Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00035
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 17. März 2021
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am 16. Februar 2020
Erben der Y.___, gestorben am 14. April 2020
nämlich:
1. Z.___
2. A.___
3. B.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Z.___
gegen
Stadt C.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1928, lebte seit Juli 2012 im Heim (vgl. Urk. 19/20/9 S. 1 Ziff. 2) und bezog seit dem 1. Juni 2014 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (Urk. 2/2 S. 1 unten; Urk. 27/3/1), als sich ihr Ehemann X.___, geboren 1927, am 20. Januar 2017 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 19/20/9). Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 bejahte die Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV des Departements Soziales der Stadt C.___ (Durchführungsstelle) einen Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2017 und überwies die entsprechenden Nachzahlungen (Urk. 19/20 = Urk. 24/20).
1.2 Mit Verfügungen vom 20. November 2019 forderte die Durchführungsstelle Rückerstattungen für in der Zeit vom Januar 2017 bis November 2019 zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 26'923.-- gegenüber X.___ (Urk. 3/1/1 = Urk. 19/14) und von Fr. 30'686.-- gegenüber Y.___ (Urk. 3/1/2 = Urk. 24/11). Die von den Versicherten am 4. Dezember 2019 erhobene (Urk. 19/13) und am 17. Dezember 2019 verbesserte (vgl. Urk. 19/11-12) Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheiden vom 11. März 2020 (Urk. 19/8/1 = Urk. 2/1; Urk. 24/3 = Urk. 2/2) ab. In der Zwischenzeit war X.___ am 16. Februar 2020 verstorben (Urk. 11).
2.
2.1 Gegen die Einspracheentscheide vom 11. März 2020 (Urk. 2/1-2) erhob die Tochter Z.___ am 8. April 2020 namens der Versicherten Beschwerde und beantragte, es sei in beiden Fällen von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1 S. 1).
Mit Verfügung vom 19. April 2020 wurde Z.___ aufgefordert, dem Gericht eine schriftliche Vertretungsvollmacht für Y.___ einzureichen (Urk. 4). Z.___ teilte mit Schreiben vom 24. April 2020 mit, dass am 14. April 2020 auch Y.___ verstorben sei (Urk. 6; vgl. Urk. 9). Gemäss Erbscheinen des Bezirksgerichts C.___, Einzelgericht in Erbschaftssachen, vom 28. April 2020 (Urk. 11) und vom 2. Juni 2020 (Urk. 9) nahmen die gesetzlichen Erben von X.___ und Y.___, nämlich A.___, B.___ und Z.___, die Erbschaft ausdrücklich an.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 12) wurden die gesetzlichen Erben aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie den Prozess fortführen wollten, was sie mit Schreiben vom 7. August 2020 (Urk. 15) bejahten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18), was den Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 (Urk. 22) reichte die Beschwerdegegnerin nach entsprechender telefonischer Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 21) fehlende Akten (Urk. 23; Urk. 24/1-20) nach. Da die Akten weiterhin unvollständig waren, wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 25) aufgefordert, die Akten umgehend zu vervollständigen. Am 5. März 2021 reichte die Beschwerdegegnerin die noch fehlenden Akten nach (Urk. 27/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG), welcher einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens beträgt, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend davon festlegen, wobei sie ihn auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Rz 10 zu Art. 25 ATSG).
1.4 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 354 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 19 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid betreffend Y.___ (Urk. 2/2) damit, dass diese seit dem 1. Juni 2014 Zusatzleistungen zur AHV/IV in Form von Ergänzungsleistungen bezogen habe. Im Zeitraum vom Juni 2014 bis Dezember 2016 habe nur für sie, nicht aber für den zuhause lebenden Ehemann X.___, ein Anspruch auf Leistungen bestanden. Mit dem Heimeintritt des Ehemannes im Dezember 2016 sei auch für diesen ab Januar 2017 eine Heimberechnung erstellt worden (S. 1 unten). Auch die Berechnung für Y.___ hätte auf diesen Zeitpunkt betreffend den angerechneten Vermögensverzehr angepasst werden müssen. Dieser Verzehr hätte von einem Zehntel auf einen Fünftel erhöht werden sollen, da sich nun beide Ehepartner im Heim aufgehalten hätten.
Durch den zu tiefen als Einnahme angerechneten Vermögensverzehr seien seit dem 1. Januar 2017 stets zu hohe Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) ausbezahlt worden. In den seither erlassenen Verfügungen sei dieser Fehler bis zur periodischen Leistungsüberprüfung im November 2019 unentdeckt geblieben. Die fehlerhaften Berechnungen seien rückwirkend ab 1. Januar 2017 korrigiert und die Leistungen mit einem Vermögensverzehr von einem Fünftel des den Freibetrag übersteigenden Vermögens berechnet worden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2019 seien für Y.___ so Minderansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 30'686.-- entstanden. Dieser Betrag sei zu Unrecht ausbezahlt worden und deshalb mit Rückerstattungsverfügung vom 20. Novem-ber 2019 zu Recht zurückgefordert worden (S. 2 oben).
Die Pflicht zur Rückerstattung bestehe unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Meldepflicht oder eines der Verwaltung zuzurechnenden Fehlers. Mit der Einsprache sei gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt worden. Über dieses werde die Beschwerdegegnerin erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids entscheiden (S. 4 oben)
2.2 Den Einspracheentscheid betreffend X.___ (Urk. 2/1) begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass dieser seit dem 1. Januar 2017 Zusatzleistungen zur AHV/IV in Form von Ergänzungsleistungen bezogen habe. Auch bei ihm sei die Berechnung betreffend den angerechneten Vermögensverzehr fehlerhaft gewesen, hätte dieser doch aufgrund seines Heimeintritts im Dezember 2016 von einem Zehntel auf einen Fünftel erhöht werden müssen (S. 1 f.). Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2019 seien für X.___ Minderansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 26'923.-- entstanden, womit auch dieser Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden sei und nun zu Recht zurückgefordert werde (S. 2 Mitte; S. 4 oben).
2.3 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von den Rückforderungen abzusehen, weil der Fehler nicht durch sie verursacht worden sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hätte den Berechnungsfehler spätestens im März 2017 oder im Januar 2018 anlässlich der Anpassung des Vermögensverzehrs entdecken können. Der Punkt der Verjährung werde im Einspracheentscheid (nur) knapp beschrieben. Eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin habe am 20. November 2019 per E-Mail bestätigt, dass der Fehler auf der Seite der Beschwerdegegnerin liege (S. 1).
2.4 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für die Monate Januar 2017 bis und mit November 2019.
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen an X.___ und Y.___ für die Periode vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2019 unter Anrechnung von zu tiefen Einnahmen berechnete. Dabei ging sie trotz des Heimeintritts von X.___ im Dezember 2016 bei beiden Leistungsansprechern – nach korrektem Abzug eines Freibetrags von je Fr. 30'000.- - ab Januar 2017 weiterhin von einem jährlichen Vermögensverzehr von einem Zehntel des Reinvermögens aus (vgl. Urk. 19/20/8; Urk. 27/1/2) anstatt einem Fünftel, wie dies nach Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit §11 Abs. 3 ZLG bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen vorgesehen wäre (vorstehend E. 1.2).
Diese Leistungszusprachen waren somit infolge unrichtiger Bemessungsgrundlagen von Anfang an zweifellos unrichtig. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind somit erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerenden als gesetzliche Erben der Leistungsansprecher grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet sind.
Anlass, die Rückforderungsbeträge von Fr. 26'923.-- (X.___) und Fr. 30'686.-- (Y.___) in Frage zu stellen, besteht nicht, nachdem sie sich anhand der zum integrierten Bestandteil der Rückforderungsverfügungen vom 20. November 2019 (Urk. 3/1/1-2) erklärten Berechnungsverfügungen vom 18. November 2019 (Urk. 23; Urk. 24/13) ohne Weiteres nachvollziehen lassen und sich ihre Korrektheit auch beim Abgleich mit den echtzeitlich ergangenen ursprünglichen Berechnungen, wo jeweils lediglich ein Zehntel zur Anrechnung kam (X.___: Urk. 19/20/8; Urk. 19/17/3; Urk. 19/17/4; Urk. 19/16/3; Urk. 19/16/4; Y.___: Urk. 27/1/2; Urk. 24/19/2; Urk. 24/18/3 Urk. 24/16/3), bestätigt.
Die Beschwerdeführenden zweifeln die Rückforderungsbeträge in ihrer Höhe denn auch gar nicht an. Sie machen indessen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Fehler verursacht. Zudem hätte sie diesen bereits früher, nämlich im März 2017 (gemeint wohl: Mai 2017) oder im Januar 2018 (gemeint wohl: Oktober 2018) anlässlich der Anpassung des Vermögensverzehrs entdecken können (vorstehend E. 2.3).
3.2 Das Verschulden an der Ausrichtung von zu hohen Leistungen ist zunächst in dem Sinne irrelevant, als selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler grundsätzlich nichts an der Rückerstattungspflicht ändert (vorstehend E. 1.3). Ob die Beschwerdegegnerin im Verlauf genügend aufmerksam agiert hat, ist jedoch immerhin für die Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs von Bedeutung.
3.3 Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist (vorstehend E. 1.3) ist vorliegend unbestrittenermassen gewahrt, wurden doch die Rückforderungen am 20. November 2019 (Urk. 3/1/1-2) und somit vor Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der streitigen Leistungen für die Monate Januar 2017 bis November 2019 verfügt. Entscheidend ist somit, ob die Verfügungen vom 20. November 2019 innert Jahresfrist, seitdem die Verwaltung zumutbarerweise Kenntnis vom Berechnungsfehler haben konnte, erlassen wurde.
3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist (vorstehend E. 1.3) nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend. Fristauslösend sind dabei nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (BGE 124 V 383).
Dieser Rechtsprechung liegt unter anderem die Überlegung zugrunde, dass bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen sind. Dagegen ist nicht jedes Mal beziehungsweise lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden sind. Anders verhält es sich bei der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Art. 30 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus kann jedoch mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG) und somit jährlich neu zu berechnen ist, nicht von Gesetzes wegen schon von einer früheren zumutbaren Kenntnis der Durchführungsstelle bezüglich einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung ausgegangen werden. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der Berechnung der Ergänzungsleistungen würde einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand darstellen, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind, in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 139 V 570 E. 3.1).
3.5 Im Anmeldeformular Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente vom 20. Januar 2017 (Urk. 19/20/9) gab X.___ an, er sowie seine Ehefrau Y.___ seien im Alterszentrum D.___ in C.___ wohnhaft. Sein Eintrittsdatum sei der 14. Dezember 2016, dasjenige seiner Ehefrau der 25. Juli 2012 gewesen. Im Berechnungsblatt betreffend Zusatzleistungen für die Anspruchsperiode ab Januar 2017 ist ersichtlich, dass bei einem Reinvermögen in der Höhe von Fr. 135'206.-- nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 30'000.-- vom Rest ein Zehntel und somit Fr. 10'520.-- als Einnahmen angerechnet wurden (Urk. 19/20/8). Richtigerweise wäre es ein Fünftel gewesen, und dies ab Januar 2017 auch bei Y.___. Mit den entsprechenden Verfügungen vom 9. Mai 2017 betreffend Y.___ (Urk. 27/1/1) und vom 15. Mai 2017 betreffend X.___ (Urk. 19/20/1) fand also erst das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung statt. Damit wurde die einjährige relative Verwirkungsfrist also noch nicht ausgelöst (vgl. vorstehend E. 3.4).
3.6 Ein Reinvermögen in der unveränderten Höhe von Fr. 135'206.-- sowie einen Zehntel des nach Abzug eines Vermögensfreibetrags von Fr. 30'000.—verbleibenden Betrages, somit ebenfalls Fr. 10'520.--, legte die Beschwerdegegnerin als anrechenbare Einnahme auch der Berechnung der Zusatzleistungen für Y.___ für die Anspruchsperiode ab Januar 2018 zugrunde, welche sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 festsetzte (Urk. 24/19).
Gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2017 betrug das der Berechnung für die Anspruchsperiode ab Oktober beziehungsweise November 2018 zugrunde gelegte Reinvermögen neu Fr. 141'802.--. Entsprechend wurden die Zusatzleistungen beider Leistungsansprecher mit Verfügungen vom 24. Oktober 2018 angepasst (Urk. 19/19/1-3; Urk. 24/18), dies jedoch, ohne den Berechnungsschlüssel für den anrechenbaren Vermögensverzehr an der betreffenden Stelle von einem Zehntel auf einen Fünftel zu berichtigen.
Den Beschwerdeführenden ist insoweit zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit den Fehler hätte entdecken können (vorstehend E. 2.3; E. 3.1). Die hierfür notwendige Aufmerksamkeit war ihr jedoch nicht zuzumuten. Denn zwar musste sie das Reinvermögen im Oktober 2018 anlässlich der Neuberechnung der Zusatzleistungen anpassen. Dabei handelt es sich jedoch um einen einzigen Parameter in der ganzen Berechnung, dessen leichte Modifikation sich im Berechnungsformular direkt und – so ist anzunehmen - automatisch in leicht modifizierten Ergebniszahlen niederschlug. Anlass zur Neuberechnung hatte also die Änderung des Vermögensstandes gegeben und diese Änderung verarbeitete die Beschwerdegegnerin korrekt. Indizien dafür, dass andere Parameter – wie eben der im vorliegenden Verfahren im Fokus stehende Berechnungsschlüssel des anrechenbaren Vermögensverzehrs – hätten angepasst werden müssen, lagen keine vor. Nur bei gegebenen Anhaltspunkten aber hätte die Beschwerdegegnerin zu prüfen gehabt, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit richtig umgesetzt wurden. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position – und somit auch des Berechnungsschlüssels betreffend den anrechenbaren Vermögensverzehr – ist nach der Rechtsprechung nicht zumutbar und würde in der Berechnung der Ergänzungsleistungen einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand darstellen (vorstehend E. 3.4).
Zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts konnte die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Prüfung im Sinne von Art. 30 ELV erlangen. Erst mit dem Erstellen der Berechnungsverfügungen vom 18. November 2019 standen die Rückforderungsansprüche als solche und betragsmässig fest, so dass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann (vorstehend E. 3.4).
Die Rückforderungsansprüche waren somit bei Erlass der Rückforderungsverfügungen vom 20. November 2019 noch nicht verwirkt.
4. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. März 2020 (Urk. 2/1-2) erweisen sich somit als rechtens, was die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Stadt C.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller