Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00065


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 18. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1949, bezog von der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle Y.___), seit Juni 2016 Zusatzleistungen neben seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/10; Urk. 6/38/5-8).

1.2    Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 6/35/2-5 = Urk. 6/50/5-8 = Urk. 6/51/4-7) berechnete die Durchführungsstelle Y.___ den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu, wobei sie seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'480.-- anrechnete, und die monatlichen Zusatzleistungen auf Fr. 784.-- festsetzte zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 872.--. Die vom Versicherten dagegen am 1. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 3/2/1 = Urk. 6/51/1) wies die Durchführungsstelle Y.___ mit Entscheid vom 9. Juni 2020 (Urk. 6/49 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 9. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eventuell sei für die früheren Jahre (2014-2019) eine Revision durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-8).

    Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 (Urk. 6/47) informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle Zürich), den Versicherten, dass sie ab Juli 2020 die Abwicklung der Zusatzleistungen übernehme.

    Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 4) wurde die Beschwerdeschrift der Durchführungsstelle Zürich zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kein Anwaltszwang bestehe und es dem Versicherten freistehe, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu ernennen. Ferner erweise sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos.

    Die Durchführungsstelle Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

    Mit Verfügung vom 5. März 2021 (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 7. April 2021 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen (Urk. 10/1-3) ein, die dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrenntlebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.3    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

1.4    Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. .1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1).

1.5    Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL, Stand 1. Januar 2020) ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

    Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass sie den Umständen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schlecht oder gar kein Deutsch spreche und noch nie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, mit der Senkung des hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. September 2019 auf Fr. 12'480.-- pro Jahr ausreichend Rechnung getragen habe. Auch ohne ausführliche Deutschkenntnisse sei es bei guter Gesundheit und auch in einem höheren Alter möglich, mit Hilfs- und/oder Putzarbeiten diesen Betrag zu erzielen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nie ernsthafte Bemühungen unternommen habe, sich in die Arbeitswelt zu integrieren und/oder die deutsche Sprache zu lernen, sei sie ihrer im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (S. 3 f. Rz 16 ff.; vgl. Urk. 5).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) fest.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) sinngemäss auf den Standpunkt, es sei seiner Ehefrau weder für das Jahr 2020 noch für alle früheren Jahre ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Als Mutter und Hausfrau sei seine Ehefrau voll ausgelastet gewesen, eine auswärtige Berufstätigkeit sei ihr deshalb weder ab 2014 zumutbar gewesen, noch sei ihr eine solche heute zumutbar. Die Tätigkeit als Mutter und Hausfrau gelte nach der schweizerischen Tradition als 100 % Job. Ausserdem liesse der psychische und physische Zustand seiner Ehefrau eine auswärtige Berufstätigkeit als Hilfsperson gar nicht zu. Sein Anspruch auf Zusatzleistungen sei deshalb für das Jahr 2020 neu zu berechnen und ein Anspruch auf Zusatzleistungen für die Jahre ab 2014 sei mittels Revision neu zu berechnen (S. 6 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 12'480.-- pro Jahr anzurechnen ist.


3.

3.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Durchführungsstelle Y.___ dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 6/38/5-8) ab dem 1. Juni 2016 Zusatzleistungen zugesprochen hat, wobei sie seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 30'000.-- anrechnete. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Einer internen Notiz der Durchführungsstelle Y.___ vom 7. November 2016 ist zu entnehmen, dass die 1958 geborene nichtinvalide Ehefrau des Beschwerdeführers nicht arbeite, weshalb ihr ein jährliches hypothetisches Einkommen von Fr. 30'000.--, mithin Fr. 2'500.-- pro Monat, angerechnet werde (Urk. 6/7 = Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 6/37/2-5) berechnete die Durchführungsstelle Y.___ den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2019 neu, wobei sie seiner Ehefrau weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 30’000.-- anrechnete. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

    Mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 6/11/1-2 = Urk. 6/54 = Urk. 10/3) teilte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle Y.___ mit, dass er bei der Durchsicht des Berechnungsblattes seines Zusatzleistungsanspruches ab Januar 2019 festgestellt habe, dass seiner Ehefrau irrtümlicherweise ein fiktives Einkommen von Fr. 30'000.-- angerechnet worden sei. Seine Ehefrau sei älter als 61 Jahre und sei seit ihrer Einreise in die Schweiz immer als Hausfrau tätig gewesen. Einzig während der Zeit, als die Grosskinder in der gemeinsamen Wohnung gelebt hätten, hätte sie auch diese betreut. Seine Ehefrau könne gar nicht berufstätig werden, für eine auswärtige Tätigkeit würden die entsprechenden Ausbildungen und Sprachkenntnisse fehlen. Er ersuche daher, die Zusatzleistungen ohne fiktives Einkommen neu zu berechnen. In der Folge berechnete die Durchführungsstelle Y.___ mit Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 6/36/2-5 = Urk. 10/2/2-5) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. September 2019 neu, wobei sie das der Ehefrau des Versicherten anzurechnende hypothetische Einkommen auf Fr. 12'480.-- reduzierte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 6/35/2-5 = Urk. 6/50/5-8 = Urk. 6/51/4-7) berechnete die Durchführungsstelle Y.___ den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu, wobei sie seiner Ehefrau weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'480.-- anrechnete. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/2/1 = Urk. 6/51/1) wies die Durchführungsstelle Y.___ mit Entscheid vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) ab.

3.2    Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die 1958 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 immer als Hausfrau tätig gewesen und ausserhäuslich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie hat lediglich während einer gewissen Zeit die Grosskinder betreut, als diese in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 6/11/1-2 = Urk. 6/54 = Urk. 10/3; Urk. 6/18/6-11; Urk. 6/1-54; vgl. auch vorstehend E. 3.1). Nach den Akten der Beschwerdegegnerin hat die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nie einen Deutschkurs besucht oder ernsthafte Bemühungen unternommen, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. Urk. 6/1-54).

3.3    Indem die Beschwerdegegnerin im Nachgang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18. September 2019 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau neu überprüft und das hypothetische Einkommen ab dem 1. September 2019 von Fr. 30'000.-- auf Fr. 12'480.-- reduziert hat (vorstehend E. 3.1), hat sie den Umständen Rechnung getragen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und schlecht oder gar kein Deutsch spricht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat nie ernsthafte Bemühungen unternommen, sich in der Arbeitswelt zu integrieren und/oder die deutsche Sprache zu lernen, womit sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4). Ausserdem erfüllt die Ehefrau des Beschwerdeführers keine der in der Rz 3842.03 der WEL genannten Voraussetzungen, die den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen würde. Es wird ausserdem explizit darauf hingewiesen, dass die Haushaltführung den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erlaubt (vgl. vorstehend E. 1.6).

    Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass der psychische und physische Zustand seiner Ehefrau eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit gar nicht zuliesse (vorstehend E. 2.2). Arztberichte, welche ein diesbezügliches Leiden untermauern und eine allfällige Arbeitsunfähigkeit belegen würden, reichte er hingegen nicht ein, weshalb sich sein Einwand als unbegründet erweist.

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2020 (weiterhin) ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.

3.4    Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf jährlich Fr. 12'480.-- festgelegt, mithin Fr. 1'040.-- pro Monat. Damit hat sie den Umständen genügend Rechnung getragen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Einreise in die Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und schlecht oder kein Deutsch spricht. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers auch ohne (gute) Deutschkenntnisse und trotz eines höheren Alters bei guter Gesundheit möglich ist, mit Hilfs- und/oder Putzarbeiten ein jährliches Einkommen von Fr. 12'480.-- zu erzielen.

    Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG von dem angerechneten, fiktiven Erwerbseinkommen ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- pro Jahr in Abzug gebracht wird und vom Rest nur zwei Drittel angerechnet werden. Somit wird bei einem jährlichen Bruttolohn im Betrag von
Fr. 12'480.-- letztlich nur ein Betrag von Fr. 7'320.--, mithin Fr. 610.-- pro Monat, als fiktive Einnahme berücksichtigt.

3.5    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'480.-- angerechnet hat.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer beantragte zudem, es sei für die früheren Jahre 2014-2019 eine Revision durchzuführen, da sämtliche seit Zusprache der Zusatzleistungen ab Juni 2016 mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 6/38/5-8) erlassenen Verfügungen aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau nichtig und deshalb aufzuheben seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5, S. 7 ff. Ziff. III). Damit stellte der Beschwerdeführer sinngemäss einen Antrag auf Wiederergung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 7. November 2016, 2. April 2019 und 27. September 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1).

4.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

4.3    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

4.4    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).

4.5    Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, weil das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten kann (vgl. vorstehend E. 4.4). Es wurde zudem weder in der Beschwerde glaubhaft noch geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision; vgl. vorstehend E. 4.2).


5.

5.1    Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

5.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese hat innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

5.3    Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c).

    Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E. 3b, 123 V 39 E. 3, 117 V 185 E. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und einem Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

5.4    Mit Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 6/36/2-5 = Urk. 10/2/2-5) berechnete die Durchführungsstelle Y.___ den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. September 2019 neu, wobei sie die monatlichen Zusatzleistungen auf Fr. 784.-- monatlich festsetzte zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 868.--. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) zugrundeliegenden Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 6/35/2-5 = Urk. 6/50/5-8 = Urk. 6/51/4-7) berechnete die Durchführungsstelle Y.___ den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu, wobei sie die monatlichen Zusatzleistungen weiterhin auf Fr. 784.-- monatlich festsetzte zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 872.--. Einer gegen eine allfällige Herabsetzung oder Einstellung der Zusatzleistungen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung.

    Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 Zusatzleistungen in der bisherigen Höhe zugesprochen, weshalb diesbezüglich keine Schlechterstellung resultiert. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache war deshalb gar nicht von einem Entzug der aufschiebenden Wirkung betroffen. Dasselbe gilt für eine allfällige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020, welcher die Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 2). Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, das er im Übrigen nicht näher begründete (Urk. 1 S. 2 und S. 5), als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger