Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00067


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1945, war Bezügerin von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Im Dezember 2010 verstarb ihre Mutter (vgl. Urk. 8/70 S. 2, Urk. 8/72 S. 1). Aufgrund der Erbschaft berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Zusatzleistungsanspruch mit Verfügung vom 19. Juni 2013 rückwirkend neu, was zur Folge hatte, dass ab Januar 2012 kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr resultierte (Urk. 8/V16). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 stellte die Durchführungsstelle die bisher gewährten Leistungen ein und forderte von X.___ die in der Zeit ab Januar 2012 bis und mit März 2013 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen (einschliesslich Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück (Urk. 8/V18). Die Einstellung der Leistungen und die Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014, indem sie die gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 erhobene Einsprache abwies (Urk. 8/V20). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss ZL.2014.00043 vom 30. Mai 2014 nicht ein, da Mängel im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerdeerhebung nicht innert angesetzter Nachfrist behoben worden waren und damit die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt waren (Urk. 8/98). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde am Bundesgericht (Urk. 8/104), auf welche dieses mit Urteil 9C_573/2014 vom 29. August 2014 nicht eintrat (Urk. 8/105).

1.2    Mit Eingabe vom 28. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung (Urk. 8/106). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk. 8/V22). Dagegen erhob X.___ gleichentags Einsprache (Urk. 12/109). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. November 2014 ab (Urk. 8/V24). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil ZL.2015.00004 vom 30. November 2016 ab (Urk. 8/138). Auf die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/143) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2017 vom 1. März 2017 nicht ein (Urk. 8/146). Am 28. November 2018 beantragte X.___ sodann die Revision des Urteils ZL.2015.0004 vom 30. November 2016. Mit Urteil ZL.2018.00118 vom 10. Januar 2019 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Revisionsgesuch ab, soweit es auf dieses eintrat (Urk. 8/178). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3    Bereits am 19. Februar 2016 hatte X.___ erneut um die Auszahlung von Zusatzleistungen ersucht (Urk. 8/130). Aufgrund des damals laufenden Verfahrens betreffend Erlass der Rückforderung setzte die Durchführungsstelle die Abklärung des geltend gemachten Anspruchs vorläufig aus (vgl. Urk. 8/131). Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in Sachen Erlass der Rückforderung stellte sich die Durchführungsstelle gegenüber X.___ mit Schreiben vom 27. April 2017 auf den Standpunkt, aufgrund des anzurechnenden Vermögensverzichts von über Fr. 500'000.-- und des damit verbundenen Vermögensverzehrs sei ein tatsächlicher Anspruch wenig wahrscheinlich, weswegen die Bearbeitung des Gesuches eingestellt werde (Urk. 8/148). Nach einem weiteren Leistungsgesuch vom 4. November 2018 (Urk. 8/164) und einer sich daran anschliessenden Korrespondenz einschliesslich Akteneinsicht (Urk. 8/165 ff.) nahm die Durchführungsstelle weitere Abklärungen zwecks Prüfung des Gesuches vor (Urk. 8/181 ff.). Am 4. November 2019 verfügte die Durchführungsstelle über den Leistungsanspruch von X.___. Sie sprach der Gesuchstellerin Zusatzleistungen wie folgt zu: Fr. 617.-- ab Februar bis und mit Dezember 2016 und Fr. 742.-- ab Januar bis und mit Dezember 2017 (jeweils einschliesslich Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung), sodann Fr. 347.-- ab Januar bis und mit Dezember 2018 sowie Fr. 444.-- ab Januar 2019 (jeweils unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung für die Krankenversicherung von monatlich Fr. 505.-- für 2018 und Fr. 517.-- für 2019; Urk. 8/V25). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 30. November 2019 Einsprache (Urk. 8/235). Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 2 = Urk. 8/V29).


2.    Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 erhob X.___ direkt bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020. Sie stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Anspruch unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von € 190'000.-- zu bemessen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle überwies die Eingabe am 13. Juli 2020 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4) und schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde X.___ am 10. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 respektive die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 4. November 2019 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen im Zeitraum von Februar 2016 bis und mit Dezember 2018 sowie ab Januar 2019 zum Gegenstand hat, sind die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

    Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

1.4    Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 160 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1).    

2.

2.1    Strittig ist, wie bereits im Einspracheverfahren, die Höhe des Verzichtsvermögens, das der Anspruchsberechnung für die Zeit ab Februar 2016 zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es könne keinesfalls von einem Vermögensverzicht von Fr. 500'000.-- oder höher ausgegangen werden (Urk. 1 S. 1 u. S. 3 f.). Bereits im Einspracheverfahren hatte sie der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, ihr ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 552'000.-- angerechnet zu haben (Urk. 8/235 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin erachtet aufgrund des ihrem Sohn überlassenen Anteils am Erlös aus dem Verkauf der von ihrer Mutter geerbten Liegenschaft in Y.___ ein Verzichtsvermögen von € 190'000.-- als korrekt (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.2    Der Verkauf der betreffenden Liegenschaft in Z.___ fand am 30. Juli 2013 statt. Zur Verkäuferseite gehörten neben der Beschwerdeführerin deren Schwester und die Nichte als weitere Erbinnen des Nachlasses der Mutter der Beschwerdeführerin (Urk. 8/183 S. 2). Der Verkaufserlös betrug € 902'500.--, wovon der Beschwerdeführerin ein Viertel zustand. Dies deckt sich mit der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f. u. S. 6) und ist durch die notarielle Verkaufsurkunde dokumentiert (Urk. 8/183 S. 1 u. 6). Der Verkaufsurkunde lässt sich sodann entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf Steuern und Gebühren von total € 46'841.-- (€ 34'295.-- + € 10'830.-- + € 813.-- + € 903.--) zu entrichten waren (Urk. 8/183 S. 14). Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten je zur Hälfte von der Verkäuferschaft und vom Erwerber zu bezahlen waren. Damit reduziert sich der Verkaufserlös für die Veräusserinnen um € 23'420.50 (€ 46'841.-- : 2) auf € 879'079.50. Fest steht sodann, dass die Beschwerdeführerin - was sie anerkennt (Urk. 1 S. 7 f.) - gemäss notarieller Schenkungsurkunde vom 30. Juli 2013 ihrem Sohn gleichentags den Betrag von € 190'000.-- übertrug (Urk. 8/83a).

2.3    Unter Berücksichtigung des Wechselkurses im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs (Kurs Mittelwert vom 29. Juli 2013: 1,23334; vgl. Urk. 8/184) hatte der Betrag von € 879'079.50.-- einen Gegenwert von Fr. 1'084'204.--. Ein Viertel davon entspricht Fr. 271’051.--. Die von der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2013 ihrem Sohn geschenkte Summe von € 190'000.-- entspricht wiederum ausgehend vom soeben genannten Wechselkurs einer Summe von Fr. 234'345.--. Der Verbleib der Differenz von Fr. 36’706.-- zwischen dem anteiligen Verkaufserlös von Fr. 271’051.-- und der dokumentierten Schenkung von Fr. 234'345.-- blieb weitestgehend ungeklärt (vgl. Urk. 8/221 S. 1 f.). Konkret geltend gemacht und belegt sind einzig die Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schenkung an den Sohn (Urk. 1 S. 6), die sich gemäss Schenkungsurkunde auf € 9'822.-- belaufen (Urk. 8/83a S. 3). Diese können indessen nicht in Abzug gebracht werden. Ohne die Verzichtshandlung wären diese Kosten nicht angefallen. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht weiter dar- und belegte, wofür der Differenzbetrag zwischen dem Anteil am Verkaufserlös und der Schenkung an den Sohn verwendet wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist.


3.

3.1    Für die hier zu prüfende Berechnung des Anspruchs ab Februar 2016 qualifizierte die Beschwerdegegnerin Fr. 276'500.-- als Verzichtsvermögen, welches sie sodann nach Massgabe von Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV ab dem Jahr 2015 um jeweils Fr. 10'000.-- jährlich amortisierte (Urk. 8/212). In der Anspruchsberechnung gemäss Verfügung vom 4. November 2019 sind demgemäss folgende Verzichtsvermögen aufgeführt: Fr. 256'000.-- für das Jahr 2016 (Urk. 8/V25 S. 4 f.), Fr. 246'000.-- für 2017 (Urk. 8/V25 S. 6), Fr. 236'000.-- für 2018 (Urk. 8/V25 S. 7) und Fr. 226'000.-- für 2019 (Urk. 8/V25 S. 8).

    Da effektiv von einem Verzichtsvermögen von Fr. 271’051.-- auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 2.3), beträgt dieses für 2016 Fr. 251'051.--, für 2017 Fr. 241'051.--, für 2018 Fr. 231'051.-- und für 2019 Fr. 221'051.--. Zu beachten ist ferner der gesetzliche Freibetrag, den bereits die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung vom Vermögen abgezogen hat (vgl. Urk. 8/V25 S. 4-8). Indes beläuft sich dieser nicht - wie im Einspracheverfahren geltend gemacht - auf Fr. 36'000.-- (vgl. Urk. 8/235 S. 2), sondern auf Fr. 37'500.-- jährlich (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

3.2    Der Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom 21. Juni 2013, die mit dem Einspracheentscheid vom 26. März 2014 bestätigt wurde (Urk. 8/V20), war ein Nachlassanteil in der Höhe von Fr. 276'450 respektive Fr. 276’500.-- zu Grunde gelegt worden (Urk. 8/V18). Der mit der Einstellung und Rückforderung einhergehenden Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Anspruchsperiode Januar 2012 bis und mit März 2013 liegt ebenso ein Verzichtsvermögen in der genannten Höhe zu Grunde (Urk. 8/V16 S. 2 f.).

    Die Anspruchsberechnung für die Zeit ab März 2013 hingegen basiert auf einem höheren Verzichtsvermögen von Fr. 321'400.-- (Urk. 8/V16 S. 5 f.). Dahinter steckt die seinerzeitige Überlegung der Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung ab März 2013 müsse der Verzicht höher bewertet werden. Der Wert des Hauses an diesem Ort und an dieser Lage sei wohl höher einzuschätzen. Der effektive Wert könne jedoch erst nach Vorliegen einer aktuellen Schätzung oder nach dem Verkauf des Hauses beziffert werden. Aus diesem Grund sei jedenfalls ab April 2013 schätzungsweise ein Betrag von Fr. 320'000.-- anzunehmen (Urk. 8/72 S. 3).

    In der zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 26. März 2014 erlassenen Verfügung mit der Berechnung des Anspruchs ab August 2013 sodann legte die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von Fr. 552'000.-- zu Grunde. Allerdings finden sich im Aktenexemplar dieser Verfügung handschriftliche Korrekturen dahingehend, das Verzichtsvermögen betrage Fr. 276'500.-- (Urk. 8/V21 S. 3). Ob die Verfügung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls in dieser korrigierten Form eröffnet wurde, ist nicht aktenkundig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 500'000.-- Bezug nimmt (Urk. 1 S. 1), legt jedenfalls die Annahme nahe, die Verfügung sei in der Form, wie sie sich gedruckt bei den Akten befindet, tatsächlich auch eröffnet worden.

    Eine materielle gerichtliche Überprüfung der seinerzeitigen Anspruchsneuberechnung und Rückforderung fand nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre dagegen erhobene Beschwerde innert Frist nicht verbessert hatte (vgl. Urk. 8/98, Urk. 8/105). Im späteren Erlassverfahren war sodann nicht die Höhe des Verzichts, sondern allein die Frage des guten Glaubens hinsichtlich der die Rückforderung begründenden Umstände zu prüfen (Urk. 8/138).

3.3    Die erwähnten Diskrepanzen bezüglich der Höhe des Verzichtsvermögens sind insofern nicht von Bedeutung, als der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jährlich neu zu berechnen ist (Art. 9 Abs. 1 ELG). Für diese Berechnung sind in zeitlicher Hinsicht die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Art. 23 Abs. 1 ELV).

    Die Verfügungen vom 19. und 21. Juni 2013 (Urk. 8/V16 u. Urk. 8/V18) sowie der Einspracheentscheid vom 26. März 2014 und die gleichentags erlassene weitere Verfügung (Urk. 8/V20-21) betrafen den Anspruch von Januar 2012 bis und mit Dezember 2013 (Urk. 8/V16 S. 3-6, Urk. 8/V21 S. 3 f.). Hier zu beurteilen ist der Anspruch für die Zeit ab Februar 2016 (Urk. 8/V25 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 8/130). Dieser Berechnung sind die für diesen Zeitraum massgeblichen Einkommens- und insbesondere Vermögensbetreffnisse zu Grunde zu legen.

    Aufgrund des tatsächlich erzielten Erlöses aus dem Verkauf der geerbten Liegenschaft in Y.___ und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin diesen zum grössten Teil unentgeltlich ihrem Sohn überliess, wobei der Verbleib des Restbetrages unbekannt ist (vgl. vorstehende E. 2.2), und da überdies nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin über weitere Vermögenswerte verfügt oder auf solche verzichtet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die hier zu prüfende Anspruchsberechnung von einem Verzichtsvermögen von anfänglich Fr. 276'500.-- ausging, wobei sich dieses anteilsmässig um die in der Verkaufsurkunde genannten Steuern und Gebühren auf Fr. 271’051.-- verringert. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Amortisation ab dem Jahr 2015 wies das Verzichtsvermögen im Jahr 2016 noch einen Wert von Fr. 251'051.-- auf, 2017 sodann einen Wert von Fr. 241'051.--, 2018 einen solchen von Fr. 231'051.-- und 2019 einen Wert von Fr. 221'051.-- (vgl. vorstehende E. 3.1).


4.

4.1    Es ergibt sich, dass die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs nach Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin insoweit zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin anstelle eines Verzichtsvermögens von Fr. 271'051.-- ein solches von Fr. 276'000.-- berücksichtigt hat. Weitere Mängel bei der Anspruchsbemessung sind nicht erkennbar. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

4.2    

4.2.1    Ausgehend von den der Verfügung vom 4. November 2019 zu Grunde liegenden Berechnungen ist der Anspruch unter Berücksichtigung des tieferen Verzichtsvermögens, jedoch bei ansonsten unveränderten Berechnungsparametern wie folgt neu zu ermitteln:

    Relevant für den Anspruch von Februar bis und mit Dezember 2016 (Urk. 8/V25 S. 4-5) ist nicht ein Verzichtsvermögen von Fr. 256'000.--, sondern ein solches von Fr. 251'051.--. Unter Hinzurechnung des Nettovermögens von Fr. 266.-- resultiert bei einem Vermögensertrag von Fr. 503.-- (0,2 %) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögensverzehrs massgebender Betrag von Fr. 213'817.--. Ein Zehntel davon entspricht Fr. 21’382.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres 2016 von Fr. 2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr. 23'973.--, was abgezogen von den anerkannten Ausgaben von Fr. 31'878.-- zu einem Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von 659.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 469.-- für die Krankenversicherung) führt.

4.2.2    Massgeblich für den Anspruch für 2017 (Januar bis Dezember; Urk. 8/V25 S. 6) ist anstelle eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 246'000.-- ein solches von Fr. 241'051.--. Unter Hinzurechnung des Nettovermögens von Fr. 254.-- ergibt sich bei einem Vermögensertrag von Fr. 241.-- (0,1 %) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögensverzehrs massgebender Betrag von Fr. 203'805.--. Ein Zehntel davon entspricht Fr. 20'381.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres 2017 von Fr. 2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr. 22'710.--, woraus abzüglich der anerkannten Ausgaben von Fr. 32'106.-- ein Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 783.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 488.-- für die Krankenversicherung) resultiert.

4.2.3    Der Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2018 (Januar bis Dezember; Urk. 8/V25 S. 7) ist anstelle eines Verzichtsvermögens von Fr. 236'000.-- ein solches von Fr. 231'051.-- zu Grunde zu legen. Nach Addition des Nettovermögens von Fr. 405.-- beläuft sich der Vermögensertrag auf Fr. 116.-- (0,05 %) und nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- verbleibt ein für die Berechnung des Vermögensverzehrs massgebender Betrag von Fr. 193'956.--. Ein Zehntel davon entspricht Fr. 19'396.--. Vermögensertrag, Vermögensverzehr und das Renteneinkommen des Jahres 2017 von Fr. 2'088.-- ergeben anrechenbare Einnahmen von total Fr. 21'600.--, weswegen nach Abzug der anerkannten Ausgaben von Fr. 32'310.-- ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 505.-- für die Krankenversicherung) resultiert.

4.2.4    Relevant für den Anspruch ab Januar 2019 (Urk. 8/V25 S.8) ist nicht ein Verzichtsvermögen von Fr. 226'000.--, sondern ein solches von Fr. 221'051.--. Zuzüglich das Nettovermögen von Fr. 102.-- ergibt sich bei einem Vermögensertrag von Fr. 111.-- (0,05 %) sowie nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- ein für die Berechnung des Vermögensverzehrs massgebender Betrag von Fr. 183'653.--. Ein Zehntel davon entspricht Fr. 18'365.--. Aus der Summe von Vermögensertrag, Vermögensverzehr und des Renteneinkommens des Jahres 2017 von Fr. 2'112.-- resultieren anrechenbare Einnahmen von total Fr. 20'588.--, was abgezogen von den anerkannten Ausgaben von Fr. 32'614.-- einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von 1’002.-- pro Monat (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 517.-- für die Krankenversicherung) ergibt.

4.3    Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit wie folgt Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen zur AHV/IV: Fr. 659.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 469.--) ab Februar bis und mit Dezember 2016, Fr. 783.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 488.--) ab Januar bis und mit Dezember 2017, Fr. 893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 505.--) ab Januar bis und mit Dezember 2018 und Fr. 1’002.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 517.--) ab Januar 2019. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen.

Das Gericht verfügt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wie folgt Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen zur AHV/IV hat: Fr. 659.-- (einschliesslich Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 469.--) ab Februar bis und mit Dezember 2016, Fr. 783.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 488.--) ab Januar bis und mit Dezember 2017, Fr. 893.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 505.--) ab Januar bis und mit Dezember 2018 und Fr. 1’002.-- (einschliesslich Prämienverbilligung von Fr. 517.--) ab Januar 2019.

    In diesem Umfang werden der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. Juni 2020 und die diesem zu Grunde liegende Anspruchsberechnung gemäss Verfügung vom 4. November 2019 abgeändert.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



FehrWilhelm