Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00016
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, bezieht seit Oktober 2017 eine Altersrente der AHV (vgl. Urk. 7/A) und meldete sich im Januar 2018 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/6).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/59/V1) sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2'583.-- zu.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (Urk. 7/24) teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten mit, die periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei nun fällig und forderte ihn auf, das beiliegende Formular auszufüllen sowie die erwähnten Unterlagen und Belege einzureichen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 (Urk. 7/25) und vom 16. August 2019 (Urk. 7/27) forderte die Durchführungsstelle den Versicherten erneut auf, das Formular sowie die entsprechenden Belege einzureichen. Mit Schreiben vom 28. August 2019 (Urk. 7/28) forderte die Durchführungsstelle den Versicherten wiederum auf, das Formular sowie die entsprechenden Belege einzureichen und machte ihn auf die Folgen bei Nichteinreichen (Einstellung der Leistungen) aufmerksam.
1.2 Mit Verfügung vom 24. September 2019 (Urk. 7/59/V/5) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Versicherten mit Wirkung ab Oktober 2019 ein.
Die dagegen vom Versicherten am 15. Oktober 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/34) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2019 (Urk. 7/59/V6 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 8. Februar 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Zusatzleistungen auszurichten. Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).
1.3 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass am 26. Juni 2019 die erste periodische Überprüfung eingeleitet und der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, das entsprechende Formular sowie die darin erwähnten Unterlagen und Belege einzusenden. Nachdem keine Unterlagen eingegangen seien, sei der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 und am 16. August 2019 nochmals dazu aufgefordert worden, das Formular sowie die Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 28. August 2019 sei der Beschwerdeführer letztmalig dazu aufgefordert worden, das Formular sowie die Unterlagen einzureichen, ansonsten die Leistungen eingestellt würden. Da der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt und die periodische Überprüfung folglich nicht habe durchgeführt werden können, seien die Leistungen mit Verfügung vom 24. September 2019 eingestellt worden (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), dem Musterformular zur periodischen Überprüfung habe er entnommen, dass diese alle zwei Jahre durchgeführt werde und er beantrage die Maximalfrist von 24 Monaten, somit keine Überprüfung vor dem 31. Januar 2020. Angaben über seine Reisetätigkeit mache er bei schriftlicher Nachfrage oder im Rahmen eines Strafverfahrens. Bezüglich Fragen nach einem möglichen Spitalaufenthalt müsse er die periodische Überprüfung verweigern. Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2019 wäre er nur eingegangen nach dem 31. Januar 2020 und in keinem vorherigen Zeitpunkt.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Zusatzleistungen zur AHV/IV zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.3 Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (Urk. 7/24) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV auf, innert 20 Tagen das beiliegende Formular auszufüllen und dieses mit den darin erwähnten Unterlagen und Belegen an sie zurückzusenden. Der Beschwerdeführer wurde innert der angegebenen Frist nicht tätig, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Juli 2019 (Urk. 7/25) und vom 16. August 2019 (Urk. 7/27) erneut aufforderte, das Formular vollständig auszufüllen und die geforderten Unterlagen und Belege bis zum 14. August 2019 beziehungsweise bis zum 26. August 2019 einzureichen. Anstatt dem nachzukommen, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. August 2019 an, er sehe für eine Zusammenarbeit keine Möglichkeit mehr. Die verwerflichen und unhaltbaren Aussagen würden es auf keinen Fall erlauben, weiterhin in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin zu treten. Er wünsche, dass jeglicher Kontakt mit ihm unterlassen werde (Urk. 7/26).
Daraufhin forderte ihn die Beschwerdegegnerin erneut mit Schreiben vom 28. August 2019 (Urk. 7/28) auf, das Formular vollständig auszufüllen und die geforderten Unterlagen und Belege bis am 20. September 2019 einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, falls die erwähnten Unterlagen beziehungsweise Angaben bis zum genannten Zeitpunkt nicht eingingen, die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend bis zum Erhalt eingestellt würden.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zur AHV/IV ab Oktober 2019 ein (vgl. Urk. 7/59/V5).
3.4 Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin Ende Juni 2019 beabsichtigten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV mehrfach trotz schriftlicher mit Fristansetzung verbundener Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unterlagen (Formulare, Belege) nicht eingereicht hat (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen. Vielmehr machte er geltend, er wolle keinen Kontakt beziehungsweise keine Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin mehr.
Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällige weitere Zusatzleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführungsstelle einreicht, respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a).
Indem der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nie die geforderten Unterlagen einreichte, hat er in nicht nur leichter Weise gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer es am Mindestmass an Mitwirkung, welche von ihm erwartet werden konnte, fehlen lassen und seine Mitwirkungspflicht damit verletzt.
Auch brachte der Beschwerdeführer sonst keine geeigneten Rechtfertigungsgründe vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist.
3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV androhungsgemäss für die Zeit ab 1. Oktober 2019 einzustellen, als korrekt, so dass die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach