Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00051
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), neben seiner Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Urk. 13/100) seit Januar 2016 Zusatzleistungen (vgl. Urk. 6/27-28).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (Urk. 6/217) berechnete die Durchführungsstelle infolge einer Änderung der Wohnverhältnisse (vgl. Urk. 6/215) die Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2019 neu, wobei sie den Mietzins um einen Anteil der Mitbewohner im Umfang von Fr. 14'400.-- reduzierte sowie dem Versicherten ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 1'170.-- und seiner
Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 33'882.-- anrechnete (vgl. Urk. 6/218-219). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/224) hiess die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 24. April 2020 (Urk. 6/236 = Urk. 2) teilweise gut, indem sie das der Ehefrau des Versicherten anzurechnende hypothetische Einkommen auf Fr. 19’962.-- reduzierte (vgl. Urk. 6/230).
In der Folge berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 24. April 2020 (Urk. 6/232) ab dem 1. Dezember 2019 neu (vgl. Urk. 6/233-235).
2. Der Versicherte erhob am 11. Mai 2020 (Eingangsdatum) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1, vgl. Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 (Urk. 5) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 9) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen. Zudem wurden die Akten der IV beigezogen (vgl. Urk. 13/1-239). Mit Eingabe vom 3. November 2020 (Urk. 11) reichte die Beschwerdegegnerin die geforderten Unterlagen (Urk. 12) ein. Mit Verfügung vom 27. November 2020 (Urk. 14) wurden die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 und die IV-Akten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 (Urk. 17) auf das Einreichen einer Stellungnahme und der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, worüber die Parteien am 14. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrenntlebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
1.4 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. .1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1).
1.5 Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL, Stand 1. Januar 2020) ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;
- Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
- Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden
Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar sei, einem 50%-Pensum nachzugehen. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb er die Kinderbetreuung teilweise übernehmen könne. Den medizinischen Akten sei nicht zu entnehmen, dass ihm die Kinderbetreuung in einem Umfang von 50 % nicht zumutbar sein sollte. Ausserdem würden die Grosseltern im selben Haushalt wohnen. Aufgrund der Querschnittlähmung des Grossvaters sei ihm die Kinderbetreuung nicht zumutbar, die Grossmutter könne jedoch den Beschwerdeführer während 2.5 Tagen bei der Kinderbetreuung unterstützen. Folglich könne das bisher der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnete hypothetische Erwerbsweinkommen von einem 80%-Pensum auf ein 50%-Pensum reduziert werden (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) sinngemäss auf den Standpunkt, es sei seiner Ehefrau kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, habe er doch ihre ausreichenden Stellenbemühungen nachgewiesen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen für ein 50%-Pensum anzurechnen ist.
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 13/100) bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente ab Juli 2010 zugesprochen hat (vgl. Verfügungsteil 2 in Urk. 13/93). Die Rentenzusprechung erfolgte aufgrund eines ausgeprägten Entwicklungsrückstandes (leichte geistige Behinderung) sowie einer fein- und grobmotorischen Dyspraxie ohne Zeichen einer zerebralen Bewegungsstörung. Die IV-Stelle ging von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in geschützter Umgebung aus (Urk. 13/87 S. 1 und 4).
Am 11. Juli 2017 und am 20. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, der Rentenanspruch sei unverändert, wobei der Invaliditätsgrad neu 50 % betrage (Urk. 13/194; Urk. 13/232). Die IV-Stelle stellte keine Veränderung des Gesundheitsschadens fest und ging davon aus, dass aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen und des weit unterdurchschnittlichen Gesamt-IQs von 67 von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung sowie einer leichten Intelligenzminderung auszugehen sei. Ferner gehe aus den Akten ein Alkohol- und Drogenabusus seit dem zwölften Lebensjahr sowie eine mittelgradige depressive Episode hervor. Der Beschwerdeführer sei weiterhin 50 bis 60 % arbeits- und erwerbsunfähig (Urk. 13/231 S. 2 f.; vgl. Urk. 13/191 S. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Mai 2019 für jeweils 16.25 Stunden pro Woche bei der Stiftung Y.___, was einem Beschäftigungsgrad von 50 % entspricht, zu einem Stundenlohn von Fr. 1.50 (Urk. 6/177 = Urk. 6/178). Dabei erzielte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 97.50 (Fr. 1.50 x 16.25 x 4) beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 1'170.-- (Fr. 97.50 x 12). Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch per 14. Februar 2020 einvernehmlich aufgelöst (Urk. 6/228/2).
In der Folge rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeitdauer vom 1. Mai 2019 bis zum 29. Februar 2020 das tatsächlich erzielte Einkommen von jährlich Fr. 1'170.-- an (vgl. Verfügungen von 7. Juni 2019 in Urk. 6/180 und vom 24. April 2020 in Urk. 6/232; vgl. auch Urk. 6/186; Urk. 6/233-235), was nicht zu beanstanden ist und vorliegend auch nicht bestritten wird (vgl. vorstehend E. 2.2; vgl. auch Urk. 1).
3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers schloss am 14. Januar 2019 mit der Z.___ AG ab dem 1. Januar 2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Reinigungskraft für üblicherweise drei wöchentliche Einsätze à jeweils ein bis zwei Stunden ab (Urk. 6/156 = Urk. 6/158 = Urk. 6/164). Im Januar 2019 erzielte sie dabei ein Einkommen von Fr. 690.80 netto (Urk. 6/165). Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einverständnis per Ende März 2019 aufgelöst (Urk. 6/175/2 = Urk. 6/176).
Am 9. Dezember 2019 schloss die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der A.___ AG einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31. August 2020 als Zimmermädchen zum Stundenlohn von Fr. 22.40 ab (Urk. 6/207/1-5). Den Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2019 25.28 Stunden, im Januar 2020 29.23 Stunden und im Februar 30.75 Stunden tätig war und dabei im Dezember 2019 ein Einkommen von Fr. 566.25 brutto, im Januar 2020 von Fr. 667.90 brutto und im Februar 2020 von Fr. 702.65 brutto erzielte (Urk. 6/222 = Urk. 6/229/1; Urk. 6/229/2-3).
Am 9. März 2020 schloss die Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 9. März 2020 mit der B.___ AG einen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft zum Stundenlohn von Fr. 20.50 plus 12.68 % Ferien-/Feiertagsentschädigung sowie 8.33 % Anteil 13. Monatslohn ab, wobei ein Pensum von zirka 25 % vereinbart wurde. Es wurde ein Einsatz für die Monate März bis Oktober 2020 vorgesehen (Urk. 6/227).
Aus dem ausgefüllten Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/225) geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von 1998 bis 2007 die obligatorische Schule im Kosovo besucht hat, eine berufliche Ausbildung absolvierte sie nicht. Bisher habe sie als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 20 bis 25 % gearbeitet. Sie spreche Albanisch und ein wenig Deutsch. Sie übe eine Teilerwerbstätigkeit aus, da sie sich um die Familie und die Kindererziehung kümmere. Auch betreue sie ihren pflegebedürftigen Schwiegervater und unterstütze ihren invaliden Ehemann. Aufgrund der familiären Verpflichtungen sei aktuell nur eine Tätigkeit in einem Pensum von 30 % möglich.
3.4 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeitdauer vom Januar bis Februar 2019 das tatsächlich erzielte Einkommen von jährlich Fr. 8'289.-- an (Verfügung vom 20. März 2019 in Urk. 6/171; vgl. Urk. 6/173). Für die Zeitdauer von März bis Juni 2019 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers kein Einkommen mehr angerechnet. Ab Juli 2019 wurde ihr jedoch ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 33'882.-- angerechnet (Verfügung vom 7. Juni 2019 in Urk. 6/180; vgl. Urk. 6/183-188). Aufgrund von eingereichten Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nahm die Beschwerdegegnerin
die Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab Juli 2019 wieder aus
der Berechnung heraus (Verfügung vom 25. Juli 2019 in Urk. 6/198; vgl. Urk. 6/190-197; Urk. 6/200).
Nachdem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers beim RAV abgemeldet und keine Arbeitsbemühungen eingereicht hatte, rechnete ihr die Beschwerdegegnerin ab Dezember 2019 wiederum ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 33'882.-- an (Verfügung vom 18. November 2019 in Urk. 6/205; vgl. Urk. 6/206).
Infolge einer Änderung der Wohnverhältnisse (vgl. Urk. 6/215) berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (Urk. 6/217) die Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2019 neu, wobei sie der Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 33'882.-- anrechnete (vgl. Urk. 6/218-219). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/224) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. April 2020 (Urk. 2) teilweise gut, indem sie das der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnende hypothetische Einkommen auf Fr. 19’962.-- reduzierte (vgl. Urk. 6/230). In der Folge berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 24. April 2020 (Urk. 6/232) ab dem 1. Dezember 2019 neu (vgl. Urk. 6/233-235).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben eine gemeinsame im Juni 2018 geborene Tochter (vgl. Urk. 6/140). Aufgrund ihres Alters ist sie unbestrittenermassen auf Betreuung angewiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bisher in einem Pensum von 20 bis 25 % erwerbstätig (vorstehend E. 3.3). Der Beschwerdeführer erhält eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % und ist zu 40 bis 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.1). Von Mai 2019 bis Mitte Februar 2020 ging der Beschwerdeführer denn auch einer 50%igen Erwerbstätigkeit bei der Stiftung Y.___ nach (vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Kinderbetreuung teilweise übernehmen könne, sei doch aus den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, dass ihm die Kinderbetreuung zu 50 % nicht zumutbar sein sollte (vorstehend E. 2.1).
Den IV-Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung sowie an einer leichten Intelligenzminderung leidet. Ferner liegt ein Alkohol- und Drogenabusus seit dem zwölften Lebensjahr sowie eine mittelgradige depressive Störung vor (vorstehend E. 3.1). Hinweise, dass dem Beschwerdeführer die Betreuung seiner Tochter im Umfang von 50 % nicht zumutbar wäre, sind der Beschwerdegegnerin folgend nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 13/1-239). Ausserdem kann der Beschwerdeführer bei der Kinderbetreuung auf die Unterstützung seiner Mutter zählen, die im gleichen Haushalt wohnt. Dass seine Mutter seinen ebenfalls im gleichen Haushalt wohnenden querschnittsgelähmten Vater, der im Rollstuhl sitzt, betreut (vgl. Urk. 6/224), vermag daran nichts zu ändern.
4.2 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ab Dezember 2019 ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten (vorstehend E. 2.2).
Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Dezember 2019 weder beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet noch ihre Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. Urk. 6/1-250). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat demnach entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht ihre ausreichenden Stellenbemühungen nachgewiesen, wie sie es bereits in der Vergangenheit für die Monate Juni und Juli 2019 getan hatte (vgl. Urk. 6/190-197; vorstehend E. 3.4). Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers nur in einem Pensum von 20 bis 25 % erwerbstätig war, hat sie damit das ihr zumutbare Arbeitspensum von 50 % nicht ausgeschöpft und ist somit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers ab Dezember 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für ein Pensum von 50 % angerechnet hat.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Einkommen der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf die Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) ermittelt, nämlich den mittleren Lohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte ohne Kaderfunktion und ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Branche sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen und ermittelte dabei für das Jahr 2018 bei einem 50%-Pensum (22 Wochenstunden) einen Monatslohn von Fr. 1‘774.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 21‘288.--. Davon hat sie Sozialversicherungsabgaben von 6.225 %, namentlich Fr. 1‘325.20, in Abzug gebracht, womit ein jährliches Einkommen von Fr. 19‘962.-- resultierte (vgl. Urk. 6/230; Urk. 12).
Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne auf der Grundlage der LSE festgelegt (vgl. vorstehend E. 1.5). Das im Jahr 2016 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'363.-- (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 52'356.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 %, im Jahr 2018 von 0.5 % und im Jahr 2019 von 1.0 % (Nominallohnindex
1993-2019, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von jährlich Fr. 55‘624.20 (Fr. 52'356.-- x 1.004 x 1.005 x 1.01 : 40 x 41.7) für ein 100%-Pensum. Ausgehend davon, dass der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers ein Pensum von 50 % als zumutbar erscheint, resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 27'812.10 jährlich. Zieht man hiervon Sozialversicherungsabgaben von 6.225 %, namentlich Fr. 1‘731.30 ab, resultiert ein Nettoeinkommen von rund Fr. 26‘081.--.
Das von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 19‘962.-- erscheint daher auch unter Berücksichtigung der LSE als angemessen und als nicht zu hoch.
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2019 der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘962.-- angerechnet hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger