. Dezember 2019 ist aber gemäss Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Frist für die Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG) gewahrt und die Sache ist nach Rechtskraft vorliegenden Urteils zur Durchführung bzw. Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG).


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet, worunter auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV zu zählen sind (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

2.2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

2.3    Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

    Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

2.4    Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezügern, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

    Art. 24 ELV konkretisiert die Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Danach haben die Anspruchsberechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der Bezugsberechtigten eintreten.

2.5    Der Kanton Zürich kennt neben den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 litb ZLG). Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen unter anderem dann in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lita). Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen erhält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG a fortiori vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführenden ihre seit 2012 in die Schweiz ausbezahlten ungarischen Altersrenten nicht deklariert hätten, womit eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Erst bei deren Bekanntwerden im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2018 seien diese ab Juli 2018 und wegen fehlender Unterlagen einstweilen mittels hypothetischer Annahme in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt worden. Dies habe zum Wegfall der Ergänzungsleistungen unter Beibehaltung der Gemeindezuschüsse sowie zu einer Rückforderung geführt, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens und gestützt auf die beigebrachten Unterlagen auf Fr. 27'730.-- (Fr. 22'270.-- + Fr. 5'460.-- = Fr. 27'730.--) Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten und Prämienverbilligung) reduziert worden sei (S. 1 ff.).

3.2    Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend (Urk. 1), die Höhe der eingesetzten ungarischen Rente stimme nicht überein mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin. Ausserdem seien die im Jahr 2018 gestoppten Ergänzungsleistungen wieder zu entrichten und der rückwirkende Anspruch auf Zusatzleistungen sei neu zu berechnen (S. 1 f. i.V.m. Urk. 2 S. 2).

3.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30. März 2019 (vgl. Urk. 9/16) zu Unrecht ausgerichteten Leistungen.


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Anrechnung der ungarischen Altersrenten in der jeweils gesprochenen Höhe als Einnahme im Sinne von Art. 11 litd ELG in der Berechnung der Zusatzleistungen zweifellos seine Richtigkeit hat (vgl. vorstehend E. 2.1).

    Im Rahmen der im März 2018 durchgeführten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV verneinten die Beschwerdeführenden – wie gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch schon die Jahre zuvor – auf dem am 27. März 2018 unterzeichneten Formular den Bezug einer ausländischen Rente (vgl. Urk. 9/20/3 S. 3 oben). Aktenkundig ist des Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2018 den Beschwerdeführenden zwei Formulare E 207 «Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten» zukommen liess und mit Schreiben vom 20. April 2018 mitteilte, dass bei der Abklärung hinsichtlich eines ausländischen Rentenanspruchs ein provisorischer Betrag in die Berechnung aufgenommen werde bis zum Erhalt der Rentenverfügung bzw. Rentenablehnung (Urk. 9/20/6-7).

    Damit ist erstellt, dass die ungarischen Altersrenten den Beschwerdeführenden seit 2012 ausgerichtet wurden, die Beschwerdegegnerin jedoch erst im Rahmen der periodischen Prüfung im April 2018 davon Kenntnis erhielt. Dies wurde auch von den Beschwerdeführenden nicht substantiell bestritten. Mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 9/15) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeitdauer vom 1. März 2014 bis 6. März 2019 unter Berücksichtigung der ungarischen Altersrenten in der mutmasslichen Höhe neu und forderte mit Verfügung vom 5. März 2019 (Urk. 9/16) die für diesen Zeitraum zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Krankheitskosten in der Höhe von total Fr. 24'116.-- sowie durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) ausgerichtete Prämienverbilligung ab 1. Januar 2018 von Fr. 5'460.-- zurück.

4.2    Die rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs erfolgte, wie bereits erwähnt, aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beschwerdeführenden jeweils eine ungarische Altersrente ausbezahlt erhielten, ohne dass sie darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre (vgl. vorstehend E. 4.1).

    Somit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Leistungsausrichtungen beziehungsweise für die für die Zeitdauer vom 1. März 2014 bis zum 6. März 2019 formell in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen gegeben, denn die Verfügungen beruhten in Unkenntnis der ungarischen Altersrenten auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen (vgl. vorstehend E. 2.2 f.). Die ungarischen Renten hätten in ihrer tatsächlichen Höhe als Einnahme berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach grundsätzlich zu Recht rückwirkend den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführenden neu berechnet und die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert.

    Es ist vorliegend zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerenden ihre Meldepflicht (vgl. vorstehend E. 2.4) verletzt haben, indem sie es unterlassen haben, der Beschwerdegegnerin den Bezug ihrer ungarischen Altersrente mitzuteilen, wurden sie doch in den jeweiligen Verfügungen bezüglich Anspruchsberechnung auf die Meldepflicht hingewiesen.

4.3    

4.3.1    In betraglicher Hinsicht unbestritten sind die von der Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungsperioden ermittelten anerkannten Ausgaben.

    Indem die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen knapp überstiegen, resultierte ein rein rechnerischer Anspruch auf Ergänzungsleistungen je nach Berechnungsperiode – im Betrag zwischen rund Fr. 1'200.-- und Fr. 2’300.-- (vgl. Berechnungsblätter «Bedarf rechnerisch», Urk. 9/22-24).

4.3.2    Gemäss Art. 10 Abs. 3 litd ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die massgebenden Beträge für die einzelnen Kantone fest, und zwar spätestens bis Ende Oktober für das nächste Jahr (Art. 54a Abs. 3 ELV). Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag. Art. 26 ELV hat somit den Zweck, einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3d und 4).

4.3.3    Mit den vorliegend wesentlich höheren Beträgen, die den Beschwerdeführenden zugesprochen worden waren, nämlich Fr. 8’712.-- (Jahr 2014), Fr. 9'840.-- (Jahr 2015), Fr. 10'152.-- (Jahr 2016), Fr. 10'536.-- (Jahr 2017) und Fr. 10'920.-- (Jahr 2018; vgl. Urk. 9/22-24) anerkannte die Beschwerdegegnerin jeweils einen Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführenden, der über den jeweils errechneten Ausgabenüberschuss von rund Fr. 1'200.-- bis Fr. 2'300.-- lag (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Bei diesen Beträgen handelte es sich somit um den jeweils garantierten Mindestbetrag in der Höhe des jährlichen Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführenden (Art. 26 ELV), also um die doppelte kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 2 (Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2014-2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), der die Stadt Z.___ zugeordnet ist (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2).

    Anzufügen bleibt, dass ab 1. Januar 2018 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG von der SVA direkt an den Krankenpflegeversicherer ausgerichtet wurde, weshalb dieser Betrag gesondert aufgeführt war (vgl. Urk. 9/22).

    Fällt nun mit der Anrechnung der ungarischen Rentenbetreffnisse ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines anrechenbaren Einnahmeüberschusses weg, resultiert grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf die zu viel ausgerichteten Leistungen (vgl. vorstehend E. 2.2).

4.3.4    In Bezug auf die Höhe der Anrechnung einer ausländischen Rente ist festzuhalten, dass Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018, Rz 3452.01). Wesentliche Änderungen des Umrechnungskurses während des Jahres sind unter gewissen Voraussetzungen zu berücksichtigen (WEL Rz 3452.04 i.V.m. Rz 3641.01 ff.).

    Die Beschwerdegegnerin hat die Umrechnung gemäss Akten entsprechend dieser Vorgabe umgesetzt (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 9/3/2 S. 4-13), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Demnach sind die Beträge der ausländischen Renten korrekt erfasst und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.3.5    In Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen resultiert nunmehr bei den jeweiligen Zeitperioden betragsmässig ein Überschuss und damit gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Berechnungsblätter der jeweiligen Anspruchsperioden; Urk. 9/3). Dabei ist vorliegend der exakte Umrechnungskurs (Ungarischer Forint in Schweizer Franken) für die strittigen Perioden nicht von Belang, da beide Varianten zur Bestimmung des Umrechnungskurses (Europäische Zentralbank oder via Währungsrechner, z.B. www.oanda.com) betragsmässig ungarische Rentenleistungen lieferten, welche in den jeweiligen Berechnungen zu einem Einnahmeüberschuss führten.

    Hingegen erwarben die Beschwerdeführenden durch den Wegfall der Ergänzungsleistungen (die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen wurden zuvor als anrechenbare Einnahmen behandelt, womit im Ergebnis kein Anspruch resultierte, vgl. § 17 Abs. 1 lit. a ZLG) neu jeweils einen Anspruch auf kantonale Beihilfe gemäss § 16 Abs. 1 ZLG und kommunalen Gemeindezuschuss gemäss § 20 Abs. 1 ZLG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen der Stadt Z.___ (vgl. Urk. 9/3).

    Die Beschwerdegegnerin hat somit in Verrechnung der dargelegten Ansprüche zu Recht eine rückwirkende Neuberechnung und Ermittlung des Rückforderungsbetrages vorgenommen (Urk. 9/3).

4.3.6    Die gemäss Akten während der hier strittigen Zeitperiode angefallenen Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG von total Fr. 4'750.-- (Urk. 9/2 S. 1) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen ebenfalls grundsätzlich zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags.

    In den Akten findet sich indes keine Verfügung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, weshalb vorliegend nicht beurteilt werden kann, wie sich diese Krankheitskosten zusammensetzten. Unklar ist insbesondere, ob es sich um einen Betrag oder mehrere kleinere Beträge handelte. Damit ist unklar, ob - aus heutiger Sicht - allenfalls ein Anspruch gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG besteht. Folglich ist in diesem Punkt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten neu prüfe und die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'750.-- gegebenenfalls anpasse.

4.3.7    Zusammenfassend ist auch in betraglicher Hinsicht in Abzug der Rückerstattungsforderung hinsichtlich Krankheitskosten im Betrag von Fr. 4'750.-- (vgl. vorstehend E. 4.3.6) und unter Berücksichtigung der bereits von der Beschwerdegegnerin korrigierten fehlerhaften Rentengutschrift des Ehemannes im Berechnungsjahr 2018 sowie des Umstandes, dass im Rahmen der hier strittigen Rückforderung zu Gunsten der Beschwerdeführenden nur die ausländischen Rentenbeträge des Ehemannes angepasst wurden (Urk. 2 S. 3), die Rückerstattungsforderung gemäss Rückerstattungsverfügung vom 16. Januar 2020 (Urk. 9/2) nicht zu beanstanden.

4.4    Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. BGE 119 V 434).

    Es ist vorliegend davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der periodischen Überprüfung im April 2018 die Beschwerdegegnerin Kenntnis der unrechtmässigen Leistungsausrichtung hatte und die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen begann (vgl. vorstehend E. 4.2). Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 5. März 2019 (Urk. 9/16) wurde diese Frist vorliegend gewahrt.

    Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist betreffend die Ergänzungsleistungen begann mit der Entrichtung der einzelnen monatlichen Leistungen zu laufen und endete mit Erlass der Verfügung vom 5. März 2019. Demnach erweist sich der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen für die Zeit von März 2014 bis März 2019 auch in dieser Hinsicht als korrekt.

    Da im hier zu beurteilenden Fall keine Anzeige an die Strafbehörde erfolgte, kann die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herzuleiten ist, unbeantwortet gelassen werden.


5.    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Rückerstattungsforderung gemäss Rückerstattungsverfügung vom 16. Januar 2020 von insgesamt Fr. 22’980.-- (Fr. 22'270.-- abzüglich der von der Beschwerdegegnerin noch abzuklärenden Krankheitskosten im Betrag von Fr. 4'750.--, zuzüglich Fr. 5'460.-- von der SVA Zürich für Januar bis Juni 2018 ausgerichtete Prämienverbilligungen) nicht zu beanstanden und der Rückforderungsanspruch überdies noch nicht verwirkt ist.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach in diesem Umfang als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2020 hinsichtlich Umrechnungskurs der ungarischen Rentenbetreffnisse für das Jahr 2020 sowie hinsichtlich Anrechnung eines Vermögenswertes (Urk. 1) ist nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zur Durchführung bzw. Fortsetzung des Einspracheverfahrens zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Die Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eingehalten (Art. 39 Abs. 2 ATSG).


6.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 insoweit aufgehoben wird, als er die Beschwerdeführenden zur Rückerstattung von Krankheitskosten im Betrag von Fr. 4'750.-- verpflichtet hat, und die Sache wird an die Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung betreffend Krankheitskosten neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV zur Weiterbehandlung überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler