Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00053
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 23. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Beistand Y.___
gegen
Sozialversicherungszentrum Thurgau
St. Gallerstrasse 11, Postfach, 8501 Frauenfeld
Beschwerdegegner
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stadt Z.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, meldete sich am 19. August 2019 bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 12/1 S. 2 f.) lehnte diese das Gesuch infolge mangelnder Zuständigkeit ab und verwies die Versicherte ans Sozialversicherungszentrum Thurgau.
Am 23. August 2019 (eingegangen am 26. August 2019) meldete sich die Versicherte daher beim Sozialversicherungszentrum Thurgau zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 12/2 S. 1-6). Mit Verfügung vom 29. August 2019 (Urk. 12/5) trat das Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Hinweis auf die mangelnde kantonale Zuständigkeit nicht auf die Anmeldung der Versicherten ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 12/12) wies das Sozialversicherungszentrum Thurgau mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 12/26 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 18. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Sozialversicherungszentrum Thurgau sei zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 1).
Das Sozialversicherungszentrum Thurgau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (Urk. 14) wurde die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Prozess beigeladen und gleichzeitig wurden deren Akten in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen. Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 7. Juli 2021 (Urk. 16) wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 12. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 25. Mai 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss. Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung beziehungsweise die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Es geht regelmässig um die Klärung der Frage, wo im konkreten Fall der Lebensmittelpunkt liegt (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 13 N 16 f. mit Hinweisen).
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Die Unterbringung ist eine Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt. Keine Unterbringung ist der freiwillige, selbst bestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person in eine Anstalt. Wird dadurch der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt, wie beispielsweise bei einem Pflegeheim, so begründet dies einen Wohnsitz (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 N 19h).
Gemäss Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2).
1.4 Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz vor der neuen Unterbringung hatte, bleibt weiterhin zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet oder wenn der EL-Anspruch erst bei Beginn oder im weiteren Verlauf des Heimaufenthaltes entsteht (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020, Rz 1310.02).
1.5 Als Heim im Bereich der Ergänzungsleistung gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG im Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358). Sie entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe durch ihren Umzug am 1. Februar 2012 einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich begründet. Aus den Akten gehe hervor, dass das Altersheim A.___ in Z.___ bereits vor der Löschung der Betriebsbewilligung am 8. April 2019 keinen Heimcharakter mehr aufgewiesen habe und spätestens seit dem Jahr 2018 nicht (mehr) als Altersheim zu qualifizieren sei. Es habe faktisch seit dem Bezug der Wohnung im A.___ im Februar 2012 einzig ein Mietverhältnis vorgelegen. Die Räumlichkeiten von A.___ seien folglich nicht als Heim zu qualifizieren, weshalb Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG nicht zur Anwendung gelange. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ende Februar 2019 aus der Wohnung im A.___ ausgezogen und während wenigen Tagen obdachlos gewesen sei, womit die Kette von Heim- oder Spitalaufenthalten seit dem Wegzug aus B.___ in jedem Fall unterbrochen worden sei. Die örtliche kantonale Zuständigkeit ergebe sich deshalb spätestens ab März 2019 aufgrund des Wohnsitzprinzips. Für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen sei folglich der Kanton Zürich örtlich zuständig (S. 3 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei am 1. Februar 2012 von B.___ ins Altersheim A.___ in Z.___ gezogen. Im Zeitpunkt des Einzugs habe dieses Altersheim über eine Heimbewilligung verfügt und sei als Altersheim anerkannt gewesen. Es sei auch auf der Alters- und Pflegeheimliste der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als Altersheim aufgeführt gewesen. Die Löschung der Betriebsbewilligung zur Führung eines Altersheimes sei erst mit Verfügung vom 8. April 2019 vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie allerdings bereits nicht mehr im Altersheim A.___ wohnhaft gewesen. Nach dem Auszug aus dem Altersheim A.___ sei sie während wenigen Tagen obdachlos gewesen, bevor sie in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen worden sei. Weder die Obdachlosigkeit noch der Aufenthalt in der C.___ würden einen neuen Wohnsitz begründen. Es sei Tatsache, dass das Altersheim A.___ sowohl im Zeitpunkt des Heimeintritts als auch des Heimaustritts über eine Heimbewilligung verfügt habe und diese erst später entzogen worden sei. Dabei sei unerheblich, ob das Altersheim das Zimmer gemäss einem Mietvertrag oder mit Heimtaxen in Rechnung stelle. Weder der Heimeintritt ins Altersheim A.___ noch die kurze Obdachlosigkeit, der Aufenthalt in der C.___ oder der spätere Heimeintritt ins Alters- und Pflegeheim D.___ hätten einen neuen Wohnsitz begründet. Der Beschwerdegegner sei daher für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig (S. 1 f.).
2.3 Die Beigeladene hielt im Wesentlichen fest (Urk. 16), die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe die Betriebsbewilligung des Altersheims A.___ mit Mitteilung vom 8. April 2019 per sofort aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Altersheim A.___ auf der Heimliste des Kantons Zürich gelistet und somit offiziell als Altersheim anerkannt gewesen. Es liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Durchführungsstellen Betriebsbewilligungen, welche die Gesundheitsdirektion erteilt habe, zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2012 von B.___ ins Altersheim A.___ in Z.___ eingetreten. Danach sei sie wenige Tage obdachlos gewesen, bevor sie in die C.___ eingewiesen worden sei. Per 23. Mai 2019 sei sie sodann ins Alters- und Pflegeheim D.___ eingetreten. Weder der Aufenthalt im Altersheim A.___ noch die Obdachlosigkeit, der Aufenthalt in der C.___ oder der aktuelle Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim D.___ hätten einen neuen Wohnsitz begründet. Dieser liege in B.___. Der Beschwerdegegner sei somit für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig (S. 2 f.).
2.4 Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Vorab stellt sich – bei einem angefochtenen Einspracheentscheid des Kantons Thurgau – die Frage der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz (im zivilrechtlichen Sinn, vgl. Kieser, a.a.O., Art. 58 N 7) hat. Das ELG enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 58 Abs. 1 ATSG anwendbar ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018, wonach keine Lücke anzunehmen und eine abweichende Regelung nicht zulässig ist).
3.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 23. Mai 2019 im Alters- und Pflegeheim D.___ (vgl. Pensions- und Pflegevertrag vom 18. Mai 2019 in Urk. 12/2/30 f.), begründete dort allerdings keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Denn der Pensions- und Pflegevertrag wurde nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch den im Mai 2019 eingesetzten Beistand unterschrieben, welcher gemäss Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.___ vom 7. Mai 2019 (Urk. 3/1) unter anderem für eine geeignete Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt sein muss und die Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend vertritt. Ein freiwilliger, selbst bestimmter Eintritt in das Alters- und Pflegeheim D.___ ist daher nicht anzunehmen, sondern vielmehr eine Unterbringung durch Dritte, womit kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wurde (Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB; vgl. auch Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 19h). Der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich demnach aktuell weiterhin in Z.___ (vgl. zur Wohnsitzbegründung in Z.___ die nachstehenden Ausführungen in E. 4.3; vgl. zudem auch den Aufenthaltsausweis des Einwohneramtes der Stadt Z.___ vom 5. Juni 2019 in Urk. 12/2/26 sowie die Telefonnotiz vom 8. Mai 2020 in Urk. 12/19).
3.3 Am 18. Juni 2020 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, Urk. 1) hatte die Beschwerdeführerin demnach zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Ausnahmebestimmung des Art. 21 Abs. 1 ELG bezieht sich nur auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen und ist somit in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht anwendbar. Damit ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben.
4.
4.1 Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen wird ebenfalls an den zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person geknüpft (vorstehend E. 1.2).
4.2 Diesbezüglich ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 von E.___ nach B.___ gezogen ist und sich dort per 31. Januar 2012 mit Wegzug nach Z.___ abgemeldet hat (vgl. Urk. 17/69/3). Am 1. Februar 2012 zog sie ins Altersheim A.___ in Z.___ (vgl. Urk. 12/15; Urk. 12/19). Gemäss Pensionsvertrag vom 13. Januar 2012 (Urk. 12/21 S. 2 ff.) begann der Pensionsvertrag und damit das Mietverhältnis am 13. Januar 2012 (vgl. S. 2 Ziff. 4). Dort blieb die Beschwerdeführerin bis zur Kündigung per 28. Februar 2019 wohnhaft (vgl. Kündigungsschreiben vom 23. Januar 2019, Urk. 12/24 S. 2). Anhand der vorhandenen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, an welchem Tag die Beschwerdeführerin effektiv ausgezogen ist. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 6. März 2019 (Urk. 17/5/1). Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin nach der Beendigung des Mietverhältnisses einige Tage obdachlos, bevor sie von der Polizei auf dem Gelände der Wohnung aufgegriffen wurde. Der daraufhin aufgebotene Notfallpsychiater ordnete eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) an und die Beschwerdeführerin wurde in die C.___ eingeliefert (vgl. Urk. 12/21 S. 6). Vom 9. März bis 23. Mai 2019 war die Beschwerdeführerin in der C.___ (vgl. E-Mail vom 11. September 2019 in Urk. 12/8) und trat per 23. Mai 2019 nahtlos in das Alters- und Pflegeheim D.___ ein (vgl. Pensions- und Pflegevertrag vom 18. Mai 2019 in Urk. 12/2 S. 30 f.).
4.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im März 2010 in B.___ einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Februar 2012 zog die Beschwerdeführerin sodann ins Altersheim A.___ in Z.___. Dabei liegen keine Hinweise vor, wonach dieser Heimeintritt nicht selbstbestimmt und freiwillig erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin unterschrieb den unbefristeten Pensionsvertrag vom 13. Januar 2012 eigenhändig (vgl. Urk. 12/21 S. 2 ff.) und liess sich in Z.___ nieder (vgl. Urk. 12/2 S. 26; Urk. 12/19). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den selbstbestimmten Eintritt in das Altersheim A.___ ihren Lebensmittelpunkt ins Heim verlegte und damit in dessen Standortgemeinde Z.___ aus rein zivilrechtlicher Optik einen neuen Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete (vorstehend E. 1.3).
Im weiteren Verlauf hat die Beschwerdeführerin schliesslich keinen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz mehr begründet. Weder die kurzzeitige Obdachlosigkeit noch der mittels FU angeordnete Aufenthalt in der C.___ vermögen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB einen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen (vorstehend E. 1.3). Auch mit dem derzeitigen Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim D.___ wurde – wie zuvor schon ausgeführt (vorstehend E. 3.2) - kein neuer zivilrechtlicher Wohnsitz begründet. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (August 2019) war der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin demnach in Z.___.
4.4 Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund der Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen auseinanderfallen (vorstehend E. 1.4).
Der Verein F.___ verfügte seit dem 17. April 1997 und damit sowohl im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin ins Altersheim per 1. Februar 2012 als auch im Zeitpunkt der Kündigung per Ende Februar 2019 über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Führung eines Altersheims (ohne Pflege), welche erst per 8. April 2019 gelöscht wurde (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. April 2019, Urk. 12/7; vgl. auch Urk. 12/22 S. 169 f.). Auch ergibt sich, dass das Altersheim A.___ auf der kantonalen Alters- und Pflegeheimliste aufgeführt war (Urk. 12/9). Somit erfüllte das Altersheim A.___ bis zum 8. April 2019 die massgebenden Voraussetzungen im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Bestimmung als Heim (vorstehend E. 1.5). Es gibt keinen Anlass, um von dieser klaren gesetzlichen Regelung und einheitlichen Begriffsbestimmung abzuweichen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Umstände hinsichtlich der geplanten Entziehung der Betriebsbewilligung sowie des Abschlusses eines Mietvertrages (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) sind bei der vorliegenden Beurteilung des Bestehens eines Heimes im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht massgebend. Aufgrund des Heimcharakters des Altersheims A.___ wurde demnach trotz zivilrechtlichem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z.___ mit dem Einzug ins Altersheim dort keine neue Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen begründet und der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz zuvor hatte, wäre weiterhin zuständig (vorstehend E. 1.4). Dieser Wohnsitz befand sich unbestrittenermassen im Kanton Thurgau.
4.5 Allerdings ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten (vgl. Urk. 2 S. 5), dass mit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem Altersheim A.___ Ende Februar 2019 und der darauffolgenden kurzzeitigen Obdachlosigkeit die Regelung gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG mangels Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt in diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig war und sich die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen daher in dieser kurzen Zeitspanne einzig nach dem Wohnsitzprinzip gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG bestimmte. Denn es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Beschwerdeführerin - selbst bei im Zeitpunkt der Obdachlosigkeit möglicherweise herabgesetzter Urteilsfähigkeit, an die jedoch in diesem Zusammenhang keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, S. 113 Rz 288) - in diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt im Sinne eines Wegzugs von Z.___ geändert hätte, wurde sie doch auf dem Gelände der ehemaligen Wohnung aufgegriffen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin verblieb in der Zeit der Obdachlosigkeit deshalb weiterhin in Z.___. Demnach ging im März 2019 die Zuständigkeit von B.___ (Kanton Thurgau) auf Z.___ (Kanton Zürich) über, woran die nachfolgenden Spital- und Heimaufenthalte nichts mehr änderten. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regeln (vgl. vorstehend E. 1.1) findet auch Art. 21 Abs.1quater ELG, wonach der Wohnsitzkanton zuständig ist, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte, wenn eine Person am Standort des Heims oder der Einrichtung neuen Wohnsitz begründet, keine Anwendung.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Umzug von B.___ (Kanton Thurgau) nach Z.___ (Kanton Zürich) im Februar 2012 einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet und diesen in der Folge nicht mehr aufgegeben hat. Da sich die Beschwerdeführerin dort allerdings zunächst in einem Heim gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV aufhielt, verblieb die Zuständigkeit im Bereich der Ergänzungsleistungen vorerst beim Beschwerdegegner (vorstehend E. 1.4). Aufgrund der nach dem Auszug aus dem Altersheim A.___ kurzzeitigen Obdachlosigkeit im März 2019 und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin somit nicht mehr in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufhielt, ging die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen in diesem Zeitpunkt auf die Wohnsitzgemeinde Z.___ über und bestand auch im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (August 2019). Der Beschwerdegegner trat folglich zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ein.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungszentrum Thurgau
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans