Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00054


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 16. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1952, bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV, Urk. 13/53/1; ab 1. Januar 2018 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV, vgl. Urk. 13/44/1), als er sich am 25. Mai 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Invalidenrente anmeldete (Urk. 13/3). Mit Verfügungen vom 22. (Urk. 13/37) und vom 27. August 2018 (Urk. 13/42) verneinte die SVA einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 und für die Zeit ab 1. Januar 2018.

1.2    Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern vom 13. April 2018 (Urk. 6/12; vgl. Urk. 13/63) wurde für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Mit Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 13/68) verneinte die SVA einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 und für die Zeit ab 1. Januar 2019. Die vom Beistand des Versicherten am 6. Dezember 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/76) wies die SVA mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 13/78 = Urk. 2) ab. Am 5. Juni 2020 ersuchte der Versicherte die SVA um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2020, worauf die SVA dem Versicherten anlässlich eines Telefongesprächs vom 11. Juni 2020 mitteilte, dass die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheids vom 25. Mai 2020 nicht erfüllt seien (Urk. 13/92).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 424.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 solche Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'208.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 solche Leistungen im Betrag von Fr. 5'232.-- zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur neuen Bemessung seines Leistungsanspruchs an die SVA zurückzuweisen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Ehegatten als getrennt lebend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ELV, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a), eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b), eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit. c) oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (lit. d).

1.3    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

    Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe.

1.4    Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone für die in Heimen oder Spitälern lebenden Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen.

    Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 11 Abs. 2 ELG eingeräumten Kompetenz mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel und bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.

1.5    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.6    Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.7    Gemäss der Rechtsprechung gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (BGE 122 V 394). Bei Konsumgütern und Dienstleistungen gilt die Gegenleistung als gleichwertig, wenn die EL-beantragende Person den Kaufnachweis erbringt. Ein Vermögensverzicht besteht auch, wenn die Alimente an eine angehörige Person deren Existenzminimum übersteigen (BGE 121 V 204). Dabei stellt die Erfüllung einer moralischen Pflicht keinen ausreichenden Grund dar, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Glücks-, Lotterie- und Casinospiele bieten keine gleichwertige Gegenleistung. Ein Vermögensverzicht liegt daher auch dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird. Auf diese Weise verlorenes Vermögen ist analog zu einer Schenkung als Vermögensverzicht zu werten (Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c). Das Gleiche gilt für Vermögen, das unvorsichtig und unter den gegebenen Umständen unvernünftig angelegt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011).

1.8    Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hinsichtlich der Vermögensminderung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war. Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm. Es ist daher nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 335 E. 4.4).

1.9    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).

1.10    Art. 17a ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

1.11    Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) davon aus, dass das vom Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt gemeinsam mit seiner Ehegattin und ihrer gemeinsamen Tochter bewohnte Grundstück in Y.___ in seinem hälftigen Eigentum gestanden habe, und dass der Verkehrswert des hälftigen Anteils an diesem Grundstück mit Fr. 928'903.50 zu bemessen sei, und dass dieser Betrag, reduziert um Hypothekarschulden im Betrag von Fr. 650'000.--, bei der Bemessung der anrechenbaren Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen sei (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass er über kein Grundeigentum verfügt habe, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem von ihm vor dem Heimeintritt bewohnten Grundstück in Y.___ bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens als Vermögen berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 4). Vielmehr habe er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück in Y.___ bereits am 29. August 2008 an seine Ehegattin, welche gegenwärtig von ihm gerichtlich getrennt lebe, übertragen (Urk. 1 S. 5). Die Abtretung des hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück an seine Ehegattin stelle indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn der hälftige Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, welches ursprünglich im alleinigen Eigentum seiner Ehegattin gestanden sei, sei ihm erst am 25. April 2001 von seiner Ehegattin schenkungsweise übertragen worden. Da er mit dem Abtretungsvertrag vom 29. August 2008 diese Schenkung lediglich rückgängig gemacht habe, handle es sich hierbei nicht um einen Vermögensverzicht (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Selbst wenn es sich beim Abtretungsvertrag vom 29. August 2008 wider Erwarten um einen Vermögensverzicht handeln sollte, sei spätestens ab 1. Januar 2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 f.).

2.3    Mit der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Y.___ am 29. August 2008 auf seine Ehegattin übertragen habe. Der Übernahmepreis habe Fr. 800'000.-- betragen, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1'600'000.-- ausgegangen seien (S. 1). Anlässlich dieser Übertragung habe der Beschwerdeführer seiner Ehegattin einen Betrag von Fr. 200'000.-- (bei einer Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 1'200'000.--) geschenkt. Somit sei von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- mit Beginn nach einem Jahr seit dem Vermögensverzicht sei für das Jahr 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 110'000.-- und für das Jahr 2019 ein solches von Fr. 100'000.-- bei der Bemessung der anrechenbaren Einkünfte zu berücksichtigen. Da dabei weiterhin ein Einnahmenüberschuss resultiere, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht ausgewiesen (S. 2).


3.

3.1    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).

3.2    Gemäss der Rechtsprechung ist die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids über Ergänzungsleistungen auf das Kalenderjahr beschränkt. Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 ELV) jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (BGE 128 V 29; Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1, 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.1 und 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4).

3.3    Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2), mit welchem die Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 13/68) bestätigt wurde. Darin wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 und für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2019 verneint. Im Streite steht daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2020 (Urk. 1). Insoweit der Beschwerdeführer die Zusprache von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 beantragen wollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.4    Nach Gesagtem ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 streitig und in diesem Zusammenhang allein die Fragen nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens und nach dessen Höhe. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a).


4.

4.1    Zunächst ist streitig, ob überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt.

4.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, Z.___, am 17. April 2001 vereinbarten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Letzterem die Hälfte des sich in ihrem Eigentum befindenden Grundstücks in Y.___ (Kataster Nr. ….) zu Miteigentum übertrage (Urk. 3/11).

4.3    In der Folge vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 29. August 2008, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer gemischten Schenkung die Hälfte Miteigentum an diesem Grundstück in Y.___ (mit der Kataster Nr. ....) an seine Ehegattin übertrage, dass der Übernahmepreis Fr. 800'000.-- betrage, dass der hälftige interne Grundpfandschuldenanteil im Betrag von Fr. 600'000.-- an den Übernahmepreis angerechnet werde, dass der Beschwerdeführer seiner Ehegattin eine Schenkung im Umfang der Differenz von Fr. 200'000.-- ausrichte, und dass seine Ehegattin die Annahme dieser Schenkung erkläre (Urk. 3/8).

4.4    Nach Gesagtem hat sich der Beschwerdeführer am 29. August 2008 verpflichtet, seiner Ehegattin den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück in Y.___ mit der Kataster Nr. .... zu schenken. Diese Schenkung erfolgte ohne rechtliche Verpflichtung und stand insbesondere in keinem Zusammenhang zu der erst am 9. Februar 2017 erfolgten gerichtlichen Trennung der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin (Urk. 3/5). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer im Umfang der Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück in Y.___ (abzüglich des hälftigen internen Grundpfandschuldenanteils) an seine Ehegattin am 29. August 2008 ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen im Sinne des ELG verzichtete. Daran ändert - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - nichts, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits vor dem 17. April 2001 Alleineigentümerin des erwähnten Grundstücks war. Denn die ursprüngliche Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Beschwerdeführer durch seine Ehegattin vom 17. April 2001 war zwar mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer die Gebühren und Auslagen des Notariats und des Grundbuchamtes zu bezahlen hatte, nicht indes mit Bedingungen verbunden. Insbesondere wurde auch kein Rückfall im Sinne von Art. 247 des Obligationenrechts (OR) vereinbart (Urk. 3/11). Mit der Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar verpflichtet, den hälftigen internen Grundpfandschuldenanteil von Fr. 600'000.-- zu übernehmen und es wurde vereinbart, dass der Schuldenanteil in diesem Umfang an den Übernahmepreis angerechnet werde. Im Umfang eines Betrages von Fr. 200'000.-- erfolgte die Schenkung indes bedingungslos, insbesondere wurde auch kein Rückfall im Sinne von Art. 247 OR vereinbart (Urk. 3/8). Es handelte sich somit um eine Hingabe ohne rechtliche Verpflichtung und entsprechend um einen Vermögensverzicht.

5.

5.1    Weiter ist die Höhe des Vermögensverzichts strittig.

5.2    In Bezug auf die Höhe des Vermögensverzichts brachte der Beschwerdeführer vor, dass - wenn wider Erwarten überhaupt ein Vermögensverzicht vorliege - von einer am 29. August 2008 erfolgten Schenkung im Umfang von Fr. 200'000.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Damit übereinstimmend ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) davon aus, dass von einer Schenkung beziehungsweise von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 200'000.-- auszugehen sei (S. 2).

5.3    Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend, wobei der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV kommt im Kanton Zürich indes nicht zur Anwendung (Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Ziff. 2.2.1).

5.4    Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1). Gemäss der Rechtsprechung stellt der Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert eine von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode dar, weil der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liege und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übertreffe. Diese Schätzmethode sei jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führe (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 240). Daneben handelt es sich bei der Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens um eine weitere von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2; Carigiet/ Koch, a.a.O).

5.5    Gemäss dem öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 (Urk. 3/8) wies das Grundstück mit der Katasternummer .... in Y.___ einen Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'196'000.-- auf (Schätzungsdatum vom 28. März 2002; S. 2).

5.6    Der Vermögenssteuerwert des Grundstücks betrug gemäss der «Neubewertung 2009» des Steueramtes der Gemeinde Y.___ im Jahre 2009 Fr. 1'599'000.-- (Urk. 3/12).

5.7    Bei der Bemessung des Markwertes des Bodens kann gemäss der Rechtsprechung auf die Statistik für Wohnlandpreise des statistischen Amtes des Kantons abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2). Das Statistische Amt des Kantons Zürich erfasst die Bodenpreise im Kanton auf Grundlage der Handänderungsstatistik. Weil nicht für jedes Jahr für jede Gemeinde Preisinformationen aus Verkäufen vorhanden sind, werden zusätzlich geschätzte Preise ausgewiesen. Diese beruhen auf einem statistischen Modell, das die Preisentwicklung bei Freihandverkäufen von unbebautem Wohnbauland auf der Basis eines einfachen Modells schätzt. Die Schätzwerte werden jährlich aktualisiert (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/immobilienmarkt/bodenpreise.html). Im Jahre 2008 kam das Vertrauensintervall eines Quadratmeters Bauland in der Gemeinde Y.___ zwischen Fr. 470.-- und Fr. 901.-- zu liegen. Der Schätzwert betrug Fr. 653.-- und der effektive Wert betrug Fr. 748.-- (Median).

5.8    Gemäss der «Neubewertung 2009» des Steueramtes der Gemeinde Y.___ (Urk. 3/12) betrug der Zeitbauwert des Wohnhauses auf dem Grundstück mit der Katasternummer .... in Y.___ im Jahre 2009 Fr. 1'223'600.-.

5.9    Da der Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'196'000.-- (vorstehend E. 5.5) unterhalb des Vermögenssteuerwerts des Grundstücks von Fr. 1'599'000.-- (vorstehend E. 5.6) zu liegen kommt, kann vorliegend die Schätzmethode der Ermittlung eines Mittelwerts zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert nicht berücksichtigt werden. Denn eine Bemessung anhand dieser Methode würde insbesondere auf Grund des verhältnismässig weit zurückliegenden Schätzungsdatums durch die Kantonale Gebäudeversicherung (vom 28. März 2002; vorstehend E. 5.5) zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen.

5.10    Insbesondere auf Grund des Vertrauensintervalls für den Schätzwert eines Quadratmeters Bauland in der Gemeinde Y.___ im Jahre 2008 zwischen Fr. 470.-- und Fr. 901.-- gemäss den Angaben durch das Statistische Amt des Kantons Zürich erscheint indes die Bemessung des Werts des Grundstücks durch die Vertragsparteien im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 (Urk. 3/8) mit Fr. 1'600'000.-- nicht als offensichtlich unrichtig beziehungsweise nicht als offensichtlich unvertretbar. Unter diesen Umständen ist die Bemessung des fraglichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Beschwerdeführer an seine Ehegattin vom 29. August 2008 mit Fr. 1'600'000.--, wovon die Parteien nunmehr übereinstimmend ausgehen (vorstehend E. 2.2-2.3), nicht zu beanstanden.

5.11    Für die Bestimmung des Verzichtsvermögens ist somit von einem Verkehrswert der Wohnliegenschaft in Y.___ von insgesamt Fr. 1'600'000.-- und einer Schenkung des Beschwerdeführers an seine Ehegattin am 29. August 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- ([Fr. 1'600'000.-- ÷ 2] - Fr. 600'000.--) auszugehen.

5.12    Da die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vermögenshingabe vom 29. August 2008 unbestritten ist (vgl. Urk. 1), da sich Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme den Akten nicht entnehmen lassen, und da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird (Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), ist an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vermögenshingabe vom 29. August 2008 nicht zu zweifeln.


6.

6.1    Nach Gesagtem ist von einem Vermögensverzicht am 29. August 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- auszugehen, wobei der Wert des Verzichtsvermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und in der Folge jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (vorstehend E. 1.10).

    In den Jahren 2018 und 2019 ist daher von den folgenden anrechenbaren Verzichtsvermögen auszugehen:

Jahr:

Verzicht:

Abzug:

Saldo:

Datum Saldo:

2008

Fr.

200’000.--

Fr.

0.--

2009

Fr.

0.--

Fr.

200’000.--

31.12.2008

2010

Fr.

10'000.--

Fr.

190'000.--

31.12.2009

2011

Fr.

10'000.--

Fr.

180’000.--

31.12.2010

2012

Fr.

10'000.--

Fr.

170'000.--

31.12.2011

2013

Fr.

10'000.--

Fr.

160'000.--

31.12.2012

2014

Fr.

10'000.--

Fr.

150'000.--

31.12.2013

2015

Fr.

10'000.--

Fr.

140'000.--

31.12.2014

2016

Fr.

10'000.--

Fr.

130'000.--

31.12.2015

2017

Fr.

10'000.--

Fr.

120'000.--

31.12.2016

2018

Fr.

10'000.--

Fr.

110'000.--

31.12.2017

2019

Fr.

10'000.--

Fr.

100'000.--

31.12.2018









6.2    Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 daher ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 110’000.-- und für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2019 ein solcher im Umfang von Fr. 100'000.-- anzurechnen.


7.

7.1    Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 110’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E. 1.3) übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 72'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13/62) ein Fünftel von Fr. 72'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 14'500.-- als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E. 1.4). Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2018 im Betrag von Fr. 78'348.-- (Urk. 1; vgl. auch Urk. 13/53/2, Urk. 13/72/7-9, Urk. 12/1), Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- (Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6'430.-- (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) von Fr. 5'088.-- bemisst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen:

Anrechenbare Einnahmen

Vermögen (Vermögensverzicht)

Fr.

14’500.--

Ertrag aus Vermögensverzicht

Fr.

110.--

Renteneinkommen

Fr.

78’348.--

IPV

Fr.

864.--

Total

Fr. 

93’822.--

Anerkannte Ausgaben

Tagestaxe Heimaufenthalt

Fr.

71’613.--

Betrag für persönliche Auslagen

Fr. 

6’430.--

Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3

Fr.

5’088.--

Total

Fr. 

83’131.--


Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen)


Fr. 


-10’691.--

7.2    Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 10'691.-- ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1.  bis 31. Dezember 2018 nicht ausgewiesen.


8.

8.1    Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 100’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 62'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer ein Fünftel von Fr. 62'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 12'500.-- als Einnahmen anzurechnen. Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 78'588.-- (Urk. 1), Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- (Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6'483.-- (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) von Fr. 5'208-- bemisst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen:

Anrechenbare Einnahmen

Vermögen (Vermögensverzicht)

Fr.

12’500.--

Ertrag aus Vermögensverzicht

Fr.

40.--

Renteneinkommen

Fr.

78’588.--

IPV

Fr.

960.--

Total

Fr. 

92’088.--

Anerkannte Ausgaben

Tagestaxe Heimaufenthalt

Fr.

71’613.--

Betrag für persönliche Auslagen

Fr. 

6’483.--

Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3

Fr.

5’208.--

Total

Fr. 

83’304.--

Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen)


Fr. 


-8’784.--

8.2    Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8’784.-- ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 nicht ausgewiesen.


9.    Nach Gesagten ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) Ansprüche des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


10.    

10.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

10.2    Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 2'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz