Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00042


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 1. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, bezieht seit Juli 2016 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Urk. 7/C). Am 14. Mai 2019 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 7; Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 3/7 = Urk. 7/V1) sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 385.-- ab dem 1. Juni 2019 zu, wobei sie die Liegenschaft in Serbien mit Fr. 40'000.-- bewertete. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 30. September 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/27) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 4. März 2020 (Urk. 7/V4 = Urk. 2/1) teilweise gut, indem sie den Verkehrswert der Liegenschaft in Serbien auf Fr. 23'000.-- reduzierte. Mit der am gleichen Tag erstellten Verfügung (Urk. 2/2 = Urk. 7/V5) erhöhte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeitdauer von Juni bis Dezember 2019 auf monatlich Fr. 759.-- und für Januar 2020 auf monatlich Fr. 791.--, für die Zeit ab Februar 2020 legte sie den monatlichen Anspruch auf Fr. 289.-- fest.


2.    Der Versicherte erhob am 12. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei ihm ab Juni 2019 ein Vermögensertrag von Fr. 0.-- (anstatt Fr. 1'150.--) als anrechenbare Einnahmen anzurechnen und der Aufwand für die Immobilie sei als anerkannte Ausgabe auf Fr. 480.-- (anstatt von Fr. 230.--) festzulegen. Zudem sei ihm ab Februar 2020 ein bewegliches Vermögen von Fr. 31'520.-- (anstatt von Fr. 34'321.--) als anrechenbare Einnahme anzurechnen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. I.1-3). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvergens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss die Schuld einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1).

1.4    Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

1.5    Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).

    Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2020, S. 12; einsehbar unter www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest (Urk. 2/1), es sei unstrittig, dass die im Ausland gelegene Immobilie in der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögensbestandteil anzurechnen sei. Strittig sei lediglich die Höhe dieser Vermögensposition. Mit der Einsprache habe der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des serbischen Gutachtens eines ausgewiesenen Sachverständigen vom 24. April 2019 eingereicht. Im Ergebnis könne auf das Gutachten abgestellt werden. Es sei neu ein Immobilienvermögen von abgerundet Fr. 23'000.-- anzurechnen, mit entsprechendem (theoretischen) Ertrag. Des Weiteren könnten die geltend gemachten Schulden von Fr. 9'840.-- noch nicht berücksichtigt werden, da im vorliegenden Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer durchsetzen würden, sei doch der einzige Vermögenswert in einer kleinen Liegenschaft in Serbien gebunden und dort eine Vollstreckung der Forderung gänzlich ausgeschlossen. Ausserdem seien die genannten Schulden nach Herabsetzung des angerechneten Immobilienwertes im Ergebnis irrelevant. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 den Teilbezug seines BVG-Alterskapitals aus der Sammelstiftung VITA gemeldet und in diesem Zusammenhang die Begleichung der Schulden belegt. Zusammenfassend sei die Einsprache teilweise gutzuheissen, bei Anpassung des aktuellen Kontostandes. Abgezogen werde die latente Kapitalsteuer von Fr. 2'073.-- auf eine Leistung von Fr. 46'544.-- (S. 2 f. Ziff. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte sinngemäss (Urk. 1) geltend, der Aufwand für die Immobilie sei auf Fr. 480.-- festzulegen. Dieser Betrag decke nur die kontinuierlichen Kosten für diverse kleine Reparaturen. Dazu kämen noch Sturm-, Hagel- und Diebstahlschäden, zusätzliche Heizkosten für die Wintermonate sowie Kosten für das Rasenmähen von April bis Oktober. Selbst der genannte Betrag von Fr. 480.-- jährlich decke noch nicht alle Kosten, würde aber so akzeptiert werden (S. 2 f. Ziff. III.2). Zudem sei der Ertrag aus Immobilien auf Fr. 0.-- festzusetzen, habe doch die Liegenschaft keine kommerzielle Zwecke, befinde sich in einer kleinen und engen Einbahnstrasse ohne Bürgersteig, grenze an den Friedhof und sei für Vermietungszwecke absolut uninteressant. Eine Vermietung des Hauses sei schlicht nicht möglich (S. 3 f. Ziff. III.3). Schliesslich sei ihm ab Februar 2020 ein bewegliches Vermögen von Fr. 31'520.-- (anstatt von Fr. 34'321.--) als anrechenbare Einnahme anzurechnen. Denn im Betrag von Fr. 34'321.-- sei der Betrag von Fr. 2'801.-- als monatliche Rente der Pensionskasse für Februar und März 2020 enthalten, der abzuziehen sei (S. 2 Ziff. III.1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) an ihren Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass Gebäudeunterhaltskosten nur in jenem Umfang geprüft werden könnten, als ein Ertrag aus der Liegenschaft überhaupt vorliege oder vorliegen könnte und sei nach Massgabe der Steuern im Kanton Zürich auf maximal 20 % des Ertrages beschränkt. Im Verkehrswertgutachten vom 24. April 2010 werde betreffend Marktlage das «Interesse an Vermietung» mit «mittel» bezeichnet und damit keineswegs als objektiv unmöglich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe selber in seinem Schreiben vom 22. Juli 2019 erklärt, dass er nicht mehr als Fr. 100.-- Miete bekommen könnte (S. 2).


3.

3.1    Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in Serbien, in der Kleinstadt Y.___, im Westen des Landes an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina besitzt (vgl. das Anmeldeformular in Urk. 7 S. 4 Frage 7; Urk. 7/13-13c; Urk. 7/13d = Urk. 7/28).

    Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 3/7 = Urk. 7/V1) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer monatliche Zusatzleistungen ab Juni 2019 zu, wobei sie die Liegenschaft in Serbien mit Fr. 40'000.-- bewertete und in die Anspruchsberechnung aufnahm (S. 6; vgl. auch Urk. 2/1 S. 1 unten). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 4. März 2020 (Urk. 2/1) teilweise gut, in dem sie den Verkehrswert der Liegenschaft in Serbien auf Fr. 23'000.-- reduzierte. Dabei stützte sie sich auf die Schlussfolgerungen der deutschen Übersetzung eines vom Beschwerdeführer eingereichten serbischen Wertgutachtens (vgl. Urk. 7/13d = Urk. 7/28). In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit einer gleichentags erstellten Verfügung (Urk. 2/2) den Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2019 neu, wobei sie ihm für die Liegenschaft in Serbien einen Verkehrswert von Fr. 23'000.-- als Vermögen anrechnete, den Liegenschaftsertrag auf Fr. 1'150.-- (bisher Fr. 2'000.--) und den Liegenschaftsaufwand auf Fr. 230.-- (bisher Fr. 400.--) festsetzte (S. 7).

    Die neue Bewertung der Liegenschaft mit Fr. 23'000.-- wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Strittig sind hingegen die Höhe des angerechneten Liegenschaftsertrages und -aufwandes. So beantragte der Beschwerdeführer, von der Anrechnung eines Liegenschaftsertrages sei abzusehen und es seien lediglich Immobilienunterhaltskosten anzurechnen (vorstehend E. 2.2). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Liegenschaftsertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) und ein Liegenschaftsaufwand nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG (Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen) in der ZL-Berechnung ab Juni 2016 zu berücksichtigen sind.

3.2    Bei - wie hier - nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag im Umfang des Bruttoertrages (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, S. 1836 Rz 153), und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe. Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen (Rz 3433.03 WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen).

    Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170).

    Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157).

3.3    Die Beschwerdegegnerin hat in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 4. März 2020 (Urk. 2/2) - die in Nachachtung des Einspracheentscheides vom 4. März 2020 (Urk. 2/1) erlassen wurde - einen pauschalen Liegenschaftsertrag von 5 % des von ihr angenommenen Verkehrswertes von Fr. 23'000.--, mithin Fr. 1'150.--, abzüglich eines Aufwands von 20 %, mithin Fr. 230.--, als Einnahme berücksichtigt. Sie hat damit einen erzielbaren Bruttomietzins von Fr. 95.85 fingiert.

    Dieser mit einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft ermittelte Ertrag entspricht einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft respektive der auf dem Grundstück stehenden Bauten, bei dem unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten von 20 % des Liegenschaftsertrages (hier Fr. 230.--) ein zur Anrechnung gelangender Nettobetrag von 4 % (hier Fr. 920.--) resultiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172; Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4).

3.4    Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Juni 2019 mit seiner Liegenschaft in Serbien keine Mieteinnahmen erwirtschaftet und die Liegenschaft weder bewohnt noch vermietet ist; sie dient ihm und seinem Sohn lediglich als Unterkunft, wenn sie zirka zwei Mal im Jahr dort Ferien machen (vgl. Urk. 7/20 S. 1 unten). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit lit. g einen hypothetischen Mietertrag als Verzichtseinkommen berücksichtigt hat.

    Die von der Beschwerdegegnerin verwendete allgemeine Berechnungsmethode des Mittelwerts von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften kann insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn sich bei der Ermittlung des marktkonformen Mietzinses besondere Schwierigkeiten ergeben, so namentlich bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4).

    Im Verkehrswertgutachten vom 24. April 2019 wird betreffend Marktlage das «Interesse Vermietung» mit «mittel» bezeichnet (Urk. 7/13d = Urk. 7/28 S. 7 unten) und damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - nicht als objektiv unmöglich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 22. Juli 2019 denn auch, dass er für die Vermietung der Liegenschaft nicht mehr als Fr. 100.-- erhalten würde (Urk. 7/20 S. 1 unten). Der von der Beschwerdegegnerin fingierte Bruttomietzins von Fr. 95.85 (vgl. vorstehend E. 3.3) erscheint deshalb als gerechtfertigt. Dass dieser Bruttoertrag schwierig zu erwirtschaften ist, ist nachvollziehbar. Es handelt sich aber um ein wirtschaftliches Risiko, das mit dem Entscheid zu Immobilieneigentum einhergeht und nicht durch die Ergänzungsleistungen gedeckt werden kann.

3.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 5 % des Immobilienwertes von Fr. 23'000.--, mithin den Betrag von Fr. 1'150.--, als Einnahme aus Vermögen aufgrund des hypothetischen Immobilienertrages in der Anspruchsberechnung ab Juni 2019 berücksichtigt.

    Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend auch den Aufwand von pauschal 20 %, mithin von Fr. 230.--, in Abzug gebracht, was dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV). Eine Berücksichtigung von höheren Kosten ist demnach - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - nicht möglich beziehungsweise gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. vorstehend E. 3.2).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte zudem beschwerdeweise geltend, ihm sei ab Februar 2020 ein bewegliches Vermögen von Fr. 31'520.-- (anstatt von Fr. 34'321.--) als anrechenbare Einnahme anzurechnen. Denn im Betrag von Fr. 34'321.-- sei der Betrag von Fr. 2'801.-- als monatliche Rente der Pensionskasse für Februar und März 2020 enthalten, der abzuziehen sei (vorstehend E. 2.2).

4.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

4.3    Die Beschwerdegegnerin hiess mit Entscheid vom 4. März 2020 (Urk. 2/1) die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 3/7 = Urk. 7/V1) teilweise gut, in dem sie den Verkehrswert der Liegenschaft in Serbien auf Fr. 23'000.-- reduzierte. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit einer gleichentags erstellten Verfügung (Urk. 2/2) den Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2019 neu (vgl. vorstehend E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Februar 2020 (Urk. 7/35) den Teilbezug seines BVG-Alterskapitals in der Höhe von Fr. 46'554.10 aus der Sammelstiftung VITA gemeldet und in diesem Zusammenhang die Begleichung seiner Schulden von insgesamt Fr. 9'840.-- belegt hatte, berechnete die Beschwerdegegnerin in derselben Verfügung den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2020 infolge des nun höheren Kontostandes neu (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Höhe des beweglichen Vermögens von Fr. 34'321.-- berechnete sie aus dem neuen Kontostand des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36'394.36 abzüglich der latenten Kapitalsteuer von Fr. 2'073.-- (vgl. Urk. 7/35-37a; Urk. 7/43).

    Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei ab Februar 2020 ein bewegliches Vermögen von Fr. 31'520.-- (anstatt von Fr. 34'321.--) als anrechenbare Einnahme anzurechnen (vorstehend E. 4.1), kann mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden, bildet doch im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 3/7) beziehungsweise der darin beurteilte Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Juni 2019 den Anfechtungsgegenstand. Ausserdem kann den Akten nicht entnommen werden, wie sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte in Abzug zu bringende Betrag von Fr. 2'801.-- (vorstehend E. 4.1) zusammensetzt. Schliesslich hat auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) keine Stellungnahme zur Berechnung des beweglichen Vermögens ab Februar 2020 genommen.

    Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Höhe des beweglichen Vermögens ab Februar 2020 ist als Einsprache gegen die Verfügung vom 4. März 2020 (Urk. 2/2) zu qualifizieren. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ist die Sache demzufolge der Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. März 2020 betreffend das bewegliche Vermögen ab Februar 2020 beurteile.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger