Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00076


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 26. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV), zuzüglich Kinderrenten (Urk. 8/32), sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen, als die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 (Urk. 8/19), den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu bemass. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Januar 2020 Einsprache (Urk. 8/17 und Urk. 8/10) und beantragte, dass bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens insbesondere die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort sowie die Kosten für Schulbücher, welche bei der Berufsausübung ihrer Tochter Z.___ entstanden seien, angemessen zu berücksichtigen seien (Urk. 8/10). Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 (Urk. 8/7 = Urk. 2) wies die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache der Versicherten ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass der Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu zu bemessen sei, wobei bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens insbesondere die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die Kosten für Schulbücher, welche bei der Berufsausübung ihrer Tochter Z.___ entstanden seien, angemessen zu berücksichtigen seien (S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 (Urk. 7) beantragte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b);

- ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

    Nicht als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG hingegen Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches (ZGB; lit. a), Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b), öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c), Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (lit. d), Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e) und Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f).

1.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.4    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c), was eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen nicht zulässt.

1.5    Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1 und P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1). Gewinnungskosten sind daher Unkosten, die sich direkt aus der Erhaltung einer bestimmten Einkommensquelle ergeben, nicht aber Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, oder Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkommenserzielung erst zu ermöglichen. Demzufolge fallen insbesondere Aufwendungen im Rahmen der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Arbeitsbemühungen und Stellensuche als Gewinnungskosten ausser Betracht. Denn bei den Arbeitslosentaggeldern handelt es sich - im Unterschied zu einem während der Arbeitslosigkeit erzielten Zwischenverdienst - lediglich um ein Ersatzeinkommen, weshalb Aufwendungen zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften und Sicherung der Taggeldberechtigung ihren Grund nicht in einer Erwerbstätigkeit haben (Urteil des Bundesgerichts P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1).

1.6    Fahrtkosten stellen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.4.1) nur insoweit notwendige Gewinnungskosten dar, als es sich um die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte handelt, wobei, wenn ein Streckenabonnement hierfür preiswerter ist als ein Generalabonnement (GA), die höheren Kosten für ein GA bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden können.

1.7    Für auswärtige Verpflegungskosten können nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3) keine Mehrkostenpauschalen berücksichtigt werden (anders als im Steuerrecht), da nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen sind (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c).

1.8    Kosten für Berufskleidung stellen praxisgemäss Gewinnungskosten dar, wenn eine bestimmte Berufsart einen besondern Kleiderverbrauch bedingt (ZAK 1968 S. 128).

1.9    Die Rechtsprechung hat es bisher offengelassen, ob und inwiefern Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung bei der EL-Berechnung zu beachten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.3 und P 42/01 vom 21. Februar 2002 E. 2e/bb).

    Im Entscheid 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 (E. 3.4.2.2) hat das Bundesgericht erwogen, dass die Ehegattin der versicherten Person, welche bei einem Alters- und Pflegezentrum als Fachangestellte Gesundheit EFZ angestellt gewesen sei, bereits über die dafür erforderliche Ausbildung verfügt habe, und dass weder dem Arbeitsvertrag noch den weiteren Akten Hinweise zu entnehmen seien, dass sie eine Weiterbildung absolvieren müsse, um diese Anstellung beibehalten zu können. Die mit der geplanten Weiterbildung entstandenen Kosten seien somit nicht unmittelbar erforderlich gewesen, damit sie das Einkommen als Fachangestellte Gesundheit EFZ realisieren könne. Entsprechend seien diese Aufwendungen bei der EL-Berechnung nicht als Berufskosten anzuerkennen.

    Im Entscheid P 42/01 vom 21. Februar 2002 hat das Bundesgericht erwogen, dass das Entgelt für eine Teilnahme an einem Arbeitsprogramm der öffentlichen Sozialhilfe, welches je nach Arbeitsleistung entrichtet wurde und welches weder auf Zusehen noch freiwillig geleistet und auch nicht periodisch der Bedürftigkeit des Versicherten angepasst wurde, keine Sozialhilfe im Sinne des ELG darstelle (E. 2c). Die von der versicherten Person gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung potenziell rückzahlbaren Kosten des Arbeitsprogrammes könnten zudem in einem weiten Sinne als Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten betrachtet werden. Es sei indes ausgeschlossen, dass lediglich potenziell zu bezahlende Kursgelder Gewinnungskosten sein könnten. Diese Auslagen könnten allenfalls für spätere Tätigkeiten Gewinnungskosten darstellen. Demzufolge könne offenbleiben, ob Ausbildungskosten Gewinnungskosten im Sinne des ELG darstellten (E. 2e/bb).

1.10    Die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sind vorerst vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuziehen. Anschliessend sind von dem sich ergebenden Nettobetrag zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen Fr. 1'500.-- übersteigen als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E. 1.2), wobei der Freibetrag auch dann voll zu berücksichtigen ist, wenn das Einkommen nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde (vgl. BGE 111 V 124 und Rz 3421.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung, WEL).

1.11    Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet (BGE 137 V 434 E. 4.2; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Kinder, die zusammen mit ihren geschiedenen Eltern in einer Hausgemeinschaft leben, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt (BGE 137 V 434 E. 4.2). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV).

1.12    Nach Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. ELV erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (lit. a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b).

1.13    Der Bundesrat präzisierte ferner in Art. 8 Abs. 1 ELV, dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Ebenfalls ausser Betracht fallen gemäss Abs. 2 Satz 1 derselben Norm nach Art. 9 Abs. 4 ELG Kinder, die zwar einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben jedoch erreichen oder übersteigen, wobei - um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen - die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen sind.

1.14    Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass vom jährlichen Bruttolohn von
Fr. 10’400--, welchen ihre Tochter Z.___ im ersten Lehrjahr bei ihrem Lehrbetrieb bezogen habe, lediglich Gewinnungskosten für Fahrtkosten im Sinne eines Abonnements des öffentlichen Verkehrs im Betrag von Fr. 1'343.-- in Abzug zu bringen seien. Der darüber hinaus gewährte Abzug von 5.125 % (Fr. 533.--) sei zu hoch gewesen. Da die Möglichkeit einer vergünstigten Kantinenverpflegung bestehe, könnten keine Gewinnungskosten für Mehrkosten der Verpflegung berücksichtigt werden. Auch die Kosten für Schulbücher und Lehrmaterial könnten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass ihre Tochter Z.___ sich während der Mittagspause jeweils am Arbeitsplatz in einer Kantine verpflegen müsse, wobei die Kantinenverpflegung vom Arbeitgeber vergünstigt werde. Aus diesem Grunde sei eine Pauschale bei vergünstigter auswärtiger Verpflegung gemäss der Steuerpraxis im Betrag von Fr. 1'600.-- im Jahr als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Zudem seien auch die jährlichen Kosten für Schulbücher im Betrag von Fr. 710.-- als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (S. 2).


3.

3.1    Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass die Arbeit in erster Linie der beruflichen Ausbildung der lernenden Person dient. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten (Art. 344 des Obligationenrechts, OR). Der Lehrvertrag ist somit ein Arbeitsvertrag, der zum Zweck der Ausbildung abgeschlossen wurde. Aus der Gesetzessystematik ist zu schliessen, dass der Lehrvertrag eine Unterart des Arbeitsvertrages ist, die aus Elementen der Arbeitsleistung und solchen der Berufsbildung besteht; der Lehrzweck erfüllt sich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages (BGE 132 III 753 E. 2.1 und 102 V 228 E. 2a). Das Lehrverhältnis wird zu einem guten Teil auch vom öffentlichen Recht beherrscht (Art. 14 des Berufsbildungsgesetzes, BBG). Zu den anerkannten Berufen im Sinn des BBG gehört traditionellerweise auch der Beruf der Fachfrau Gesundheit EFZ (vgl. Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, EFZ, vom 5. August 2016; SR 412.101.220.96).

3.2    Die am 15. März 2003 geborene Tochter Z.___ der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/34) war zum massgebenden Zeitpunkt vom 1. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/19) minderjährig und hatte am 12. August 2019 eine dreijährige Berufsausbildung beziehungsweise Berufslehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ begonnen (Urk. 8/11, Urk. 8/34). Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1), dass das Vertragsverhältnis zwischen Z.___ beziehungsweise der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertretung und dem Lehrbetrieb, der A.___, B.___, als Lehrvertrag zu qualifizieren ist. Gemäss dem Lehrvertrag vom 10. Dezember 2018 (Urk. 8/34) hat Z.___ im ersten Bildungsjahr einen monatlichen Bruttolohn im Umfang von Fr. 800.-- (für 13 Monate im Jahr) erzielt. Gemäss dem Lehrvertrag wurden die Berufskleider vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt (Urk. 8/34 S. 2). Demgegenüber hatte Z.___ beziehungsweise ihre gesetzliche Vertretung gemäss dem Lehrvertrag die Kosten aus dem Besuch der Berufsfachschule C.___, insbesondere die Reisespesen, die Verpflegungskosten, die Unterkunftskosten, das Schulmaterial und die elektronischen Geräte selbst zu übernehmen (Urk. 8/38 S. 1).

3.3    Obwohl es die Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.9), bisher offengelassen hat, ob und inwiefern Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung bei der EL-Berechnung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind, hat das Bundesgericht im Entscheid 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 (E. 3.4.2.2) erwogen, dass in diesem Fall die Weiterbildungskosten bei der EL-Berechnung nicht als Berufskosten beziehungsweise als Gewinnungskosten zu anerkennen gewesen seien, weil die versicherte Person auf Grund des Arbeitsvertrages nicht verpflichtet gewesen sei, eine Weiterbildung zu absolvieren, um ihre Anstellung als Fachangestellte Gesundheit EFZ in einem Alters- und Pflegeheim beibehalten zu können. Die streitige Weiterbildung beziehungsweise deren Kosten seien daher nicht unmittelbar erforderlich gewesen, um das Einkommen als Fachangestellte Gesundheit EFZ zu realisieren.

3.4    Vorliegend handelt es sich im Vergleich zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 zu Grunde lag, jedoch um einen gänzlich unterschiedlichen Sachverhalt. Denn die Tochter Z.___ der Beschwerdeführerin übte eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Lehrvertrages aus. Die von Z.___ beim Lehrbetrieb im Rahmen des Lehrvertrags ausgeübte Erwerbstätigkeit hatte daher den Zweck, ihr eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu ermöglichen, wobei Z.___ auf Grund des Lehrvertrags verpflichtet war, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu absolvieren und dazu den entsprechenden Unterricht in einer Berufsfachschule zu besuchen. Z.___ war daher verpflichtet, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu absolvieren und den entsprechenden Unterricht an einer Berufsschule zu besuchen, um die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Lehrvertrags beibehalten zu können. Die für die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ erforderlichen notwendigen Auslagen für Schulmaterial und Lehrmittel waren daher für die Realisierung des Einkommens aus dem Lehrvertrag unmittelbar erforderlich und stellen insoweit Berufs- beziehungsweise Gewinnungskosten dar.

3.5    Da jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4), nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen sind, ist anhand der Akten zu prüfen, welche Auslagen für notwendiges Schulmaterial und Lehrmittel für Z.___ im Jahre 2020 anfielen.

3.6    Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 27. August 2020 (Urk. 1 S. 2) vor, dass die Kosten für Schulbücher Fr. 710.- betragen hätten und verwies auf ein Mail von D.___, E.___ AG, vom 1. Oktober 2019. 

    Gemäss dem Mail von D.___, E.___ AG, vom 1. Oktober 2019 (Urk. 8/14) wurde die folgende Ratenzahlung vereinbart:

1. Rate

20. Dezember 2019

Fr. 

50.40

2. Rate

15. Januar 2020

Fr.

164.90

3. Rate

15. Februar 2020

Fr.

164.90

4. Rate

15. März 2020

Fr.

164.90

5. Rate

15. April 2020

Fr. 

164.90

Total:

Fr. 

710.00

3.7    Gemäss dem Mail von F.___, G.___, an die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2019 (Urk. 8/4) sei im ersten Lehrjahr mit Kosten für Schulbücher von ungefähr Fr. 600.--, im zweiten Lehrjahr mit solchen von Fr. 250.-- und im dritten Lehrjahr mit solchen von Fr. 200.-- zu rechnen. Mit dem Beitrag von 1 x Fr. 300.-- von H.___ sei durchschnittlich noch mit einem Betrag von Fr. 250.-- für Schulmaterial im Jahr zu rechnen.

3.8    Hinsichtlich des sich bei den Akten befindenden Mails von D.___, E.___ AG, vom 1. Oktober 2019 (Urk. 8/14) ist festzuhalten, dass sich diesem nicht entnehmen lässt, wer der Adressat dieses Mails war, wer die darin erwähnten Ratenzahlungen zu leisten hatte, und um welches Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher es sich dabei handelte. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch im Lichte der davon abweichenden Angaben von F.___, G.___, in ihrem Mail vom 17. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.7), lässt sich vorliegend auf Grund der vorhandenen Akten nicht plausibel und insbesondere nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, mit welchen Kosten für notwendiges Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher die Beschwerdeführerin für die Ausbildung ihrer Tochter Z.___ im Jahre 2020 zu rechnen hatte. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher nicht als hinreichend abgeklärt.


4.

4.1    In Bezug auf die Verpflegungskosten brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich Z.___ am Mittag jeweils in der Kantine des Lehrbetriebs verpflege, wobei die Verpflegung in der Kantine vom Lehrbetrieb vergünstigt werde. Aus diesem Grunde sei in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Steuerpraxis mindestens eine Pauschale von Fr. 1'600.-- im Jahr als Gewinnungskosten für Verpflegungskosten zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2).

4.2    Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4-5), sind nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen. Aus diesem Grunde ist die Berücksichtigung einer Pauschale analog dem Steuerrecht im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht zulässig. Vielmehr sind der Existenzbedarf und damit auch die Gewinnungskosten konkret zu ermitteln.

4.3    Belege beziehungsweise Angaben zu den Z.___ tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung (bei der Arbeit oder in der Schule) sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch diesbezüglich erscheint der Sachverhalt vorliegend daher nicht als genügend abgeklärt.


5.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Nach Gesagtem lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten weder die Frage, mit welchen Kosten für notwendiges Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher die Beschwerdeführerin für die Ausbildung ihrer Tochter Z.___ im Jahre 2020 konkret zu rechnen hatte, noch die Frage nach dem Umfang der Z.___ infolge der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung schlüssig beantworten. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Akten vervollständige beziehungsweise den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2020 erneut verfüge. Bei dieser Gelegenheit hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls abzuklären, ob und welche obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes im Jahr 2020 anfallen (vgl. Art. 3 AHVG).

    Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

6.2    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 15) wurde die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre unentgeltliche Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze. In der Folge hat es die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre unentgeltliche Rechtsvertretung unterlassen, dem hiesigen Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist.

6.3    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz