Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00030


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch, Vorsitzende i. V.
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 21. Januar 2021

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, bezieht von der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen für AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Februar 2016 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wobei ihm neben den Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 16/1; Urk. 16/4). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 5/2 = Urk. 9/4 = Urk. 16/10) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und verneinte ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch des Versicherten auf die kantonale Beihilfe. Die vom Versicherten am 3. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/18) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 26. Februar 2020 (Urk. 9/23 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte und seine Ehefrau, Y.___, geboren 1963, erhoben am 25. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragten, dieser und die zugrundeliegende Verfügung vom 17. Dezember 2019 seien insoweit aufzuheben, als dass keine Beihilfe ausgerichtet werde. Zudem sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihnen ab dem 1. Januar 2020 die Beihilfe ungekürzt auszurichten. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (Urk. 8) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk. 10) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem erachtete es das Gericht nicht als erforderlich, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen, wies aber darauf hin, dass es den Parteien unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 13) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht fehlende Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 4. November 2020 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin die geforderten Unterlagen ein (Urk. 16/1-12), worüber die Beschwerdeführenden am 12. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- (bei alleinstehenden Personen: Fr. 1‘000.--) übersteigen (lit. a ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.2

1.2.1    Nach § 13 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre (Abs. 1). Der Wohnsitz darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (Abs. 2).

    Für die Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

1.2.2    Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

1.2.3    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorinstanzliche Auffassung als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass gemäss § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt werde, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt würden. Da die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig sei, werde ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet. Davon werde ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug gebracht und das restliche Einkommen zu zwei Dritteln in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt, womit von den ursprünglichen Fr. 19'450.-- effektiv nur Fr. 11'966.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt bzw. Fr. 7'484.-- nicht angerechnet würden. Der Betrag von Fr. 7'484.-- sei höher als der (maximale) Anspruch der kantonalen Beihilfe von Fr. 3'636.--, weshalb kein Anspruch auf kantonale Beihilfe bestehe. Die ZLV erwähne Nettoerwerbseinkünfte, demzufolge gelte § 19 sowohl für effektiv erzielte Einkünfte als auch bei Verzicht auf Einkünfte.

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) grundsätzlich fest.

2.2    Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich § 19 ZLV ausdrücklich auf effektiv erzielte Einkommen beziehe. Auch wenn das hypothetische Einkommen privilegiert angerechnet werde, werde kein tatsächliches Einkommen erzielt, das in der Berechnung der Ergänzungsleistungen - im Unterscheid zu effektiv erzielten Erwerbseinkommen - nicht berücksichtigt worden sei und gegen einen Bedarf an Beihilfe sprechen würde und dazu verwendet werden könnte, den erhöhten Lebensbedarf im Sinne der Beihilfe zu finanzieren. Diesem offensichtlichen Unterschied zwischen effektiven und hypothetischen Erwerbseinkommen sei auch im Rahmen von § 18 ZLG Rechnung zu tragen. Eine Kürzung respektive Verweigerung der Beihilfe im Sinne von § 19 ZLV komme in Fällen von angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen daher nicht in Frage. Es liege in diesen Fällen keine Situation eines «fehlenden Bedarfs» nach § 18 ZLG vor, was aber Voraussetzung zur Verweigerung der Beihilfe wäre (S. Rz 6 ff.).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2016 Zusatzleistungen, die sich aus Ergänzungsleistungen und Beihilfen zusammensetzen, wobei seiner nicht invaliden Ehefrau seit Oktober 2016 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- bzw. von Fr. 11'860.-- privilegiert und seit Januar 2019 von Fr. 19'450.-- bzw. von Fr. 11'966.-- privilegiert angerechnet wurde (vgl. Urk. 9/2 = Urk. 16/8; Urk. 9/3 = Urk. 16/9; Urk. 16/6; Urk. 16/7).

    Im Februar 2019 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (vgl. Urk. 9/15; Urk. 9/16/33). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/16/22-23) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass sie festgestellt habe, dass ihnen die kantonale Beihilfe von monatlich Fr. 303.-- ausbezahlt werde, obwohl kein Anspruch bestehe. Auf eine rückwirkende Neuberechnung ohne die kantonale Beihilfe werde verzichtet, diese werde jedoch ab Januar 2020 nicht mehr ausgerichtet (S. 2 oben). In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9/4 = Urk. 5/2 = Urk. 16/10) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen neu und verneinte ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf Beihilfe.

3.2    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 ZLV präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden (vgl. vorstehend E. 1.2.3). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob diese Bestimmung auch auf hypothetische Erwerbseinkommen anwendbar ist (vorstehend E. 2.1-2.2).

3.3    Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind als Einnahmen auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (vgl. vorstehend E. 1.1.2). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlichen erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen. Die Subsidiarität besagt nicht nur, dass andere Sozialversicherungsleistungen den Ergänzungsleistungen vorgehen, sondern auch, dass die eigene Leistungsfähigkeit ausgenützt werden muss. Weigert sich eine EL-berechtigte Person, dies zu tun, so liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor. Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte wird so angerechnet, wie wenn Einkommen tatsächlich erzielt worden wäre (Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

    Auch in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020) wird in Randziffer 3481.01 festgehalten, dass als Einnahmen grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist.

3.4    Nach dem Gesagten wird im Rahmen der Ergänzungsleistungen also nicht zwischen hypothetischen und effektiv erzielten Erwerbseinkommen unterschieden. Beide Erwerbseinkommen werden zudem auch nach Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG privilegiert angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.1.2). Auch in § 19 ELV ist keine Ausnahmeregelung für hypothetische Erwerbseinkommen zu finden und findet deshalb sowohl bei effektiv erzielten Einkünften als auch bei Verzicht auf Einkünfte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Anwendung.

    Der Gesetzgeber wollte keine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die effektiv arbeiten und damit effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen und Personen, die zwar arbeiten könnten, aber auf das Erzielen von Erwerbseinkünften verzichten. Insbesondere wollte der Gesetzgeber keine Besserstellung von Personen, die zwar ein Einkommen erzielen könnten, aber auf ein solches verzichten. In Bezug auf die kantonale Beihilfe gilt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn Personen, welche auf Erwerbseinkünfte verzichten, begünstigt würden. Damit würde einerseits die rechnerische Wirkung des gemäss Bundesrecht zu berücksichtigenden Einkommensverzichts geschmälert und andererseits würde die Motivation, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vermindert werden, wenn mit der Erwirtschaftung eines effektiven Einkommens im Gegenzug der Anspruch auf die kantonale Beihilfe verloren ginge. Der in § 18 ZLG erwähnte fehlende Bedarf bezieht sich daher nicht auf Einkommen, auf welches freiwillig verzichtet wurde. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführenden (vorstehend E. 2.2) erweisen sich daher als unbegründet.

3.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 19 ZLV auch auf hypothetische Erwerbseinkommen anwendbar ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9/4 = Urk. 5/2 = Urk. 16/10) neu berechnete (vgl. vorstehend E. 2.1) und ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf Beihilfe verneinte.

    Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


4.    Mit Honorarnote vom 1. September 2020 (Urk. 12) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 94.50 geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsanwalt Kaspar Gehring auszurichten ist, auf Fr. 2'589.65.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2’589.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Vorsitzende i. V.Die Gerichtsschreiberin




KächPeter-Schwarzenberger