Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00062


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und seit 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie ist Mutter eines am 27. September 2017 geborenen Kindes (Urk. 24/2). Ab dem 27. November 2017 hielten sich Mutter und Kind in der Mutter-Kind-Unit des Zentrums Z.___ auf (Urk. 24/50).

    Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: Durchführungsstelle) legte mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 neu fest (Urk. 8/V23). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 teilweise gut (Urk. 8/V30). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 21. Juni 2019 im Verfahren ZL.2018.00018 ab (Urk. 8/232). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2019 teilweise gut und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit sie über den Leistungsanspruch ab Januar 2018 neu entscheide (Urk. 8/245 Dispositiv Ziff. 1 Satz 3 und 4). Ein dagegen erhobenes Gesuch der Versicherten um Berichtigung, Erläuterung beziehungsweise Revision wies es mit Urteil vom 20. Mai 2020 ab (Urk. 8/260).

1.2    Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 legte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 und ab Januar 2020 neu fest (Urk. 8/V50). Die dagegen am 9. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/255) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 teilweise gut (Urk. V51 = Urk. 2) und setzte die monatlichen Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 auf Fr. 5'098. zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 505. fest (Urk. 8/V52 = Urk. 3/3 je S. 4).


2.

2.1    Die Versicherte erhob am 6. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Deren weitere Eingabe vom 10. August 2020 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

2.2    Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu einzelnen Punkten ihres Einspracheentscheids erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 13), welcher Aufforderung sie am 4. August 2021 nachkam (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 18. August 2021 vernehmen (Urk. 22), was der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).

2.3    Am 16. April 2021 wies die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts ZL.2019.00078 vom 24. Juni 2020 hin (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht nach Art. 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Abs. 2 Satz 1). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (Abs. 4). Um festzustellen, welche Kinder im Sinne von Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die Einnahmen und Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

1.2    Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 für die Beschwerdeführerin und deren Kind - in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 3 ELG, wonach bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet wird, - separat (vgl. Urk. 8/V52 S. 4 und Urk. 24/V3 S. 7-9). Dazu führte sie in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 aus (Urk. 19), der Verweis auf Art. 9 Abs. 3 ELG sei falsch. Es treffe zwar zu, dass keine Regelung existiere, welche die Berechnung eines zusammen mit dem Kind in einem Heim wohnenden Elternteils vorgebe. Es sei aufgrund der Gesetzessystematik indessen klar davon auszugehen, dass der Einbezug der Kinder in die Berechnung immer nach dem Schema der Vergleichsrechnung stattzufinden habe und das Kind bei einem Ausgabenüberschuss in die gemeinsame Berechnung miteinzubeziehen sei. Eine gemeinsame Berechnung von im Heim lebenden Familien sei jedoch aus systemischen Gründen nicht durchführbar. Da sich aber ausser beim Vermögensfreibetrag die gemeinsame von zwei separaten Berechnungen nicht unterscheide, wäre lediglich die Berechnung für die Mutter anzupassen gewesen, indem dort der Vermögensfreibetrag rechnerisch um Fr. 15'000. (Freibetrag des Kindes) hätte erweitert werden müssen. Eine solche Anpassung erübrige sich aber, da das Vermögen der Beschwerdeführerin ohnehin unter dem Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen liege (S. 1 f. lit. a).

1.3    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht anführte, sehen Gesetz und Verordnung eine separate Berechnung der Zusatzleistungen nur in denjenigen Fällen vor, in denen die Einnahmen des Kindes dessen Ausgaben übersteigen. Der Grund für eine separate Berechnung liegt darin, dass die berechtigte Person keine Schlechterstellung erfährt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 94 zu Art. 9), indem überschüssige Einkünfte des Kindes ihr zugerechnet werden und sich dadurch ihr Anspruch verringert. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch, wie sie in ihrer Stellungnahme eingeräumt hat, die Einzelberechnung aus systemischen Gründen vorgenommen. Dies ist grundsätzlich kein Grund, von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen.

1.4    Gemäss den Berechnungen, die den (vom Bundesgericht als nichtig bezeichneten) Verfügungen vom 2. August 2018 (Urk. 24/V1) und 14. August 2018 (Urk. 24/V3) zugrunde lagen, lagen die anerkannten Ausgaben des Kindes während des Aufenthalts im Zentrum Z.___ von Januar bis August 2018 über den anerkannten Einnahmen (S. 7-9), weshalb das Kind für diese Periode in die Berechnung der Zusatzleistungen der Mutter für diese Periode einzubeziehen ist. Da die Verfügungen vom 2. und vom 14. August 2018 betreffend das Kind nichtig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2), genügt es nicht, lediglich den Vermögensfreibetrag in der Berechnung der Mutter zu erhöhen, sondern es hat eine vollständige Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin unter Zusammenrechnung der anerkannten Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin und des Kindes zu erfolgen.


2.

2.1    Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL).

    Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG hat der Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lita Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.

2.2    Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin für persönliche Auslagen einen Betrag von Fr. 6'400. pro Jahr an (Urk. 2 Ziff. 6 und Urk. 8/52 S. 4). Mit Stellungnahme vom 4. August 2021 räumte sie ein, korrekterweise hätte der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 6'430. angerechnet werden müssen (Urk. 19 S. 2). Für das Kind sah sie einen Betrag von Fr. 2'143. vor (Urk. 24/V3 S. 7-9).

    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr und ihrem Sohn fielen während des Heimaufenthalts die gleich hohen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf an wie zu Hause, weshalb ihr und ihrem Sohn je der maximale Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 6'430. anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 unten).

2.3    Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführerin Fr. 6'430. für persönliche Auslagen anzurechnen seien. Dies entspricht einem Drittel des im Jahr 2018 gültig gewesenen Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person und dem kantonalzürcherischen Höchstbetrag (vgl. vorstehende E. 2.1). Eine Bemessung nach den persönlichen Bedürfnissen erübrigt sich, nachdem die Beschwerdegegnerin vom Anspruch auf den Höchstbetrag ausgegangen ist.

    Was den Betrag für den Sohn der Beschwerdeführerin betrifft, entspricht die angerechnete Pauschale für persönliche Auslagen von Fr. 2'143. einem Drittel des Höchstbetrags und damit dem Mindestbetrag. Da der Sohn der Beschwerdeführerin sich in der strittigen Periode am Anfang seines Lebens befand, ist bei ihm gegenüber einer erwachsenen Person von einem verminderten Verwendungsbedarf auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Mindestbeitrag von Fr. 2'143. ausgegangen ist, zumal die Beschwerdeführerin keine effektiv angefallenen Auslagen geltend gemacht hat.


3.

3.1    Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch bei Kindern anwendbar, welche unter Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1).

    Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Das Zentrum Z.___, Mutter-Kind-Units, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der strittigen Periode untergebracht war, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit. d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung).

    Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Während die Heimtaxe für Personen in weiteren zusatzrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV maximal Fr. 175. pro Tag beträgt (Ziff. 2.3.6 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, im Folgenden: Weisungen), entspricht die zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV maximal der jeweiligen von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannten Versorgertaxe (Ziff. 2.3.4 Abs. 1 der Weisungen). Gemäss § 4 der Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen (im Folgenden: Versorgertaxverordnung) beträgt die Versorgertaxe für ein Kind im vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 88'200. pro Jahr (Ziff. 4.1) und im teilbetreuten Kind-Eltern-Angebot Fr. 120. pro Tag beziehungsweise Fr. 43'200. pro Jahr (Ziff. 4.2).

3.2    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Beschwerdeführerin eine Tagestaxe von Fr. 175. (Urk. 8/50). Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), es sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag in Rechnung gestellt worden, welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 11). Für das Kind betrug die in Rechnung gestellte Tagestaxe Fr. 245., welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 8). Die Mutter-Kind-Unit des Z.___ figuriere auf der Liste der Kinder- und Jugendheime, dementsprechend müsse auch der Tarif für Kinder- und Jugendheime im Sinne von § 1 lit. d ZLV anerkannt werden (S. 11).

3.3    Gemäss § 2 der Verordnung über die Jugendheime gelten als Jugendheime Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen (Abs. 1). Heime, die nur teilweise der Jugendhilfe oder der Betreuung junger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz unterstellt (Abs. 3).

    Auch wenn die Mutter-Kind-Units des Zentrums Z.___ im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime enthalten sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die 1978 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr als Bewohnerin eines Jugendheims gilt. Dementsprechend wurde im Gesuch um Kostengutsprache des Zentrums Z.___ auch vermerkt, dass volljährige Mütter nicht subventionsberechtigt seien (Urk. 24/50/1), weshalb sich die für sie anrechenbare Höchsttaxe nicht nach § 1 lit. d ZLV richtet, sondern ihr analog zu Bewohnerinnen in sozialen Einrichtungen gemäss § 1 lit. f ZLV die Höchsttaxe von Fr. 175. gemäss Ziff. 2.3.6 der Weisungen anzurechnen ist.

3.4    Laut den Abrechnungen des Zentrums Z.___ wurde für das Kind von Januar bis August 2018 eine Tagestaxe von Fr. 245. in Rechnung gestellt (Urk. 24/13-14, Urk. 24/16, 24/51). Dies entspricht der Tagestaxe in einem vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot gemäss § 4 Ziff. 4.1 der Versorgertaxverordnung. Gemäss der Begründung des Regierungsrats zur Versorgertaxverordnung in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen vom 12. April 2018 (Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 16 vom 20. April 2018, Meldungsnummer: 00234577) werden Kind-Eltern-Einrichtungen ab 1. Januar 2018 als Kinderheime qualifiziert, bei denen zusätzlich zu den Kindern in der Regel ein Elternteil mit aufgenommen wird. Es handle sich um Angebote einer stationären Vollbetreuung der Kinder zusammen mit ihren Eltern. Die Einrichtungen seien verpflichtet, die Kinder auch bei einer vorübergehenden Abwesenheit oder einem Aufenthaltsabbruch der Eltern umfassend zu betreuen und zu fördern, bis eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung gefunden werden könne. Demzufolge sei für die Kinder in solchen vollbetreuten Kind-Eltern-Angeboten die Taxe für die Vollbetreuung in Kleinkindheimen von Fr. 245. pro Tag anzuwenden. Daneben gebe es Angebote, bei denen die Eltern und das Kind nur noch zeitweise professionell begleitet würden (teilbetreute Kind-Eltern-Angebote). Für diese Angebote komme für das Kind eine verringerte Taxe von Fr. 120. (bisherige Taxe für das Kind im Mutter-Kind-Angebot) zur Anwendung (Ziff. 2).

    Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Mutter-Kind-Unit des Z.___ entsprach einer Vollbetreuung (vgl. Urk. 24/10/1), weshalb für das Kind die Taxe von Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 88'200. pro Jahr anzurechnen ist (vgl. vorstehende E. 3.1).


4.

4.1

4.1.1    Laut § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG und die Karenzfrist erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen.

4.1.2    Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 ZLG).

4.2    Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor (Urk. 19), seit 2008 dürften die Kantone die Heimtaxen auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung begrenzen. Der Kanton lege zudem die Heimtaxenobergrenze fest. Da die Tagestaxe die (einzig) anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Zusatzleistungen für Heimbewohnerinnen bilde, könne § 17 Abs. 2 ZLG systembedingt nicht mehr angewendet werden (S. 3).

    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), weder im ZLG, in der ZLV noch in den kantonalen Weisungen sei geregelt, was unter einem Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung bei Heimbewohnerinnen zu verstehen sei. Angesichts der Begrenzung der anerkannten Tagestaxe und der Begrenzung des Betrages für persönliche Auslagen und des Umstands, dass bei zu Hause wohnenden Personen bei der Berechnung der kantonalen Beihilfe die vom ELG anerkannten Ausgaben erhöht würden, dränge es sich auf, dass bei Heimbewohnerinnen zwischen den tatsächlich vom Heim verrechneten und den maximal anerkannten Tagestaxen ein Fehlbetrag entstehe (S. 15).

4.3    Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. Nachdem § 17 ZLG auf die Bedarfsrechnung nach ELG verweist, werden auch bei der Berechnung der Beihilfen die nach ELG anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen einander gegenübergestellt, was dazu führt, dass bei der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen nur die vom Kanton Zürich anerkannten und nicht die effektiven Heimtaxen als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind. Aufgrund des klaren Verweises in § 17 ZLG ist eine Berücksichtigung der tatsächlich zu bezahlenden Tagestaxen bei der Berechnung der Beihilfen ausgeschlossen.


5.

5.1    Laut § 19a ZLG wird der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1bis ELG nicht überschritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1).

    Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2).

    Gemäss Ziff. 2.5 der Weisungen haben unter anderem EL-beziehende Personen in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV keinen Anspruch auf Zuschüsse gemäss § 19a ZLG.

5.2    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

5.3    Laut der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei notwendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollen aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heimfällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien.

    Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lita ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 3.1) Mit der Anrechnung der Tagestaxe von Fr. 245. für das Kind (vgl. vorstehende E. 3.4) entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der Anspruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint.


6.

6.1    Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzuschüssen, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden: ZLVZ).

    Jährliche Gemeindezuschüsse werden Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gewährt, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird (Art. 4 Abs. 3 ZLVZ). Pflegekostenzuschüsse werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, an Personen ausgerichtet, die sich dauernd in einem Pflegeheim oder Wohnheim für Behinderte aufhalten (Art. 8 Abs. 1 ZLVZ). Eine angemessene Einmalzulage kann Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres ausgerichtet werden (Art. 10 ZLVZ). Ausserordentliche Gemeindezuschüsse können zur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstände eingetretener Notlagen gewährt werden (Art. 11 Abs. 1 ZLVZ).

6.2    Wie bereits dargelegt, weist die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin keinen Fehlbetrag aus (vgl. vorstehende E. 4.3). Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf jährliche Gemeindezuschüsse. Die Beschwerdeführerin hielt sich von Januar bis August 2018 zwar in einem Heim auf, jedoch nicht in einem Pflegeheim oder einem Wohnheim für Behinderte, weshalb kein Anspruch auf Pflegekostenzuschüsse besteht. Da kein Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss besteht, entfällt auch ein Anspruch auf eine angemessene Einmalzulage. Schliesslich liegt keine wegen besonderer Umstände eingetretene Notlage vor, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezuschüsse hat.


7.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis August 2018 für die Beschwerdeführerin und deren Sohn gemeinsam zu erfolgen hat, wobei für die Beschwerdeführerin persönliche Auslagen von Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400.) anzurechnen sind. Für das Kind sind bei den anerkannten Ausgaben neben einem Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 2'143. sowie der Pauschale für die Krankenversicherung von Fr. 1'488. eine Heimtaxe von Fr. 88'200. und bei den anrechenbaren Einnahmen von Januar bis Mai 2018 und von Juli bis August 2018 die IV-Kinderrente von Fr. 9'024. sowie familienrechtliche Einkünfte von Fr. 8'520. und für Juni 2018 lediglich die IV-Kinderrente von Fr. 9'024. zu berücksichtigen. Diesen Beträgen entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin die monatlichen Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 festzusetzen.


8.    Schliesslich ist der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren strittig. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatentes beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser eindeutigen und bekannten Rechtslage ist der Antrag auf Parteientschädigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ohne Weiterungen abzuweisen.


9.    Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 im Sinne der Erwägung 7 berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher