Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00043


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 28. Mai 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Stadt Y.___

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, bezieht eine Invalidenrente und von der Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle), seit dem 1. Juni 2006 Zusatzleistungen. Er lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau Z.___ sowie den drei gemeinsamen Kindern (geboren 2000, 2002 und 2006) zusammen (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/32).

    Mit Verfügungen vom 17. Juli sowie vom 4. August 2017 wurde der Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die nicht invalide Ehefrau in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- respektive von jährlich Fr. 18'000.-- neu berechnet und per August 2017 auf Fr. 3'761.-- respektive per September 2017 auf Fr. 3'257.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung) festgelegt (Urk. 8/29-31).

    Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 erhöhte die Durchführungsstelle wie angekündigt (vgl. Schreiben vom 4. August 2017, Urk. 8/30) das hypothetische Einkommen der nicht invaliden Ehefrau, berücksichtigte nunmehr ein monatliches hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.-- respektive von jährlich Fr. 24'000. und legte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per März 2018 auf Fr. 1’833.-- (exklusive Prämienverbilligung) fest (Urk. 8/26-27). Mit Verfügungen vom 10. August 2018 (betreffend Anspruch ab August 2018, Urk. 8/24), 10. Dezember 2018 (betreffend Anspruch ab Januar 2019, Urk. 8/23) und vom 11. November 2019 (betreffend Anspruch ab August 2019, Urk. 8/13) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau jeweils aufgrund anderer veränderter Grundlagen neu berechnet und festgelegt. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/10) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechnet und per Januar 2020 auf Fr. 1'436.festgelegt, wobei noch immer ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 24'000.-- eingesetzt wurde.

    Die gegen die Verfügungen vom 11. November und 9. Dezember 2019 erhobenen Einsprachen vom 13. Dezember 2019 (Urk. 8/9) und 6. Januar 2020 (Urk. 8/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27. März 2020 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen ab Juni 2019, spätestens ab August 2019 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu berechnen und festzulegen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Januar 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2019).

1.3    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen).

1.4    Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des ELAnsprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie 8).

1.6    Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3483.03 der WEL ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2020 damit, dass es ihr aufgrund ihres Alters und der nicht mehr notwendigen unmittelbaren und zeitintensiven Betreuung der Kinder zumutbar sei, eine Arbeitsstelle anzutreten. Die eingereichten Arbeitsbemühungen seien sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht genügend und sie sei mehrmals aufgefordert worden, diese zu verbessern. Aus den ärztlichen Zeugnissen und dem separaten Fragebogen sei zudem das konkrete Krankheitsbild und das Ausmass der damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht bekannt. Eine IV-Anmeldung werde nicht in Betracht gezogen. Von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung könne in Anbetracht des Gesagten nicht ausgegangen werden. Das angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 24'000.-- jährlich beziehe sich auf eine Teilzeitstelle im tieferen Lohnbereich, womit der invaliditätsfremden Einschränkung (längere Abwesenheit im Berufsleben, fehlende Berufslehre) Rechnung getragen werde. Von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens könne auch im vorübergehenden Krankheitsfall nicht abgesehen werden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten, sich trotz beziehungsweise auch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit um eine Anstellung zu bemühen, umso mehr, als sie die Notwendigkeit einer IV-Anmeldung verneint und der Hausarzt den Gesundheitszustand als besserungsfähig beurteilt habe. Die Akten würden auch zeigen, dass der Ehefrau im Jahr 2019 keine übermässig hohen Krankheits- und Behinderungskosten entstanden seien. Zusammenfassend ergebe sich, dass an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festzuhalten sei (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe die Beschwerdegegnerin frühzeitig über die seit dem 1. Juni 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau und die geplante Operation am Spital A.___ vom 4. September 2019 informiert. Die Beschwerdegegnerin habe sich dafür nicht interessiert und auch keine weiteren Abklärungen getroffen. Stattdessen habe sie mit den Verfügungen vom 11. November und 9. Dezember 2019 das bisherige hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24'000.-- ohne Veränderungen übernommen (S. 4 Mitte). Aufgrund der in den Berichten des Spitals A.___ nachgewiesenen Handbeschwerden der Ehefrau, die operiert worden seien, erweise sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als unzulässig. Gemäss den Arztzeugnissen und den Berichten des Spitals A.___ bestehe seit dem 1. Juni 2019 bis mindestens Mitte April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche Arbeitsbemühungen als unzumutbar erscheinen lasse. Entsprechend sei seine Ehefrau bereits am 25. Juni 2019 als nicht vermittlungsfähig von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet worden. Sie habe damit gar keine Möglichkeit mehr gehabt, genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen und auf diesem Weg die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu vermeiden. Zu diesem Zweck sei ihr ausschliesslich der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit geblieben. Dieser Nachweis sei für die Dauer vom 1. Juni 2019 bis Mitte April 2020 gelungen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, für die genannte Zeitdauer auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu verzichten. Ab Mitte April 2020 sei die Beschwerdegegnerin zudem zu verpflichten, die Frage der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unter den Aspekten der Arbeitsfähigkeit und der genügenden Stellenbemühungen neu zu beurteilen (S. 5).

2.3    Soweit die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen anrechnete und dabei die eingereichten Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Zeitspanne als qualitativ und quantitativ ungenügend ansah (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte), wurde dies vom Beschwerdeführer weder in den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einsprachen noch beschwerdeweise bestritten. Dieser versuchte den Nachweis für die Unmöglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens durch seine Ehefrau vielmehr durch die Beibringung von medizinischen Akten zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 5). Dies betrifft den Zeitraum ab Juni 2019. Verfügt wurde jedoch in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2019 der Anspruch ab August 2019, so dass erst dieser Zeitraum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.

    Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ab August 2019 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.


3.

3.1    Zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist dem Formular der Beschwerdegegnerin «Detailliertes Arztzeugnis», ausgefüllt durch die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Dezember 2019 zu entnehmen, dass diese von ihr seit Jahren betreut werde und aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2019 bis 13. Januar 2020 keine Tätigkeit ausüben könne. Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf objektiv festgestellte Befunde und Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt sei (Urk. 3/8 = Urk. 8/4).

    Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass dieses Zeugnis keine abschliessende Beurteilung der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit zulässt. Es sind dem Zeugnis zwar gewisse Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen, doch entbehrt das Attest jeder nachvollziehbaren Begründung und insbesondere einer genauen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.

3.2    Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin, dass sie diese Beweislage zusammen mit den Hinweisen auf die Bindung an die (fehlende) Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht einfach zu Lasten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau würdigen darf (vgl. Urk. 2 S. 4). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a, 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus.

    Die Beschwerdegegnerin verkennt Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, wenn sie ohne weitere Abklärungen gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung einzig mit dem Hinweis auf fehlende Erkenntnisse aus einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sowie die für eine selbständige Beurteilung der Invalidität fehlenden fachlichen Voraussetzungen der Durchführungsorgane verneinte und folglich die Aufnahme einer Tätigkeit für zumutbar erachtete. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf mangelnde Fachkenntnisse für die selbständige Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit einer Person ist unbehelflich. So kann aus der Rechtsprechung, wonach sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben, nicht geschlossen werden, dass die EL-Organe in Fällen, in denen sich ein nicht bei der Invalidenversicherung angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbständig medizinisch abzuklären. Vielmehr sind die EL-Organe in solchen Fällen gehalten, den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinischen Unterlagen selber zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.5). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren hinreichende Belege beigebracht, welcher begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau im Zeitraum vom 1. Juni bis 13. Januar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.1) zu wecken vermögen (vgl. zahlreiche Arztzeugnisse sowie Terminbestätigung der Operation am 4. September 2019 im Spital A.___, Urk. 8/4, Urk. 8/14 sowie Urk. 8/16). Angesichts der nicht nachvollziehbaren und abschliessenden Beurteilung durch die Hausärztin Dr. B.___ wäre die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der anstehenden Operation gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen.

    Sodann deuten auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals A.___ auf - zumindest im genannten Zeitraum vorhandene - gesundheitliche Einschränkungen der rechten Hand hin, welche nicht ohne weitere Abklärungen/Rückfragen unberücksichtigt bleiben können. So berichteten die Ärzte des Spitals A.___ am 9. August 2019 von einem elektrophysiologisch bestätigten fortgeschrittenen Karpaltunnelsyndrom rechts mit einer ausgeprägten Symptomatik und einer Indikation zur operativen Karpaldachspaltung (Urk. 3/9), welche schliesslich am 4. September 2019 erfolgte (Operationsbericht, Urk. 3/10). Dr. med. C.___, Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, Leitender Arzt Stv. im Spital A.___, berichtete am 10. März 2020 von einer anhaltenden Beschwerdesymptomatik und vermutete eine Tendovaginitis im rechten Unterarm, welche er jedoch nicht als besonders ausgeprägt einschätzte (Urk. 3/11). Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers oder zur zu erwartenden Rekonvaleszenz nach der Operation machte Dr. C.___ in seinen Berichten aus fachärztlicher Sicht keine, verordnete indes eine konsequente Schonung. Die anhaltende Beschwerdesymptomatik konnte er sodann nicht sicher einschätzen und schlug weitere Abklärungen vor (Urk. 3/11), wobei diesbezüglich keine weiteren Berichte mehr vorliegen. Angesichts dessen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass sie selbst die Arbeitsunfähigkeit als lediglich vorübergehend und nicht andauernd erachtete. So gab sie im Fragebogen zur Ausbildung an, dass sie «noch nicht» in der Lage sei eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 8/5 S. 2).

3.3    Zusammenfassend geben weder das Zeugnis von Dr. B.___ noch die Berichte von Dr. C.___ des Spitals A.___ detailliert und nachvollziehbar über die Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum Auskunft. Die Beschwerdegegnerin hat daher für den genannten Zeitraum und gegebenenfalls auch darüber hinaus abzuklären, welcher Beschäftigungsumfang und welche Tätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht zumutbar sind, und hernach davon ausgehend allenfalls das zumutbare Erwerbseinkommen neu festzulegen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 158-9). Hierfür ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an sie zurückzuweisen.


4.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen ab August 2019 über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrP. Sager