Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2020.00060
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager
Beschluss vom 17. September 2020
in Sachen
Erben der X.___, gestorben am ... November 2018
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
4. B.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 2, 3 und 4 handelnd durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 1) erhoben die Beschwerdeführenden beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 betreffend Rückforderung von an die am … November 2018 verstorbene X.___ ausgerichteten kantonalen Beihilfen (vgl. Briefumschlag, Urk. 3). Der Eingabe vom 1. Juli 2020 liess sich weder ein klares Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung entnehmen. Zudem wurde der angefochtene Entscheid nicht beigelegt.
2. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020, zugestellt am 22. Juli 2020 an die Beschwerdeführenden 1 und 3, die Absender der Beschwerdeeingabe (Urk. 5 und Urk. 6 sowie Briefumschlag zu Urk. 1), setzte das Sozialversicherungsgericht den Beschwerdeführenden eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 1. Juli 2020 zu verbessern und den angefochtenen Entscheid einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, unter Nennung aller Adressen der Beschwerdeführenden einen gemeinsamen Zustellungsempfänger zu bezeichnen oder dem Gericht schriftlich mitzuteilen, dass sie die Zustellung an sich selber verlangen (Urk. 4).
3. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert der angesetzten Frist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), nicht vernehmen.
Da die Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nicht genügt, insbesondere weder ein klares Rechtsbegehren noch dessen Begründung enthält, die Beschwerdeführenden innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserten und innert der angesetzten Frist auch den angefochtenen Entscheid nicht einreichten, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 als gemeinsamer Zustellungsempfänger gilt (vgl. Disp. Ziff. 2 Abs. 2 der Verfügung vom 14. Juli 2020; Urk. 4).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
P. Sager