Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00027
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 13. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, bezog Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (IV; vgl. Urk. 9/9 und Urk. 9/13) und wurde von der Gemeinde Y.___, Soziale Dienste, Sozialberatung, im Rahmen einer Renten- und Vermögensberatung (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/13) betreut. Am 10. September 2013 hat die Sozialbehörde Y.___ mit dem Verein Z.___ eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wonach sie für Teilnehmende an einem Beschäftigungsprogramm eine Monatspauschale von Fr. 400.--, zuzüglich einer Pauschale von Fr. 110.-- pro Tag beziehungsweise von Fr. 75.-- pro halben Tag sowie Fr. 10.-- pro Stunde, zuzüglich Sozialabgaben, zu entrichten habe (vgl. beispielsweise Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 9/40). Mit Beschluss vom 3. März 2014 (Urk. 9/12/1-2) erteilte die Sozialbehörde Y.___ dem Verein Z.___ Kostengutsprache für die Beschäftigung des Versicherten im Umfang einer Halbtagesbeschäftigung während drei Monaten bis zu einem Betrag von Fr. 6'500.-- und wies die Sozialen Dienste der Gemeinde Y.___ an, nach Vorliegen der Rechnungen eine Kostenübernahme bei der EL-Stelle geltend zu machen (S. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 3. September 2014 (Urk. 9/44) übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), anteilsmässig die Kosten des Aufenthalts des Versicherten in der Tagesstruktur des Vereins Z.___ für die Zeit von März bis Juli 2014 im Betrag von insgesamt Fr. 6'280.--. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 9/374) hielt die SVA fest, dass bei Tagesstrukturen von durchschnittlichen Kosten im Betrag von Fr. 87.-- für acht Stunden beziehungsweise pro Tag ausgegangen werde, und dass dieser Betrag nicht überschritten werden dürfe, damit es sich noch um eine wirtschaftliche und zweckmässige Betreuung handle. Es bestehe daher höchstens ein Anspruch auf Vergütung einer Tagespauschale im Betrag von Fr. 87.-- beziehungsweise einer Halbtagespauschale im Betrag von Fr. 43.50 und es seien die Ansprüche des Versicherten auf Vergütung einer Monatspauschale sowie auf Übernahme der Kosten der Mittagsverpflegung zu verneinen sei (S. 2). Die vom Versicherten am 16. August 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/395/1-2 und Urk. 9/404) hiess die SVA mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (Urk. 9/438 = Urk. 2) insoweit teilweise gut, als sie die zu übernehmende Tagespauschale auf Fr. 110.-- sowie die Pauschale für einen halben Tag auf Fr. 75. erhöhte und festhielt, dass die Tagespauschale und die Pauschale für einen halben Tag um je Fr. 10.-- zu kürzen seien, da darin je ein Betrag in dieser Höhe als Entschädigung für ein Mittagessen enthalten sei, und dass ein Anspruch auf eine Monatspauschale zu verneinen sei (S. 4).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. März 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die SVA sei zu verpflichten, ihm für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm des Vereins Z.___ für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 - neben den anerkannten Tagespauschalen von Fr. 100.-- pro Tag beziehungsweise Fr. 65.-- pro Halbtag - Monatspauschalen von Fr. 400.-- pro Monat im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten bei Zusatzleistungen zu bezahlen, und es sei auf Abzüge unter dem Titel Verpflegungskosten zu verzichten; eventuell sei die SVA zu verpflichten, die für den Zeitraum vom Dezember 2018 bis April 2019 übernommenen Tagespauschalen auf Fr. 156.-- pro Tag beziehungsweise Fr. 92.80 pro Halbtag zu erhöhen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdeantwort Kenntnis gegeben und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
2.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenentscheid vom 9. September 2020 (Urk. 16) die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Akten und ergänzenden Abklärung und einer damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer indes nicht fristgemäss vernehmen lassen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vergüten die Kantone Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen.
Gemäss der Rechtsprechung ist die Aufzählung der in Art. 14 Abs. 1 ELG genannten Krankheits- und Behinderungskosten, die Bezügern einer Ergänzungsleistung vergütet werden, abschliessend. Der Konkretisierungsgrad der Regelung lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die zu vergütenden Kosten im Einzelnen bestimmen wollte, was auf eine abschliessende Regelung hindeutet BGE (129 V 379 E. 3.1; AHI 2002 74 f. E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.4; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 280 und S. 286).
1.2 Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG gestattet den Kantonen sodann, Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen einen Betrag von Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht unterschreiten. Gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht sich bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung der Mindestbetrag nach Abs. 3 lit. a Ziff. 1 dieser Bestimmung bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-- Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.
1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 dieser Bestimmung vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Bestimmung beschränkt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung.
Der kantonale Gesetzgeber wollte die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten daher auf den Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung beschränken und verzichtete darauf, in Bezug auf die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen einen Tarif, einen Höchstbetrag oder einen Tagesansatz festzulegen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2010.00034 vom 16. Mai 2011 E. 3.10).
§ 9 Abs. 2 ZLG bestimmt ferner, dass die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG als Höchstbeträge gelten. § 9 Abs. 3 ZLG ermächtigt den Regierungsrat, in einer Verordnung das Nähere dazu zu bestimmen.
1.4 Gemäss § 3 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) besteht ein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung (lit. a) und eines Assistenzbeitrags der IV (lit. b) wird nicht berücksichtigt.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b ELV erhöht. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
1.5 Laut § 14 Abs. 1 ZLV werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen vergütet, wenn sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält (lit. a), wenn die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird (lit. b) und wenn die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100.-- pro Monat beträgt (lit. c).
Gemäss Ziff. 2.4.7 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 können die Kosten für Mittagstische und Freizeitstätten nicht als Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen im Sinne von § 14 ZLV übernommen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2020 (Urk. 2) aus, dass sie sich in einem vergleichbaren Fall aus dem Jahre 2016 bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten einer Tagesstruktur beim Verein Z.___ wirtschaftlich und zweckmässig seien, an das Kantonale Sozialamt gewandt habe. Das Kantonale Sozialamt sei in seiner Antwort auf die Anfrage davon ausgegangen, dass die Durchschnittskosten für eine ganztägige Betreuung in Werkstätten für Personen mit einer vergleichbaren leichten Behinderung wie beim Beschwerdeführer Fr. 87.-- pro Tag betragen hätten, und dass dieser Betrag für eine Betreuung in einer Tagesstruktur im Sinne von Art. 14 ZLV in dem Sinne ein Höchstwert darstelle, als nur bis zu diesem Betrag noch von einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Betreuung ausgegangen werden könne. Eine erneute Nachfrage beim Kantonalen Sozialamt habe ergeben, dass gegenwärtig ein Vergleich sämtlicher Werktstätten im Kanton Zürich durchschnittliche Kosten für eine ganztägige Betreuung im Betrag von Fr. 100. ergeben hätten, und dass die Frage, ob die betriebswirtschaftlichen Kosten gedeckt seien, ein wesentliches Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Werkstätte darstelle. Zudem müssten auch die anfallenden übrigen Lohnkosten gedeckt sein (S. 3). Der Kostenrechnung des Vereins Z.___ für das Jahr 2018 sei zu entnehmen, dass der Verein ein positives Ergebnis beziehungsweise einen Gewinn ausgewiesen habe. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass die Tagesstruktur beim Verein Z.___ grundsätzlich wirtschaftlich sei, und dass die Kosten dafür grundsätzlich zu vergüten seien. Dies gelte indes nur für die Tagespauschale und nicht für die vom Verein Z.___ in Rechnung gestellte Monatspauschale. Sodan sei in der Tagespauschale ein Betrag von Fr. 10.-- für ein Mittagessen enthalten. Die Kosten für Mittagessen könnten jedoch nicht übernommen werden, da diese Kosten bei der Bemessung der Ergänzungsleistung bereits über den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf entschädigt werden würden (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass das Beschäftigungsprogramm des Vereins Z.___ nur kostendeckend und damit wirtschaftlich durchgeführt werden könne, wenn den Teilnehmenden zusätzlich zu den Tagespauschalen noch Monatspauschalen in Rechnung gestellt werden könnten, und dass der Verein Z.___ selbst mit der Möglichkeit einer Verrechnung von Monatspauschalen im Jahre 2018 noch einen Verlust hätte ausweisen müssen, wenn er nicht Spenden im Betrag von Fr. 70'000.-- erhalten hätte. Der angefochtene Einspracheentscheid erscheine sodann insoweit als widersprüchlich und willkürlich, als die Beschwerdegegnerin darin einerseits anerkannt habe, dass die Tagesstruktur des Vereins Z.___ auf Grund der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts des Jahres 2018 wirtschaftlich sei, weshalb die Kosten grundsätzlich zu vergüten seien (S. 6), und dass sie andererseits darin ein entscheidendes Element der Einnahmen des Vereins, nämlich die Monatspauschalen, nicht vergüten wolle. Da die Beschwerdegegnerin die Wirtschaftlichkeit des Beschäftigungsprogramms anerkannt habe, sei sie daher zu verpflichten, neben der Tages- und Halbtagespauschale im Betrag von Fr. 100.-- beziehungsweise von Fr. 65.-- (je unter Ausschluss der Kosten für ein Mittagessen im Betrag von Fr. 10.--) auch die Monatspauschalen im Betrag von Fr. 400.-- zu übernehmen. Eventuell seien, wenn die Monatspauschalen nicht übernommen werden sollten, die Tagespauschale auf Fr. 156.-- und die Halbtagespauschale auf Fr. 92.80 zu erhöhen, um zu gewährleisten, dass das Beschäftigungsprogramm weiterhin kostendeckend betrieben werden könne (S. 7). Dabei handelte es sich zudem um Tages- und Halbtagepauschalen unter Ausschluss der Kosten für ein Mittagessen, weshalb kein Abzug für ein Mittagessen mehr zu erfolgen habe (S. 8).
3.
3.1 Der Aufstellung der vom Verein Z.___ für den Beschwerdeführer im Jahre 2018 erfassten Arbeitszeit (Urk. 9/347) ist zu entnehmen, dass dieser in unterschiedlichem Umfang Arbeitszeit geleistet hat. Dabei war der Beschwerdeführer mehrheitlich im Umfang von 4 Stunden täglich beim Verein Z.___ anwesend. An gewissen Tagen wies er indes lediglich eine Präsenzzeit von einer Stunde beziehungsweise 1.5 Stunden auf. Der Beschwerdeführer erfüllte daher lediglich für die Tage mit einer Arbeits- beziehungsweise Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden die Anspruchsvoraussetzung von § 14 Abs. 1 lit. a ZLV, wonach sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag in einer Tagesstruktur aufhalten muss.
3.2 Der Verein Z.___ bezweckt gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister die Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit unterschiedlichen Ressourcen in verschiedenen Lebenslagen, unabhängig von ihrer Herkunft, und biete dazu eine breite Angebotspalette mit möglichst niederschwelligem Zugang an. Bei dem das Beschäftigungsprogramm betreibenden Verein Z.___ handelt es sich daher um einen gemeinnützigen (privaten) Träger im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. b ZLV.
3.3 Dem Lohnausweis für das Jahr 2018 (Urk. 9/356; vgl. auch Urk. 9/346) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Verein Z.___ im Jahre 2018 einen Verdienst von Fr. 600.-- (zuzüglich einer Entschädigung für Verpflegung) erzielte. Demnach wurde der Höchstbetrag einer Entlöhnung in Geld von Fr. 100. im Monat gemäss § 14 Abs. 1 lit. c ZLV vom Beschwerdeführer im Jahre 2018 nicht erreicht.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Vergütung der Kosten einer Teilnahme des Beschwerdeführers am Beschäftigungsprogramm des Vereins Z.___ um eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ZLG handelte.
4.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Die Rechtsprechung befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 141 III 195 E. 2.4 und 140 III 206 E. 3.5.4). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 136 III 23 E. 6.6.2.1 und 139 V 537 E. 5.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 368 E. 5.1; 140 IV 162 E. 4.6 und 140 II 495 E. 2.3.3).
4.3 Weder das ELG noch das ZLG umschreibt näher, was unter einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 1 ZLG zu verstehen ist. Da der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 1 ZLG weder klar noch eindeutig ist, ist der Sinn der Regelung anhand der Entstehungsgeschichte (historisch), ihres Zwecks (teleologisch) oder anhand des Zusammenhangs mit andern Vorschriften (systematisch) zu ergründen (vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3 und 140 II 129 E. 3.2).
4.4 Die Begriffe «zweckmässig und wirtschaftlich» werden in verschiedenen Erlassen des Sozialversicherungsrechts verwendet, so insbesondere in Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; «zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung»), in Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Leistungen müssen «zweckmässig und wirtschaftlich» sein), in Art 43 Abs. 6 und Abs. 7 KVG («zweckmässige gesundheitliche Versorgung» und «wirtschaftliche Bemessung der Tarife») und in Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; «Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung»). Sodann werden gemäss § 8 Abs. 1 ZLV lediglich die Kosten für eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung vergütet.
4.5 Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung wird beim Kriterium der Zweckmässigkeit nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen einer Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie allenfalls gemessen an der Missbrauchsgefahr, gefragt (BGE 137 V 295 E. 6.2). Demgegenüber bezieht sich das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Bereich der Krankenversicherung auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Diagnose- oder Behandlungsalternativen. Bei vergleichbarem medizinischem Nutzen ist die kostengünstigste Variante beziehungsweise diejenige mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen. Wo es nur eine Diagnose- oder Behandlungsmöglichkeit gibt, ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) die Leistung zu verweigern, wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis besteht (BGE 136 V 395 E. 7.4; vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 494 ff.). Bei mehreren möglichen Behandlungen hat eine Abwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren stattzufinden, wobei von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungen grundsätzlich nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich gilt (Urteil des Bundesgerichts K 4/03 vom 21. März 2003 E. 3). Des Weiteren ist ein Arzneimittel nach Art. 65b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet (Abs. 1), wobei die Wirtschaftlichkeit gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf Grund eines Vergleichs mit dem Preis in Referenzländern (lit. a; Auslandpreisvergleich) und mit anderen Arzneimitteln (lit. b; therapeutischer Quervergleich) beurteilt wird.
4.6 Der Zweck der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 ELG ist in der mit dem Erlass des ELG vom 6. Oktober 2006 beabsichtigten Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen zu suchen. Dabei sollte den Kantonen, welche die Kosten der Krankheits- und Behinderungskosten zu tragen haben, die Kompetenz eingeräumt werden, diese Kosten näher zu bestimmen sowie die Vergütung auf wirtschaftliche und zweckmässige Leistungen zu beschränken. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber dabei an der Bedeutung der Begriffe der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit, welche diesen Begriffen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung zukommt, orientieren wollte. Demzufolge ist bei der Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 1 ZLG die erwähnte Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG zu berücksichtigen.
4.7 Nach Gesagten ist bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschäftigungsprogramms des Vereins Z.___ zu prüfen, ob es sich dabei - gemessen am angestrebten gesundheitlichen, sozialen und übrigen Nutzen - um eine wirksame und mithin zweckmässige Leistung handelt.
4.8 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Teilnahme des Beschwerdeführers am Beschäftigungsprogramm des Vereins Z.___ gilt es demgegenüber zu prüfen, ob mehrere zweckmässige Alternativen zur Wahl stehen, wobei bei einem vergleichbaren gesundheitlichen Nutzen die kostengünstigste Variante beziehungsweise diejenige mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen ist. Falls mehrere mögliche Beschäftigungsprogramme beziehungsweise betreuende Massnahmen in Tagesstruktur in Frage kommen sollten, müsste eine Abwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Massnahmen stattzufinden, wobei es sich bei mehreren gleichermassen zweckmässigen Leistungen grundsätzlich nur bei der kostengünstigsten Leistung um die zu vergütende wirtschaftliche Leistung handelte.
5.
5.1 Den Parteien ist mithin nicht zu folgen, wenn sie übereinstimmend davon ausgehen wollen (vorstehend E. 2.1 und 2.2), dass bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der in Frage stehenden Leistung massgeblich sei, dass der Verein Z.___ als Leistungserbringer über eine ausgeglichene Jahresrechnung verfüge, beziehungsweise dass der Verein über genügend Einnahmen verfüge, um die Kosten, insbesondere die Lohnkosten, zu begleichen und einen Gewinn erzielen beziehungsweise keinen Verlust erzielen dürfe. Denn diese betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Parteien und des Kantonalen Sozialamtes, auf dessen Auskünfte sie sich beziehen, stellen sich nicht so sehr bei der Frage nach der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit einer einzelnen Leistung. Vielmehr stellen sich diese Überlegungen bei der Frage nach der Anerkennung eines Leistungserbringers als Invalideneinrichtung beziehungsweise als Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen durch das Kantonale Sozialamt. So wird gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) für die Anerkennung als Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a-c IFEG Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten gehören, denn auch vorausgesetzt, dass der Betrieb wirtschaftlich und nach einer auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitlichen Rechnungslegung geführt wird. Dazu wird in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG) präzisiert, dass die Betriebsbewilligung zu erteilen ist, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden.
5.2
5.2.1 Nach Gesagtem gilt es bei der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Teilnahme des Beschwerdeführers am Beschäftigungsprogramm des Vereins Z.___ vorerst anhand der medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dessen gesundheitliche Beeinträchtigung sowie deren funktionelle Auswirkungen zu prüfen. Dabei gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes, seiner Ausbildung und der konkreten Arbeitsmarktlage in der Lage wäre, im allgemeinen Arbeitsmarkt eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten.
5.2.2 In einem zweiten Schritt, insbesondere wenn es sich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, gälte es alsdann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in der Lage wäre, in einem geschützten Rahmen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt es sich bei (geschützten) Werkstätten um Institutionen, die invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Dabei gelten gemäss der Rechtsprechung als geschützte Werkstätten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Beschäftigungsprogrammen in Tagesstätten beziehungsweise von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428).
5.2.3 In einem weiteren Schritt wäre, insbesondere wenn es sich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sein sollte, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in einer Werkstätte zu leisten, wäre zu prüfen, ob die Teilnahme an einer Massnahme mit beschäftigungstherapeutischem Charakter beziehungsweise an einem Beschäftigungsprogramm in einer Tagesstruktur aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, insbesondere sozialen Gründen, für den Beschwerdeführer erforderlich wäre.
5.2.4 Falls sich jedoch ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt und/oder eine solche in einer geschützten Werkstätte auszuüben, und es sich sowohl bei der Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt, bei derjenigen in einer geschützten Werkstätte als auch bei einer Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm im Rahmen einer Tagesstruktur um gleichermassen zweckmässige Massnahmen handeln sollten, stellte indes lediglich die kostengünstigste Massnahme die wirtschaftliche Leistung dar. Diesbezüglich gilt es zudem zu beachten, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2), und dass die versicherte Person gemäss der Rechtsprechung alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Kosten, welche mittels Ergänzungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (Urteile des Bundesgerichts 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1 und 8C_227/2007 vom 23. November 2007). Demzufolge wäre der Beschwerdeführer, wenn er in der Lage sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Rahmen einer solchen in einer geschützten Werkstätte auszuüben, in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, entweder einer Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer solchen in einer geschützten Werkstätte nachzugehen, und es bestünde kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine Betreuung in einer Tagesstruktur im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms.
5.2.5 Sollte der Beschwerdeführer indes weder in der Lage sein, einer Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer solchen in einer geschützten Werkstätte nachzugehen, wäre bei sämtlichen für den Beschwerdeführer in Frage kommender beschäftigungstherapeutischen Massnahmen beziehungsweise Beschäftigungsprogrammen in Tagesstrukturen deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Bei gleicher Zweckmässigkeit bestünde sodann ausschliesslich Anspruch auf Vergütung der Kosten der kostengünstigsten Massnahme, da es sich nur bei dieser um die zu vergütende wirtschaftliche Leistungen handelte.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine ganze Rente der Invalidenversicherung, sondern eine solche für einen Invaliditätsgrad unterhalb eines solchen von 70 %, bezieht, und dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistung bis zum Beginn der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm des Vereins Z.___ ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahmen anrechnete (Urk. 9/46/2; vgl. auch die Aktennotiz auf Urk. 9/9/4, wonach ein IVGrad von 64 % bestehe). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leide er unter einer Suchterkrankung, welche sich aus einer Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (attention deficit hyperactivity disorder; ADHS) ergeben habe, sowie unter psychosozialen Folgen des Suchtleidens, weshalb er auf eine Tagesstruktur angewiesen sei (Urk. 3/10 S. 2 oben). Bei den Akten befinden sich indes keine medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auf Grund der vorliegenden Akten lässt sich die Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes, seiner Ausbildung und der konkreten Arbeitsmarktlage eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt und/oder im Rahmen einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte zuzumuten wäre daher nicht schlüssig beantworten. Sodann lässt sich auf Grund der Akten auch die Frage, ob beziehungsweise aus welchen Gründen eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Beschäftigungsprogramm in Rahmen einer Tagesstruktur erforderlich ist, nicht beantworten. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Akten vervollständige und den Sachverhalt ergänzend abkläre. Dabei wird sie insbesondere den gesundheitlichen Sachverhalt ergänzend abklären und dabei die Akten der Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer beiziehen und/oder den Beschwerdeführer ärztlich begutachten lassen und anschliessend die Frage nach einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt und/oder im Rahmen einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte prüfen. Gegebenenfalls wird sie zusätzlich die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sämtlicher in Frage kommender Beschäftigungsprogramme in Tagesstrukturen prüfen, und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm des Vereins Z.___ ab Dezember 2018 erneut verfügen.
Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
7.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Marianne Ott, Winterthur, nach Einsicht in die Kostennote vom 8. Juli 2020 (Urk. 14/2), in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem zeitlichen Aufwand von 12.25 Stunden zuzüglich einer weiteren Stunde aufgrund des Aufwands im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 9. September 2020 (vgl. Urk. 16; insgesamt 13.25 Stunden) sowie einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'227.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm des Vereins Z.___ für die Zeit ab Dezember 2018 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Marianne Ott, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'227.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz