Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00068
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 20. November 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___, geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/15). Am 15. Mai 2019 stellten sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/8).
Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/42, vgl. auch Urk. 6/41). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2019 (Urk. 6/46) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/55 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 13. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 (Urk. 5) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.2 Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Anrechnung eines Verzichtsvermögens damit, dass die Beschwerdeführenden am 20. August 2015 eine Kapitalzahlung der 2. Säule von Fr. 505‘997.-- und am 24. Juni 2016 eine solche von Fr. 150‘729.-- erhalten hätten. Ende 2018 habe sich das Vermögen lediglich noch auf Fr. 37‘000.-- belaufen. Die Beschwerdeführenden hätten mitgeteilt, in den letzten drei bis vier Jahren immer rund einen Drittel mehr Fixkosten gehabt zu haben, gleichzeitig Steuerschulden sowie eine Darlehensschuld beglichen und im Juni 2016 das Auto im Betrag von Fr. 31‘600.- zurückgekauft zu haben. Weiter hätten sie erwähnt, zwei Familien mit Kindern in Spanien finanziell unterstützt zu haben (S. 2). Soweit sie die zwei armen Familien in Spanien unterstützt hätten, liege eine Verzichtshandlung vor. Es handle sich diesbezüglich um eine Geldhingabe ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung, was als Vermögensverzicht gelte. Mit Bezug auf die übrige Vermögensabnahme sei diese nur in einem unwesentlichen Umfang belegt. Belegt seien im Jahr 2015 angefallene Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.. Nachgewiesen sei weiter die Vermögensabnahme im Umfang der erledigten Betreibungen für Steuer- und Krankenkassenschulden. Obwohl der Betrag mit rund Fr. 126‘000.-- hoch sei, betrage er nur einen Bruchteil der erhaltenen Kapitalzahlungen von mindestens Fr. 656‘000.--. Im Übrigen fehlten Belege für den Vermögensrückgang. Demnach sei die Vermögensabnahme in einem wesentlichen Umfang nicht belegt. Es sei zu Recht ein Vermögensverzicht von (mindestens) Fr. 217‘754.-- berücksichtigt worden (S. 3).
2.2 Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie hätten nicht auf Vermögen verzichtet. Sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten kein Vermögen mehr. Sie hätten armen Familien in Spanien geholfen beziehungsweise diese finanziell unterstützt, weil sie ein gutes Herz hätten. Sie hätten immer allen geholfen, bis sie nichts mehr gehabt hätten. Die Anwaltskosten seien zudem bedeutend höher als Fr. 1'500.-- gewesen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht rechtens ist.
3.
3.1 Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage ist vorliegend, dass die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 6/31/4, Urk. 6/39/2) sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/31/8; Urk. 6/39/1) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ausbezahlt erhielten. Ende 2018 belief sich das Vermögen der Beschwerdeführenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/31/16).
Das Vermögen der Beschwerdeführenden verminderte sich somit innerhalb der vorstehenden Periode (Auszahlung der Kapitalleistung von Fr. 505‘997.-- im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.--.
3.2 Die Beschwerdeführenden erklärten den Vermögensabbau im Wesentlichen mit höheren Fixkosten bei der Lebensführung, Rückzahlungen von Schulden sowie finanziellen Unterstützungsleistungen an zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 1).
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der Umstand, dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).
Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen.
3.3 Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen angerechnet, wobei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (Urk. 6/54). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vorgeschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug.
Zusätzlich (vgl. Urk. 6/54) anerkannte sie als Ausgaben die von den Beschwerdeführenden belegten Zahlungen: im Jahr 2015 Fr. 1'500.-- Anwaltskosten (vgl. Urk. 6/38/6) und Fr. 875.-- erledigte Betreibungen (vgl. Urk. 6/30/5), im Jahr 2016 Fr. 33'432.-- erledigte Betreibungen (vgl. Urk. 6/30/5), im Jahr 2017 Fr. 85'007.-- erledigte Betreibungen (vgl. Urk. 6/30/5) sowie Fr. 6'750.-- Darlehensrückzahlung (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/38/1) und im Jahr 2018 Fr. 7'234. erledigte Betreibungen (vgl. Urk. 6/30/5) und Fr. 9'000.-- Darlehensrückzahlung (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/38/1).
Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausgaben im Sinne der finanziellen Unterstützungsleistungen an die zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 6/36/1-138) lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass diese in Erfüllung einer (vertraglichen) Verpflichtung erfolgt sind. Vielmehr ist nach der Aktenlage davon auszugehen und wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten, dass die Entscheidung, ob sie den Familien Unterstützungsleistungen zukommen lassen wollen, sowie diejenige, in welchem Umfang sie die Familien unterstützten wollen, in eigener Kompetenz und freiwillig trafen. Unter diesen Umständen steht jedenfalls fest, dass die Beschwerdeführenden die Unterstützung der zwei Familien freiwillig erbrachten, weshalb es sich bei den Unterstützungsleistungen um freiwillige, ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Vermögenshingaben handelte. Solche Leistungen sind daher nicht als Ausgaben anzuerkennen, sondern stellen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Vermögensentäusserungen dar.
3.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht reichten die Beschwerdeführenden weiter Belege über den Kauf eines Autos vom 28. Juni 2017 über Fr. 31'124.60 ein (Urk. 3/2-3/4). Diese Zahlung über Fr. 31'124.60 ist ebenfalls als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.
Weitere Vermögensbezüge beziehungsweise deren Verwendung vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen. Auch wenn ihre Ausführungen betreffend des Vermögensverzehrs durchaus im Bereich des Möglichen liegen und die Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen. Können die Beschwerdeführenden nicht belegen, dass die Vermögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sind, so können sie sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögensstand berufen, sondern müssen sich mangels entsprechender Beweise einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.5 Da es an weiteren Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, welche adäquate Gegenleistung die Beschwerdeführenden durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüberstehen könnten, stellen sie Verzichtsvermögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 1.4). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt (in Franken, basierend auf Urk. 6/54):
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| kumuliert |
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2015 | 96'197 |
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2016 | 154’082 | 240'279 |
2017 | 122'302* | 352'581 |
2018 | 19'566 | 362'147 |
(*Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 ./. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. vorstehend E. 3.4)
Zusammenfassend resultiert ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018.
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zu Recht ausführte, vermag der nunmehr belegte Autokauf den Vermögensverzicht nicht derart tief zu reduzieren, als dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen entstünde.
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach