Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00079
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 11. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ ist verheiratet und Vater von D.___, geboren am «…» 1999, und E.___, geboren am «…» 2003 (Urk. 8/222/1). Nachdem er sich am 26. Oktober 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/211), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), mit Verfügung vom 30. November 2011 Zusatzleistungen zu (Urk. 8/66). Diese passte sie in den folgenden Jahren mehrmals den veränderten Gegebenheiten an (Urk. 8/86, Urk. 8/95, Urk. 8/97, Urk. 8/100, Urk. 8/151, Urk. 8/177, Urk. 8/186, Urk. 8/201, Urk. 8/223), insbesondere auch der Ablösung der Invalidenrente durch eine AHV-Altersrente (Urk. 8/211). Am 23. Dezember 2015 verfügte sie über den Zusatzleistungsanspruch des Versicherten (bestehend aus Ergänzungsleistungen zuzüglich Prämienpauschalen für die Krankenversicherung und kantonale Beihilfen) ab 1. Januar 2016 (Urk. 8/238); mit Verfügung vom 22. Juli 2016 berechnete sie diesen neu (Urk. 8/313).
1.2 Nachdem der Versicherte am 11. November 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er eine Erbschaft in Y.___, bestehend aus einer Liegenschaft und weiterem Vermögen, angetreten habe (Urk. 8/323; vgl. auch Urk. 8/325), nahm die SVA diesbezüglich diverse Unterlagen und Dokumente zu den Akten (Urk. 8/324-333). Am 15. Dezember 2016 verfügte sie über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2017 (Urk. 8/334), noch ohne Berücksichtigung der Erbschaft (Urk. 8/337). Nach Erhalt weiterer Unterlagen (Urk. 8/339), unter anderem einer Gutschriftsanzeige der Bank des Versicherten über Fr. 107'731.10 (Urk. 8/339/4), berechnete sie den Zusatzleistungsanspruch rückwirkend ab Februar 2016 neu, was zu einer Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt und einer Rückforderung bereits erbrachter Zusatzleistungen mit Verfügung vom 5. Januar 2017 führte (Urk. 8/341). Die Anrechnung von Vermögen in Höhe von Fr. 129'513.-- für die unverteilte Erbschaft sowie von Fr. 109'683.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum (Urk. 8/342/2) begründete sie damit, der Bruder des Versicherten Z.___ sei am 1. Januar 2016 verstorben und habe ihm eine Liegenschaft wie auch Bargeld hinterlassen. Dieses Vermögen sei ab dem Monat, der dem Tod des Erblassers folge, anzurechnen (Urk. 8/341/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, ebenso wie die Verfügung vom 22. September 2017 betreffend den Anspruch ab August 2017, mit welcher die SVA das erneute Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 8/345-346; vgl. auch Urk. 348) abschlägig beurteilte (Urk. 8/358; vgl. Urk. 1 S. 3).
1.3 In der Folge reichte der Versicherte der SVA weitere Unterlagen zur angefallenen Erbschaft ein (Urk. 8/362-369, Urk. 8/371-374, Urk. 8/381, Urk. 8/388, Urk. 8/397, Urk. 8/389-396, Urk. 8/398-400). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 verneinte die SVA einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018, wobei sie die geerbte Liegenschaft in Y.___ gestützt auf ein y.___ Gerichtsurteil vom 27. September 2018 mit einem Verkehrswert von 210'000.-- Euro respektive Fr. 245'742.-- als Vermögen anrechnete. Zudem berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 14'067.-- (Urk. 8/405; Urk. 8/408-409, Urk. 8/412, Urk. 8/415).
Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 erhob der Versicherte am 18. März 2019 Einsprache (Urk. 8/420), die er am 14. Mai 2019 ergänzte (Urk. 8/425). Zudem ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Januar 2017 sowie um Ausrichtung der Zusatzleistungen bereits ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 8/426). Er reichte der SVA eine übersetzte Bestätigung einer y.___ Notarin ein, wonach die geerbte Liegenschaft frühestens am 27. September 2018 habe veräussert werden können (Urk. 8/427). Am 17. Juli 2019 und am 13. August 2019 erliess die SVA zwei weitere, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. August 2019 verneinende Verfügungen, wobei sie den Sohn D.___ nach beendigter Lehre per 31. Juli 2019 aus der Berechnung nahm (Urk. 8/433, Urk. 8/436) und neu ab 1. August 2019 den Lehrlingslohn der Tochter E.___ anrechnete (Urk. 8/442, Urk. 8/445). Dagegen erhob der Versicherte am 16. September 2019 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/465) unter Beilage weiterer Belege (Urk. 8/455-463). Auf Anfrage der SVA (Urk. 8/471; vgl. auch Urk. 8/481-484) reichte er in der Folge zusätzliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 8/472-480). Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 hiess die SVA die Einsprachen teilweise gut (Urk. 2) und sprach dem Versicherten mit gleichentags erlassener und im Einspracheentscheid bestätigter Verfügung (Urk. 8/504) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2018 eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 910.-- zuzüglich Fr. 110.-- für ein Kind, vom 1. Januar bis 30. September 2019 kantonale Beihilfen von Fr. 308.--, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen von Fr. 188.--, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 932.-- zuzüglich Fr. 113.-- für ein Kind sowie kantonale Beihilfen von Fr. 404.--, und schliesslich ab 1. Januar 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 289.--, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 938.-- zuzüglich
Fr. 114.-- für ein Kind und kantonale Beihilfen von Fr. 404.-- zu. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Leistungsanspruchs vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 trat die SVA nicht ein (Urk. 2 S. 5).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung höherer Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 und 8). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Januar 2018 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juli 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechnung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 181 Rz 453).
1.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 60 000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.5 Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 ZLG) gewährt, wobei sich deren Berechnung nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (§ 15 ZLG).
2.
2.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass die SVA dem Beschwerdeführer die geerbte Liegenschaft in Y.___ ab dem 1. Februar 2016 als Vermögen anrechnete. Dies begründete sie damit, die Erbschaft sei in zeitlicher Hinsicht ab dem Tag des Erwerbs anlässlich des Todes des Bruders des Versicherten, Z.___, am 1. Januar 2016 zu berücksichtigen. Ab dann habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft beziehungsweise das ihm aus der Erbschaft zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis verkaufen können, mit Ausnahme des Anteils der Tochter E.___. Diese sei bei Erwerb der Erbschaft minderjährig gewesen, weshalb die Liegenschaft mit einem Verkaufsverbot belegt worden sei, welches erst nach der Genehmigung des Verkaufs durch den zuständigen Vormundschaftsrichter am 27. September 2018 weggefallen sei. Damit sei ab 1. Januar 2018, mithin ab Beginn des im Einspracheverfahren noch strittigen Zeitraums, zunächst nur die Quote des Beschwerdeführers von einem Drittel in Höhe von Fr. 81'914.-- anzurechnen. Ab dem 1. Oktober 2018 sei zusätzlich der nunmehr ebenfalls veräusserbare Erbanteil von E.___ zu berücksichtigen, was neu anzurechnendes Vermögen von Fr. 163'828.-- ergebe. Da der Sohn D.___ ab dem 1. Januar 2018 bei der Zusatzleistungsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen sei, scheide sein Erbanteil von einem Drittel an der Liegenschaft aus der Berechnung aus.
Die Liegenschaft sei im Jahr 2019 zu einem Preis von 215'001.-- Euro (richtig: 215'000.-- Euro; vgl. Urk. 8/479/2) veräussert worden. Vom Verkaufserlös seien dem Beschwerdeführer am 26. September 2019 Fr. 53'723.24 (49'566.-- Euro) überwiesen worden. Ab dem 1. Oktober 2019 sei die Liegenschaft deshalb aus der Berechnung zu nehmen. Dafür sei der Verkaufspreis beim Vermögen anzurechnen. Weil der Anteil von E.___ in Höhe von 71'667.-- Euro auf ein Sperrkonto in Y.___ überwiesen worden sei, sei er ab 1. Oktober 2019 nicht mehr anzurechnen. Der dem Beschwerdeführer effektiv ausgezahlte Betrag von 49'566.-- Euro erkläre sich dadurch, dass von seinem Anteil in Höhe von 71'667.-- Euro Kosten von 22'000.-- Euro, die bei der Abwicklung der Erbschaft entstanden seien, abgezogen worden seien. Erben würden für solche Kosten in der Regel solidarisch haften. Eine adäquate Gegenleistung für die Übernahme des Kostenanteils der anderen beiden Erben sei nicht ersichtlich. Jeder der drei Erben hätte einen Anteil von 7'333.-- Euro tragen müssen (Urk. 2 S. 3 f.). Daher sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 zusätzlich ein Verzichtsvermögen in Höhe von 14'666.-- Euro (2 x 7'333.-- Euro) anzurechnen (Urk. 2 S. 4).
In der Beschwerdeantwort hielt die SVA ergänzend fest, selbst wenn die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er die Kosten von 14'666.-- Euro gemäss y.___ Recht alleine habe übernehmen müssen, hätte er internen Regress auf die beiden anderen Erben nehmen müssen, um die von ihm bezahlten Kosten auszugleichen (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sein Erbanteil von einem Drittel an der Liegenschaft in Y.___ hätte nicht bereits ab dem Todestag seines Bruders berücksichtigt werden dürfen (Urk. 1 S. 2). Da seine beiden Kinder, die Miterben mit einer Quote von je einem Drittel seien, minderjährig gewesen seien, sei die Liegenschaft mit einem gerichtlichen Verkaufsverbot belegt worden, welches bis zur Volljährigkeit der Tochter bestanden habe. Dadurch sei er gezwungen gewesen, die Liegenschaft zu behalten, obwohl er die Wohnung im Jahr 2016 nicht habe vermieten können und in diesem Jahr Aufwände in Höhe von Fr. 22'753.-- entstanden seien. Die Liegenschaft habe erst ab dem 27. September 2018 verkauft werden können (Urk. 1 S. 3 f.).
Entgegen der Ansicht der SVA sei es nicht realistisch, dass er seinen Anteil und denjenigen seines Sohnes bereits vor dem Ablauf des Verkaufsverbots hätte veräussern können. Denn zum einen habe gemäss den behördlichen Anordnungen kein Verkauf zu einem Preis von weniger als 210'000.-- Euro erfolgen dürfen, was den Käuferkreis stark eingeschränkt habe (Urk. 1 S. 5). Ferner habe der Staat ein gesetzliches Vorkaufsrecht gehabt (Urk. 1 S. 4). Zudem habe nach y.___ Recht keine notarielle Übertragung eines Erbteils erfolgen dürfen, solange das Verkaufsverbot bestanden habe. Die Annahme, dass ein Käufer einen vollständigen Erbteilungsanspruch an einer Liegenschaft kaufe, ohne dass dies notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werde, sei lebensfremd. Er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Liegenschaft zu verkaufen, der Verkauf sei aber durch die y.___ Behörden gestoppt worden. In diesem speziellen Fall dürfe die Liegenschaft deshalb erst im Zeitpunkt des Verkaufs beim Vermögen angerechnet werden (Urk. 1 S. 5 f.), zumal ausländische Liegenschaften praxisgemäss nicht berücksichtigt werden dürften, wenn diese nicht verwertbar seien (Urk. 1 S. 4). Sein Verkehrswertanteilsanspruch und derjenige seiner Tochter von insgesamt Fr. 163'828.-- seien folglich erst ab Dezember 2018 anzurechnen (Urk. 1 S. 6).
Selbst wenn die Liegenschaft bereits vorher dem Vermögen zugerechnet werde, so dürfe kein hypothetischer Liegenschaftsertrag angerechnet werden, da er trotz Suchbemühungen im Jahr 2016 keinen Mieter habe finden können. Die Liegenschaft habe renoviert werden müssen, um in einem verkaufsfähigen Zustand zu sein, und habe deshalb nicht vermietet werden können (Urk. 1 S. 6). Nach dem Verkauf der Liegenschaft habe der Notar ihm die vollständigen Gebühren auferlegt. Deshalb habe er nur noch 49'566.-- Euro vom Verkaufserlös erhalten, während seinen beiden Kindern je ein Betrag von 71'666.-- Euro ausbezahlt worden sei. Als er sich gegen die vollständige Kostenübernahme zu wehren versucht habe, habe ihm der Notar mitgeteilt, dass er die Kosten gemäss y.___ Recht übernehmen müsse. Folglich dürfe ihm nur der effektiv erhaltene Betrag von Fr. 53'723.24 angerechnet werden. Alternativ sei die SVA gestützt auf Art. 43 ATSG aufzufordern, direkt bei den lokalen Behörden in Y.___ die Rechtslage abzuklären (Urk. 1 S. 7).
Schliesslich dürfe ihm ab dem 1. Januar 2018 auch kein Vermögensverzicht von neu Fr. 6'850.-- angerechnet werden. Trotz mehrfachem Hinweis habe die SVA unberücksichtigt gelassen, dass sein Sohn im Jahr 2017 volljährig geworden und deshalb in der Steuererklärung 2017 nicht mehr mitberücksichtigt worden sei. Dies habe nochmals eine Vermögensabnahme von Fr. 22'343.-- bedeutet. Er habe stets unnötige Ausgaben vermieden und könne seine Ausgaben beziehungsweise die Vermögensverminderung belegen (Urk. 1 S. 7).
3. Aus den Akten geht hervor, dass Z.___ am 6. Januar 2016 verstarb (Urk. 8/330/1). Mit eigenhändigem Testament vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/330/2-3), am 14. Januar 2016 von einer Notarin eröffnet (Urk. 8/329), vermachte er dem Beschwerdeführer – seinem Bruder – und dessen Kindern D.___ und E.___ seine Eigentumswohnung in der Via B.___ in A.___ sowie den Betrag von 70'000.-- Euro aus seinem Finanzvermögen. Zudem ernannte er den Beschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker und vermachte ihm allfällig verbleibendes Vermögen nach Verteilung der Anteile der übrigen Erben und Bezahlung der Bestattungskosten (Urk. 8/329/3-4; vgl. auch Urk. 8/332, Urk. 8/348, Urk. 8/367, Urk. 8/369, Urk. 8/381).
Gemäss «Dichiarazione di successione» des Ministerio delle finanze vom 7. April 2016 (Urk. 8/378) sowie «Avviso di liquidazione dell’imposta; irrogazione delle sanzioni» vom 17. Mai 2016 samt Beilagen (Urk. 8/379) wies das Nachlassvermögen nebst zwei Liegenschaften Bankguthaben beziehungsweise Finanzvermögen im Wert von 301'623.-- Euro auf (Urk. 8/378/1, Urk. 8/378/5, Urk. 8/379/6). Vorgesehen war die folgende Verteilung: Der Beschwerdeführer sollte zusammen mit seinen beiden Kindern den Betrag von 70'000.-- Euro (also je 23'333.33 Euro) erhalten. Nach Abzug der Anteile der übrigen Erben von insgesamt 140'000.-- Euro sollte ihm (allein) zudem der Restbetrag von Fr. 91'623.-- zukommen, aus dem er als Testamentsvollstrecker vorab die Erbschafts- und Bestattungskosten bestreiten sollte (Urk. 8/378/5, Urk. 8/379/5; vgl. auch Urk. 8/339/4). Zudem sollte ihm und seinen beiden Kindern je ein Drittel der Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ übertragen werden (Urk. 8/378/4, Urk. 8/379/5; vgl. auch Urk. 8/374).
Gemäss Bestätigung der Notarin Dr. C.___ (Urk. 3 = Urk. 8/427) hatte E.___ erst am 9. August 2017 vom y.___ Generalkonsulat Zürich in der Funktion als Vormundschaftsrichter die Genehmigung erhalten, die Erbschaft mit Errichtung eines Inventars anzunehmen. Am 10. August 2017 erklärten der Beschwerdeführer und seine Frau als Inhaber des elterlichen Sorgerechts namens und auf Rechnung von E.___ die Annahme der Erbschaft. Am 13. September 2017 wurde ein Inventar des Nachlasses erstellt und zur Aufnahme in das Erbfolgeregister beim Landgericht A.___ hinterlegt. Dieses genehmigte mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 8/399) nach erfolgter Stellungnahme des zuständigen Vormundschaftsrichters und nach Ernennung eines Sonderpflegers die Veräusserung des Anteils von E.___ an der Immobilie. Die Notarin hielt fest, vorher sei nach y.___ Recht eine Veräusserung der gesamten Immobilie im Interesse der minderjährigen E.___ nicht möglich gewesen (Urk. 3 = Urk. 8/427, Urk. 8/399; vgl. auch Urk. 8/397/2, Urk. 8/400).
Laut Verfügung des Landgerichts A.___ vom 27. September 2018 wies die Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ einen Verkehrswert von nicht weniger als 210'000.-- Euro auf (Urk. 8/399/2-3). Gemäss Bestätigung der Notarin Dr. C.___ war die Immobilie Gegenstand einer «Erklärung über das kulturelle Interesse» und unterlag einem gesetzlichen Vorkaufsrecht der zuständigen Behörden. Dadurch wurde ein Verkauf der Wohnung nicht sofort wirksam, sondern unterlag der aufschiebenden Bedingung der Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Staates innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Vertragsabschluss (Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/427 S. 2).
Am 1. August 2019 bestätigte der Treuhänder des Beschwerdeführers, dass die Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ aufgrund eines bereits im Jahr 2017 unterzeichneten Kaufvertrags am 13. Juni 2019 zu einem Preis von 215'000.-- Euro veräussert wurde. Vom Verkaufserlös erhielten die Miterben D.___ und E.___ je einen Drittel (71'667.-- Euro), während gemäss schriftlicher Bestätigung des Treuhänders vom 1. August 2019 vom Anteil des Beschwerdeführers bereits geleistete Anzahlungen des Verkäufers im Umfang von 15'000.-- Euro abgezogen sowie Gebühren und Restzahlungen im Betrag von 7'000.-- Euro beglichen worden seien, so dass ihm nur noch 49'666.-- Euro zugestanden hätten (Urk. 8/479/2). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2019 auf ein Bankkonto in der Schweiz gutgeschrieben. Der Anteil der Tochter E.___ wurde auf ein Sperrkonto in Y.___ eingezahlt (Urk. 8/473/2; vgl. auch Urk. 2 S. 5, Urk. 8/461-463, Urk. 8/479).
4.
4.1 Strittig ist zunächst, ab welchem Zeitpunkt die geerbte Liegenschaft in Y.___ als Vermögen anzurechnen ist.
4.2 Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Damit soll zum einen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz 8 ff.). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b).
4.3 Da der Erblasser y.___ Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Y.___ war und sich das gesamte Nachlassvermögen in Y.___ befand (Urk. 8/330/1, Urk. 8/378), fragt sich allerdings, ob der Nachlass schweizerischem Erbrecht unterstand und die wiedergegebene Rechtsprechung uneingeschränkt anwendbar ist.
Die Schweiz und Y.___ haben betreffend das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht einen bilateralen Staatsvertrag geschlossen (Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Y.___ vom 22. Juli 1868; SR «…»). Art. 17 Abs. 3 dieses Staatsvertrags statuiert für Streitigkeiten zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Bürgers aus Y.___ den Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers in Y.___. Für den Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz in Y.___ sind gemäss Art. 17 Abs. 4 des Staatsvertrags die schweizerischen Gerichte zuständig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Staatsvertrag auch anwendbar, wenn der Erblasser in seinem Heimatstaat verstirbt, jedoch Vermögenswerte im anderen Staat hinterlässt. Zudem statuiert Art. 17 Abs. 3 des Vertrages auch die Anwendbarkeit des materiellen Rechts des Heimatstaates (BGE 98 II 88 E. 2; vgl. auch Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen internationalen Privatrechts, Bern 2012, S. 394 Rz 1602 f.). Da im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Konstellationen vorliegt, gelangen die Kollisionsnormen des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG e contrario; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.2/2003 vom 22. Juli 2003 E. 2).
Gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Für die Anwendbarkeit von Art. 91 Abs. 1 IPRG wird die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Nachlassabwicklung vorausgesetzt. War der Erblasser wie vorliegend Ausländer und befindet sich kein Nachlassvermögen in der Schweiz, ist eine schweizerische Zuständigkeit nur im Rahmen der Beurteilung einer erbrechtlichen Vorfrage möglich (vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., S. 412 Rz 1653 ff.). Dies ist hier der Fall. Art. 46 Ziff. 1 des y.___ diritto internazionale privato hält fest, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Mithin unterstand der Nachlass y.___ Erbrecht. Die sich stellenden Rechtsfragen des ausländischen Rechts sind, soweit möglich, von Amtes wegen abzuklären (BGE 109 V 75 E. 3c).
4.4
4.4.1 Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese auch nach y.___ Recht eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft. Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen, ihn belasten oder veräussern, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen. Zulässig ist allerdings die schuldrechtliche Verpflichtung eines Miterben zum Verkauf eines ihm später zuzuteilenden Nachlassgegenstandes beziehungsweise eines Anteils daran (Wiedemann/Pertot, Ballerini, Erbrecht in Y.___, in: Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 4. Aufl., Basel 2020, S. 836 Rz 257 sowie Fn 405).
4.4.2 Fest steht damit, dass der Beschwerdeführer auch nach dem anwendbaren y.___ Erbrecht im hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2018 über den ihm verbleibenden Nachlassanteil seines am 1. Januar 2016 verstorbenen Bruders verfügen konnte, wobei der Erbanteil zur Hauptsache aus seinem Drittel an der Eigentumswohnung in A.___ bestand. Selbst wenn eine Veräusserung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen – Einschränkung des Käuferkreises durch den behördlich angeordneten Verkaufspreis von mindestens 210'000.-- Euro sowie das staatliche Vorkaufsrecht (Urk. 1 S. 4 f.) – und dem bis zum 27. September 2018 andauernden Verkaufsverbot der gesamten Immobilie im Interesse der minderjährigen Tochter E.___ (Urk. 3 sowie nachfolgende Erwägung 4.5) zu praktischen Problemen geführt hätte, hätte er seinen eigenen Erbanteil grundsätzlich verpfänden und dadurch in liquide Mittel umwandeln können. Auf jeden Fall rechtfertigen Schwierigkeiten bei der Realisierung nach der Rechtsprechung keine andere Betrachtungsweise (vorstehend E. 4.1). Sodann wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die (hypothetisch) aus dem Verkauf beziehungsweise der Verpfändung der Immobilie gelösten liquiden Mittel nicht hätten aus Y.___ in die Schweiz transferiert werden können (Urk. 1 S. 4). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die SVA dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 den Gegenwert seines Anteils an der Immobilie als Vermögen angerechnet hat; die betragliche Höhe des anzurechnenden Vermögens wird nachfolgend noch zu prüfen sein.
4.5 Weil die minderjährige Tochter E.___ vom Landgericht A.___ erst mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 8/399) die Bewilligung erhielt, ihren Anteil an der Immobilie zu veräussern (Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/427/2), berücksichtigte die SVA diesen erst ab dem 1. Oktober 2018 beim Vermögen (Urk. 2 S. 4). Da der E.___ zukommende Anteil am Verkaufserlös auf ein Sperrkonto in Y.___ überwiesen werden musste, worüber sie nicht verfügen konnte (Urk. 8/465/2, Urk. 8/478/1, Urk. 8/479/2), rechnete die SVA diesen ab 1. Oktober 2019 nicht mehr an (Urk. 2 S. 4). Konsequenterweise hätte die SVA den Anteil an der Immobilie auch im Zeitintervall vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 nicht anrechnen dürfen, da anzunehmen ist, dass auch ein in diesem Zeitraum erzielter Verkaufserlös auf ein Sperrkonto hätte überwiesen werden müssen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.6 Die SVA berücksichtigte den Sohn D.___ sowie seinen Erbanteil ab 1. Januar 2018 gestützt auf Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, wonach Kinder mit einem Reinvermögen von mehr als Fr. 50‘000.-- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht fallen, nicht mehr bei der Zusatzleistungsberechnung (Urk. 2 S. 4). Die SVA übersah dabei, dass die neuste, ab 1. Januar 2021 gültige Version der WEL sich auf den neu geschaffenen Art. 9a Abs. 1 Bst. c ELG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version bezieht. Die neue Rechtslage ab 1. Januar 2021 ist nach dem in Erwägung 1.1 Gesagten aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Inwiefern die Auszahlung des ihm zukommenden Anteils am Verkaufserlös (Urk. 8/463, Urk. 8/479/2) einen Einfluss auf die Berücksichtigung des Sohns D.___ bei der Zusatzleistungsberechnung hat, wird die SVA deshalb anhand der vorstehend in Erwägung 1.2 genannten massgeblichen Rechtsgrundlagen (inklusive den Rz 3124.01 ff. der WEL in den anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen) noch abzuklären haben. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob die anrechenbaren Einnahmen von D.___ die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen (Rz 3124.01 der WEL, Stand 1. Januar 2018).
4.7 Zusammenfassend steht fest, dass der Erbanteil des ?eschwerdeführers an der Immobilie in A.___ beziehungsweise dessen Gegenwert ab 1. Januar 2018 beim Vermögen anzurechnen ist, und dass die Quote der Tochter E.___ wegen der Unmöglichkeit, diese zu veräussern, während des ganzen strittigen Zeitraums nicht angerechnet werden darf. Ob der Anteil des Sohns D.___ an der Eigentumswohnung ab 1. Januar 2018 bei der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen ist, wird die SVA weiter abzuklären haben.
5.
5.1 Unbestrittenermassen betrug der als Vermögen anzurechnende Verkehrswert der Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ vor der Veräusserung gemäss Feststellungen in der Verfügung des Landgerichts A.___ vom 27. September 2018 210'000.-- Euro (Urk. 8/399/2) beziehungsweise, umgerechnet mit dem Wechselkurs vom 31. Dezember 2017, Fr. 245'742.-- (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/502/1). Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die SVA dem Beschwerdeführe ab dem 1. Januar 2018 seine Quote von einem Drittel in Höhe von Fr. 81'914.-- anrechnete (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8/504/11-25). Ob auch der Anteil des Sohns D.___ in gleicher Höhe ab diesem Datum anzurechnen ist, wird die SVA noch abzuklären haben (vorstehende E. 4).
Ebenfalls zu Recht nicht bestritten ist, dass die SVA die Eigentumswohnung ab 1. Oktober 2019 wegen des am 26. September 2019 überwiesenen Verkaufspreises (Urk. 8/473/2) aus der Berechnung genommen und dafür den Verkaufserlös als Vermögen angerechnet hat (Urk. 2 S. 4., Urk. 8/504/5-8).
Strittig und zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 der effektiv ausgezahlte Betrag von 49'656.66 Euro beziehungsweise Fr. 53'723.-- (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8/473/2, Urk. 8/504/8) oder wegen seines Anspruchs auf einen Drittel des Verkaufserlöses von 215'000.-- Euro zusätzlich ein Verzichtsvermögen in Höhe von zwei Dritteln der nur von seinem Anteil abgezogenen Kosten und Gebühren in der Höhe von 22'000.-- Euro, also von 14'666.-- Euro respektive Fr. 15'867.-- (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8/479/2, Urk. 8/504/8), anzurechnen ist.
5.2 Am 1. August 2019 gab der Treuhänder des Beschwerdeführers der SVA an, dem Beschwerdeführer seien 22'000.-- Euro von seiner Quote des Verkaufserlöses von 71'666.-- Euro abgezogen worden. Davon seien 15'000.-- Euro Anzahlungen (wohl des Kaufpreises) gewesen, 7'000.-- Euro seien für Gebühren und Restzahlungen geschuldet gewesen (Urk. 8/479/2). Der Treuhänder reichte allerdings keine Belege ein, mit welchen die geltend gemachte Verwendung der 22'000.-- Euro bewiesen werden könnte (Urk. 8/479). Der Hinweis des Beschwerdeführers, der y.___ Notar habe ihm als Vater seiner beiden Kinder die vollständigen Gebühren auferlegt, wobei er erfolglos versucht habe, sich dagegen zu wehren (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 8/479/2), ist durch nichts weiter belegt.
Damit ist die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zur Verwendung der 22'000.-- Euro nicht erwiesen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass dieser Betrag zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet wurde, die gemäss Testament vom Beschwerdeführer allein zu tragen sind (Urk. 8/329/3-4). Gemäss y.___ Erbrecht haftet jeder Erbe für die mit dem Erbfall oder später entstehenden Schulden im Innenverhältnis mangels abweichender testamentarischer Regelung nach Massgabe seiner Quote (Wiedemann/Pertot/Ballerini, a.a.O., S. 835 Rz 250 f.). Deshalb besteht jedenfalls bei der gegenwärtigen Aktenlage kein Grund, allfällige beim Verkauf der Eigentumswohnung entstandene Kosten und Gebühren nicht gemäss Erbquote gleichmässig auf den Beschwerdeführer und seine zwei Kinder aufzuteilen.
Bei dieser Aktenlage hätte die SVA dem Beschwerdeführer kein Verzichtsvermögen in Höhe von zwei Dritteln der 22'000.-- Euro anrechnen dürfen, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Diese wird sie nachzuholen haben und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufzufordern haben, die Verwendung der vom Verkaufserlös abgezogenen 22'000.-- Euro zu belegen und nötigenfalls eine notarielle Bestätigung (analog derjenigen der Notarin Dr. C.___ betreffend die rechtlichen Hürden beim Verkauf der Eigentumswohnung [Urk. 3]) einzureichen, wonach er diesen Betrag nicht anteilsmässig seinen beiden Kindern belasten konnte. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass ihm ab 1. Januar 2018 ein hypothetischer Liegenschaftsertrag (in Höhe von zunächst Fr. 4'095.-- und Fr. 8'191.-- vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019) angerechnet wurde (vgl. Urk. 8/504/11-25), und macht geltend, eine Vermietung der Liegenschaft sei wegen der für den Verkauf nötigen Renovationsarbeiten nicht möglich gewesen (Urk. 1 S. 6)
6.2 Bei nicht selbst bewohnten, nicht vermieteten ausländischen Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichtseinkommen anzurechnen, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein marktkonformer Mietzins. Kein Verzicht ist anzurechnen, wenn es unzumutbar und objektiv unmöglich ist, die Immobilie entgeltlich zu vermieten, etwa weil das Haus wegen eines ernsthaften Mangels nicht bewohnbar ist (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 240 und 242 sowie Rz 3433.03 der WEL, Stand 1. Januar 2018).
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat bisher nicht abgeklärt, ob beziehungsweise für welchen Zeitraum die Behauptung des Beschwerdeführers, die Wohnung in A.___ habe nicht vermietet werden können, zutrifft. Den Akten ist zu entnehmen, dass zumindest Anfang 2016 Renovationsarbeiten getätigt wurden (Urk. 8/384/1-2). Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die Wohnung vor dem Verkauf beziehungsweise bevor sie für eine Vermietung geeignet war, erst instand gestellt werden musste. Nach Lage der Akten ist unklar, wie lange dies der Fall war und ob die Wohnung ab dem 1. Januar 2018 effektiv hätte vermietet werden können. Laut dem Treuhänder wurde der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung schon im Jahr 2017 abgeschlossen (Urk. 8/479/2). Der Vertrag liegt aber nicht bei den Akten, weshalb ebenfalls offen ist, ob und inwiefern gegebenenfalls nach Abschluss des Kaufvertrags und bis zu dessen Vollzug eine Vermietung ausser Betracht fiel. Vor der Anrechnung eines hypothetischen Mietertrags hätte die SVA den Beschwerdeführer auffordern müssen, die behauptete Unmöglichkeit einer Vermietung zu belegen. Dies wird sie nachzuholen haben, was in diesem Punkt und in diesem Sinne ebenfalls zur Gutheissung der Beschwerde führt. Sollten die Abklärungen ergeben, dass tatsächlich ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, wird die SVA zudem zu berücksichtigen haben, dass der Erbanteil der Tochter E.___ nach dem in Erwägung 4.5 Gesagten im massgeblichen Zeitraum nicht angerechnet werden darf, da der Veräusserungserlös nur auf ein Sperrkonto überwiesen werden konnte; möglicherweise gilt dies auch für den auf sie entfallenden hypothetischen Mietertrag, was gegebenenfalls noch abzuklären sein wird. Zudem wird die SVA nochmals die Höhe des anzurechnenden Anteils des Beschwerdeführers am hypothetischen Mietertrag (entsprechend einem Drittel) zu überprüfen haben. Der angerechnete Betrag von Fr. 4'095.-- entspricht nämlich nicht einem Drittel des in der Aktennotiz vom 23. Juli 2020 ermittelten Liegenschaftsertrags abzüglich der Gebäudeunterhaltskosten (vgl. Urk. 8/502/1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass ihm die SVA ab 1. Januar 2018 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 6'850.-- anrechnen durfte (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8/504/17-25).
7.2 Die SVA ermittelte eine Reduktion des Vermögens von Fr. 155'174.63 per 31. Dezember 2016 auf Fr. 68’125.78 per 31. Dezember 2017 (Urk. 8/408/1) und nahm die Differenz von Fr. 87'048.85 zum Anlass, die Gründe für den Vermögensrückgang näher abzuklären (Urk. 8/388; vgl. auch Urk. 8/351/4, Urk. 8/352/1, Urk. 8/386/4). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/397/1-2) ging sie davon aus, dass der Rückgang des Vermögens im Umfang von Fr. 80’198.30 durch diverse Ausgaben (Rechnungen sowie von der SVA ermittelte «natürliche Vermögensabnahme» im Betrag von Fr. 52'577.--) erklärbar sei (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/401, Urk. 8/408/2). Den verbleibenden Betrag von Fr. 6'850.-- stufte sie als Vermögensverzicht ein (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/504/17-25).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Sohn sei im Jahr 2017 volljährig geworden und dementsprechend nicht mehr in seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 berücksichtigt worden, was eine Vermögensabnahme in Höhe von Fr. 22'343.-- von Ende 2016 bis Ende 2017 erkläre (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 8/453/2). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben.
Der Vergleich des Vermögensstandes des Beschwerdeführers und seiner Familie von Fr. 216'049.-- per 31. Dezember 2016 gemäss Steuererklärung 2016 (Urk. 8/351/4) mit dem in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers und seines Sohnes D.___ per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Vermögens von kumuliert Fr. 154'610.-- (Fr. 115'283.-- + Fr. 39'327.-- [Urk. 8/386/4, Urk. 8/387/4) ergibt eine Vermögensabnahme von lediglich Fr. 61'439.--, also fast Fr. 20'000.—weniger, als die SVA ermittelt hat. Dabei fällt insbesondere auf, dass die SVA in ihrer Berechnung vom 14. Februar 2019 Vermögen des Sohnes D.___ aus Wertschriften von rund Fr. 8'500.-- per 31. Dezember 2017 berücksichtigte (Urk. 8/408/1), während im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2017 ebensolches Vermögen in Höhe von rund Fr. 16'200.-- deklariert wird (Urk. 8/387/6; vgl. auch Urk. 8/397/1), was bereits für sich allein für einen um rund Fr. 8'000.-- geringeren Vermögensrückgang spricht. Gestützt auf die Steuererklärungen wäre daher eher nicht von einem Vermögensverzicht im Jahr 2017 auszugehen. Zudem fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Schenkung oder einen ähnlichen Sachverhalt, was es nahelegen würde, dass der als Verzicht angerechnete Betrag von Fr. 6'850.-- im Jahr 2017 ohne adäquate Gegenleistung veräussert worden wäre. Das System der Ergänzungsleistungen bot nach der vorliegend massgeblichen, bis Ende 2020 gültigen Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.1) keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im Jahr 2017 innerhalb einer «Normalitätsgrenze» im Sinne der von der SVA ermittelten «natürlichen Vermögensabnahme» oder aber über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 242 f.). Insgesamt ist damit ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 6'850.-- im Jahr 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Sache ist daher an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 6'850.-- neu berechne. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung beziehungsweise Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2018 im Sinne der Erwägungen 4.7, 5.2, 6.3 und 7.3 sowie anschliessender Neuverfügung an die SVA zurückzuweisen ist.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und neu berechne und hernach erneut darüber verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt