Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00056


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 30. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___


dieser vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungszentrum Thurgau

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

St. Gallerstrasse 11, Postfach, 8501 Frauenfeld

Beschwerdegegner






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, bezieht seit 1. September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 14/2/10-13). Am 11. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte beim Sozialversicherungszentrum Thurgau zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 14/2/1-6).

    Mit Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 14/21) trat das Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Hinweis auf die mangelnde kantonale Zuständigkeit nicht auf die Anmeldung des Versicherten ein. Die dagegen vom Versicherten am 4. Dezember 2019 erhobene Einsprache (Urk. 14/22/1) wies das Sozialversicherungszentrum Thurgau mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab (Urk. 14/30 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 27. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Sozialversicherungszentrum Thurgau auf sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen einzutreten und dieses zu beurteilen habe (S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei sein Wohnsitz festzustellen, mithin die kantonale und innerkantonale Zuständigkeit zur Beurteilung seines Gesuchs (S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdegegner ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Der Beschwerdeführer reichte am 14. September 2020 (Urk. 16) eine Nichteintretensverfügung der Ausgleichskasse Bern sowie seine dagegen erhobene Einsprache (Urk. 17/1-2) ein, was dem Beschwerdegegner am 18. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

    Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss. Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung beziehungsweise die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Es geht regelmässig um die Klärung der Frage, wo im konkreten Fall der Lebensmittelpunkt liegt (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 13 N 16 f. mit Hinweisen).

    Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Die Unterbringung ist eine Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt. Keine Unterbringung ist der freiwillige, selbst bestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person in eine Anstalt. Wird dadurch der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt, wie beispielsweise bei einem Pflegeheim, so begründet dies einen Wohnsitz (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB N 19h).

    Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.

1.3    Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer scheine aufgrund der Tatsache, dass er in die Wohnung eines Bekannten nach Z.___ gezogen sei und bei ihm ein Zimmer gemietet habe, sowie des Umstandes, dass er sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z.___ angemeldet habe und fortan in Z.___ besteuert worden sei, in der Gemeinde Z.___ Wohnsitz genommen zu haben. Die erste Voraussetzung zur Begründung eines Wohnsitzes, der Aufenthalt als objektives äusseres Merkmal, sei gegeben. Bei der Würdigung des Sachverhalts unter Beachtung der zweiten Voraussetzung, der Absicht des dauernden Verbleibens als subjektives inneres Merkmal, zeige sich, dass diese nicht erfüllt sei (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe knapp eine Woche in Z.___ gewohnt. Seither habe er ausschliesslich in Zürich und im Fürstentum Liechtenstein gelebt. Weder sein familiäres, berufliches noch soziales Umfeld befinde sich in Z.___ oder im Kanton Thurgau. Der Lebensmittelpunkt sei nie im Kanton Thurgau respektive Z.___ im Konkreten gewesen; er habe einzig deshalb eine Woche dort gelebt, weil er bei einem Bekannten ein Zimmer habe mieten können. Nach dem Auszug habe er sich keine neue Wohnmöglichkeit in oder um Z.___ gesucht (S. 4 unten). Dies lasse unter Beachtung der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (ZL.2012.00118) nur den Schluss zu, dass er nie die Absicht des dauernden Verbleibens in Z.___ gehabt habe (S. 4 f.). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer spätestens durch seinen mehrmonatigen Aufenthalt in der Stadt Zürich ab dem 20. Februar 2015 einen neuen tatsächlichen Wohnsitz genommen. Bei den Notschlafstellen A.___ und B.___ handle es sich nicht um Heime oder andere Anstalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, womit keine Ausnahme vom Wohnsitzprinzip vorliege (S. 5 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, dass er in Z.___ seinen Wohnsitz begründet habe und dort nach wie vor seinen Wohnsitz habe, weshalb der Beschwerdegegner für die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig sei (S. 9 oben). Es sei von aussen erkennbar, dass er den Aufenthalt in Z.___ nicht nur kurzweilig, sondern für eine gewisse Dauer anzulegen beabsichtigt habe (S. 7 Mitte). Dass er aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Untervermieter nach einer Woche bereits wieder ausgezogen sei, verhindere eine Wohnsitzbegründung nicht, da ein Aufenthalt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes genüge, soweit die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verweilens und die Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes gegeben seien (S. 7 unten). Das Übernachten in Obdachlosen-Unterkünften spreche gegen die Absicht des dauernden Verbleibens in Zürich, da er seit seinem Auszug aus dem Zimmer in Z.___ nicht mehr über eine eigentliche Wohngelegenheit verfügt habe (S. 8 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer. Da die vorliegende Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungszentrums Thurgau erhoben wurde, stellt sich vorab die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.


3.

3.1    Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Das ELG enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 58 Abs. 1 ATSG anwendbar ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018, wonach keine Lücke anzunehmen und eine abweichende Regelung nicht zulässig ist).

3.2    Der Beschwerdeführer lebt seit dem 14. Januar 2019 im Wohnheim C.___ in D.___ (vgl. Urk. 14/5/4). Es liegen keine Hinweise vor, dass dieser Heimeintritt nicht freiwillig erfolgt wäre. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den selbstbestimmten Eintritt in das Wohnheim C.___ seinen Lebensmittelpunkt ins Heim verlegte und damit in dessen Standortgemeinde D.___ einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründete.

3.3    Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Ausnahmebestimmung des Art. 21 Abs. 1 ELG bezieht sich nur auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen und ist somit in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht anwendbar. Damit ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben.


4.

4.1    Wie unter Erwägung 1.1 dargelegt, wird die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ebenfalls an den zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person geknüpft.

4.2    Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (März 2019) lebte der Beschwerdeführer im Wohnheim C.___ in D.___. Da es sich dabei unbestrittenermassen um eine Institution im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG handelt, vermag der dortige Aufenthalt keine neue Zuständigkeit zu begründen. Zuständig ist beziehungsweise bleibt somit der Kanton, in welchem der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Heimeintritt zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.

4.3    Über die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 4 oben; Urk. 14/11/2; Urk. 14/18; Urk. 17/2):

- 16.06.18 - 13.01.19: obdachlos

- 18.07.16 - 15.06.18: E.___, Zürich

- 01.04.16 - 17.07.16: obdachlos

- 28.07.15 - 31.03.16: F.___

- 05.05.15 - 27.07.15: Notschlafstelle B.___, Zürich

- 20.02.15 - 04.05.15: A.___ Notschlafstelle Zürich

- 19.07.13 - 20.02.15: G.___ (Fürstentum Liechtenstein)

- 12.07.13 - 19.07.13: Gemeinde Z.___ TG

- 01.05.13 - 11.07.13: H.___ BE, im Haushalt des Vaters

- Februar 2011 bis April 2013: I.___ in J.___ BE (in dieser Zeit offenbar in K.___ ZH angemeldet)

- ab Geburt bis 30. März 2001: Wohnsitz im Kanton Bern

4.4    Vor dem Eintritt in das Wohnheim C.___ war der Beschwerdeführer somit zeitweise obdachlos und hielt sich in Heimen und Notschlafstellen im Kanton Zürich auf.

    Unbestritten ist, dass nicht auf die Aufenthalte im F.___ sowie in der Institution E.___, Zürich, abgestellt werden kann, da diese - wie das Wohnheim C.___ - gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG keine neue Zuständigkeit begründen.

4.5    Der Beschwerdegegner machte im angefochtenen Entscheid geltend, dass es sich bei den Notschlafstellen A.___ und B.___ nicht um Heime oder andere Anstalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG handle, womit keine Ausnahme vom Wohnsitzprinzip vorliege.

    Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Wochen in zwei Notschlafstellen in Zürich aufhielt. Es erscheint jedoch abwegig, im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Notschlafstelle, notabene einer Einrichtung, in welcher Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen vorübergehend ein Bett für die Nacht zur Verfügung gestellt wird, von der Absicht dauernden Verbleibens auszugehen. Für die Begründung eines Wohnsitzes fehlt es somit am subjektiven Merkmal.

4.6    Aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 14/17; Fragen in Urk. 14/14) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Wegzug aus Z.___ in Zürich und zum Teil in Liechtenstein bei einem Freund aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr an alle Details erinnern. In der Zeit vom 19. Juli 2013 bis 20. Februar 2015 habe er zum Teil bei einem Freund in Liechtenstein gewohnt und dort auf dem Sofa übernachtet.

    Dass der Beschwerdeführer im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz begründet hätte, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. So verfügte er dort nicht über eine eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer, sondern übernachtete bei einem Kollegen auf dem Sofa. Zudem meldete sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht ab und es bestehen auch keine Hinweise, dass er sich im Fürstentum Liechtenstein angemeldet respektive sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dort befunden hätte.

4.7    Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Z.___ TG einen Wohnsitz begründet hat, wo er vom 12. bis 19. Juli 2013 lebte.

    Wie unter Erwägung 1.2 dargelegt, befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, den sie sich mit einer festen Niederlassung zum Zwecke dauernden Verbleibens zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Der Lebensmittelpunkt befindet sich in der Regel dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, wo sich die persönlichen Gegenstände befinden und wo die Postadresse ist. Die Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle ist nur, aber immerhin Indiz für die Wohnsitzbegründung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 78 Mitte).

    Das objektive äussere Kriterium der Wohnsitzbegründung in Z.___, den Aufenthalt, hat der Beschwerdeführer mit dem tatsächlichen Bezug des Zimmers in der Dreizimmerwohnung des Bekannten seiner Mutter erfüllt. Dies wird auch vom Beschwerdegegner anerkannt.

    Unbestritten ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2013 in der Gemeinde Z.___ TG gemeldet ist (Bestätigung der Einwohnerkontrolle Z.___ vom 3. Oktober 2019, Urk. 14/20/3) und fortan in Z.___ besteuert wurde (vgl. Steuerveranlagungen der Jahr 2013 - 2017, Urk. 14/5/7-17). Zuvor war er seit Mai 2013 bei seinem leiblichen Vater in H.___ BE angemeldet, der ihn dann offenbar aus der Wohnung geworfen hat (vgl. Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, Urk. 17/2).

    Durch den Umzug nach Z.___ verfügte der Beschwerdeführer über ein eigenes Zimmer, in dem er schlafen und seine Effekten aufbewahren konnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich dort auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befand. Ein berufliches Umfeld fehlte, da der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit nachging. Über sein soziales Umfeld, insbesondere die Freizeitaktivitäten, ist nichts Näheres bekannt. Es bestehen indessen keine Hinweise, dass er während seines Aufenthaltes in Z.___ seine sozialen Kontakte an einem anderen Ort gehabt hätte. Auch das familiäre Umfeld weist nicht auf einen anderen Mittelpunkt seiner Beziehungen hin. So wurde der Beschwerdeführer von seinem Vater aus der Wohnung geworfen. Zu seiner Mutter und den Geschwistern besteht offenbar kaum Kontakt, kennt er doch nicht einmal deren genauen Aufenthaltsort (vgl. Urk. 14/17/1). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht des dauernden Verweilens und der Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes nach Z.___ gezogen ist.

    Der Beschwerdegegner machte geltend, dass der Beschwerdeführer nur knapp eine Woche in Z.___ gewohnt habe. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Auseinandersetzungen mit dem Untervermieter am 19. Juli 2013 bereits wieder aus der Wohnung in Z.___ ausgezogen ist. Dies ist indessen nicht von Belang, da die Absicht dauernden Verweilens nur im Moment der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben muss. Ändert sich diese Absicht, so bleibt der einmal erworbene Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 7 mit Verweisen).

    Weiter gab der Beschwerdegegner an, dass der Beschwerdeführer einzig deshalb in Z.___ gelebt habe, weil er dort bei einem Bekannten ein Zimmer habe mieten können. Gemäss Angaben des damaligen Beistandes hat der Beschwerdeführer eine Wohn- und Meldeadresse gebraucht, weil er obdachlos war. Auf Empfehlung seiner Mutter habe er bei einem Bekannten von ihr ein Zimmer gemietet (Urk. 14/17/1 Ziff. 1). Dazu ist festzuhalten, dass die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt, unerheblich sind (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 24).

    Soweit sich der Beschwerdegegner auf den Entscheid ZL.2012.00118 des hiesigen Gerichts beruft, ist festzuhalten, dass sich der Versicherte im zitierten Fall lediglich im Hinblick auf den Abschluss der Lehre in einem möblierten Zimmer aufhielt, dort als Wochenaufenthalter gemeldet war und nur einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen hatte. Somit vermag der Beschwerdegegner aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.8    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Zuzug nach Z.___, wo er bei einem Bekannten seiner Mutter ein Zimmer mietete und sich bei der Einwohnerkontrolle anmeldete, einen neuen Wohnsitz begründet hat. Da er in der Folge mit Ausnahme der Heimaufenthalte, welche keine neue Zuständigkeit zu begründen vermögen - keinen neuen Wohnsitz mehr erworben hat (vgl. vorstehende E. 4.2-4.6), ist der Kanton Thurgau im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung an den Beschwerdeführer. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 zuständig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungszentrum Thurgau

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni