Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00028


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 4. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

rabaglio schär ag

Seefeldstrasse 45, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, bezog seit März 2016 Zusatzleistungen der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend AZL; Urk. 14/1). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 berechnete das AZL den Anspruch von X.___ neu ab Januar 2020 und bejahte einen Anspruch auf Zusatzleistungen einzig in Form der Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Urk. 14/26).

    Dagegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2020 Einsprache (Urk. 14/85), welche das AZL mit Entscheid vom 20. Februar 2020 teilweise guthiess, indem es eine Anpassung der Kontostände per 31. Dezember 2019 vornahm, was jedoch nicht zu höheren Leistungen führte (Urk. 14/28 = Urk. 2/1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 19. März 2020 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über das Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen neu verfüge und insbesondere sämtliche Schulden in Anrechnung bringe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).

    Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

    Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe.

1.3    Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.4    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

    Vom tatsächlichen Vermögen, nicht aber vom Verzichtsvermögen, sind die belegten Schulden abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Neben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken sind grundsätzlich auch Darlehen von Privaten vermögensmindernd zu berücksichtigen. Hier muss die EL-berechtigte Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 233 f.).

1.5    Art. 17a ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

1.6    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 (Urk. 2/1) aus, aufgrund einer internen Revision sei im Jahre 2019 festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 (Erbschaft) und 2013 (Schenkungen) auf Vermögen verzichtet habe. Daher seien die Zusatzleistungen rückwirkend neu berechnet worden. Dies habe zur Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 249'000.-- (2019) und zu einer Rückforderung in der Höhe von Fr. 143'448.50 zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 7'790.-- ab 1. Januar 2018 für die Zeitspanne vom 1. März 2016 bis zum 31. Oktober 2019 geführt. Per 13. Dezember 2019 habe die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 143'488.50 zurückbezahlt (S. 2 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.--, die sie zur Rückzahlung der Forderung erhalten habe, nicht in die Berechnung zu nehmen. Mit dem beantragten Abzug der Schulden vom Verzichtsvermögen würde sie so gestellt, wie wenn sie keinen Erbverzicht gemacht und kein Vermögen verschenkt hätte und sie die Summe dazu verwendet hätte, die Forderung der Gläubiger zu befriedigen. Damit wäre nie eine Anrechnung von Vermögenswerten erfolgt, auf die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet worden sei. Mit anderen Worten bliebe diese Bestimmung in Konstellationen wie der vorliegenden toter Buchstabe. Ein solches Ergebnis könne schon deshalb nicht der Konzeption des Gesetzes entsprechen, weil es dem Grundsatz der Anrechenbarkeit von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden sei, widerspreche und der Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür sei, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasteten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesse. Das Gesetz wolle EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet hätten, gerade nicht gleich behandeln wie solche, die ihr Vermögen behalten hätten (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 19. März 2020 (Urk. 1) geltend, sie hätte der Rückerstattungsforderung nicht nachkommen können, da sie bereits im Herbst 2019 praktisch mittellos gewesen sei. Ihre Söhne hätten sich entschieden, ihr die Mittel zur Tilgung dieser Schuld darlehensweise zur Verfügung zu stellen, damit sie die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen habe zurückerstatten können. Sie habe somit die Schuld gegenüber der EL-Behörde gegen eine Schuld gegenüber ihren beiden Söhnen getauscht. Sie habe deshalb um eine Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ersucht, wobei sie insbesondere geltend gemacht habe, dass neben dem anrechenbaren (und anerkannten) Verzichtsvermögen (per 2019 noch Fr. 249'000.--) die Schuld von Fr. 150'000.-- anzurechnen beziehungsweise vom rohen Vermögen abzuziehen sei (S. 4). Die Schuld von insgesamt Fr. 150'000.-- bestehe tatsächlich, es lägen entsprechende Darlehensverträge vor und auch die Geldflüsse seien nachgewiesen (S. 5). Es treffe nicht zu, dass die Darlehensschuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belaste. Sie habe ein Darlehen erhalten, um die zu Recht erhobenen Rückerstattungsansprüche der Beschwerdegegnerin zu befriedigen. Ob dieses Darlehen von Nahestehenden oder von Dritten gewährt sei, könne keine Rolle spielen, es handle sich um nachgewiesene Schulden. Es sei auch im Lichte der Bundesgerichtsrechtsprechung – in Analogie zum Pfändungsverlustschein – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gläubiger ihre Forderungen geltend machten, sobald die Schuldnerin über neues Vermögen verfüge. Wenn also ein Pfändungsverlustschein die wirtschaftliche Substanz eines Vermögens zu belasten vermöge und mit der Vollstreckung der Forderung bei gegebenen Voraussetzungen zu rechnen sei, gebe es keinen Grund, die hier diskutierte Darlehensforderung anders zu behandeln (S. 6). Die Beschwerdegegnerin argumentiere in ihrer Begründung mit einer unzulässigen Vermischung der Folgen eines Vermögensverzichts und der Begründung einer Schuld. Sie habe den Vermögensverzicht anerkannt und lasse auch dessen Berücksichtigung als hypothetisch noch vorhandenes Vermögen zu. Die Schuld, welche ihr Vermögen belaste, habe indessen nichts mit dem Vermögensverzicht zu tun. Sie werde entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin durch die Begleichung der Rückerstattungsforderung nicht so gestellt, wie wenn sie kein Vermögen verschenkt hätte. Sie werfe nicht verschenktes Vermögen ein, um ihre Stellung zu verbessern, sondern sie bezahle zu viel bezogene Ergänzungsleistungen zurück (S. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen vom Vermögen abgezogen werden kann.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte aufgrund einer internen Revision im Jahr 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 (Erbschaft) und 2013 (Schenkungen) auf Vermögen verzichtet hatte (vgl. Urk. 14/64, Urk. 14/68-73). Dies wurde unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung für Zusatzleistungen nicht angegeben (vgl. Anmeldung vom 7. März 2016 Ziff. 8) und bei der früheren Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Erbschaft und Schenkungen in der neuen Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht berücksichtigt, was eine Rückforderung von zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 143'448.50 sowie der Prämienverbilligung von Fr. 7'790.-- zur Folge hatte (vgl. Rückerstattungsverfügung vom 17. Oktober 2019; Urk. 14/25). Die Rückerstattungsforderung an sich war somit zulässig (vgl. E. 1.6) und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge bei ihren zwei Söhnen ein Darlehen über je Fr. 75'000.-- auf (vgl. Urk. 14/81-82) und bezahlte per 13. Dezember 2019 den Betrag von Fr. 143'488.50 an die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. Urk. 14/83).

    Damit ist vorliegend im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung einzig strittig, ob die Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 150'000.-- gegenüber den Söhnen der Beschwerdeführerin vom Vermögen abgezogen werden darf.

3.2    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

3.3    Wie unter Erwägung 1.4 dargelegt, muss die EL-berechtigte Person bei Darlehen zwischen Privaten nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist. Vorliegend liegen zwei schriftliche Darlehensverträge vor (Urk. 14/81-82) und von der Beschwerdegegnerin wird denn die entsprechende Schuld der Beschwerdeführerin auch gar nicht in Frage gestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt der Grund für die Nichtberücksichtigung der Schuld bei der Berechnung nicht im Umstand, dass die Darlehen von Nahestehenden der Beschwerdeführerin gewährt wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Argumentation der Beschwerdegegnerin liege eine unzulässige Vermischung der Folgen eines Vermögensverzichts und der Begründung einer Schuld zugrunde (vgl. Urk. 1 S. 6). Dem kann so nicht gefolgt werden.

    Das Bundesgericht präzisierte in BGE 142 V 311 in Erwägung 3.3 die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Schulden des EL-Ansprechers vom rohen Vermögen abzuziehen sind. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.2).

3.4    Die Beschwerdeführerin ist AHV-Rentnerin und besitzt keine nennenswerten Vermögenswerte. Angesichts dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen beziehungsweise finanziellen Lage der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich ist und mit der Erfüllung der Darlehensforderungen nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Zwar ist die vorliegende Schuld nicht unbedeutend und es ist nicht auszuschliessen, dass die Söhne der Beschwerdeführerin ihre Forderungen gegebenenfalls eintreiben würden. Doch ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zu neuem Vermögen kommen wird. Die vorliegenden Umstände sprechen somit dafür, dass die vorliegende Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet, womit die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nicht gegeben sind.     

3.5    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, denn die Beschwerdeführerin würde mit einem Abzug der Schulden vom Verzichtsvermögen so gestellt, wie wenn sie 2011 und 2013 nicht auf Vermögen verzichtet hätte und diese Summe dazu verwendet hätte, ihren Lebensunterhalt in den letzten Jahren zu bestreiten. Damit erfolgte nie beziehungsweise eine verminderte Anrechnung von Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet worden ist. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann ein solches Ergebnis schon deshalb nicht der Konzeption des Gesetzes entsprechen, weil es dem Grundsatz der Anrechenbarkeit von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, widerspricht und der Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür ist, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst. Das Gesetz will EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie solche, die ihr Vermögen behalten haben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2).

    Nach dem Gesagten können die belegten Schulden lediglich von tatsächlichem Vermögen, nicht jedoch wie vorliegend von Verzichtsvermögen, abgezogen werden (hierzu auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 233 f.).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 (Urk. 2/1) die Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.-- bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen nicht berücksichtigte.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    

4.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

4.2    Der vom unentgeltlichen Rechtsanwalt mit Eingabe vom 1. September 2020 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 12.5 Stunden, was bei einem - zu hohen - Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 4'038.75 ergab, ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren.

    Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise der Einsprache vom 14Januar 2019 (Urk. 14/85). Aus diesem Grund erscheint namentlich ein Aufwand von 2.5 Stunden für Judikatur- und Literatursuche sowie von 4.25 und 2.75 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift überhöht.

    Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 8-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Orlando Rabaglio, Zürich, wird mit Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach