Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2020.00064
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent
Gerichtsschreiberin Schucan
Verfügung vom 24. August 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (Urk. 3/9) setzte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Eheleuten X.___, geboren 1949, und Y.___, geboren 1969, eine Frist bis am 30. Juni 2020 zur Verbesserung ihrer Einsprache vom 4. Juni 2020 (Urk. 1/2) gegen die Verfügung vom 18. Mai 2020 betreffend die Ausrichtung von Zusatzleistungen. Da die Versicherten dieser Aufforderung innert der angesetzten Frist nicht nachkamen, erliess die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wie im Schreiben vom 10. Juni 2020 (Urk. 3/9) angedroht, am 2. Juli 2020 einen Nichteintretensentscheid (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 übermittelte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem hiesigen Gericht den Nichteintretensentscheid vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) sowie verschiedene, am 6. Juli 2020 vom Versicherten persönlich abgegebene Schreiben und Unterlagen (Urk. 1/1-2, Urk. 3/1-9) und bat um Abklärung, ob es sich dabei um eine Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht handle (Urk. 4).
Mit Schreiben vom 17. August 2020 teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit, dass mit Verfügung vom 22. Juli 2020 die Zusatzleistungen des Ehepaares ab August 2020 nochmals neu berechnet worden seien, wogegen erneut Einsprache im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau erhoben worden sei. Aufgrund der erneuten Einsprache werde nun die beanstandete Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens rückwirkend ab Juni 2020 geprüft, wie dies mit der ersten Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Mai 2020 verlangt worden sei. Damit sei die im Schreiben vom 6. Juli 2020 angestossene Abklärung einer allfälligen Beschwerde hinfällig, und es werde um Rücksendung der zugestellten Unterlagen gebeten.
3. Die von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV IV, eingereichten Unterlagen der Versicherten datieren vor dem Nichteintretensentscheid vom 2. Juli 2020 (Urk. 2), so vom 4. Juni 2020 (Urk. 1/2) und vom 30. Juni 2020 (Urk. 1/1). In diesen Schreiben wurde lediglich Bezug auf die Verfügung vom 18. Mai 2020 genommen respektive auf die gemäss dem Schreiben der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 10. Juni 2020 (Urk. 3/9) zu präzisierenden Gesichtspunkte.
Es liegt demnach keine Beschwerde der Versicherten gegen den Nichteintretensentscheid vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) vor.
4. Da mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) auf die Einsprache der Versicherten vom 4. Juni 2020 (Urk. 1/2) nicht eingetreten wurde, gemäss dem Schreiben der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. August 2020 (Urk. 5) nun aber doch eine Prüfung der mit erneuter Einsprache beanstandeten Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rückwirkend ab Juni 2020 geprüft wird (vorstehend E. 2), ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
Der Referent erkennt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage der Originalakten Urk. 1/1-2, Urk. 3/1-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Schucan