Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00015
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 23. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, meldete sich am 26. April 2018 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur ab Juni 2018 um zwei Jahre vorbezogenen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/22) an (Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/23).
Die für die Wohngemeinde des Versicherten zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, verneinte mit Verfügung vom 15. November 2018 (Urk. 8/62) einen Leistungsanspruch. Die dagegen am 7. Dezember 2018 erhobene (Urk. 8/73) und am 11. April 2019 (Urk. 8/94) ergänzte Einsprache (Urk. 8/94) wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 ab (Urk. 8/104 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte unter Einreichung weiterer Unterlagen (Urk. 3/3-15) am 10. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen kein Vermögensverzicht anzurechnen sei (S. 2 Ziff. 2). Ferner seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere jährliche Zusatzleistungen von mindestens Fr. 17'032.-- (S. 2 Ziff. 3).
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 hinsichtlich Verkaufserlös der Liegenschaft im Kanton Wallis und dessen Aufteilung auf drei Jahre sowie bezüglich eines Bankkontos die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 23. März 2020 (Urk. 13) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 16. April (Urk. 14) und Duplik vom 4. Mai 2020 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem bei Altersrentnerinnen und Altersrentner ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).
1.2 Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
1.3 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichtes von insgesamt Fr. 367'220.-- keinen Anspruch auf Zusatzleistungen (S. 1 oben). Dieser Verzichtsbetrag setze sich aus den in den Jahren 2009 bis 2012 gemäss Verfügung vom 15. November 2018 ermittelten verzichtswesentlichen Vermögensabnahmen zusammen, darunter auch aus dem Verkaufsgeschäft im Zusammenhang mit einer Liegenschaft (S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 310'000.-- berücksichtigte Liegenschaftsverkaufserlös betrage lediglich Fr. 191'500.-- und dürfe nicht vollumfänglich im Jahr 2009 angerechnet werden (S. 4). Ferner weise der Saldo eines Bankkontoguthabens per Ende Jahr 2012 einen Betrag von Fr. 341'781.25 anstatt Fr. 295'582.43 aus (S. 10 f.). Schliesslich könne er seine finanzielle Situation (S. 11 ff.) und die Geldbezüge für die Jahre 2008 bis 2012 belegen beziehungsweise erklären (S. 17 ff.). In den zehn Jahren, in welchen er sein Vermögen verbraucht habe, habe er somit keine Verzichtshandlungen begangen, weshalb auch kein Vermögensverzicht angerechnet werden dürfe. Er habe lediglich die AHVRente von jährlich Fr. 21'048.-- zur Verfügung. Bei einem Lebensbedarf gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin von Fr. 38'080.-- habe er folglich Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 17'032.-- (S. 20).
2.3 Im Streite steht somit hauptsächlich die Frage nach der Anrechnung eines allfälligen Verzichtsvermögens.
Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). Namentlich wurden von der Beschwerdegegnerin der Nettoverkaufserlös der Liegenschaft in Y.___, Wallis, zu einem Betrag von Fr. 191'500.-- und dessen Verteilung auf die Jahre 2009 (Fr. 155'000.--), 2020 (Fr. 30'000.--) und 2011 (Fr. 6'500.--) sowie die korrigierte Anrechnung des Bankkontoguthabens im Betrag von Fr. 269'166.11 im Beschwerdeverfahren anerkannt (Urk. 7; Urk. 14 S. 2). Ebenso wurden von der Beschwerdegegnerin nebst den zugelassenen Abzügen für die Grundausgaben (Miete von Fr. 19'200.- sowie die Kosten für die Krankenkasse von Fr. 5'000.--) zugunsten des Beschwerdeführers ein erhöhter Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von jährlich Fr. 26'000.-- einkalkuliert sowie belegte Ausgaben aus diversen EBanking-Aufträgen als Ausgaben des allgemeinen Lebensbedarfs im Betrag von Fr. 23'118.45 (Jahr 2009), Fr. 24'739.55 (Jahr 2010), Fr. 44'191.-- (Jahr 2011) und Fr. 57'819.95 (Jahr 2012) anerkannt (Urk. 2 S. 5 und Anhang Urk. 2 sowie Urk. 15/1).
3.
3.1 Gemäss bereinigter Vermögenszusammenstellung (Urk. 15/1) und basierend auf den Angaben und Auflistungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 8) wies der Beschwerdeführer in den Jahren 2009-2012 die folgenden Vermögensabnahmen aus:
- Jahr 2009:Fr. 66'878.20
- Jahr 2010:Fr. 106'050.55
- Jahr 2011:Fr. 63'238.30
- Jahr 2012:Fr. 106'571.--
Anzumerken bleibt, dass der ermittelte Vermögensverzehr betreffend das Jahr 2012 zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgte, rechnete die Beschwerdegegnerin durch den Verkauf der Liegenschaft in Italien als Erlös Fr. 257'181.60 und damit eine Vermögensabnahme von Fr. 106'571.-- an, wohingegen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Februar 2020 mit Verweis auf den Verkauf des Ferienhauses und Reinvestition des Erlöses in Obligationen gar noch von einem Betrag von Fr. 133'245.44 ausging (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 8.6 f.).
3.2 Von den hier dargestellten jährlichen Vermögensabnahmen (vgl. vorstehend E. 3.1) sind die anerkannten Ausgaben abzuziehen. Was übrig bleibt ist sogenanntes Verzichtsvermögen, es sei denn, die leistungsansprechende Person vermag den Beweis zu erbringen, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. vorstehend E. 1.2).
Unbestritten sind die Ausgaben für die Miete sowie die Kosten für die Krankenkasse von jährlich Fr. 19'200.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 2.3; Urk. 8/68). Des Weiteren anerkannte die Beschwerdegegnerin diverse E-Banking Aufträge mit der nachvollziehbaren Begründung, dass für diese Ausgaben überwiegend wahrscheinlich eine adäquate Gegenleistung getätigt worden sei. Namentlich anerkannte sie als belegte Ausgaben für das Jahr 2009 Fr. 23'118.45, für 2010 solche von Fr. 24'739.55, für 2011 Ausgaben von Fr. 44'191.-- und für das Jahr 2012 von Fr. 57'819.95 (Urk. 2 S. 5 Ziff. h; Urk. 15/1).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten E-Banking Überweisungen für 2009 im Betrag von Fr. 49'549.70, 2010 im Betrag von Fr. 42'132.60, 2011 von Fr. 59'791.-- und für das Jahr 2012 von Fr. 82'256.29 (vgl. Urk. 1 S. 17 f. Ziff. 9.7 ff.) berücksichtigten unter anderem auch die Miete und Krankenkasse sowie geltend gemachte Ausgaben für Medien, Kommunikationskosten, Kaffee, Kleidung, etc. (Urk. 1 S. 17 Ziff. 9.4), welche die Beschwerdegegnerin - wie oben erwähnt - gesondert berechnete respektive mit einem Zuschlag für den allgemeinen Lebensbedarf abgalt (vgl. nachstehend E. 3.5) und von diesen Beträgen abgezogen werden müssten, weshalb auf die Berechnung und Darstellung der Beschwerdegegnerin abzustellen ist, zumal der Beschwerdeführer letztlich diese Berechnung auch anerkannt hat (vgl. Urk. 14 S. 2 ff.).
3.3 Die darüber hinaus während den strittigen Jahren erfolgten Vermögensabnahmen sind - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt (Urk. 2) - nicht begründbar. Namentlich die Bargeldbezüge von Fr. 36'000.-- (Jahr 2009), Fr. 67'212.50 (Jahr 2010), Fr. 31'000.-- (Jahr 2011) und Fr. 59'414.40 (Jahr 2012) gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 19 Ziff. 9.11; Urk. 14 S. 3 Ziff. 3.3) vermögen den Geldabfluss nicht zu erklären. Auch in den Akten lassen sich keine Hinweise zu deren Verwendungszweck finden. Für den Nachweis eines Vermögensverbrauchs durch einen etwas höheren Lebensstandard genügt es nicht, wenn den Kontoauszügen entnommen werden kann, dass das Vermögen «portionenweise» durch kleinere und grössere Barbezüge am Bankschalter oder Bankomat verbraucht wurde, und keine Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung bestehen (BGE 121 V 204 E. 4b; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 174). Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, das Geld habe er gebraucht für seinen Alkoholkonsum, Restaurantbesuche, Möbel und Haushaltsgegenstände sowie Unterhalt und Besuch seiner beiden Ferienhäuser im Wallis und in Italien (Urk. 1 S. 18 ff. Ziff. 9.10.3). Dass hierfür keine Belege mehr vorhanden sein sollen beziehungsweise die gesamten Ausgaben vom Beschwerdeführer bar bezahlt worden seien, erstaunt. Darüber hinaus erfolgte die Scheidung im November 2007 und der Bezug einer Mietwohnung per Januar 2008 (Urk. 8/12), womit nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer erst in den Jahren 2009 bis 2012 die Wohnung (erstmalig) möblierte beziehungsweise bereits in dieser Zeit Möbel und Haushaltsgegenstände ersetzen musste. Ausserdem wurde das Ferienwohneigentum im Wallis per 1. Februar 2009 verkauft (vgl. Urk. 8/40), womit geltend gemachte Reisen und Unterhaltsarbeiten hernach nicht mehr anfallen konnten.
3.4 Weil der Beschwerdeführer seine Ausgaben nicht zu belegen vermag, lässt sich nicht prüfen, ob ihm dafür im einzelnen adäquate Gegenleistungen zugeflossen sind. Jedenfalls gilt im Bereich der Ergänzungsleistungen die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen nicht ohne weiteres den Anspruch auf Leistungen begründet. Die Beweislast für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt beim Leistungsansprecher (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht zu erbringen vermag und da rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine fehlende oder verminderte Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers während des Zeitraums der Vermögensentäusserungen fehlen beziehungsweise auch nicht geltend gemacht wurden, kann er sich grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Vermögensstand berufen und muss sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenen Ertrag anrechnen lassen.
3.5 Die Beschwerdegegnerin hat für den allgemeinen Lebensbedarf einen jährlichen Betrag von Fr. 26'000.-- einkalkuliert. Mit diesem Betrag wurden die Kosten berücksichtigt, die nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt wurden, wie zum Beispiel Kosten für Bekleidung, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (Urk. 2 S. 5 lit. g), womit sich die vorstehend in E. 3.2 aufgeführten E-Banking Überweisungen und die getätigten Barbezüge (vgl. vorstehend E. 3.3) etwas relativieren, zumal die Beschwerdegegnerin beim Lebensbedarf auch die über den angenommenen Lebensbedarf von Fr. 26'000.-- hinausgehenden belegten Ausgaben anerkannt hat (vgl. Urk. 2 S. 5 lit. h).
3.6 Ausgehend von der bereinigten und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von den Parteien anerkannten Vermögenszusammenstellung des Beschwerdeführers (Urk. 15/1) und den von der Beschwerdegegnerin in der Aufstellung anerkannten Ausgaben resultiert für das Jahr 2009 ein Vermögensverzicht von Fr. 4'809.20 (Vermögensabnahme von Fr. 66'878.20 minus anerkannte Ausgaben von Fr. 62'069.--), für das Jahr 2010 ein solcher von Fr. 55'850.55 (Vermögensabnahme von Fr. 106'050.55 minus anerkannte Ausgaben von Fr. 50'200.--), für das Jahr 2011 von null Franken sowie für das Jahr 2012 von Fr. 37'151.05 (Vermögensabnahme von Fr. 106'571.-- plus Einkünfte von Fr. 12'600.-- minus anerkannte Ausgaben von Fr. 94'619.95).
Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a ELV (vgl. vorstehend E. 1.3) ergibt dies im Jahr 2018 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 17'810.80.
3.7 Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2018 daher ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 17'810.80 anzurechnen. Diesen Betrag hat auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik anerkannt (Urk. 17 S. 1). Demzufolge ist darauf abzustellen.
4.
4.1 Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 24). Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen nebst Bankguthaben und Barschaften unter anderem auch Edelmetalle und Kunstgegenstände (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 163).
Gemäss Vermögensverzeichnis der am 29. November 2014 erstellten Steuererklärung deklarierte der Beschwerdeführer Uhren im Wert von Fr. 30'000.-- (Urk. 8/58 Ziff. 30.5). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht in der Anspruchsberechnung als Vermögen berücksichtigt (Urk. 8/68).
Dementsprechend ergibt die Berechnung per 1. Juni 2018 nebst der unbestritten gebliebenen Position «Sparguthaben/Wertschriften» von Fr. 16'867.-- und den Uhren von Fr. 30'000.-- sowie des Vermögensverzichts von Fr. 17'810.80 (vgl. vorstehend E. 3.7) ein Brutto-Vermögen von Fr. 64'677.80. Dieses ist gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG um den allgemeinen Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.-- zu reduzieren, womit ein anrechenbares Vermögen von Fr. 27'177.80 verbleibt, wovon ein Zehntel, mithin rund Fr. 2'718.-- als Vermögensverzehr anzurechnen ist (vgl. Urk. 17; vgl. vorstehend E. 1.1).
In den eingereichten Bankauszügen findet sich eine am 23. Oktober 2019 erfolgte Gutschrift am Bancomat von Fr. 11'000.-- mit dem handschriftlichen Vermerk «UHREN VERKAUFT» (Urk. 12/5). Ob es sich dabei um die gesamte, in der am 29. November 2014 erstellten Steuererklärung noch mit Fr. 30'000.-- deklarierte Uhrensammlung handelt oder nur um einen Teil davon, ist - zumindest für die künftige Anspruchsberechnung - neu zu prüfen.
4.2 Auf der Einnahmenseite berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente des Beschwerdeführers im Betrag von jährlich Fr. 21'048.-- sowie die Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften im Umfang von Fr. 19.-- sowie die Erträge aus dem Vermögensverzicht von Fr. 367.-- (Urk. 8/68).
4.3 Damit resultieren gesamthafte Einnahmen, welche tiefer ausfallen als die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Aufwendungen von Fr. 38'080.-- (Urk. 8/68), was dem Beschwerdeführer im Umfang der Differenz Anspruch auf Zusatzleistungen verleiht.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 2. Juni 2020 einen Aufwand von 23.40 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 154.45 geltend gemacht (Urk. 19).
Der für das Verfassen der Beschwerdeschrift fakturierte Aufwand von 14.8 Stunden kann nicht als angemessen bezeichnet werden, basiert doch der Text der Beschwerde auf der Einsprache und Einspracheergänzung (Urk. 8/73; Urk. 8/94). Für das Erstellen der Replik (Urk. 14) wurden 3.10 Stunden fakturiert, was als angemessen bezeichnet werden kann. Anstelle des geltend gemachten Aufwands von 17.9 Stunden ist, unter Berücksichtigung der Besonderheit und Komplexität des Falles in der Aktenbeschaffung und Auswertung bzw. Aufschlüsselung der finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 20), ein solcher von 12 Stunden anzurechnen.
6.3 Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin für einen Aufwand von 17.5 Stunden plus Barauslagen von Fr. 124.40 (3 % Kleinspesenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer), was Total Fr. 4'270.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, zu entschädigen.
Die Entschädigung hat durch die unterliegende Beschwerdegegnerin zu erfolgen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu ermittle und darüber verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'270.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler