Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00047
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent
Gerichtsschreiberin Schucan
Verfügung vom 23. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
1. Mit durch den Einspracheentscheid vom 27. April 2020 (Urk. 2) bestätigten Verfügungen vom 21. und 30. Januar 2020 (Urk. 8/35-36) sprach die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___, geboren 1963, mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung eines Mindesterwerbseinkommens nach Art. 14 a Abs. 2 lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Zusatzleistungen zu. In seiner Beschwerde vom 20. Mai 2020 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ihm Zusatzleistungen ohne die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde aufgrund der Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. April 2020 sowie der rückwirkenden Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2014 ohne Anrechnung des Mindesterwerbseinkommens als gegenstandslos abzuschreiben sei. Der Sachverhalt sei aufgrund von Unwissen falsch beurteilt worden. Im Sinne von Art. 25 ELV würden die Verfügungen vom 21. und 30. Januar 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 27. April 2020 in Revision gezogen beziehungsweise der Aspekt der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens aufgehoben (Urk. 7 S. 2 f.).
Weiter reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung betreffend Zusatzleistungen vom 29. Juni 2020 (Urk. 8/47), welche die Verfügungen vom 21. und 30. Januar 2020 (Urk. 8/35-36) ersetzt, ein, woraus hervorgeht, dass von einer Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abgesehen wurde.
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2020 (Urk. 8/47) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtanrechnung eines Mindesterwerbseinkommens vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den beantragten Entscheid erst im Rahmen der Vernehmlassung erlassen, was grundsätzlich einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt.
4.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch durch Milosav Milovanovic, Zürich, vertreten. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Der Referent erkennt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Schucan