Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00061
damit vereinigt
ZL.2020.00078
und ZL.2020.00098


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 11. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2018 rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zugesprochen (Urk. 13/A). Die Stadt Y.___, welche ihn seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte (vgl. Urk. 13/2), meldete ihn am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum 2. März 2018) beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/7). Die Durchführungsstelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 13/V1) einstweilen Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) ab Februar 2019 zu. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 Einsprache (Urk. 13/60.3), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (Urk. 13/V5 = Urk. 2) abwies und einen Betrag von Fr. 522.50 (Differenz Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe) zurückforderte.

1.2    Der Versicherte erhob gegen die Rückforderung vom 5. Juni 2020 (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 2) am 29. Juni 2020 Einsprache (Urk. 13/88), welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 (Urk. 13/V6 = Urk. 15/2) - soweit darauf eingetreten - abgewiesen wurde.

1.3    Die Durchführungsstelle berechnete mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 die Höhe der Zusatzleistungen infolge veränderter Grundlage rückwirkend ab September 2013 neu (Urk. 13/V8). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. September 2020 Einsprache, mit welcher er auf die verfügten Nachzahlungen, den Beihilfen und Gemeindezuschuss sowie den Einmalzulagen Verzugszinsen forderte (Urk. 13/103). Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 13/V11 = Urk. 21/2) hiess die Durchführungsstelle diese teilweise gut und erliess gleichentags die angepasste Umsetzungsverfügung vom 12. November 2020 (Urk. 13/V10).


2.

2.1    Am 6. Juli 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte unter anderem, dieser sei infolge Befangenheit von Herrn Z.___, ehemaliger Direktor der Durchführungsstelle, Frau Rechtsanwältin A.___ und Frau Rechtsanwältin B.___ aufzuheben und an eine neutrale Verwaltungsstelle zur Neubeurteilung und Entscheid zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu verfügen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 (Urk. 12) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht infolge der pendente lite erlassenen Verfügung und des Einspracheentscheids vom 12. November 2020 (Urk. 13/V10-11) als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14), worauf dieser mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Urk. 19) erneut Stellung nahm. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20/1).

2.2    Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Urk. 15/1; Prozess Nr. ZL.2020.00078) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 14. Juli 2020 betreffend Zusatzleistungen (Urk. 15/2). Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (Urk. 16).

2.3    Am 14. Dezember 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 12. November 2020 betreffend die noch offenen Streitpunkte der lite pendente in Wiedererwägung gezogenen Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 21/1; Prozess Nr. ZL.2020.00098). Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 (Urk. 21/6) ersuchte die Durchführungsstelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2021 (Urk. 22) wurde auch dieses Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2021 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin am 19. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).

2.4    Am 8. Juni 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt, im Rahmen welcher ein Vergleich (Urk. 29) abgeschlossen wurde, welcher indes vom Beschwerdeführer unter Einbringung eines neuen Vergleichsvorschlags mit Eingabe vom 29. Juni 2021 widerrufen wurde (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu dieser Eingabe innert angesetzter Frist gemäss Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2021 (Urk. 31) nicht vernehmen, weshalb Verzicht anzunehmen war.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass Z.___ und A.___ sowie B.___ wegen Befangenheit hätten in den Ausstand treten sollen (Urk. 1 S. 2; Urk. 15/1 S. 2; Urk. 19 S. 3 ff.).

1.1.1    Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. auch Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).

1.1.2    Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Für das Gerichts- und das Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich eine einheitliche Ausstandsregelung zu beachten. Das Bundesgericht überträgt indes die Rechtsprechung zum Ausstand von Gerichtspersonen nicht unbesehen auf die Verwaltungsbehörde, sondern ist dort zurückhaltender in der Annahme eines Ausstandsgrundes (SVR 2007 IV Nr. 478/04, E. 2.2.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 36 ATSG).

1.1.3    Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein früheres wiederholtes krass gesetzwidriges Verhalten oder wenn die fraglichen Sachbearbeiterinnen und der ehemalige Direktor der Durchführungsstelle den Eindruck erwecken würden, sich bereits zum Vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben (Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 36 ATSG).

    Vorliegend besteht keine Veranlassung, den eingangs genannten Personen, Z.___, A.___ und B.___, ein gesetzwidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuhalten. Sie haben in Sachen des Beschwerdeführers wiederholt Entscheide erlassen, die von letzterem angefochten wurden. Eine gesetzwidriges Verhalten ist nicht ersichtlich, auch wenn die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers ihn zu einem anderen Schluss bewog. Im Übrigen begründet alleine eine aus Sicht des Beschwerdeführers ungünstige Beurteilung seiner Leistungsansprüche jedenfalls noch keine unzulässige Vorbefassung (BGE 132 V 110 E. 7.2.2), ebenso wenig, wenn auf die Vorschläge des Beschwerdeführers nicht eingegangen wurde (vgl. Urk. 19 S. 4). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung von Ausstandsgründen zuwartete und diese nicht bereits im Rahmen der Einspracheverfahren rechtsgenügend erhob. Eine möglichst frühzeitige Geltendmachung wäre als Obliegenheit (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.2 ff.) vonnöten gewesen.

    Der Beschwerdeführer substantiiert sein Ausstandsbegehren nicht weiter beziehungsweise seine vorgebrachten Gründe sind im Lichte der zitierten herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht nachvollziehbar, weshalb von einer Befangenheit, die zum Ausstand führen müsste, keine Rede sein kann. Weder die kurze Anstellung des Beschwerdeführers bei der Durchführungsstelle zwischen 1991 und 1992 noch der Wechsel der Leiterin Soziale Dienste zur Durchführungsstelle per 1. August 2020 wecken den Anschein der Befangenheit. Inwiefern B.___ als neue Direktorin der Durchführungsstelle unzulässig vorbefasst oder gar befangen sein sollte, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert. Ebenso nicht der Vorwurf des erpresserischen beziehungsweise nötigenden Verhaltens im Rahmen der von den Sozialen Dienste der Stadt Y.___ geltend gemachten Drittauszahlung (vgl. Urk. 15/1 S. 3). Auch eine rechtsrelevante Befangenheit von A.___ und des ehemaligen Direktors der Durchführungsstelle, Z.___, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen (Urk. 15/1 S. 5, S. 8). Letzterer verantwortete und unterzeichnete lediglich die nun zwischenzeitlich aufgehobenen Entscheide. Schliesslich ist die Durchführungsstelle ein eigenständiges Amt und demzufolge nicht involviert in die – aus Sicht des Beschwerdeführers - gesetzeswidrigen Entscheide betreffend Verweigerung von Kleinkinderbetreuungsbeihilfen (KKBB) und Prozesskostenbeihilfe (vgl. Urk. 1 S. 3).

    Dies führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens.

1.2.    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) ist gegenstandslos geworden, da über die offenen Perioden während dem hängigen Gerichtsverfahren mit Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 13/V8; angepasst am 12. November 2020, Urk. 13/V10) entschieden wurde.

1.3    Die übrigen formellen Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich – auch vor dem Hintergrund der durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 8. Juni 2021 (vgl. Urk. 25) – und mit dem nun vorliegenden Urteil als gegenstandslos. Darüber hinaus ist das hiesige Gericht nicht befugt, Anweisungen in Form einer vorsorglichen Massnahme einer Verwaltungsinstanz (Soziale Dienste der Stadt Y.___) zu erteilen (vgl. Urk. 19 S. 2), für welches Rechtsgebiet es sachlich gar nicht zuständig ist (vgl. Art. 2 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Dementsprechend hat es auch nicht eine allfällige Rückerstattungspflicht der Fürsorgebehörde detailliert zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Urk. 24 S. 5), ebenso nicht, ob die erbrachten Sozialhilfeleistungen rechtmässig waren (vgl. Urk. 30 S. 2 f.).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab September 2013 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

2.2    Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

2.3    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz, ZLG, und Zusatzleistungsverordnung, ZLV) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.

2.4    

2.4.1    Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

    Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27–61).

2.4.2    Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) gewährt die Stadt Y.___ Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen. Diese bestehen nebst den jährlichen Gemeindezuschüssen (Art. 1 Abs. 2 lita ZVO) unter anderem auch in Einmalzulagen (Art. 1 Abs. 2 litc ZVO). Die Bezugsberechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen ist gegeben, wenn unter anderem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lita ZVO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 litb Satz 1 ZVO); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 litb Satz 2 ZVO).

    Gemäss Art. 7 ZVO richtet sich die Auszahlung des Gemeindezuschusses nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes.

2.4.3    Art. 6 ZVO statuiert, dass der jährliche Gemeindezuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird.

    In Art. 13 Abs. 2 ZVO wird der Stadtrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Verweigerung oder Kürzung des jährlichen Gemeindezuschusses nach Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung zu regeln.

    Von dieser Kompetenz hat der Stadtrat mit Erlass der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (AZVO) Gebrauch gemacht.

    In Art. 1 Abs. 3 AZVO wird bestimmt, dass die Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses einer Kürzung desselben vorgeht.

    In Art. 2 AZVO sind verschiedene Anwendungsfälle für eine Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses aufgeführt.


3.

3.1    Die Beschwerdeführer beanstandete in materieller Hinsicht in seinen Eingaben vom 6. Juli (Urk. 1), 14. September (Urk. 15/1) und 14. Dezember 2020 (Urk. 21/1) im Wesentlichen die Drittauszahlung an die Sozialen Dienste im Zuge der Ablösung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Zusatzleistungen, die fehlende Berücksichtigung eines angemessenen familienrechtlichen Unterhaltsbetrages in den ZL-Berechnungen, die Höhe der Verzugszinsberechnung sowie die Verweigerung, ihm rückwirkend kantonale Beihilfe, Gemeindezuschuss und Einmalzulage auszurichten.

3.2    Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Juni (Urk. 2; Verfügung Urk. 13/V1) und 14. Juli 2020 (Urk. 15/2; Rückerstattungsverfügung Urk. 13/V4) wurden von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2020 (Urk. 10/1 = Urk. 13/V8) lite pendente vor Stellungnahme wiedererwogen.

    Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 VwVG). Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen).

    Die Wiedererwägungsverfügung vom 11. September 2020 (Urk. 13/V8) und deren Anpassung vom 12. November 2020 (Urk. 13/V10) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 21/2) decken sich nicht mit den Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.1) und kommen somit nur einem Antrag an das Gericht gleich.


4.

4.1    Zu prüfen ist zunächst die Drittauszahlung.

4.1.1    Der Beschwerdeführer wurde nach Lage der Akten von den Sozialen Diensten seit Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe einstweilen bis November 2018 unterstützt (Urk. 13/2). Im Zuge der rückwirkenden Zusprache der Invalidenrente ersuchte das Sozialzentrum C.___ der Stadt Y.___ den Beschwerdeführer, die Nachzahlungen von Zusatzleistungen zur AHV/IV für den Zeitraum zwischen September 2013 bis November 2018 den Sozialen Diensten abzutreten und der periodengerechten Verrechnung der erbrachten wirtschaftlichen Hilfe mit den Zusatzleistungen zuzustimmen. Der offene Betrag wurde mit total Fr. 42'099.95 beziffert. Beim Abtretungs- und Verrechnungsbegehren stützten sich die Sozialen Dienste auf Art. 22 Abs. 2 lita ATSG in Verbindung mit § 19 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG; Urk. 13/50.1). Am 4. Oktober 2019 belief sich der Betrag zur Drittauszahlung zuzüglich der Monate Dezember 2018 und Januar 2019, während welcher wirtschaftliche Hilfe aufgrund der verzögerten Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens notwendig wurde (vgl. Urk. 13/50.2), auf Fr. 44'531.85 (Urk. 13/70; vgl. auch Berechnung Vorschussleistungen vom 8. September 2020, Urk. 13/97 = Urk. 10/3). Der Beschwerdeführer weigerte sich in der Folge, die Abtretungserklärung zu unterzeichnen (vgl. Urk. 13/8; vgl. Urk. 13/35 S. 2), da er sich auf den Standpunkt stellte, dass weder eine ausreichende Rechtsgrundlage noch Gründe vorlägen, die eine Drittauszahlung rechtfertigen würden beziehungsweise dass die Forderung bereits erloschen sei (vgl. Urk. 13/86 S. 4; Urk. 15/1 S. 7 f; Urk. 15/3; Urk. 19).

4.1.2    Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar und jeglicher Zwangsvollstreckung entzogen: Sie sollen allein der versicherten Person beziehungsweise jenen zukommen, welche auf die Leistungen einen Rechtsanspruch haben. Dieser Grundsatz erfährt indessen eine zweckmässige Ausnahme bei der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, insbesondere für bereits bezahlte Prämienverbilligungen und Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 und 5 ELV). Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV kann die Durchführungsstelle bei einer rückwirkenden Ausrichtung von Ergänzungsleistungen die Nachzahlung in dem Umfange einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle ausrichten, als diese der versicherten Person im gleichen Zeitraum und im Hinblick auf die EL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht hat. Die Ausrichtung der Nachzahlung an eine Sozialhilfestelle erfolgt in der Regel auf Gesuch hin. (vgl. Carigiet, Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV, 3. Aufl. 2021, S. 122 f.).

4.1.3    Mit Schreiben vom 1. März 2018 haben die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ Anspruch auf die Nachzahlung der Zusatzleistungen erhoben (Urk. 13/8). Ihre Forderung gemäss Zusammenstellung vom 8. September 2020 (Urk. 10/3 = Urk. 13/97) wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann und sich Weiterungen hierzu erübrigen. Der Anspruch auf Drittauszahlung erstreckt sich auf Betreffnisse für eine Periode, für die auch Vorschussleistungen erbracht wurden bzw. in welcher der Beschwerdeführer vom Drittauszahlungsberechtigten unterstützt wurde, womit die zeitliche Kongruenz gegeben ist (BGE 135 V 2 E. 8). Gemäss Bundesgericht bildet Art. 22 Abs. 4 ELV eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen (vgl. BGE 132 V 120 f.). Folglich war die Nachzahlung geschuldet und konnte von der Beschwerdegegnerin veranlasst werden, auch entgegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers (vgl. Carigiet, Koch, a.a.O., S. 123). Eine Rückerstattungsverfügung, wie sie der Beschwerdeführer als notwendig erachtete (Urk. 19 S. 4), war und ist nach dem Gesagten nicht notwendig (vgl. vorstehend E. 4.1.3).

    Soweit der Beschwerdeführer den fehlenden Vorschusscharakter rügt (vgl. Urk. 30 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Hinweise vorliegen, dass eine effektiv erbrachte Unterstützungsleistung nicht als rechtmässig bezogene (rückerstattungsfähige) Leistung zu qualifizieren ist.

    Auch können Streitigkeiten aus dem Unterstützungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ hinsichtlich Kleinkinderbetreuungsbeihilfen sowie Ablösungszeitpunkt (vgl. Urk. 28/3; Urk. 30 S. 4; Urk. 34/2) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, zumal das hiesige Gericht für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Sozialhilfe sachlich nicht zuständig ist (vgl. §§ 2 und 3 GSVGer).

    Schliesslich hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 21/6 S. 2 unten) keine Akten ins Recht gelegt, die seine Sichtweise einer unberechtigten Geltendmachung der Vorleistungen durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ bei der Durchführungsstelle belegten. Im Gegenteil weigerte er sich gar, den Entscheid der Sozialbehörde in dieser Sache, also die Prüfung der Forderung, herauszugeben (Urk. 24 S. 3). Im Gegenzug anerbot sich die Beschwerdegegnerin, die Drittauszahlung bei entsprechender Feststellung zu korrigieren (Urk. 21/6 S. 2 unten). Solange keine anderslautende gerichtliche Feststellung in dieser Sache vorliegt, wovon aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen ist, gibt es nach dem Gesagten keine Veranlassung, an den Vorleistungen und deren geltend gemachte Höhe zu zweifeln.

    Damit erweist sich die Drittauszahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ im vorgenommenen betragsmässigen Umfang als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.2.    Strittig und zu prüfen ist des Weiteren der Verzugszins.

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei den Ergänzungsleistungen gemäss Art. 26 ATSG die Verzugszinspflicht 24 Monate nach der Anmeldung eintrete, indes bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Verlauf des Verzugszinses gehemmt werde, soweit die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kausal zur Verfahrensverzögerung sei. Die Anmeldung für Zusatzleistungen sei im März 2018 erfolgt, womit ein Verzugszins frühestens ab März 2020 auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe einen Entscheid des Bezirksrates in einer anderen Sache abwarten und daher die rückwirkende, im damaligen Zeitpunkt noch ausstehende Zahlung, noch nicht ausbezahlt erhalten haben wollen. Erst aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2020 habe sinngemäss entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung des nicht von der Drittauszahlung wegen Vorschusszahlungen belasteten Teils wünsche. Damit sei für die Monate Juni bis und mit September 2020 ein Verzugszins auf dem Nachzahlungsbetrag von Fr. 47'040.40 sowie ein solcher für rückwirkend ausgerichtete Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 4'220.45 (Urk. 13/V9) geschuldet. In diesem Umfang hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gut (Urk. 21/2 S. 3; Urk. 13/V10).

    Der Beschwerdeführer erachtet den Verzugszins als nicht korrekt berechnet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG sei zwischen Entstehung des Anspruchs und Geltendmachung des Anspruchs zu unterscheiden. Vorliegend sei der Anspruch im September 2013 entstanden, womit Verzugszinsen für die rückwirkenden Leistungen beziehungsweise Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV ab September 2015 geschuldet seien und für die laufenden Leistungen dagegen ab Februar 2019 (Urk. 21/1 S. 8).

4.2.2    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Die Verzugszinspflicht beginnt zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente. Der Sinn der 24-Monatsfrist liegt darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugszinsen bezahlen muss (BGE 133 V 9 E. 3.6).

    Die sozialversicherungsrechtliche Verzugszinspflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Die Zinsen dienen ausschliesslich dazu, den Schaden (Geldentwertung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der Leistungen für die versicherte Person hat (BGE 137 V 273 E. 4.5 in fine mit Hinweisen auf die Lehre, BGE 140 V 558 E. 3.3).

    Verzugszinsen können nur erhoben werden, wenn jemand mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Davon will Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht abweichen (Kieser, a.a.O., N 40 zu Art 26 ATSG). Der Schuldnerverzug wird beendigt, wenn der Schuldner nachträglich die geschuldete Leistung erbringt, und zwar nach Art. 7 Abs. 2 ATSV auf Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wurde (Kieser, a.a.O., N 63 zu Art. 26 ATSG).

    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG: die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lita), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (litb), andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben (lit. c).

4.2.3    Die Verzugszinspflicht der Versicherer, mithin auch der Beschwerdegegnerin, richtet sich nach Massgabe von Art. 26 ATSG (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung der im März 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 13/7) wäre somit ab März 2020 ein Verzugszins geschuldet. Eine Verzugszinspflicht entsteht indes nur, wenn die versicherte Person die Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt. Welches die Mitwirkungspflichten sind, ergibt sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. im Einzelnen, Kieser, a.a.O., N 96 ff. zu Art. 43 ATSG). Nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflicht lässt jedoch einen Gläubigerverzug entstehen. In Betracht fallen können lediglich diejenigen Verletzungen, die Ursache für eine Verfahrensverzögerung darstellen (vgl. BBl 1999 4578; vgl. auch *Bericht Allenspach, 56, wonach die Zinspflicht dann entfällt, wenn die Verzögerung der Leistungsausrichtung auf das Verhalten der versicherten Person zurückgeführt werden kann; Kieser, a.a.O., N 59 zu Art. 26 ATSG).

    Nach Lage der Akten informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 21. März 2018 darüber (Urk. 13/35), dass bezüglich «Rückerstattung/Nachzahlung» die Sache beim Sozialdepartement der Stadt Y.___ hängig sei und bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Zahlungen, auch nicht gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV, an die Sozialen Dienste beziehungsweise ans Sozialdepartement erfolgen dürften (S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 25. Februar 2019 (Urk. 13/52.2) den Beschwerdeführer vor die Wahl, entweder mit dem Abschluss der Berechnung zuzuwarten, bis sich rechtlich geklärt habe, wie viel von der Nachzahlung an die Sozialen Dienste ausbezahlt werden solle und dürfe, oder den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2018, ab Beendigung der Unterstützung durch die Sozialen Dienste, zu berechnen und mit der Berechnung der rückwirkenden Leistungen bis zum Abschluss der Streitsache zwischen dem Beschwerdeführer und den Sozialen Diensten zuzuwarten. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Stellungnahme vom 12. November 2019 (Urk. 13/71) vorerst auf rückwirkende Zahlungen. Erst aus der Eingabe vom 2. Juni 2020 (Urk. 13/79) schloss die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer nun die Auszahlung des unbelasteten (nicht von der Drittauszahlung aufgrund der Vorschussleistung belasteten) Teils wünschte, weshalb sie für die Monate Juni bis September 2020 einen Verzugszins auf dem Nachzahlungsbetrag ausrichtete (Urk. 21/2 S. 3).

    Nachdem der Beschwerdeführer sich erst am 2. Juni 2020 zugunsten einer Teilauszahlung äusserte nachdem der Auszahlungsprozess aufgrund des hängigen Rechtstreits mit den Sozialen Diensten auf seinen Wunsch gestoppt worden war, wurde der Lauf des Verzugszinses bis Ende Mai 2020 gehemmt. Denn hätte er damals nicht explizit beantragt, es sei zuzuwarten (vgl. Urk. 13/71), wäre die Auszahlung bereits im November 2019 verfügt worden (vgl. Urk. 12 S. 3).

4.2.4    Darüber hinaus entfällt die Verzugszinspflicht, sofern sich die Beschwerdegegnerin auf eine Ausnahme nach Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 ATSG berufen kann. Von diesen Ausnahmen fällt hier allein lit. a von Abs. 4 in Betracht, wonach die berechtigte Person keinen Anspruch auf Verzugszinsen hat, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt, womit auf den von der Drittauszahlung wegen Vorschusszahlungen belasteten Teils (vgl. Urk. 13/97) kein Verzugszins geschuldet ist.

4.2.5    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins auf den summenmässig um die Drittauszahlung reduzierten Nachzahlungsbetrag von total Fr. 47'040.40 für die Monate Juni bis September 2020 und für die rückwirkend und hier unstrittigen aufgelaufenen Krankheitskosten der Jahre 2013-2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'220.45 (Urk. 13/V9) anerkannte, eine darüber hinausgehende Verzugszinspflicht jedoch verneinte (vgl. Urk. 21/2).

4.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2018, mithin für die Zeit seit Anspruch auf die ganze Invalidenrente bis zur Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen, Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse hat.

4.3.1    Die Beschwerdegegnerin erachtete den Anspruch des Beschwerdeführers auf städtische Gemeindezuschüsse gestützt auf Art. 5 der ZVO und die kantonale Bei-hilfe gemäss § 18 ZLG als nicht erfüllt (Urk. 21/2 S. 3 f.).

    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, sowohl Beihilfe als auch Gemeindezuschüsse seien rückwirkend ab September 2013 inklusive Verzugszinsen auszurichten (Urk. 21/1 S. 9).

4.3.2    Das Sozialversicherungsgericht entschied in den Verfahren ZL.2014.00092 (Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5.3) und ZL.2008.00032 (Urteil vom 31. März 2010 E. 3.2.1), dass für die Zeit des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe ein Anspruch auf Nachzahlung von Beihilfen zu verneinen ist. Dabei hielt es fest, es sei im Sinne einer faktischen Vermutung davon auszugehen, dass während des Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe der Unterhaltsbedarf habe gedeckt werden können, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur Anspruch auf ein betreibungsrechtliches Existenzminimum bestehe, sondern auf ein soziales Existenzminimum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtige. Bezüglich keiner konkreten Unterhaltsposition sei sodann nachgewiesen worden, dass diese nicht ausreichend habe gedeckt werden können. Diese Entscheide wurden vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3 f. und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4).

4.3.3    Der Beschwerdeführer erhielt im fraglichen Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31Januar 2019 unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Y.___ (vgl. Urk. 13/97). Mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist folglich erstellt, dass der Unterhalt (§ 18 ZLG) im massgebenden Zeitraum mit den erhaltenen Leistungen vollständig gedeckt wurde. In Anbetracht dieser Gegebenheiten besteht kein Anlass, die vorliegende Sachverhaltskonstellation abweichend von denjenigen zu beurteilen, welche den soeben in E. 4.3.2 zitierten Urteilen zu Grunde lagen. Mit der rückwirkenden Auszahlung der Beihilfen könnte der Beschwerdeführer Vermögen bilden, was nicht dem Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes entspricht. Die darin vorgesehenen Beihilfen haben vielmehr dem laufenden Unterhalt zu dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3). Folglich hat der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug keinen Anspruch auf kantonale Beihilfe.

4.3.4    Art. 5 Abs. 1 ZVO statuiert, dass der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss erstmals für den Monat besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Sodann wird der jährliche Gemeindezuschuss in Abweichung zu den Bestimmungen über die jährlichen Ergänzungsleistungen für vor der Anmeldung liegende Zeiträume nicht nachbezahlt (Abs. 2 dieser Bestimmung). Demzufolge hat der Beschwerdeführer erstmalig Anspruch auf den Gemeindezuschuss ab Anmeldedatum zum Bezug von Zusatzleistungen, mithin März 2018 (vgl. Urk. 13/7).

4.3.5    Inwiefern die Anwendung von § 18 ZLG und Art. 5 ZVO im vorliegenden Kontext, wie das der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 30 S. 4), rechtswidrig sein soll oder gar gegen die Verfassungsbestimmungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verstossen, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar geltend gemacht.

4.3.6    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2018 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2020 (Urk. 21/2) in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.4    Strittig und zu prüfen ist sodann die Einmalzulage.

4.4.1    Die Beschwerdegegnerin erachtete einen ganzjährigen Anspruch des Beschwerdeführers auf die Einmalzulage erstmalig für das Jahr 2019 als erfüllt (Urk. 21/2 S. 4). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer einen Anspruch rückwirkend ab September 2013 geltend (Urk. 21/1 S. 9 oben).

4.4.2    Gemäss Art. 10 ZVO kann der Stadtrat für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmalzulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geltenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 Abs. 1 ZVO nicht übersteigen (vgl. auch vorstehend E. 2.4.2).

    Diese gesetzliche Bestimmung koppelt die Einmalzulage an den Anspruch auf Gemeindezuschüsse, was auch aus Art. 9 Abs. 2 AZVO hervorgeht, wonach bei Verweigerung von Gemeindezuschüssen mangels Bedarf kein Anspruch auf eine Einmalzulage besteht.

4.4.3    Wie vorstehend in E. 4.3 ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer frühestens ab März 2018 Anspruch auf einen jährlichen Gemeindezuschuss. Damit ist sein Antrag auf Einmalzulage vor diesem Zeitpunkt rechtlich unbegründet und abzuweisen. Sodann statuiert Art. 9 Abs. 1 AZVO, dass eine Einmalzulage nur an Personen, welche am 1. Januar des laufenden Jahres sowie am Auszahlungstag Zusatzleistungen beziehen und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von jährlichen Gemeindezuschüssen erfüllen, ausbezahlt wird. Da der Beschwerdeführer erstmalig am 1. Januar 2019 Anspruch auf den ganzjährlichen Gemeindezuschuss hat, ist ihm die Einmalzulage für das Jahr 2019 auszurichten.

    Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 21/2 S. 4) sind folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.5    Streitig und zu prüfen ist schliesslich, ob und falls ja, in welcher Höhe familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der ZL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind.

4.5.1    Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er müsse seine getrennt lebende Ehefrau und seine Tochter sowie seinen Sohn, welche alle in Slowenien lebten, unterstützen.

4.5.2    Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2020, Rz 3123.01). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder in Slowenien leben, bedeutet dies, dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Auslagen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie geschuldet und effektiv erbracht werden (vgl. auch WEL, Rz 3272.01). Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden (WEL, Rz 3272.03).

    Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldleistungen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3).

4.5.3    Aktenmässig ist belegt, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes (geboren 29. August 2000) und einer Tochter (geboren 23. November 2006) ist (vgl. Urk. 13/C; Urk. 13/2). Seit 3. August 2011 leben die Ehefrau und die beiden Kinder in Slowenien (Urk. 13/2a-c). Ein Unterhaltsvertrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Y.___ vom 25. Februar 2002 legte den Unterhalt für den Sohn vom 1. August 2012 bis zur Mündigkeit mit monatlich Fr1’050.-- fest (Urk. 13/60.4). Sodann liegt eine Bescheinigung vom 26. März 2018 im Recht, in welcher die getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers den Erhalt von Familienzulagen der SVA für die Zeit von August 2017 bis März 2018 und die Zahlung beziehungsweise Nachzahlung der IV-Kinderrenten von total Fr. 71'718.-- in bar bestätigte (Urk. 13/31). Auch geht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2019 hervor, dass er «gemäss Vereinbarung» die Hälfte (Fr. 18'853.--) des aus der Auflösung der Freizügigkeitspolice bei der SwissLife gelösten Betrages ebenfalls seiner Ehefrau übergeben habe (Urk. 13/51). In einer weiteren Bescheinigung vom 31. Mai 2019 bestätigte die Ehefrau den Erhalt von Fr. 5'000.-- in bar für den Unterhalt 2019 (Urk. 13/61). Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Urk. 13/63) den Beschwerdeführer an, eine aktuelle, behördlich oder gerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung einzureichen respektive eine solche zu veranlassen. Die Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2002 sei durch die spätere Heirat hinfällig geworden und sei ausserdem auch nicht den übrigen Verhältnissen angepasst worden (Geburt Tochter, sehr reduzierte Erwerbstätigkeit seit Geburt des 1. Kindes und damit einhergehende Mankosituation, Wegzug ins Ausland und Eintritt der Invalidität; vgl. Urk. 13/65).

4.5.4    Für die Anerkennung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Ausgabe ist Voraussetzung, dass sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden sind (Urteile des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2 und 9C_160/2018 vom 9. August 2018). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers muss also abgeschlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lite ELG Anwendung finden bzw. die EL-Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann (Carigiet, Koch, Ernzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 202). Eine solche Auseinandersetzung hat vorliegend nicht stattgefunden. Indes ist zu berücksichtigen, dass vor der Trennung im Jahr 2011 bei den seit 30. August 2003 verheirateten Eltern (vgl. Urk. 13/2a) keine Veranlassung bestanden hatte, Kinderunterhalt festzusetzen und die zuvor abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2002 (Urk. 13/60.4) mangels Aktualität von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Grundlage herangezogen werden konnte.

    Nebst diesem Umstand geht aus der Rentenabklärung der Vorsorgestiftung VSAO vom 13. Dezember 2017 (Urk. 13/4a) hervor, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. September 2012 bestanden und der Beschwerdeführer bereits am 27. März 2011 das erste Mal psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe (S. 1 unten). Ebenso lässt sich in erwerblicher Hinsicht aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und der Abrechnung der Unia Arbeitslosenkasse entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit auch Arbeitslosentaggelder bezog und per 6. März 2011 ausgesteuert wurde (vgl. Urk. 13/4) und hernach mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde (vgl. Urk. 13/8 S. 2). Daraus folgt zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass es wohl mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht möglich gewesen sein dürfte, einen behördlich oder gerichtlich festgelegten familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag zu vereinbaren, wie es die Beschwerdegegnerin forderte, denn eine rechtsgültige behördlich oder gerichtliche Festlegung eines Kindesunterhaltes und, entsprechend, die Berücksichtigung als anerkannte Ausgaben in der Anspruchsberechnung schliessen sich gegenseitig aus, wenn die Unterhaltsbeiträge den finanziellen Möglichkeiten des ZL-Bezügers nicht entsprechen.

    Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bescheinigung vom 31. Mai 2019 betreffend Unterhalt für 2019 in Form einer Barzahlung von Fr. 5'000.-- (Urk. 13/61) lässt nicht zwangsläufig den Schluss der reinen Unterhaltszahlung zu, sondern weist nur erbrachte Leistung für das Jahr 2019 aus, welche sich der Beschwerdeführer zudem auch nur aufgrund der IV-Nachzahlung und dem Bezug des Freizügigkeitsguthabens leisten konnte (vgl. Urk. 13/4.2 und Urk. 13/4.2a; Urk. 13/32). Nebst den weitergeleiteten Familienzulagen (Urk. 13/29-31) und der Hälfte des Guthabens aus der aufgelösten Freizügigkeitspolice bei der SwissLife (Urk. 13/4.2), welche die Ehefrau für die Tilgung von Schulden benötigte (Urk. 13/51; Urk. 13/55) und für welche überdies keine Rechtspflicht bestand, sind keine weiteren Unterhaltszahlungen aus den eingereichten Kontoauszügen (vgl. Urk. 13/21-28) ersichtlich. Denn selbst bei Vorliegen einer durch die Parteien festgelegten Unterhaltsverpflichtung ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL-berechtigten Person als auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen (vgl. Carigiet, Koch, a.a.O., S. 205 f.). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein EL-Ansprecher Unterhaltsleistungen einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen erhöht, obwohl diese über seinen finanziellen Möglichkeiten liegen (Urteil des Bundesgericht 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.4). Diese Grundsätze müssen bei der Festlegung einer Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, womit in der ZL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers keine Unterhaltsleistungen für die Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können. Denn die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es bei getrennt lebenden Ehegatten für die Bestimmung allfälliger Unterhaltsverpflichtungen vorab herauszufinden gelte, ob ein Überschuss auf Seiten des «pflichtigen» Ehegatten resultiere, weil ohne entsprechendem Überschuss keine Leistungspflicht bestehe. Die Gegenüberstellung des jährlichen Grundbedarfs von über Fr. 30'000.-- mit dem Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 18'816.-- mache deutlich, dass, dass EL-rechtlich kein Unterhaltsbeitrag als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden dürfe (Urk. 21/6 S. 3).

    Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des ZL-Anspruchs als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen sind, wenn die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen kann, was der Fall ist bei Bezug einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (und bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos; BGE 140 V 201 E. 3.2). Demzufolge ist die Ansicht des Beschwerdeführers, es würde der von der Sozialhilfebehörde angeordnete Bezug des Freizügigkeitskapitals rückgängig gemacht und die Summe gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG für den Unterhalt zurückerstattet werden (Urk. 30 S. 1), unzutreffend.

4.5.5    Die Invalidenversicherung richtet dem Beschwerdeführer zu seiner IV-Rente zusätzlich Kinderrenten aus. Diese belaufen sich für jedes Kind für die Jahre 2013 und 2014 auf Fr. 614.-- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 617.-- (Urk. 13/A). Lebt die unterhaltsberechtigte Person im Ausland, muss bei der Ermittlung des gebührenden Unterhaltes im Sinne von Art. 163 ZGB das allenfalls tiefere Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden (Carigiet, Koch, a.a.O., S. 205 unten). Der Preisniveauindex in den EU-Staaten 2020 (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/234012/umfrage/preisniveauindex-in-den-eu-laendern; abgerufen im November 2021) beschreibt das Verhältnis der Preise für Verbrauchsgüter und Dienstleistungen in einem EU-Land im Vergleich zu den anderen Mitgliedern, wobei 100 % den EU-Durchschnittswert darstellt. In der Schweiz lag das Preisniveau im Jahr 2020 bei 169.5 %, das heisst, die Verbraucherpreise waren dort 69.5 % höher als im EU-Durchschnitt. Slowenien weist demgegenüber ein Preisniveau von 86.5 % aus, mithin etwa die Hälfte desjenigen der Schweiz. Demzufolge decken die IV-Kinderrenten, welche kein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers darstellen, den Kindesunterhalt des Beschwerdeführers, zumal die kaufkraftbereinigte Höhe der Unterhaltsbeiträge (rund Fr. 1'200.-- pro Monat und Kind) bei den engen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers als angemessen erscheint. Die Richtigkeit dieser Feststellung ergibt sich auch mit Blick auf den vormals festgesetzten Kindesunterhalt von monatlich Fr. 1050.-- bis zur Mündigkeit des Sohnes (Urk. 13/60.4).

    Eine über die IV-Kinderrenten hinausgehende Unterhaltspflicht und damit einhergehende Berücksichtigung in der Zusatzleistungsberechnung ist folglich nicht angezeigt.

4.5.6    Unabhängig davon ist kein Unterhalt ab August 2018 für den im Jahr 2000 geborenen Sohn des Beschwerdeführers geschuldet. Einerseits hat der Beschwerdeführer ihn bereits mit der zugesprochenen Invaliden-Kinderrente über die Mündigkeit hinaus zu unterstützen, andererseits sind Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes nicht abzugsberechtigt, denn ein EL-Bezüger hat (aus Gründen der Unzumutbarkeit) gegenüber seinem volljährigen Kind keine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr (ZAK 1991 324 f. E. 2b).

4.5.7    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 13/V8) beziehungsweise in ihrer Umsetzungsverfügung vom 12. November 2020 (Urk. 13/V10) keine Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers als Ausgabe in den Anspruchsberechnungen berücksichtigt.

4.6    Die übrigen Berechnungspositionen in den ZL-Berechnungen (vgl. Urk. 13/V8; Urk. 13/V10) blieben vom Beschwerdeführer unbeanstandet und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Denn die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügungen und allenfalls der Einspracheentscheide (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Vorliegend sind solche weder geltend gemacht noch ersichtlich.


5.    Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der ZL-Anspruchsberechnungen des Beschwerdeführers (Urk. 21/2; Verfügung vom 11. September 2020, Urk. 13/V8, angepasst am 12. November 2020, Urk. 13/V10) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene (vgl. vorstehend E. 4) sowie weitere (vgl. vorstehend E. 1) Beschwerden abzuweisen sind.


6.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 34/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler