Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00048
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 25. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, bezieht seit April 2001 eine Invalidenrente (vgl. Urk. 12/A, Verfügung vom 10. Januar 2003). Am 13. Januar 2003 wurde er beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 12/6). In der Folge bezog er rückwirkend ab April 2002 Zusatzleistungen (vgl. Urk. 24/V1, Urk. 12/154).
1.2 Mit Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 12/V53) forderte das AZL vom Versicherten für den Zeitraum von 1. September 2009 bis 30. September 2015 Fr. 70'310.-- zurück, wogegen der Versicherte am 28. September 2016 Einsprache erhob (Urk. 12/162). Am 6. Oktober 2016 (Urk. 12/163) reichte das AZL Strafanzeige gegen den Versicherten ein. Mit Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat das Strafverfahren gegen den Versicherten ein (Urk. 12/206).
Mit Verfügung vom 31. März 2020 (Urk. 12/V68, Urk. 3/2) bemass das AZL den Leistungsanspruch des Versicherten mit Wirkung ab September 2009 bis August 2011 neu. Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2020 forderte das AZL in teilweiser Gutheissung der Einsprache für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. September 2015 Fr. 29'674.-- vom Versicherten zurück (Urk. 12/V67 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 20. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2020 (Urk. 2) und die Verfügung vom selben Datum (Urk. 3/2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei von einer Rückerstattungsforderung infolge Verwirkung abzusehen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Berechnung der Rückerstattung unter Berücksichtigung der Verwirkungsfrist zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2020 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (Urk. 15) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 (Urk. 21) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, nähere Angaben zum Rückforderungsbetrag zu machen und weitere Unterlagen einzureichen. Die entsprechende Stellungnahme (Urk. 23) wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1).
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Rz 10 zu Art. 25 ATSG).
1.4 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 354 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 19 ff.).
1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
1.6 Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.
1.7 Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kantonalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2).
1.8 Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; Betrug) und von Art. 31 ELG (unwahre und unvollständige Angaben, Verletzung einer Meldepflicht) in Betracht (BGE 140 IV 206 E. 6.3).
Wenn der Straftatbestand gemäss Art. 31 ELG erfüllt ist, verlängert sich die Verwirkungsfrist auf sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB), wenn der Straftatbestand Betrug erfüllt ist auf 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
1.9 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezügern, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert die Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Danach haben die Anspruchsberechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der Bezugsberechtigten eintreten.
1.10 Der Kanton Zürich kennt neben den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG). Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen unter anderem dann in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG a fortiori vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Entscheid vom 23. Mai 2017 das eröffnete Untersuchungsverfahren wieder beendet habe, in der Erwägung, dass es am Strafbedürfnis fehle, nachdem Schuld und Tatfolgen gering seien. Diese rechtskräftige Einstellungsverfügung komme einem freisprechenden Endentscheid gleich. Auch im Anschluss, seit Juni 2017, sei das Verfahren nicht wiederaufgenommen worden. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG sei also die Wiedererwägung von Leistungsperioden für die Zeit vor dem 13. August 2011 nicht zulässig gewesen (Verwirkung). Ansonsten habe sich am festgestellten Sachverhalt zur Rückforderung nichts geändert und insbesondere seien die angerechneten Einkünfte für die Zeit von 1. September 2011 bis 30. September 2015 auch im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens keineswegs widerlegt worden. Deshalb sei im Ergebnis die Rückerstattungsforderung auf die Zeit von 1. September 2011 bis 30. September 2015 zu beschränken und die Rückerstattungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Einsprache zu senken (S. 1. f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich bei der absoluten Frist von 5 Jahren gemäss Art. 25 ATSG um eine Verwirkungsfrist handle und die Rückerstattungsforderung folglich grösstenteils bis auf ein paar hunderte von Franken verwirkt sei (S. 3 f. Ziff. 6 f.). Komme das Gericht wider Erwarten zum Schluss, dass Leistungen aus den Monaten Mai bis September 2015 noch geschuldet seien, werde dieses ersucht, die Sache an die Vorinstanz zur neuen Berechnung des Rückforderungsanspruchs, unter Berücksichtigung der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist, zurückzuweisen (S. 4 Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der Ergänzungsleistungen für die Monate September 2011 bis September 2015.
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2016 bei den Staatsanwaltschaften Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des Vergehens gegen das ELG erstattete (Urk. 12/163). Darin führte die Beschwerdegegnerin aus, dass weder im Gesuch um Zusatzleistungen vom 21. Februar 2003 noch in den Revisionen vom 9. Juni 2004 und 6. Februar 2009 Erwerbseinkommen deklariert worden sei. Sie habe am 19. März 2010 die Mitteilung erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Zu den konkreten Erwerbeinkünften lägen Kontoauszüge eines Sparkontos vor, auf welche das Einkommen zumindest teilweise geflossen zu sein scheine. Aus den Auszügen des individuellen Kontos sei jedoch ersichtlich, dass die Arbeitgeberin gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Zürich ein nochmals deutlich höheres, AHV-pflichtiges Einkommen deklariert habe (S. 2). Der Hintergrund für die grossen Differenzen zwischen eingereichten Lohnausweisen und den durch die Arbeitgeberin ausgewiesenen Bruttolöhnen sei ungeklärt (S. 3).
3.2 Mit Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 12/206) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat das gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das ELG durchgeführte Strafverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben habe, nie die Absicht gehabt zu haben, das AZL zu hintergehen. Er habe aber unregelmässige Lohnzahlungen erhalten, weshalb er immer wieder in finanzielle Engpässe geraten sei. Er habe im Voraus auch nicht gewusst, wieviel er im Monat verdienen würde und auch keine monatlichen Lohnabrechnungen vom Arbeitgeber erhalten. Dadurch habe er die Kontrolle verloren, weil er jeweils die Unterlagen seines Arbeitgebers nicht oder nicht rechtzeitig erhalten habe. Deshalb habe er die Erklärungen immer gleich ausgefüllt. Es könne letztlich offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten die ihm obliegende Meldepflicht verletzt habe (Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG) oder sich allenfalls wegen einer Übertretung des ELG zu verantworten habe, da es am Strafbedürfnis fehle, nachdem Schuld und Tatfolgen geringfügig seien (Art. 52 StGB), zumal sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und psychischen Konstitution in einer belastenden Situation befunden habe (S. 2).
Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 1.7), haben bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen die EL-Durchführungsstelle beziehungsweise das zuständige Versicherungsgericht zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hat, steht vorliegend fest, dass keine strafbare Handlung vorliegt. Damit kommt keine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG (vgl. vorstehend E. 1.5) sondern die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist zur Anwendung.
Der mit Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 12/V53) geltend gemachte Rückforderungsanspruch hinsichtlich der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. September 2009 bis 30. September 2015 von Fr. 70'310.-- erweist sich somit für die Zeit vor dem 31. August 2011 als verwirkt, wie die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erkannte und entsprechend korrigierte. Was die Ergänzungsleistungen vom 1. September 2011 bis 30. September 2015 anbelangt, ist die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt, wurde die Rückforderung am 31. August 2016 und somit vor Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der streitigen Leistungen verfügt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei der absoluten Frist von 5 Jahren gemäss Art. 25 ATSG um eine Verwirkungsfrist handle und die Rückerstattungsforderung folglich grösstenteils bis auf ein paar hunderte von Franken verwirkt sei (vorstehend E. 2.2). Dabei verkennt er, dass sich der Einspracheentscheid auf die Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2016 (Urk. 12/53) und nicht auf die Verfügung vom 31. März 2020 betreffend Zusatzleistungen bezieht (Urk. 12/V68 = Urk. 3/2). Letztere Verfügung hat keine Bewandtnis für die vorliegend zentrale Frage der Verjährung. Die Beschwerdegegnerin ging in der Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2016 noch davon aus, dass die vom 1. September 2009 bis 31. August 2011 ausgerichteten Leistungen nicht verjährt seien (vgl. Urk. 12/53), und berechnete mit einer Verfügung vom selben Datum die Zusatzleistungen ab September 2009 neu (vgl. Urk. 12/52). In der Folge kam sie im Einspracheentscheid vom 31. März 2020 zum gegenteiligen Schluss. Folglich berechnete sie mit Verfügung vom 31. März 2020 betreffend Zusatzleistungen den Anspruch auf Zusatzleistungen von September 2009 bis August 2011 neu (Urk. 3/2). Zentral ist der Erlass einer Rückerstattungsverfügung innert fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Und diese Frist wurde vorliegend wie dargelegt eingehalten.
3.3 Betreffend relative Verwirkungsfrist geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2010 vom damaligen Beistand des Beschwerdeführers darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 stundenweise bei der Y.___ GmbH arbeite (Urk. 18/68). Es wurden Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2010 (Urk. 18/68a) eingereicht, aus welchen ein Bruttolohn von Fr. 1'041.60 (Januar) und Fr. 1’009.10 (Februar) hervorgeht. Aus einer Lohnabrechnung, welche am 5. April 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (Urk. 18/79), geht ein Bruttolohn von Fr. 12'130.40 im Jahr 2010 hervor.
Am 1. Februar 2012 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (Urk. 18/87). Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, monatlich einen Bruttoverdienst von Fr. 960.70 zu erzielen (Urk. 18/88) und reichte einen Lohnausweis der Y.___ GmbH für das Jahr 2011 ein (Urk. 18/92), aus welchem ein Bruttoverdienst von Fr. 12'260.70 hervorgeht. Die Beschwerdegegnerin hatte zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, nähere Abklärungen zu tätigen. So stimmten die Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe seines Einkommens und die in den Lohnabrechnungen und Lohnausweisen genannten Einkommen ungefähr überein.
Die Beschwerdegegnerin leitete eine weitere periodische Überprüfung am 27. März 2015 ein (Urk. 12/110), und erhielt (erst nach mehrmaligen Aufforderungen des Beschwerdeführers) bis Ende August 2015 die meisten Unterlagen (unter anderem Lohnausweise 2012 bis 2014, woraus ein Bruttolohn von jeweils rund Fr. 12'000.-- hervorgeht, vgl. Urk. 12/115-115b). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin einen IK-Auszug ein (Urk. 12/123) und teilte dem Beschwerdeführer am 29. September 2015 mit, dass die Prüfung des IK-Auszuges erhebliche Differenzen zwischen den von ihm vorgelegten Lohnausweisen und den von Y.___ GmbH gemeldeten Einkommen der vergangenen Jahre ergeben habe.
Die Beschwerdegegnerin konnte damit frühestens mit dem im September 2015 eingegangenen IK-Auszug (Urk. 12/123 f.) Kenntnis von der unrechtmässigen Leistungsausrichtung erlangen. Die relative Verjährungsfrist hat damit frühestens im September 2015 zu laufen begonnen. Die Beschwerdegegnerin machte mit Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 12/V53) ihren Rückforderungsanspruch geltend, und hielt die relative einjährige Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.5) somit unbestrittenermassen ein.
3.4 Zu prüfen bleibt die Höhe und Zusammensetzung des Rückforderungsbetrags von Fr. 29'674.--.
Ursprünglich forderte die Beschwerdegegnerin mit Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2016 für den Zeitraum von September 2009 bis September 2015 folgende Leistungen zurück (Urk. 12/V53):
- Ergänzungsleistungen Fr. 50'651.--
- Beihilfe Fr. 3'800.--
- Gemeindezuschüsse Fr. 14'659.--
- Zwischentotal Fr. 69'110.--
- Einmalzulagen Fr. 1’200.--
- Total Fr. 70’310.--.
Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2020 hiess das AZL die Einsprache teilweise gut und forderte erst ab 1. September 2011 bis 30. September 2015 Leistungen (Fr. 29'674.--) vom Versicherten zurück (Urk. 12/V67 = Urk. 2). Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen (Urk. 12/V68):
Die Beschwerdegegnerin berechnete mit Verfügung vom 31. März 2020 zunächst den Anspruch von September 2009 bis August 2011 neu und kam zum Schluss, in dieser Zeit habe ein Anspruch auf Leistungen (Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse) in der Höhe von Fr. 63'796.-- bestanden:
- Ergänzungsleistungen
- September bis Dezember 2009: 4 x Fr. 2'777.-- = Fr. 11'108.--
- Januar bis Dezember 2010: 12 x 2027 = Fr. 24'324.--
- Januar bis April 2011: 4 x 3'113.-- = Fr. 12'452.--
- Mai bis August 2011: 4 x 967 = Fr. 3'868.--
- Zwischentotal = Fr. 51’752.--
- Prämienverbilligungen:
- September bis Dezember 2009: 4 x Fr. 351.-- = Fr. 1'404.--
- Januar bis Dezember 2010: 12 x Fr. 379.-- = Fr. 4’548.--
- Januar bis April 2011: 4 x 403 = Fr. 1’612.--
- Mai bis August 2011: 4 x 403 = Fr. 1’612.--
- Zwischentotal = Fr. 9'176.--
- Beihilfen:
- Mai bis August 2011: 4 x Fr. 202.-- = Fr. 808.--
- Gemeindezuschüsse
- Mai bis August 2011: 4 x Fr. 515.-- = Fr. 2'060.--
- Total Fr. 63'796.-- (zuzüglich Einmalzulagen: Fr. 1'200.--, Total Fr. 64'996.--)
Bei der Rückforderung von 2016 kam die Beschwerdegegnerin noch zum Schluss, für denselben Zeitraum (von September 2009 bis August 2011) habe ein Anspruch auf Leistungen (Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse) von nur Fr. 23’160.-- bestanden.
- Ergänzungsleistungen
- September bis Dezember 2009: 4 x Fr. 1733.-- = Fr. 6’932.--
- Januar bis Dezember 2010: 12 x Fr. 745 = Fr. 8’940.--
- Januar bis April 2011: 4 x Fr. 1'822.-- = Fr. 7’288.--
- Mai bis August 2011: Fr. 0.--
- Zwischentotal = Fr. 23’160.--
- Prämienverbilligungen: -
- Beihilfen: -
- Gemeindezuschüsse: -
- Total Fr. 23’160.--
Folglich brachte die Beschwerdegegnerin von einem neuen Anspruch von Fr. 63'796.-- den alten Anspruch von Fr. 23’160.-- in Abzug, womit eine Nachzahlung von Fr. 40'636.-- resultierte. Vom ursprünglichen Rückforderungsbetrag von Fr. 69'110.-- zuzüglich Einmalzulagen 1200.--, somit Fr. 70’310.--, zog sie die Nachzahlung von Fr. 40'636.-- ab, womit eine Rückforderung von Fr. 29'674.-- resultierte. Der errechnete Rückforderungsbetrag erweist sich damit als korrekt.
Dieser Rückforderungsbetrag setzt sich somit wie folgt zusammen:
- Ergänzungsleistungen Fr. 12'883.-- (Fr. 50'651.-- abzüglich
Fr. 37'768.-- [Fr. 51’752.-- + Fr. 9'176.-- - Fr. 23’160.--]
- Beihilfen: Fr. 2'992.-- (Fr. 3'800.-- abzüglich Fr. 808.--)
- Gemeindezuschüsse Fr. 12’599.-- (Fr. 14'659.-- abzüglich Fr. 2'060.--)
- Einmalzulagen Fr. 1’200.--
3.5 Eine Rückforderung der zu viel entrichteten kantonalen Beihilfen von vorliegend Fr. 2'992.-- würde in Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG bedingen, dass der bisherige oder frühere Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist (vorstehend E. 1.8). Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, war doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids nach wie vor Bezüger von Zusatzleistungen (Urk. 12/V66).
3.6 Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass kein Rückforderungsanspruch in Bezug auf die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von Fr. 2'992.-- besteht. Im weiteren Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Der Rückforderungsanspruch betreffend die für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. September 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen reduziert sich damit auf Fr. 26'682.--.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos.
4.2 Mit Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, reichte am 28. Juni 2021 eine Honorarnote in Höhe von Fr. 1'964.60 (Urk. 20) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwältin Dina Raewel ist daher mit Fr. 1'964.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wobei die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hiervon rund einen Zehntel, also Fr. 200.--, als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 1'764.60 wird diese aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass kein Rückforderungsanspruch in Bezug auf die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von Fr. 2'992.-- besteht. Im weiteren Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. Der Rückforderungsanspruch betreffend die für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. September 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen reduziert sich damit auf Fr. 26'682.--.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, mit Fr. 1'764.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller