Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00022

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 31. Januar 2023

in Sach en

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Urteil vom 12. Mai 2017 im Verfahren ZL.2016.00157 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von X.___, geboren 1937, gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, (nachfolgend: SVA) vom 7. Oktober 2016 betreffend Ergänzungsleistungen für sie und Y.___, geboren 1936 und gestorben am 4. Oktober 2016, erhobene Beschwerde (Urk. 13/17) in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SVA zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2015 neu verfüge (Urk. 13/29/1-10). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018 bestätigt (Urk. 13/101).

1.2 In der Folge berechnete die SVA mit Verfügungen vom 10. Juli 2018 den Anspruch auf Zusatzleistungen von X.___ und Y.___ sel. für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016 und von X.___ mit Wirkung ab 1. November 2016 neu (Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139).

Die dagegen von X.___ am 12. September 2018 und am 14. November 2019 erhobene Einsprache (Urk. 13/210, Urk. 13/263) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 13/273 = Urk. 2).

2. Die Versicherte erhob am 9. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei das anrechenbare Vermögen korrekt zu berechnen, die kantonalen und kommunalen Beihilfen und Zuschüsse sowie Verzugszinsen zu berechnen und auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren, und es sei ihr für das vorinstanzliche Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie, das vorliegende Verfahren sei so lange zu sistieren, bis die Parteien ihre Vergleichsverhandlungen abgeschlossen hätten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 19. März 2020 (Urk. 5) wurde der Prozess sistiert. Am 25. Mai 2022 teilte Rechtsanwalt Thomas Wyss dem Gericht mit, dass das Ganze während der Pandemie stagniert sei und er wieder Kontakt mit den Parteien aufnehmen werde (Urk. 7). Am 30. Juni 2022 teilte die SVA mit, dass keine Vergleichsmöglichkeit bestehe (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2022 (Urk. 9) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 (Urk. 12) beantrage die SVA, die Beschwerde sei abzuweisen. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 13. September 2022 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 19. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 15) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. November 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 16. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Januar 2015 bis Ende 2017 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine AHV-Altersrente beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; ZH-Lex 831.3) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen und Zuschüssen (§ 1 ZLG).  

1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem  Heim  oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. auch Art. 1b ELV).

1.4 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (lit. c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d).

1.5 Massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Abs. 1 lit. c). Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Abs. 3).

1.6 Das bei den Ergänzungsleistungen geltende Prinzip des Vermögensverzehrs entspricht einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, nachdem der Einzelne einen zumutbaren Teil seiner eigenen Mittel zur Existenzsicherung verwendet hat. Andererseits nimmt es auf die Bedürfnisse der Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte vor der Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen gänzlich aufbrauchen zu müssen. In der öffentlichen Sozialhilfe wird dagegen der weitgehende Verbrauch des eigenen Vermögens für die Leistungsberechtigung vorausgesetzt (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, S. 225 Rz 570).

1.7 Nach § 15 ZLG finden für die Beihilfen die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die  Beihilfe  nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf  Beihilfe  für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare Fr. 3'630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

1.8 Nach § 18 ZLG kann die  Beihilfe  gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (fehlender Bedarf).

§ 13 Abs. 4 ZLG, der vorsieht, dass kein Anspruch auf  Beihilfe  besteht, wenn die Vermögensfreibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 1 bis ELG nicht überschritten werden, trat erst per 1. Januar 2018 in Kraft und ist entsprechend auf den zu beurteilenden Sachverhalt betreffend die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 nicht anwendbar.

1.9 Gemäss Art. 5 der Verordnung über Gemeindezuschüsse der Gemeinde Z.___ können Gemeindezuschüsse unter anderem dann verweigert oder gekürzt werden, wenn berechtigte Personen die Leistung nicht oder nur teilweise für den Unterhalt verwenden.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes auf Zusatzleistungen mit Verfügungen vom 10. Juli 2018 entsprechend den Vorgaben des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu berechnet worden sei (S. 2 lit. e). Das anrechenbare Vermögen werde nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (S. 3 lit. e). In zeitlicher Hinsicht massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen seien gemäss Art. 23 Abs. 2 ELV in der Regel die im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (S. 3 lit. e-f). Mit der Einsprache und der ergänzenden Eingabe habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche das angerechnete effektive Vermögen anders berechnen liesse (S. 4 Ziff. 3 lit. b). Die von ihr - der Beschwerdegegnerin - vorgenommenen Berechnungen, welche den angefochtenen Verfügungen vom 10. Juli 2018 zu Grunde gelegen hätten, seien nicht zu beanstanden. Nebst dem Vermögen seien keine weiteren Positionen in Frage gestellt worden (S. 5 lit. f.).

2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihre Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass in den Revisionsverfügungen vom 10. Juli 2018 insbesondere das Vermögen unrichtig berechnet worden sei. Zu Unrecht sei in den Jahren 2015 bis 2017 auf die Vermögensstände per 1. Januar abgestellt worden. Da ihnen fälschlicherweise von der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Vermögen angerechnet worden sei, sei ihnen zu wenig Geld für den Lebensunterhalt verblieben, weshalb sie übermässig vom Vermögen hätten zehren müssen. Dennoch sei für das ganze Jahr das «hohe» Vermögen per 1. Januar der jeweiligen Periode als vorhandenes Vermögen angerechnet worden, was nicht rechtens sei. Die Berechnung habe unter Berücksichtigung der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Ziff. 3413.01 in Verbindung mit Ziff. 3414.02 zu erfolgen und damit gestützt auf die jeweiligen Vermögensstände am Ende des Jahres, eventuell aufgrund eines Mittelwertes zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 31. Dezember oder die Vermögensstände seien monatlich zu ermitteln, da sie ansonsten erneut schlechter gestellt wäre (S. 5 Ziff. 2 lit. a Rz. 15-18). Ebenfalls unrichtig sei, dass die Darlehen an den Sohn beim Vermögen angerechnet worden seien (S. 5 Ziff. 2 lit. a Rz. 19).

Weiter seien bis zum heutigen Tag die kantonalen und kommunalen Beihilfen und Zuschüsse nicht nachbezahlt und betreffend die Nachzahlungen seien keine Verzugszinsen ausgerichtet worden (S. 5 Ziff. 2 lit. b Rz. 20-22, S. 6 lit. c Rz. 23). Sodann sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (S. 6 IV. Rz. 24-25).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführe, inwiefern die aufgrund der Akten festgelegten Vermögenswerte per 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 nicht korrekt sein sollten. Gemäss der Steuererklärung 2014 habe das steuerbare Vermögen per 31. Dezember 2014 Fr. 107'000.-- betragen und gemäss der Steuererklärung 2015 per 31. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- sowie gemäss der Steuererklärung 2016 per 31. Dezember 2016 Fr. 54'743.-- (S. 1 lit. a-b). Angesichts dieser anzurechnenden Vermögenswerte in den Jahren 2015, 2016 und 2017 habe kein Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse bestanden (S. 2 lit. c). Ab dem 1. Januar 2018 seien dann die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse gewährt worden, da das Vermögen unter dem Vermögensfreibetrag gelegen habe (S. 2 lit. d). Der Verzugszins habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen gebildet. Der Vollständigkeit halber weise sie darauf hin, dass sie die Verzugszinse in der Höhe von Fr. 531.-- inzwischen am 7. Juli 2022 verfügt und gleichentags auf das Konto des Rechtsanwaltes einbezahlt habe (S. 2 lit. f).

2.4 In ihrer Replik (Urk. 15) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal in keiner Weise auf ihre Ausführungen eingegangen sei (S. 2 II. Ziff. 2-3). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin für die Periode ab 1. Januar 2016 - entgegen ihren eigenen Ausführungen in der Vernehmlassung - fälschlicherweise mit dem Vermögensstand von vor einem Jahr mithin vom 31. Dezember 2014 gerechnet (S. 2 II. Ziff. 4).

Verzugszinsen seien sodann gestützt auf Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geschuldet und als akzessorische Leistungen zusammen mit Nachzahlungen von Amtes wegen jeweils auszurichten. Erstmals seien die Verzugszinse mit Einsprache vom 12. September 2018 gefordert worden (S. 2 II. Ziff. 5-6).

3.

3.1 Strittig und zu prüfen ist vorab das von der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 10. Juli 2018 (Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139) für die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2015 festgesetzte anrechenbare Vermögen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3), legte die Beschwerdeführerin genau dar, inwiefern die eingesetzten Vermögenswerte nicht korrekt seien. So bemängelte sie den Zeitpunkt der Anrechnung der Vermögensstände jeweils auf den 1. Januar des Jahres, zumal dieser Zeitpunkt in Anbetracht der erheblichen Vermögensreduktion während des Bezugsjahres im Ergebnis zu einer Schlechterstellung im Sinne von geringeren Leistungen führte (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4). Weiter forderte die Beschwerdeführerin, dass von einer Anrechnung des an den Sohn gewährten Darlehens von Fr. 30'000.-- abzusehen sei, zumal dieses uneinbringlich sei (vorstehend E. 2.2).

3.2 Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.5), ist für die Berechnung der Ergän-zungsleistungen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Somit können die Durchführungsstellen - sofern keine ins Gewicht fallende Änderungen in der Zwischenzeit eingetreten sind - das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksichtigen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen reduzierter Vermögenswerte ist gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV einmal pro Kalenderjahr möglich.

3.3 Vorliegend erweist sich eine genaue Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin in den Berechnungsblättern der Verfügungen vom 10. Juni 2018 (Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/ 139) jeweils eingesetzten Vermögensstände infolge ungenügender Dokumentation in den Akten als nicht möglich. So findet sich namentlich die Steuererklärung des Jahres 2014 nicht in den Akten, ebenso wenig jene aus dem Jahr 2017. 

Soweit man von den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) ausgeht, wonach gemäss der Steuererklärung 2014 das steuerbare Vermögen per 31. Dezember 2014 Fr. 107'000.--, gemäss Steuererklärung 2015 per 31. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- (Urk. 13/71/7) und gemäss der Steuererklärung 2016 per 31. Dezember 2016 Fr. 54'743.-- (Urk. 13/72/7) betragen hat, fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin auf den jeweiligen Berechnungsblättern entgegen diesen Feststellungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelte (vorstehend E. 2.4), für das Jahr 2016 vom gleichen Vermögensstand wie im Jahr 2015 ausgegangen ist, was sich als nicht rechtens erweist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist darauf jedoch nicht näher einzugehen.

Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Vermögenständen (vorstehend E. 2.3) wie auch aus den vorhandenen Steuererklärungen der Jahre 2015 (Urk. 13/71/ 7) und 2016 ( Urk. 13/72/7) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Revision respektive Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV von Fr. 120.-- jeweils erfüllt gewesen ist.

Der Vergleich des angegebenen steuerbaren Vermögens vom Jahr 2014 mit jenem aus dem Jahr 2015 ergibt einen Vermögensrückgang von Fr. 26’392.-- und jener des steuerbaren Vermögens des Jahres 2015 mit jenem aus dem Jahr 2016 einen Vermögensrückgang von Fr. 25'865.--. Da es vorliegend um eine rückwirkende Leistungsanpassung geht, erweist es sich bei einem derart erheblichen Vermögensrückgang zur möglichst genauen Festsetzung der Ergänzungsleistungen als angebracht, auf den Mittelwert zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 31. Dezember der betreffenden Jahre abzustellen, zumal gemäss Art. 25. Abs. 3 ELV eine Anpassung wegen reduzierter Vermögenswerte einmal im Jahr möglich und im vorliegenden Fall auch geboten ist.

Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin eine neue Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2015 anhand der jeweiligen Mittelwerte der Vermögensstände von 1. Januar und 31. Dezember vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 vorzunehmen.

3.4 Was die Anrechenbarkeit der an den Sohn gewährten Darlehen anbelangt, lässt die Aktenlage ebenfalls keine abschliessende Prüfung zu, zumal sich hierzu keine Dokumente finden. Festzuhalten ist, dass ein Darlehen , für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb von sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückzubezahlen ist (Art. 318 des Schweizerischen Obligationenrechts; OR). Es lässt sich anhand der Akten nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin die Darlehen von ihrem Sohn jemals zurückgefordert hat. Selbst wenn sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin, wie sie geltend machte, als nicht durchsetzbar erweisen sollte, wäre ergänzend zu klären, ob sie aufgrund der finanziellen Situation des Sohnes von Anfang an damit rechnen musste, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Unter diesen Umständen wäre ein Verzichtstatbestand anzunehmen, zumal die Darlehen sgewährung ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Diese wesentlichen Punkte lassen sich mangels hinreichender Dokumentation nicht klären und entsprechende Abklärungen sind von der Beschwerdegegnerin nachzuholen.

3.5 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung vom 12. September 2018 (Urk. 13/201) rückwirkend ab 1. Januar 2018 kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Einen Anspruch der Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 2018 bestritt die Beschwerdegegnerin jedoch gestützt auf § 18 ZLG unter Hinweis auf das zu hohe Vermögen (vorstehend E. 2.3).

Die Kürzungs- beziehungsweise Verweigerungsbestimmung von § 18 ZLG ist offen formuliert und definiert weder eine quantitativ messbare Grenze, noch zählt sie Anwendungsfälle auf. Bis zur Einführung von § 13 Abs. 4 ZLG per 1. Januar 2018 ist damit der Beschwerdegegnerin ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen. Ihre Begründung der Verweigerung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse aufgrund des zu hohen Vermögens erweist sich grundsätzlich als nicht verfehlt, zumal den versicherten Personen zugemutet werden darf, den erhöhten Lebensbedarf aus dem bestehenden Vermögen zu bestreiten und entsprechend ihr Vermögen, soweit vorhanden und über der Freibetragsgrenze liegend, zur Deckung ihres Existenzbedarfs heranzuziehen (vgl. dazu Subsidiaritätsprinzip, vorstehend E. 1.6). Aufgrund der gebotenen neuen Berechnung des anrechenbaren Vermögens wie auch der erforderlichen Abklärungen betreffend der an den Sohn gewährten Darlehen (vorstehend E. 3.3-4), hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnung abhängig von den Ergebnissen hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens auch über den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse neu zu entscheiden.

3.6 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung,  verzugszins pflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszins pflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.

Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.

Zwar stand erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018 (Urk. 13/101) fest, dass ein Nachzahlungsanspruch bestand, und erst mit den Verfügungen vom 10. Juli 2018 (Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139) in welcher Höhe. Festgestellt wurde ein seit Januar 2015 in der nun bekannten Höhe bestehender Anspruch, was Anlass zur Nachzahlung der damit entstandenen Differenz war. Entstand der fragliche Anspruch ab Januar 2015, so lief die Frist von 24 Monaten bis Ende Dezember 2016, so dass ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 1. Januar 2017 besteht.

Wie aus der Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) ersichtlich, erkannte die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit ebenfalls, dass Verzugszinsen geschuldet sind und richtete bereits einen Betrag aus (vgl. auch Urk. 13/321 S. 2 f., Urk. 13/323, Urk. 13/324).

Im Zuge der erforderlichen neuen Berechnungen wird die Beschwerdegegnerin den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Verzugszins ebenfalls neu zu berechnen und einen allenfalls resultierenden Restbetrag an die Beschwerdeführerin zu vergüten haben.

3.7 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Zusatzleistungsanspruch sowie den Anspruch auf Beihilfen und Zuschüsse der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes für die Zeit ab 1. Januar 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge, unter Ausrichtung von korrekt berechneten Verzugszinsen ab 1. Januar 2017.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2).

4.2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen).

Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen).

Ohne weiteres zu bejahen sind vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Vorliegend haben sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gestellt und in Anbetracht der Komplexität des Falles und der auch nach Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (Urk. 13/29/1-10) und Urteil des Bundesgerichtes (Urk. 13/101) wiederholten Fehlerhaftigkeit der Verfügungen der Beschwerdegegnerin muss auch die sachliche Gebotenheit bejaht werden.

4.3 Art. 12a ATSV bestimmt, dass die Art. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar seien, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.

Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist Rechtsanwalt Thomas Wyss eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr.1'000.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen.

5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Gemäss Honorarnote vom 19. Oktober 2022 (Urk. 16) belief sich der Zeitaufwand von Rechtsanwalt Thomas Wyss für das gerichtliche Verfahren auf 17 Stunden, was als in Anbetracht des zweiten Schriftenwechsels und der umfangreichen Aktenlage als angemessen erachtet wird. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4‘158 (inklusive Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Zusatzleistungsanspruch sowie den Anspruch auf Beihilfen und Zuschüsse der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemanns für die Zeit ab Januar 2015 neu festsetze und einen entsprechenden Verzugszins ab 1. Januar 2017 ausrichte.

2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Parteientschädigung für das vorangegangene Verwaltungsverfahren von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’158.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Schucan