Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00019
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 17. März 2021
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am ... September 2017
wohnhaft gewesen: …, nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer
Hodgskin Rechtsanwälte
Tödistrasse 17, Postfach 1814, 8027 Zürich
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1958 geborenen X.___ (Urk. 8/1) wurden mit Verfügung der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), vom 13. Januar 2017 für die Zeit von Februar 2014 bis Januar 2017 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente in Höhe von Fr. 68'215.-- nachgezahlt sowie ab 1. Februar 2017 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2'365.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 1'960.--, kantonalen Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüssen von Fr. 102.--) zugesprochen (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/2/7, Urk. 3/3).
1.2 Am 16. September 2017 verstarb X.___ (Urk. 3/7/2, Urk. 8/4/1). In diesem Zusammenhang eingeleitete Abklärungen ergaben, dass X.___ sel. über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte verfügte (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 3/8-16). Die Durchführungsstelle nahm daraufhin eine rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs vor (Urk. 8/20). Am 4. Juli 2019 erliess sie eine Rückerstattungsverfügung über Fr. 47'780.-- für in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 30. September 2017 von X.___ sel. zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen (Urk. 8/27/1). Die von den drei Kindern Y.___, Z.___ und A.___ (Urk. 8/27/3) dagegen am 4. September 2019 erhobene und am 11. Oktober 2019 ergänzte Einsprache (Urk. 8/25, Urk. 8/27) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben Y.___, Z.___ und A.___, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer, mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien von einer Rückerstattungspflicht zu befreien (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was den Beschwerdeführenden am 2. Juni 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 ist die im Sommer 2019 vom Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Für Beschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängig sind, gilt das bisherige Recht (Art. 83 ATSG). Da die Beschwerde vom 17. Februar 2020 am 1. Januar 2021 bereits hängig war, gelangen im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen ATSG-Bestimmungen zur Anwendung.
Am 1. Januar 2021 sind zudem die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 15. Januar 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen ELG-Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c, § 20 und § 20a ZLG) gewährt. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Gemeindezuschussverordnung) geregelt (SRS 8.3-1; https://winterthur.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 23).
1.3.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgesetzten Fristen sind Verwirkungsfristen (vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 99) und werden durch den Erlass der Rückerstattungsverfügung gewahrt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 100, sowie Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 137). Die relative einjährige Frist beginnt mit der zumutbaren Kenntnis des Rückforderungsanspruchs. Diese ist gegeben, wenn der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass (Gesamtsumme der Forderung) ergibt. Verfügt die Verwaltung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Das Bundesgericht hat eine Frist von vier Monaten als in der Regel adäquat bezeichnet. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 107 f. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2).
2.
2.1 Die Durchführungsstelle berechnete aufgrund der am 4. Juni 2018 erhaltenen Informationen zum tatsächlichen Nettovermögen und zu den effektiv vorhandenen Einnahmen (Urk. 3/14-15) den Zusatzleistungsanspruch von X.___ sel. neu und zog hiervon die im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 30. September 2017 bezogenen Leistungen ab (Berechnungsverfügung vom 4. Juli 2019 [Urk. 8/20]). Daraus resultierte der mit der Rückerstattungsverfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 8/27/1) und dem diese bestätigenden angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 und 7) zurückgeforderte Betrag von Fr. 47'780.--, welcher in seiner Höhe unbestritten blieb. Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus Prämienverbilligungen der Krankenversicherung von Fr. 998.--, Ergänzungsleistungen von Fr. 33’465.--, Beihilfen von Fr. 10'889.-- sowie Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428.-- zusammen (Urk. 8/27/1).
Die Rückforderung von Geldleistungen ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vorstehend E. 1.3.1). Der Rückkommenstitel ist unbestrittenermassen gegeben und die nicht (vollständig und rechtzeitig) deklarierten finanziellen Verhältnisse haben zu einer unzutreffenden Berechnung der Zusatzleistungen geführt.
Umstritten ist, ob der Rückforderungsanspruch zufolge Ablaufs der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bei Erlass der Rückforderungsverfügung erloschen war (Urk. 1 S. 7).
2.2 Die Durchführungsstelle begründete die Rückerstattungspflicht der Erben im angefochtenen Einspracheentscheid damit, der Lauf der Verwirkungsfrist beginne erst dann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorlägen, um die gesamte Rückforderung zu berechnen. Die Rentenbestätigung der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 11. März 2019 betreffend die Zeitspanne von Januar bis September 2017 sei gemäss Eingangsstempel erst am 14. März 2019 bei ihr eingegangen. Da sie erst im März 2019 über sämtliche massgebenden Unterlagen verfügt habe, ende die Verwirkungsfrist frühestens im März 2020. Die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juli 2019 sei damit vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist erlassen und den Beschwerdeführenden zugestellt worden (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 7 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist sei spätestens auf den 26. Juni 2018 festzusetzen. Mit den von der Witwe im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen am 4. Juni 2018 zugestellten Unterlagen, insbesondere der Verfügung vom 13. Februar 2017 betreffend die liechtensteinische AHV/IV-Rente und dem Beleg über die Vermögensanlage «TwinStar Income plus» bei der AXA Winterthur sowie dem mit Schreiben vom 24. Juni 2018, eingegangen bei der Durchführungsstelle am 26. Juni 2018, zugestellten Tresoröffnungsprotokoll vom 16. März 2018 hätten der Durchführungsstelle alle nötigen Informationen vorgelegen, um den Rückforderungsanspruch zu berechnen (Urk. 1 S. 7-9). Ab dem Vorliegen dieser Informationen habe sich die Durchführungsstelle mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung mehr als ein Jahr Zeit gelassen, indem sie erst am 4. Juli 2019 verfügt habe. Der Rückerstattungsanspruch sei damit zu spät gestellt worden und verwirkt (Urk. 1 S. 7 f.).
Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle seien die Akten nicht erst mit dem Eintreffen der liechtensteinischen Rentenbestätigung am 14. März 2019 hinreichend vervollständigt gewesen, um den Rückforderungsanspruch berechnen zu können. Bereits aus Seite 3 der liechtensteinischen Rentenverfügung vom 13. Februar 2017 ergebe sich der Rentenanspruch mit genügender Bestimmtheit. Diese Verfügung habe der Durchführungsstelle seit dem 4. Juni 2018 vorgelegen. Zudem habe sie sich das bereits viel früher vorhanden gewesene Wissen der Sozialhilfebehörde anrechnen zu lassen. Nicht nur seien beide Stellen an derselben Adresse domiziliert; der Rechtsdienst der Sozialhilfebehörde, welcher bereits wenige Monate nach dem Tod von X.___ sel. über sämtliche nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte informiert worden sei, sei auch für die Angelegenheiten der Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig (Urk. 1 S. 8). Hinzu komme, dass die Zusatzleistungen direkt der Sozialhilfebehörde überwiesen worden seien, diese damit also Kenntnis vom Zusatzleistungsanspruch von X.___ sel. gehabt habe. Deshalb hätte sie im Gegenzug auch der Durchführungsstelle Meldung erstatten müssen, als sie von den nicht deklarierten Einkünften und Vermögenswerten Ende 2017/Anfang 2018 erfahren habe (Urk. 1. S. 9). Ferner sei es stossend, dass die Durchführungsstelle bis zum Erlass der Rückforderungsverfügung stets nur mit der Witwe korrespondiert habe, obschon sie durch den im Juni 2018 zugestellten Erbschein Kenntnis davon haben musste, dass eine Rückforderung auch die Beschwerdeführenden als weitere Erben betreffen werde. Dadurch sei es ihnen verunmöglicht worden, eigenständig und zügig zur Beibringung der gewünschten Informationen beizutragen. Auch deshalb sei der Beginn der Verwirkungsfrist spätestens auf den 26. Juni 2018 festzulegen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Anspruch auf die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 33’465.-- zuzüglich Prämienverbilligungen der Krankenversicherung von Fr. 998.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/20 S. 2 f., Urk. 8/27/1) bei Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 8/27/1) verwirkt war.
3.2 X.___ sel. hatte die Durchführungsstelle in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Oktober 2016 zwar informiert, dass er eventuell Anspruch auf eine geringfügige Rente aus Liechtenstein habe (Urk. 8/1 S. 4). Die Durchführungsstelle erhielt aber erst aufgrund des Eingangs verschiedener Unterlagen am 4. Juni 2018 im Rahmen der Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs der Witwe von X.___ sel. Kenntnis vom Anspruch auf die Rente der Liechtensteiner AHV/IV und von deren Rentenverfügung vom 13. Februar 2017. Auch von weiteren Vermögenswerten erfuhr die Durchführungsstelle laut auf den Unterlagen angebrachten Eingangsstempeln «ZL-Winterthur» frühestens am 4. Juni 2018 (Urk. 3/14), was die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zu verschiedenen Rückfragen veranlasste (Urk. 3/15).
Angesichts der sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV ergebenden Meldepflicht von X.___ sel., seiner Erben und der städtischen Sozialhilfebehörde, welcher die Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden (Urk. 8/3 S. 9), kann der Durchführungsstelle nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits früher Kenntnis des möglichen Rückforderungsanspruchs erlangte. Bei der Festsetzung des Beginns der Verwirkungsfrist ist ihr eine durch die städtische Sozialhilfebehörde nicht gemeldete frühere Kenntnis von Informationen, die auf einen möglichen Rückforderungsanspruch hinweisen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 3/7-10, Urk. 3/13), jedoch nicht anzurechnen. Nur wenn für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig ist, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1, 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 5.1). Anders als die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung, die auf dem Zusammenwirken von IVStelle und Ausgleichskasse beruht, ist die Sozialhilfebehörde eine eigenständige Behörde, die nicht mit Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Zusatzleistungen betraut ist (vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 109 ff.). Sie gilt offenkundig nicht als betraute Behörde im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Umstand, dass der ebenfalls befasste Rechtsdienst der Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur auch für Angelegenheiten der Zusatzleistungen zuständig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den klar getrennten Zuständigkeitsbereichen der beiden Behörden folgen auch eindeutig trennbare (und möglicherweise durch verschiedene Personen bearbeitete) Aufgabenbereiche des Rechtsdienstes, der auch nicht von Gesetzes wegen in die Leistungsfestsetzung oder Rückforderung eingebunden ist.
Aus der Verfügung der liechtensteinischen AHV/IV vom 13. Februar 2017 geht hervor, dass X.___ sel. ab dem 1. September 2014 bis zum Verfügungsdatum am 31. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente und jährliche Weihnachtszulagen hatte (vgl. Beilagen zu Urk. 3/14; vgl. auch Urk. 8/9 S. 2 ff.). Da für die Zeit bis zu seinem Tod am 16. September 2017 Angaben fehlten, konnte die Durchführungsstelle auf dieser Basis nicht zuverlässig ausschliessen, dass sich der Leistungsanspruch bis zum 16. September 2017 verändert hatte. Eine solche Änderung hätte einen Einfluss auf die Höhe der Rückforderung gehabt, weshalb die Durchführungsstelle am 4. Juni 2018 noch nicht über alle nötigen Informationen verfügte, um den Rückforderungsanspruch in seinem Ausmass (Gesamtsumme der Forderung) festsetzen zu können.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Durchführungsstelle die zur Festsetzung der Rückforderungssumme erforderlichen weiteren Abklärungen innert angemessener Zeit vorgenommen hat (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
Die Durchführungsstelle traf Anfang März 2019 weitere Abklärungen hinsichtlich der Höhe der liechtensteinischen Invalidenrente in den letzten Monaten vor dem Tod von X.___ sel., indem sie sich mit Schreiben vom 7. März 2019 bei der liechtensteinischen AHV/IV nach der Rentenhöhe in den Monaten Februar bis September 2017 erkundigte (Urk. 8/8). Die Rentenbestätigung der liechtensteinischen AHV/IV vom 11. März 2019 mit den gewünschten Informationen ging am 14. März 2019 bei ihr ein (Urk. 8/9). Mithin benötigte die Durchführungsstelle nach dem Eingang der Verfügung der liechtensteinischen AHV/IV vom 13. Februar 2017 am 4. Juni 2018 mehr als acht Monate, um ihre Abklärungen zum Abschluss zu bringen. Diese Abklärungszeit kann mit Blick auf die von der Rechtsprechung in solchen Fällen als adäquat bezeichneten Frist von vier Monaten (vorstehend E. 1.3.2) nicht mehr als angemessen bezeichnet werden, zumal Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten bei den Abklärungen fehlen. Rechtsprechungsgemäss ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Durchführungsstelle mit zumutbarem Einsatz ihre Abklärungen hätte abschliessen können (vorstehend E. 1.3.2). Dieser Zeitpunkt ist, ausgehend von der erstmaligen Kenntnisnahme der liechtensteinischen Rente am 4. Juni 2018 (Urk. 8/14-15), vier Monate später, also am 4. Oktober 2018, eingetreten.
Im Übrigen können die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge, die Durchführungsstelle hätte bereits vor Erlass der Rückforderungsverfügung mit ihnen (und nicht nur mit der Witwe von X.___ sel.) korrespondieren müssen (Urk. 1 S. 8), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit allein wäre nämlich noch nicht garantiert gewesen, dass die Beschwerdeführenden der Durchführungsstelle die für die Berechnung der Rückforderung nötigen Unterlagen früher zugestellt hätten, zumal die Durchführungsstelle diese bei der liechtensteinischen AHV/IV einfordern musste. Ein früherer Beginn der Verwirkungsfrist lässt sich mit diesem Argument also nicht rechtfertigen.
3.4 Die einjährige Verwirkungsfrist begann nach dem Gesagten am 4. Oktober 2018 und endete am 4. Oktober 2019. Durch den Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2019 (Urk. 8/27/1), spätestens zugestellt am 23. August 2019 (Urk. 8/22), hat die Durchführungsstelle diese Frist gewahrt. Damit ist die Rückforderung von Ergänzungsleistungen von Fr. 33’465.-- und Prämienverbilligungen der Krankenversicherung von Fr. 998.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/27/1) rechtens.
4.
4.1 Aus der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Rückerstattungsverfügung vom 4. Juli 2019 ergibt sich, dass die Durchführungsstelle für die Rückforderung von kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen im Betrag von Fr. 2'428.-- auf Art. 25 ATSG abstellte, offenbar in der Annahme, § 15 ZLG statuiere die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die kantonalen Beihilfen beziehungsweise Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung auf die Gemeindezuschüsse (Urk. 8/27/1). Diese Auffassung trifft nicht zu, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a), und aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person; sind unter anderem Ehegatten oder Kinder Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt (Abs. 1 lit. b). Bei Ehegatten entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 dann noch gegeben sind (Abs. 3).
In Bezug auf kantonale Leistungen besteht mit § 19 ZLG eine Regelung zu rechtmässig bezogenen Beihilfen. Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2, bestätigt mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 25. April 2019 E. 3-4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 3).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
Gemäss Art. 13 der kommunalen Gemeindezuschussverordnung finden das ZLG sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält.
4.3 Ob hinsichtlich der unrechtmässig bezogenen Beihilfen in Höhe von
Fr. 10'889.-- eine Rückerstattungspflicht besteht, ist somit nach Massgabe von § 19 ZLG zu beurteilen. Da die Rückerstattung von Leistungen in der kommunalen Gemeindezuschussverordnung nicht spezifisch geregelt ist und deshalb gestützt auf Art. 13 der Verordnung das ZLG sinngemäss zur Anwendung gelangt, ist auch die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 2'428.-- anhand von § 19 ZLG zu beurteilen.
Weil die Ehegattin von X.___ sel. noch lebt (vgl. Urk. 8/27/1 S. 2, Urk. 2 S. 8), ist bezüglich der unrechtmässig bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse noch keine Rückerstattungspflicht entstanden (§ 19 Abs. 3 ZLG sowie Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 3 ZLG). Denn massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist bei Ehegatten der Nettonachlass zum Todeszeitpunkt des zweitverstorbenen Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 4720.03 der Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] betreffend die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene analoge Regelung in Art. 16a Abs. 2 ELG). Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge betreffend die Rückforderung von kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen im Betrag von Fr. 2'428.-- aufzuheben. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses würde sich bei Annahme eines vollständigen Obsiegens die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- rechtfertigen (inkl. Barauslagen und MWSt). Die Beschwerdeführenden obsiegen aber nur teilweise: Während die Rückforderung von Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in Höhe von gesamthaft Fr. 34'463.-- (Fr. 33’465.-- + Fr. 998.-- [Urk. 2 S. 2]) rechtens ist, ist diejenige von Beihilfen von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428.-- (insgesamt Fr. 13'317.--) nicht zu schützen. Strittig ist die gesamte Rückforderung in Höhe von Fr. 47'780.--. Daran gemessen obsiegen die Beschwerdeführenden zu rund 30 %. Mit Blick auf die Beschwerdeschrift lässt sich ihr Prozessaufwand nicht auf die einzelnen Leistungsarten (Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse) aufschlüsseln, wobei sie auch nicht auf die massgebliche, kantonale Regelung der Rückforderung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen eingegangen sind (Urk. 1 S. 7 ff.). Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden eine entsprechend dem teilweisen Obsiegen um 70 % reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 690.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als er die Beschwerdeführenden zur Rückerstattung von Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428.-- verpflichtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 690.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Fischer
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt