Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00029


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. März 2021

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister

Sophienstrasse 2, 8032 Zürich


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der am 19. Oktober 1951 geborene X.___ bezieht eine AHV-Rente (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 11. November 2015 (Urk. 7/24) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. Februar 2016 sprach ihm die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ab 1. November 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 947.-- zu. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie neben dem tatsächlichen Einkommen auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen der am 5. November 1959 geborenen Ehefrau des Versicherten Y.___ von Fr. 17‘645.-- (Urk. 7/25/1; vgl. auch Urk. 7/25/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/26) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil ZL.2016.00036 vom 27. November 2017 gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid wurde aufgehoben und es wurde festgestellt, dass der Versicherte ab dem 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'098.-- hatte. Das Gericht legte seiner Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 16'176.45 zugrunde (Urk. 7/28).

1.2    Mit drei Verfügungen vom 10. April 2018 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1124.-- ab 1. Januar 2016, Fr. 1'156.-- ab 1. Januar 2017 sowie Fr. 1'188.-- ab 1. Januar 2018 zu (Urk. 7/30-32; vgl. auch Urk. 7/33). Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Dezember 2018 sprach sie ihm ab 1. Januar 2019 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'220.-- zu (Urk. 7/41). Nach einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs verfügte die Durchführungsstelle am 2. Juli 2019 - welcher Entscheid die Verfügung vom 14. Dezember 2018 ersetzte (Urk. 7/42 S. 2) -, dass der Versicherte ab 1. Januar 2019 (unverändert) Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'220.-- habe (Urk. 7/42). Die vom Versicherten und seiner Ehefrau dagegen erhobene Einsprache (Urk. 43/3) wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 abgewiesen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben X.___ und Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Januar 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG] die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2019).

1.3    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass sich nach neuem Scheidungsrecht – konkretisiert durch die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts - aus Art. 125 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Grundsatz ergibt, dass im nachehelichen Verhältnis ein jeder Ehegatte - auch im Alter von über 45 Jahren - die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat; damit ist grundsätzlich eine Obliegenheit zur Ausschöpfung einer in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Eigenversorgungskapazität verbunden, woraus sich eine im Einzelfall festzulegende Obliegenheit zu einem vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben und gegebenenfalls auch zu einer Erhöhung des Erwerbspensums ergibt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Auch Art. 14b lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) geht von der Hypothese aus, dass nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jahren der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Zudem wird bei Teilinvaliden eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3 mit Hinweisen, 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2, 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3).

1.4    Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie 8).

1.5    Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3483.03 der WEL ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).


2.    

2.1    Strittig ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau Y.___ bei der Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs von X.___ (Urk. 1 S. 4). Im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist der Leistungsanspruch in der Periode von Januar 2019 (dem Beginn des mit der Verfügung vom 2. Juli 2019 [Urk. 7/42] und dem angefochtenen Einspracheentscheid geregelten Leistungsanspruchs) bis Dezember 2019, da Zusatzleistungen lediglich auf ein Jahr berechnet werden und Einspracheentscheide über Zusatzleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr rechtsbeständig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1 mit Hinweisen).

    Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde nicht über den Ergänzungsleistungsanspruch in den Jahren 2017 und 2018 entschieden (Urk. 2 S. 2 und 6), welcher in zwei bei dessen Erlass bereits rechtskräftigen Verfügungen vom 10. April 2018 geregelt worden ist (Urk. 7/31-32). Sollte die Beschwerdeschrift so zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführenden auch den Leistungsanspruch dieser Jahre vom Gericht ändern lassen wollen (Urk. 1 S. 3 f.), kann auf ihre Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.

2.2    Die Durchführungsstelle berücksichtigte bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs von X.___ ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau Y.___ (Urk. 2 S. 6). Dies begründete sie damit, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die nichtinvalide Ehefrau seit Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2017 um die Ausdehnung ihrer bisherigen Arbeitsstelle als Hilfsköchin in einem Restaurant mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % auf eine Vollzeitstelle beziehungsweise um die Aufnahme einer neuen, vollzeitlichen Arbeitsstelle bemüht hätte. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, dass die Ehefrau fortlaufend Stellen gesucht habe, hätten aber keine Bewerbungsschreiben einreichen können. Ferner habe sich die Ehefrau nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet (Urk. 2 S. 4). Damit sei nicht bewiesen, dass sie bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage keine entsprechende Stelle finden könnte. Ihr Alter von heute 60 Jahren stehe einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht entgegen, zumal Art. 14a ELV weder direkt noch analog auf sie anwendbar sei, da sie im rechtlichen Sinne nicht invalid sei. Auch die mangelhaften Sprachkenntnisse und die fehlende Ausbildung bildeten kein Hindernis, da sie eine Hilfsarbeit ausübe (Urk. 2 S. 3 f.). Y.___ habe sich bisher noch nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet, wie aus dem Schreiben vom 4. Dezember 2019 hervorgehe. Obwohl sie, die Durchführungsstelle, am 25. Oktober 2019 die Einreichung eines ausführlichen Arztzeugnisses verlangt habe, hätten die Beschwerdeführenden bloss das rudimentäre Zeugnis vom 18. November 2019 eingereicht, welches keine detaillierten Angaben enthalte. Gestützt darauf sei eine längerdauernde, invalidisierende Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau von 40 % nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 4). Aus diesen Gründen gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass es der Ehefrau Y.___ zumutbar gewesen wäre, ihre Arbeitskraft in einer Hilfstätigkeit in der Gastronomie im Rahmen eines Vollzeitpensums auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten. Deshalb sei ihnen im Rahmen der Schadenminderungspflicht nebst dem effektiven Nettolohn der Ehefrau aus ihrer 60%igen Anstellung abzüglich der Gewinnungskosten von Fr. 23'966.-- ein hypothetisches Einkommen von Fr. 16'671.-- anzurechnen, was zu dem vom Sozialversicherungsgericht im Urteil ZL.2016.00036 vom 27. November 2017 E. 3.2.4 angenommenen gesamthaften Nettolohn der Ehefrau von Fr. 40'637.-- führe (Urk. 2 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 6).

2.3    Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, der Ehefrau Y.___ sei ein Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit in dem Sinne, dass sie das angerechnete hypothetische Einkommen erzielen könnte, nicht möglich. Deshalb sei nur das von ihr effektiv erzielte Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 4). Das Sozialversicherungsgericht sei im Urteil vom 27. November 2017 zum Schluss gelangt, dass ihr im Jahr 2015 eine Arbeit im Vollzeitpensum zumutbar gewesen wäre. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen träfen heute nicht mehr zu (Urk. 1 S. 5). Ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre bisher einseitig auf Küchenhilfsdienste ausgerichtete Arbeitstätigkeit und die fehlenden Sprachkenntnisse, schlössen eine neue 100%ige Erwerbstätigkeit praktisch aus. Sie habe sich sehr wohl um alternative Arbeitsstellen bemüht, allerdings erfolglos. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie wegen ihrer fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnisse gar nicht in der Lage sei, Bewerbungsschreiben und Antworten darauf zu präsentieren. Hinzu komme, dass sie an ihrer aktuellen Arbeitsstelle ein einigermassen gesichertes Einkommen generieren könne. Müsste sie ihrem Arbeitgeber eine weitere Arbeitsstelle bekannt geben, würde dies eine erhebliche Gefährdung der bisherigen Stelle bedeuten (Urk. 1 S. 6). Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 18. November und vom 9. Dezember 2019 ergebe sich zudem, dass sie zu 40 % arbeitsunfähig sei, also schon froh sein müsse, dass sie trotz ihrer Beschwerden ihre bisherige Tätigkeit zu 60 % beibehalten könne. Schliesslich vermindere ihr Alter von über 60 Jahren ihre Chancen, eine Stelle mit einem Vollzeitpensum zu finden (Urk. 1 S. 6 f.).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht entschied im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil ZL.2016.00036 vom 27. November 2017 über den Ergänzungsleistungsanspruch von X.___ ab 1. November 2015. Dabei erwog es, unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht dürfe von seiner nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden Ehefrau Y.___ mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfüge, auch tatsächlich realisiere. Die Ehefrau sei nach eigenen Angaben gesund und fühle sich, jedenfalls bezogen auf die aktuelle Stelle als Hilfsköchin, als zu 100 % arbeitsfähig. Zudem habe sie bereits in den Jahren 2009 bis 2010 mindestens zu 70-80 % gearbeitet. Dass sie über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge, wirke sich auf ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten nicht negativ aus. Das gleiche gelte für ihre bloss rudimentären Deutschkenntnisse. Mit Blick auf diese Gegebenheiten und die Regelung in Art. 14b lit. c ELV, wonach nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jahren der Wiedereinstieg ins Berufsleben zugemutet werde, wäre es der bei der Gesuchseinreichung im Jahr 2015 knapp 56jährigen Ehefrau trotz ihres Alters zumutbar gewesen, ihr damaliges Arbeitspensum von 60 % auf ein Vollzeitpensum zu erhöhen beziehungsweise eine neue Arbeit im Vollzeitpensum zu suchen (E. 3.2.3). Da eine Erhöhung des Arbeitspensums beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich sei, sei davon auszugehen, dass sie zur Ausweitung ihres Arbeitspensums eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % hätte suchen müssen (E. 3.2.4). Im Jahr 2015 hätte die Ehefrau in einer Hilfstätigkeit in der Gastronomie in einem Vollzeitpensum hypothetisch einen Nettolohn von Fr. 40‘637.65 erzielen können. Als Verzichtseinkommen sei derjenige Teil, der den von der Ehefrau effektiv erzielten Nettolohn übersteige, anzurechnen (E. 3.3), und zwar ab 1. November 2015. Eine Übergangsfrist zur Stellensuche sei nicht zu berücksichtigen, weil der künftige Bezug von Ergänzungsleistungen für die Eheleute bereits Monate im Voraus absehbar gewesen sei (E. 3.4).

    Abschliessend wies das Gericht darauf hin, bei der Festsetzung der jährlichen Ergänzungsleistungen in den nächsten Jahren werde kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau mehr anzurechnen sein, wenn diese trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine neue Stelle finde. Entsprechende erfolglose Stellenbemühungen könnten der Durchführungsstelle gemeldet werden (E. 4).

    Diese Erwägungen gelten auch im hier zu beurteilenden Fall betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2019, soweit sich der Sachverhalt zwischenzeitlich nicht erheblich verändert hat.

3.2    Die Beschwerdeführenden bringen vor, Y.___ könne aktuell gesundheitsbedingt nur im Umfang des bisherigen 60%igen Arbeitspensums erwerbstätig sein. Weder machen sie geltend, dass der Arbeitsunfähigkeit ein invalidisierender Gesundheitsschaden zugrunde liegt (Urk. 1 S. 6 f.), noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür; bisher hat sich Y.___ nicht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 2 S. 5, Urk. 7/44/6).

    Am 14. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Arztzeugnis von Dr. med. A.___ vom 11. Oktober 2019 zu den Akten, wonach Y.___ wegen Krankheit vom 30. September bis 31. Oktober 2019 zu 40 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/44/11). Nachdem sie von der Durchführungsstelle am 25. Oktober 2010 aufgefordert worden waren, ein ausführlich begründetes ärztliches Zeugnis beizubringen (Urk. 7/44/10), liessen sie eine Reihe von Arztzeugnissen einreichen, welche Y.___ jeweils eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. April bis 30. September 2019 (Urk. 7/44/4/1-2) sowie vom 18. November 2019 bis 3. Februar 2020 bescheinigen (Urk. 3/4, Urk. 7/44/7; vgl. auch Urk. 7/44/1).

    Dr. A.___ begründete die attestierte Arbeitsunfähigkeit in seinen Zeugnissen vom 1. April, 15. Juli und 11. Oktober 2019 jeweils nur mit „Krankheit“, ohne eine Diagnose und konkrete Befunde anzuführen (Urk. 7/44/4/1-2, Urk. 7/44/11). Zudem erklärte er Y.___ am 1. April und am 15. Juli 2019 für drei beziehungsweise zweieinhalb Monate bis zum 30. Juli respektive 30. September 2019 als zu 40 % arbeitsunfähig, ohne dass aus den Zeugnissen ersichtlich wäre, dass er diese Einschätzung innerhalb dieser doch relativ langen Zeiträume regelmässig überprüfte (Urk. 7/44/4/1-2). Dr. med. B.___ von der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals C.___, welche im Zeugnis vom 18. November 2019 für die Zeit vom 18. November bis 9. Dezember 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, begründete diese mit einer reduzierten Belastbarkeit der linken Schulter, welche sich in Abklärung befinde (Urk. 7/44/7). Auch anhand dieser Begründung lässt sich die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend nachvollziehen.     Mithin enthalten die von den Beschwerdeführenden beigebrachten ärztlichen Zeugnisse entgegen der klaren Aufforderung der Durchführungsstelle keine ausführliche Begründung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von Y.___ im Jahr 2019 ist damit nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Auch ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche weiterer Abklärung bedurft hätten.

3.3    Soweit die Beschwerdeführenden erneut geltend machen, die persönlichen Verhältnisse von Y.___, insbesondere ihre bisher einseitig auf Küchenhilfsdienste ausgerichtete Arbeitstätigkeit und die fehlenden Sprachkenntnisse, stünden der Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Vollzeitpensum entgegen (Urk. 1 S. 6), gilt nach wie vor das im Urteil ZL.2016.00036 vom 27. November 2017 erwogene: Weder der Umstand, dass sie über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, noch ihre bloss rudimentären Deutschkenntnisse wirken sich auf ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten negativ aus (vorstehend E. 3.1).

3.4    Die Beschwerdeführenden wenden sodann ein, Y.___ habe sich in den letzten Jahren erfolglos um alternative Arbeitsstellen bemüht (Urk. 1 S. 6). Sie legen jedoch weder substantiiert dar, welcher Art diese Stellensuchbemühungen waren, noch belegen sie die erfolglose Stellensuche mittels schriftlicher Bewerbungsunterlagen. Die dafür angeführte Begründung, Y.___ sei aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen, Bewerbungsschreiben und Antworten zu präsentieren (Urk. 1 S. 6), überzeugt nicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie bei der Stellensuche nicht etwa durch ihren Ehemann X.___, welcher zweifellos der deutschen Sprache mächtig ist, hätte unterstützt werden können. Praxisgemäss ist zudem für den Nachweis, dass Y.___ trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet, erforderlich, dass sie beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (vorstehend E. 1.5), welcher Nachweis zumindest bis kurz vor dem Bezug der eigenen AHV-Rente notwendig ist (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft Seco, B320). Diese Voraussetzung wurde vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/44/11 S. 3; vgl. auch Urk. 7/43/1).

    Da Y.___ der Durchführungsstelle trotz ausdrücklichem Hinweis in E. 4 des Urteils ZL.2016.00036 vom 27. November 2017 keine erfolglosen Stellensuchbemühungen gemeldet hat, ist die Vermutung nicht widerlegt, dass sie in der Periode zwischen dem Erlass des Urteils und dem Beginn des hier zu beurteilenden Zeitraums im Januar 2019 (vorstehend E. 2.1) ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums hätte verwerten und ein entsprechendes hypothetisches Einkommen hätte erzielen können (vorstehend E. 1.5). Deshalb wirkt es sich auch nicht zu ihren Gunsten aus, dass zwischen dem Erlass des Urteils und dem Beginn des strittigen Leistungsanspruchs am 1. Januar 2019 rund 13 Monate vergangen sind. Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (von hier 59 Jahren zu Beginn der Leistungsperiode) ist für sich allein kein genügender Grund zur Annahme, einer Person sei die (nach dem Gesagten zu vermutende) Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht weiterhin bis zum Erreichen des AHV-Alters zumutbar.

    Selbst wenn im Übrigen, der Argumentation der Beschwerdeführenden folgend, davon ausgegangen würde, relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung, ob der Ehefrau eine Ausdehnung ihres aktuellen Erwerbspensums von 60 % (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 3/2) auf 100 % zumutbar gewesen wäre, sei der 1. Januar 2019, so bildete ihr damaliges Alter von 59 Jahren für sich allein noch kein Hindernis. Dabei ist von Belang, dass Y.___ seit 2009 durchgehend mit einem Pensum von 60-80 % arbeitet (vorstehend E. 3.1) und damit über relevante Berufserfahrung verfügt. Eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % im angestammten Tätigkeitsbereich als Hilfsköchin stellt bei dieser Ausgangslage keine unzumutbare Änderung der Lebensumstände dar. Für eine realistischerweise verwertbare Erwerbsfähigkeit spricht auch, dass ihr am 1. Januar 2019 mehrere Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters verblieben (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2).

3.5    Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die Ausdehnung des Erwerbspensums sei Y.___ nicht zumutbar, da sie ihrem Arbeitgeber eine weitere Arbeitsstelle bekannt geben müsste, was eine erhebliche Gefährdung der bisherigen Stelle bedeuten würde (Urk. 1 S. 6). Diese Argumentation lässt ausser Acht, dass es Y.___ gemäss der nach wie vor gültigen E. 3.2.4 des Urteils ZL.2016.00036 vom 27. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1) zumutbar gewesen wäre, die bisherige Stelle aufzugeben und eine neue Stelle im 100 %-Pensum anzutreten.

3.6    Da keine weiteren Umstände ersichtlich sind, welche die Vermutung, dass Y.___ im relevanten Zeitraum vollzeitlich hätte arbeiten können, zu widerlegen vermögen, hat die Durchführungsstelle den Beschwerdeführenden im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Y.___ angerechnet. In masslicher Hinsicht ist das nebst dem effektiven Nettolohn der Ehefrau aus ihrer 60%igen Anstellung abzüglich der Gewinnungskosten von Fr. 23'966.-- berücksichtigte hypothetische Einkommen von Fr. 16'671.-- (Urk. 2 S. 6) zu Recht nicht beanstandet worden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    In der Beschwerdeantwort weist die Durchführungsstelle darauf hin, die Beschwerdeführenden seien am 2. Juli 2019 und am 3. Februar 2020 dazu aufgefordert worden, für die Ehefrau Y.___ eine thailändische Rente zu beantragen. Ein entsprechender Entscheid sei bis heute nicht eingereicht worden. Ein allfälliger Anspruch auf eine thailändische Rente könne sich direkt auf die Höhe der Leistungen auswirken. Deshalb seien die Beschwerdeführenden aufzufordern, umgehend den thailändischen Rentenentscheid einzureichen und ihre Mitwirkungspflicht wahrzunehmen (Urk. 6 S. 2; vgl. auch Urk. 7/44/3).

    Sollten diese Ausführungen als Antrag an das Gericht zu verstehen sein, die Beschwerdeführenden zur Einhaltung ihrer Mitwirkungspflicht anzuhalten, kann darauf nicht eingetreten werden. Ein allfälliger Anspruch auf eine thailändische Rente wurde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2019, welche Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, nicht berücksichtigt (Urk. 2, Urk. 7/42 S. 1). Die Durchführungsstelle macht auch nicht geltend, ihr Einspracheentscheid sei durch das Gericht entsprechend abzuändern (Urk. 6 S. 2). Damit fehlt es bereits an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsobjekt. Zudem ist die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, wenn versicherte Personen ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichtgen gemäss Art. 28 ATSG nicht nachkommen, Aufgabe der Durchführungsstelle und nicht des Gerichts. Das Gericht könnte höchstens in einem allfälligen anschliessenden Beschwerdeverfahren prüfen, ob die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der (gegebenenfalls nicht erfüllten) Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden korrekt ermittelt hat.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hadrian Meister

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt