Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00080
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 30. Juni 2022
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch den Ehemann Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (geboren 1937) und Y.___ (geboren 1938) beziehen seit Juli 2003 je eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/A-B). Die Ehefrau zog per 13. Juli 2016 ins Pflegezentrum Z.___ (Urk. 8/7; Urk. 8/7a-b). Am 29. April 2019 meldete sich das Ehepaar beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 8/G).
1.2 Mit Verfügungen vom 5. August 2019 (Urk. 8/V/1F; Urk. 8/V/1M) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von je Fr. 77'500.--, total Fr. 155'000.-- (jeweils S. 4).
Die von den Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 16. August 2019 (Urk. 8/36) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. September 2020 (Urk. 8/72 = Urk. 2) teilweise gut und erklärte die Verfügungen vom 8. September 2020 (Urk. 8/V/2/F und M), welche unter Beibehaltung des Verzichtsvermögens von insgesamt Fr. 155'000.-- und bei Berücksichtigung von Wertveränderungen an der Liegenschaft für X.___ einen Anspruch auf Prämienverbilligung (Krankenversicherung) ab April 2019 und auf Zusatzleistungen ab Januar 2020 bejahte, indessen einen Anspruch von Y.___ aufgrund eines Einnahmenüberschusses verneinte, zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 19. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Zusatzleistungen für ihn und seine Frau ohne Annahme eines Vermögensverzichts sowie unter Berücksichtigung eines Mietzinses von monatlich Fr. 1'350.-- neu zu berechnen (S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 30. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
2.2 Am 28. Oktober 2021 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin eine korrigierte Verfügung betreffend den (fälschlicherweise) nicht berücksichtigten hälftigen Anteil des Vermögensverzichts (Fr. 77'500.--) in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin ein (Urk. 11). Diese wurde den Beschwerdeführenden am 2. November 2021 zugestellt (Urk. 12).
2.3 Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht am 27. Februar 2022 (Urk. 13) eine Stellungnahme inklusive Beilagen (Urk. 14/1-3) zukommen. Diese wurde der Beschwerdegegnerin zur fakultativen Stellungnahme unterbreitet (Urk. 15).
2.4 Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Urk. 18) reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich als Einzelgericht vom 4. Mai 2022 (Urk. 19) ein, in welchem festgestellt wurde, dass der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden seit dem 25. Mai 2016 aufgehoben sei (Dispositiv Ziff. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wie auch des kantonalrechtlichen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da ein allfälliger Vermögensverzicht in den Jahren 2018 bis 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).
Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
1.4 Für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte in einem Heim lebt, gilt eine spezielle Anspruchsberechnung. Es erfolgt anders als bei Ehepaaren in der Wohnung keine gemeinsame Berechnung, sondern der jährliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird gemäss Art. 9 Abs. 3 ELG gesondert berechnet. Die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten werden hierbei grundsätzlich gemeinsam berechnet und der Totalbetrag anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV). Die Vermögenswerte beider Ehegatten werden ebenfalls zusammengezählt und der Vermögensverzehr und –ertrag wird je zur Hälfte angerechnet. Für die Freibeträge geltend gemäss Art. 1b Abs. 2 ELV die Werte für Ehepaare. Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, die Anrechnung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 15b ELV und der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (Art. 1b Abs. 4 ELV). Die anerkannten Ausgaben werden hingegen in der Regel demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Hierzu zählen insbesondere bei dem in einem Heim wohnenden Ehegatten die Heimkosten und der Betrag für persönliche Auslagen und bei dem in der Wohnung lebenden Ehegatten der Lebensbedarf und die Mietzinskosten. Einzig die Ausgaben, die beide Ehegatten betreffen, werden je zur Hälfte in den beiden Berechnungen berücksichtigt. Dies betrifft geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, falls beide Ehegatten im Heim oder Spital leben (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 275).
1.5 Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.6 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Darlehensgewährung einem «Vabanque-Spiel» gleichkommt.
Dass das Risiko eines Totalverlusts bestand, stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht. Für die Bejahung eines Vermögensverzichts ist ausschlaggebend, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.2 mit Darstellung der einschlägigen Kasuistik sowie E. 6).
1.7 Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.8 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Vom tatsächlichen Vermögen, nicht aber vom Verzichtsvermögen, sind die belegten Schulden abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Neben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken sind grundsätzlich auch Darlehen von Privaten vermögensmindernd zu berücksichtigen. Hier muss die EL-berechtigte Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 233 f.).
1.9 Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag ab 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise nunmehr der Beschwerdeführer alleine eine 6-Zimmer-Eigentumswohnung in der Stadt Zürich bewohnten, wovon zwei Zimmer als eigenständige Wohnung vermietet würden. Das gesamte Vermögen sei in verschiedene Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) investiert worden, die Restaurants betrieben oder Liegenschaften besässen, die für einen Restaurantbetrieb vorgesehen seien. Darüber hinaus besässen die Beschwerdeführenden an der A.___ zwei Stammanteile im Wert von Fr. 2'000.-- und hätten zinslose Darlehen von aktuell Fr. 234'990.-- und Fr. 50'000.-- gewährt (S. 1 oben).
An der B.___ habe der Beschwerdeführer 18 von 20 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- gehalten. Zudem sei anfänglich ein Darlehen von Fr. 580'000.-- zu einem Zins von 3 % gewährt worden. Aufgrund einer Mietstreitigkeit seien die Mietzinseinnahmen auf ein Sperrkonto geflossen und den vorgesehenen Darlehenszins von 3 % habe die B.___ den Beschwerdeführenden nicht mehr geleistet. Damit die Bilanz 2017 keine Überschuldung ausgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer mit Vertrag vom 30. Mai 2018 auf Fr. 155'000.—seines Darlehens von insgesamt Fr. 580'000.-- verzichtet. Da die B.___ ihre im Jahr 2018 gehaltenen 20 Anteilen à Fr. 1’000.-- an der C.___ an den Beschwerdeführer abgetreten und die Liegenschaft in die C.___ verschoben habe, mithin auch das an die Liegenschaft gebundene Darlehen des Beschwerdeführers von noch Fr. 446'000.--, sei die verzichtete Forderung definitiv geworden, weshalb von einem Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 155'000.-- auszugehen und dieser anzurechnen sei (S. 1 f.).
Darüber hinaus seien die weiteren, von den Beschwerdeführenden beziehungsweise vom Beschwerdeführer gewährten Darlehen zinslos vergeben worden, weshalb hierfür ein Zinsertrag anzurechnen sei (S. 3 f.). Schliesslich liege der vertraglich vereinbarte Mietzins offensichtlich unter dem ortsüblichen Mietzins, weshalb für die vermietete 2-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ein monatlicher Mietertrag von Fr. 1'911.-- anzurechnen sei (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie hätten seit 2003 aus dem gemeinsamen Alterskapital den Lebensunterhalt bezahlt (S. 1 oben). Der Forderungsverzicht von Fr. 155'000.-- sei gemäss Treuhänder als zwingende Notwendigkeit erachtet worden, sonst wäre die B.___ in Konkurs geraten und die Liegenschaft hätte versteigert werden müssen. Der Verlust wäre mit Sicherheit höher als Fr. 155'000.-- ausgefallen. Das Geld sei mit dem Verzichtsvertrag vom 30. Mai 2018 verloren gewesen, weshalb es sich nicht um einen Verzicht, sondern um einen Verlust handle (S. 1 unten). Ausserdem zeuge es nicht von guten Marktkenntnissen, wenn einem Schuldner Zinsen von 3 % aufgebürdet würden (S. 2 oben). Die eheliche Liegenschaft habe einen Steuerwert von Fr. 695'000.-- und sei nicht eingeteilt in eine 4- und 2-Zimmer-Wohnung, sondern lediglich eine abschliessbare Holztür trenne die verschiedenen Zimmer. Der Mietzins sei der Ortsüblichkeit angepasst worden. Die Mieterin sei Krankenschwester und könne einen Mietzins von Fr. 2'000.-- gar nicht bezahlen (S. 2)
2.3 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist unter anderem, ob die Beschwerdegegnerin betreffend den vom Beschwerdeführer gegenüber der B.___ am 30. Mai 2018 vertraglich erklärten Forderungsverzicht von Fr. 155'000.-- zu Recht von einem Verzichtsvermögen ausgegangen ist.
3.2 Gemäss Auszug aus dem kantonalen Handelsregister wurde am 29. Juni 2011 die B.___ mit Sitz am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Zürich mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- gegründet. Dabei fungierte der Beschwerdeführer mit 19 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.-- als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sowie D.___ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung mit einem Stammanteil von Fr. 1'000.--. Die Gesellschaft bezweckte die Finanzierung und Vermietung der Auberge E.___ (Urk. 8/23 S. 1). Dafür gewährte der Beschwerdeführer ein mit 3 % verzinstes Hypothekardarlehen (2 Schuldbriefe) im Betrag von insgesamt Fr. 590'000.-- (Urk. 8/14), welches sich per Ende 2017 auf Fr. 425'000.-- (vgl. Wertschriftenverzeichnis Steuern 2017, Urk. 8/13a) und per Ende 2018 auf Fr. 470'550.-- (Urk. 8/13, Urk. 8/14) belief.
Anfang März 2012 trat F.___ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung mit einem Stammanteil von Fr. 1'000.--, welcher vom Beschwerdeführer abgetreten wurde, in die GmbH ein. Ein weiterer Gesellschafter, G.___, trat im Mai 2016 mit einem Stammanteil von Fr. 1'000.-- und ohne Zeichnungsberechtigung der GmbH bei, schied aber im Februar 2019 wieder aus und der Beschwerdeführer erhöhte seine Stammanteile wieder auf 18 zu je Fr. 1'000.-- (Urk. 8/23 S. 1; Urk. 8/39).
Aufgrund einer Mietstreitigkeit im Zusammenhang mit der Liegenschaft wurden seit Dezember 2016 die ausstehenden Mietzinsen auf ein Sperrkonto bezahlt (vgl. Urk. 2; Urk. 8/47) und die GmbH stellte die Zinszahlung des Darlehens im Jahr 2018 ein.
3.3
3.3.1 Die provisorische Jahresrechnung der B.___ für das Jahr 2017 wies einen Verlust von Fr. 156'104.05 aus (vgl. Urk. 8/31/6), was die Überschuldung der Gesellschaft und ihre Liquidation gemäss Art. 725 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zur Folge gehabt hätte. Um eine Bilanzhinterlegung zufolge Überschuldung zu verhindern, verzichtete der Beschwerdeführer mit Vertrag vom 30. Mai 2018 unwiderruflich auf Fr. 155'000.-- seiner Hypothekarguthaben (Urk. 8/32).
Aufgrund dieser Massnahme reduzierte die B.___ gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2017 (Urk. 8/31) den Jahresverlust auf Fr. 1'104.-- (S. 4). Wegen der Mietstreitigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2) wurden überdies Rückstellungen für Prozesskosten im Umfang von Fr. 50'000.-- getätigt sowie vereinbart, dass bei Nicht- beziehungsweise Teilbeanspruchung dieser Summe zuzüglich Mietzinseinnahmen und mutmasslichen Anwaltskosten von Fr. 12'000.--, diese als «Besserungszahlung», an den Beschwerdeführer ausgerichtet werden würden (Urk. 8/32).
3.3.2 Die Bilanz per 31. Dezember 2018 wies einen Reinverlust von Fr. 1'006.20 aus, (Urk. 10/14), wobei anlässlich der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 17. Juni 2019 im Protokoll festgehalten wurde, dass keine Überschuldung, sondern lediglich ein Liquiditätsengpass vorliege. Infolge einer Mietstreitigkeit lägen ausstehende Mietzinsen (Fr. 63'710.05) auf einem Sperrkonto (Urk. 8/54).
3.4 Die Liegenschaft wurde am 18. Dezember 2019 zum Steuerwert von Fr. 446'000.-- an die C.___ veräussert (Urk. 8/48). Diese GmbH bezweckte gemäss ihren Statuten vom 25. Januar 2017 verschiedene Tätigkeiten im Hotel- und Gastgewerbe sowie im Tourismus in H.___ und war mit einer Stammeinlage von Fr. 20'000.-- kapitalisiert. Einzige Gesellschafterin war die B.___, deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift wiederum der Beschwerdeführer war. Gleichzeitig mit dem Kauf der Liegenschaft firmierte sich die C.___ neu in I.___ mit Sitz in J.___. Die B.___ wurde als Gesellschafterin abgelöst. Ihre 20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.-- wurden an den Beschwerdeführer als neuer Gesellschafter und Geschäftsführer abgetreten (Urk. 8/57).
3.5
3.5.1 Die Bilanz der B.___ wies per 31. Dezember 2019 einen Reinverlust von Fr. 183'336.60 aus und auf dem Mietzins-Sperrkonto lagen Fr. 108'682.85 (Urk. 8/68 S. 4). Die für die Buchhaltungsrevision zuständige K.___ AG führte am 8. Juli 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass die Situation nicht gut sei und die Gesellschaft nur noch versuchen könne, die Mietzinsen auf dem Sperrkonto gerichtlich entsperren zu lassen, was indes weitere Kosten verursache bei unsicherem Ausgang. Der Beschwerdeführer werde früher oder später nicht darum herumkommen, einen weiteren Forderungsverzicht zu leisten, um die Gesellschaft ohne Konkurs zu liquidieren (Urk. 8/68 S. 1).
Im Gegensatz dazu stehe die I.___ einigermassen sicher da. Die Gesellschaft besitze die Liegenschaft und der Beschwerdeführer sei der einzige Gläubiger (vgl. Urk. 6/68 S. 3). Um die Liegenschaft wieder vermietbar zu machen, seien grössere Investitionen notwendig, die durch Fremdkapital finanziert werden müssten. Der Wert der Liegenschaft sei in der aktuellen Situation sicher an der oberen Grenze und aktuell nicht zu diesem Preis zu verkaufen (Urk. 6/68 S. 1).
3.5.2 Die Bilanz der B.___ wies per 31. Dezember 2021 einen Reinverlust von Fr. 2'396.95 aus (Urk. 14/2). Ausserdem existieren zwei Pfändungsverlustscheine für ausstehende kantonale Steuern der Jahre 2018 und 2019 im Betrag von total Fr. 1'791.75 und Fr. 1'877.10 (Urk. 14/3).
4.
4.1 Die B.___ wurde zum Zwecke des Betriebs einer Herberge gegründet (vgl. vorstehend E. 3.2; Urk. 8/38). Es liegt auf der Hand, dass sich der Kauf dieser Herberge (Haus L.___ in H.___) im Jahr 2011 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- nicht finanzieren lässt, sondern hierfür weitere private Mittel zur Verfügung gestellt werden mussten. So gewährte unter anderem der Beschwerdeführer der GmbH ein grundpfandgesichertes und mit 3 % verzinstes Hypothekardarlehen von insgesamt Fr. 590'000.-- (vgl. Urk. 8/14). Dieses belief sich gemäss den Steuererklärungen per Ende 2017 auf Fr. 425'000.-- (Urk. 8/13a) und per Ende 2018 auf Fr. 470'550.-- (Urk. 8/13; vgl. vorstehend E. 3.2). Soweit ersichtlich stellte der entrichtete Mietzins die einzige Einnahme der B.___ dar; etwas Anderes wurde jedenfalls nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Urk. 8/58/3). Seit Dezember 2016 und zumindest bis zur Beschwerdeerhebung am 19. September 2020 wurde der Mietzins aufgrund einer Mietstreitigkeit auf ein Sperrkonto bezahlt (Urk. 8/47). Seither steht die Auberge leer und es ist gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden auch kein Mietzins mehr einbezahlt und ebenfalls der Zins von 3 % nicht mehr ausgerichtet worden (vgl. Urk. 8/14).
Klare Angaben zur Mietstreitigkeit ergeben sich aus den Akten keine, auch sind keine weitergehenden Hinweise auf Bemühungen, diese gerichtlich oder aussergerichtlich beizulegen ersichtlich. Erwähnt wurde lediglich, dass der Mieter per 30. April 2020 ausgezogen sei und eine Anwältin sich um die laufenden Verfahren kümmere, wobei nicht mit einer raschen Lösung zu rechnen sei (Urk. 8/64 S. 3). Aus dem Protokoll der ordentlichen Gesellschaftsversammlung vom 17. Juni 2019 und einem Schreiben vom 22. September 2019 gehen ferner Mutmassungen hervor, wonach es im Kanton Neuenburg keine Rechtssicherheit gebe, da sich viele Leute in den verschiedenen Ämtern und Funktionen kennen würden, und es sei fraglich, dass ein Ausserkantonaler angesichts der herrschenden Bekanntenkreise zu seinem Recht komme. Die Sperrung der Miete komme einer krassen Vorverurteilung gleich (vgl. Urk. 8/38, Urk. 8/54; vgl. auch Urk. 8/64/3). Erwähnt wurde sodann ein Administrativverfahren gegen die Gemeinde von H.___ betreffend Missachtung und Vernachlässigung der Überwachungsaufgaben gegenüber der Liegenschaft (Urk. 8/54 S. 2).
Wie bereits erwähnt, stellte der Mietzins die einzige Einnahmequelle der B.___ dar. Das Entrichten des Mietzinses auf ein Sperrkonto durch den Pächter führte somit unweigerlich zu finanziellen Schwierigkeiten der GmbH. Es gibt keine Hinweise darauf und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Mietzins in Abhängigkeit des Gewinns der Auberge geschuldet war und sich die Streitigkeit aus einem schlechten Geschäftsgang der Auberge ergab und somit in gewisser Hinsicht unsicher beziehungsweise ungewiss oder Schwankungen aufgrund des Geschäftsgangs unterlegen war. Vielmehr stand mit jedem Monat der nicht bezahlten Mietzinse (beziehungsweise der Bezahlung auf ein Sperrkonto) fest, dass die B.___ in eine finanzielle Schieflage geraten wird und sich diese nicht ohne Vorkehren seitens der B.___ beziehungsweise des Beschwerdeführers beheben oder ändern liess. Dabei war nicht auszuschliessen, dass die Klärung der Streitigkeit wieder zum Ausrichten des Mietzinses (und der Verzinsung des gewährten Darlehens) geführt hätte, beziehungsweise war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die B.___ keine Einnahmen generiert, solange die Mietstreitigkeit bestand und der Mietzins auf ein Sperrkonto einging, wobei es in den Kompetenzbereich des Beschwerdeführers als Inhaber der überwiegenden Mehrheit der Stammanteile (zwischen 17 und 19 von 20; vgl. vorstehend E. 3.2) und als einzigem Zeichnungsberechtigten der B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) fiel, sich der Mietstreitigkeit anzunehmen. Wie bereits erwähnt, fand bislang keine Einigung statt (vgl. Urk. 8/54 S. 3; Urk. 8/64 S. 3; Urk. 13) und es ist festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen und auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde, dass es im Kanton Neuenburg zu Unregelmässigkeiten in der Rechtsprechung kommt, zumal letztendlich das Bundesgericht für die Rechtsprechung in der ganzen Schweiz zuständig ist.
4.2 Die Jahresrechnung 2017 datiert vom 24. Mai 2018 und enthält den Forderungsverzicht von Fr. 155'000.-- (gemäss Vertrag vom 30. Mai 2018, vgl. vorstehend E. 3.3.1). In der Jahresrechnung 2017 erwähnt wird die provisorische Jahresrechnung 2017 mit dem Verlust von Fr. 156'104.05 (vgl. vorstehend E. 3.3.1). Zu diesem Zeitpunkt im Mai 2018 musste dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und gleichzeitig Darlehensgeber klar gewesen sein, dass der Verzicht auf das Darlehen in Höhe von Fr. 155'000.-- nicht zu einer nachhaltigen, zukunftsgerichteten Verbesserung der finanziellen Situation der B.___ führen würde, da der Mietzins mangels aussergerichtlicher Einigung oder Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens weiterhin auf ein Sperrkonto bezahlt wurde und dadurch unweigerlich weiterhin ein Verlust resultieren würde. Insbesondere handelte es sich beim Verlust nicht um eine blosse Schwankung im Geschäftsgang, wie sie bei der Führung eines Gastronomiebetriebs vorkommen kann, und welchem mit dem Forderungsverzicht und der Sanierung der Gesellschaft begegnet wird aufgrund begründeter Hoffnung auf eine (nicht vorhersehbare aber anzunehmende) Verbesserung des Geschäftsgangs im kommenden Jahr. Denn ein Forderungsverzicht gemäss Art. 115 OR führt nur dazu, dass die Schulden sinken und das Gesellschaftsvermögen steigt, aber das vorliegende Problem der fehlenden beziehungsweise blockierten Mieteinnahmen löste er nicht, womit er als Sanierungsinstrument gemäss Art. 725 Abs. 2 OR im vorliegenden Falle nur kurzfristig taugte. Allenfalls wäre ein Konkursaufschubbegehren gemäss Art. 725a OR mit der Beilegung der Mietstreitigkeit zielführender gewesen. So oder so konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Forderungsverzichts nicht davon ausgehen, dass der Mietzins ohne weitere Vorkehr wieder der B.___ bezahlt würde, was sich aus den Ausführungen anlässlich der ordentlichen Gesellschafterversammlung (Urk. 8/54) und dem Bericht der Revisionsgesellschaft (vgl. vorstehend E. 3.5.1) sowie seinen eigenen Angaben (Urk. 8/64 S. 2 f.) ergibt. Hinzu kommt der Umstand, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers der mittlerweile per 30. April 2020 ausgezogene Mieter seinerseits Schadenersatzansprüche von Fr. 200'000.-- gestellt hat (Urk. 8/64 S. 3), was die Aussicht auf eine erfolgreiche gerichtliche Klärung zu Gunsten der Gesellschaft zusätzlich erschwert. Demzufolge erscheint auch die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Geltendmachung des Besserungsscheins mehr als fraglich beziehungsweise ein Ausfall höchst wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer auch nicht mehr bereit war, weitere Mittel in die Gesellschaft einzuschiessen und es der B.___ im Zuge einer Rechtsstreitigkeit mit der Gemeinde offenbar erstinstanzlich gerichtlich verboten wurde, wegen mangelnder Feuersicherheit mehr als ein Zimmer in der Auberge zu vermieten (vgl. Urk. 8/54), was sich wiederum in den fehlenden Einnahmen und den späteren Verlustscheinen (vgl. vorstehend E. 3.5.2) zeigt(e).
Damit kam dem Verzicht auf das Darlehen in der genannten Höhe im Mai 2018 in der Rolle als Darlehensgeber einem «Vabanque-Spiel» gleich, auch wenn der Forderungsverzicht vordergründig dazu diente, den Konkurs der B.___ zu verhindern. Denn nach dem Dargelegten musste der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall rechnen. Es ist anzunehmen, dass ein vernünftiger Gläubiger, welcher in der Regel auf seine Forderung nur verzichtet, wenn er sich einen Vorteil erhofft, nämlich, dass sich die Gesellschaft erholt und verbleibende oder künftige Forderungen wiederum bezahlen wird, wohl unter diesen Voraussetzungen keinen Forderungsverzicht geleistet hätte.
Allenfalls hätte mit der Liquidation der B.___ und dem Verkauf der Liegenschaft der Forderungsverzicht von Fr. 155'000.-- rückgängig gemacht werden können. Stattdessen hat der Beschwerdeführer das einzige Aktivum der B.___ an die C.___ veräussert (vgl. nachstehend E. 4.3).
4.3 Die vom Beschwerdeführer gegen die Konkurslösung erwähnte reduzierte Konkursdividende im Liquidationsfall (Urk. 8/47) stellt eine reine Behauptung dar und es gibt – zwangsläufig – keinen Nachweis hierfür. Dass die Liegenschaft, welche am 18. Dezember 2019 zu einem Steuerwert von Fr. 446'000.-- an die C.___ veräussert wurde (Urk. 8/48), an welcher Gesellschaft – später in I.___ unbenannt - der Beschwerdeführer wiederum alleiniger Gesellschafter ist (Urk. 8/57; vgl. vorstehend E. 3.4), lässt darauf schliessen, dass deren Wert nicht derart gering sein kann und es sich lohnt, diese auch weiterhin zu halten, trotz der darauf lastenden Mietstreitigkeit und den fehlenden Einnahmen (vgl. auch diesbezüglich die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020, Urk. 8/64 S. 3). Andernfalls wäre die I.___ wohl auch nicht gegründet worden, deren Stammanteilewert die Beschwerdeführenden in ihrer Steuererklärung 2019 mit Fr. 380'000.-- bezifferten (Urk. 8/52).
4.4 Demnach bleibt es beim von der Durchführungsstelle angenommenen Vermögensverzicht, welcher sich realisierte, als die Liegenschaft von der B.___ im Jahr 2019 in die C.___ verschoben wurde, womit der B.___ die Aktiven entzogen wurden, was eine Rettung des Darlehens nicht mehr möglich machte (vgl. Urk. 7 S. 2). Dieses ist vorliegend in die Anspruchsberechnungen aufzunehmen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1 Weiter strittig ist in diesem Zusammenhang die Verzinsung beziehungsweise der Verzicht der Beschwerdeführenden auf die Verzinsung ihrer gewährten Darlehen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete den Beschwerdeführenden einen Verzicht auf Einkünfte im jährlichen Betrag von je Fr. 6'661.-- für die Anspruchsperiode April bis Dezember 2019 und von je Fr. 146.-- ab Januar 2020 an (Urk. 8/V/2/F und M). Zur Begründung führte sie aus, für das Darlehen an die B.___ sei ein Zins von 3 % vorgesehen gewesen, welcher ab dem Jahr 2018 nicht mehr eingefordert worden sei. Alle übrigen von den Beschwerdeführenden gewährten Darlehen seien offenbar zinslos vergeben oder der ausgemachte Zins sei ebenfalls nicht eingefordert worden. Im Jahr 2019 habe das vom Beschwerdeführer an die B.___ gewährte Darlehen Fr. 470'550.-- betragen und es sei dabei auf 3 % Zins während elf Monaten verzichtet worden (Fr. 12'939.--). Die übrigen Darlehen, Fr. 269'190.-- und Fr. 50'000.-- an die A.___ hätten zumindest zu einem Zinssatz von 0.12 % verzinst werden müssen. Für das Jahr 2019 sei ein hypothetischer Ertrag von Fr. 12'939.-- und Fr. 383.--, total Fr. 13'322.-- und aufgeteilt auf die Beschwerdeführenden von je Fr. 6'661.--, anzurechnen. Für das Jahr 2020 komme noch ein Zinssatz von 0.04 % zum Tragen. Für die Darlehen an die A.___ (Fr. 234'990.-- und Fr. 50'000.--) und das Darlehen an die C.___ von Fr. 446'000.-- sei somit ein Ertrag von Fr. 292.-- anzurechnen (Urk. 2 S. 2 f.).
5.3 Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag sowie durch die Vermietung (eventuell auch Verpachtung) beweglicher Sachen erzielten Erträge, Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 235; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz. 3432.01 in der damals geltenden Fassung). Ein Verzicht auf Einkünfte liegt vor, wenn die versicherten Personen auf Teile ihres Einkommens verzichtet haben, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben, oder trotz bestehenden Rechtsanspruchs davon faktisch keinen Gebrauch machen beziehungsweise ihre Rechte durchsetzen. Ist auf Einkünfte dieser Art verzichtet worden, so wird der Betrag in der Höhe des Verzichts in die Berechnung aufgenommen. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (WEL Rz. 3482.10). Ist der Zinssatz im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht bekannt, ist das Mittel der in den Bulletins der Schweizerischen Nationalbank veröffentlichten monatlichen Zinssätze der Kantonalbanken auf Spareinlagen im Zeitraum von zwölf Monaten ab November des zweiten dem Beginn des Leistungsanspruchs vorangehenden Jahres massgebend (BGE 123 V 252 E. 2b). Die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen betrug in den Jahren 2018 0.12 %, im Jahr 2019 0.11 % und für das Jahr 2020 0.09 % (WEL Rz. 3524.01, in der Fassung vom 1. Januar 2022).
5.4 Die Beschwerdeführenden beanstandeten die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Zinsaufrechnungen. Namentlich erachteten sie den Zins von 3 % als zu hoch (Urk. 1 S. 2). Ausgehend davon, dass auch ein Verzicht auf Darlehenszinsen anzurechnen ist, und ein solcher im Betrag in der Höhe des Verzichts zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 4.3), ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer gewährte Hypothekardarlehen an die B.___ einen hypothetischen Zinsertrag von 3 % berücksichtigte, wurde ein solcher bei Darlehensgabe offensichtlich vereinbart und gemäss Steuererklärungen der Jahre 2017 (Urk. 8/13a) und 2018 (Urk. 8/13) auch bis ins Jahr 2018 ausgerichtet. Demnach ist auch weiterhin dieser vereinbarte Zins zu berücksichtigen. Ende 2018 belief sich das gewährte Darlehen auf Fr. 470'550.-- (Urk. 8/13). Darauf hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den von der B.___ nicht mehr gezahlten und von den Beschwerdeführenden auch nicht verlangten Darlehenszins in der Höhe von 3 % bis Dezember 2019 (Verkauf der Liegenschaft an die I.___, vgl. vorstehend E. 3.4; Urk. 8/48) in den Anspruchsberechnungen als Verzichtseinkommen berücksichtigt.
Die gemäss Steuererklärungen der A.___, an welcher der Beschwerdeführer zwei Stammanteile im Wert von Fr. 2'000.-- hält (Urk. 8/55), gewährten zinslosen Darlehen im Betrag von Fr. 269'190.-- und Fr. 50'000.-- im Jahr 2018 (Urk. 8/13) beziehungsweise Fr. 234'990.-- und Fr. 50'000.-- im Jahr 2019 (Urk. 8/52), sind von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt gemäss den Vorgaben (vgl. vorstehend E. 5.3) mit dem durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen berücksichtigt worden, wobei mangels abschliessend erhobener Daten für das Jahr 2020 der Zinssatz von 0.04 % zugunsten der Beschwerdeführenden ausfiel. Die Beschwerdeführenden bringen gegen diese erhobenen Verzichtseinkommen nichts Substantielles vor, weshalb auf die Berechnung der Beschwerdegegnerin abzustellen ist.
Nach dem Gesagten ist somit die Anrechnung eines Verzichtseinkommens aufgrund nicht geltend gemachten Darlehenszinsen gemäss Verfügungen vom 8. September 2020 (Urk. 8/V/2F und M) beziehungsweise 28. Oktober 2021 (Urk. 11) nicht zu beanstanden und die Beschwerde hiergegen abzuweisen.
6.
6.1 Strittig und zu prüfen ist des Weiteren die Anrechnung der Liegenschaft in Zürich.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der 6-Zimmer-Eigentumswohnung in Zürich mit einem Steuerwert von Fr. 695'000.-- davon aus, dass diese in eine selbstbewohnte 4-Zimmer-Wohnung und eine vermietete 2-Zimmer-Wohnung aufgeteilt worden sei, weshalb der Steuerwert von Fr. 463'000.-- (4/6 von Fr. 695'000.--) und ein Verkehrswert von Fr. 573'000.-- (2/6 von Fr. 1'720'000.-- als Berechnungsgrundlage diente. Die nicht selbstbewohnte 2-Zimmer-Wohnung sei zum Verkehrswert und die Miete als Ertrag anzurechnen (Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 3). Der von den Beschwerdeführenden verlangte Mietzins von brutto Fr. 1’350.-- liege offensichtlich unter dem ortsüblichen, weshalb gestützt auf die gängigen Wohnungssuchportale, welche als Miete für eine 2-Zimmerwohnung im Kreis … der Stadt Zürich einen monatlichen Mietzins von rund Fr. 2'000.-- auswiesen, ein monatlicher Betrag von Fr. 1'911.-- angerechnet werde, was 4 % des Verkehrswertes entspreche (Urk. 2 S. 3).
6.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahme wird auch ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel und bei in Heimen und Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Fünftel des den massgeblichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des kantonalen ZLG).
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Das anrechenbare Vermögen ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ELV soll aber nur jener Teil des Grundeigentums nach dem Steuerwert angerechnet werden, der der leistungsansprechenden Person zu eigenen Wohnzwecken dient.
Dienen Grundstücke der leistungsansprechenden Person oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1; www.sozialamt.zh), weshalb der Verkehrswert massgeblich ist.
6.4 Nach Lage der Akten hat die Liegenschaft in Zürich einen unbestritten gebliebenen Steuerwert von Fr. 695'000.-- (Urk. 1 S. 2; Urk. 8/30). Ihr Verkehrswert beläuft sich gemäss einer Bewertung der Bank M.___ aus dem Jahr 2016 auf Fr. 1'720'000.-- (Urk. 8/6). Darauf kann abgestellt werden, zumal auch das Abstellen auf eine private, von der leistungsansprechenden Person eingereichte Verkehrswertschätzung nicht ausgeschlossen ist, wenn das Ergebnis nachvollziehbar hergeleitet wurde und plausibel erscheint (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz 362 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung), was vorliegend auf die Bewertung der Bank zutrifft und überdies von keiner der Parteien beanstandet wurde. Die 6-Zimmer-Maisonettewohung wurde vom Beschwerdeführer unterteilt in zwei Wohnungen. Eine 4-Zimmer-Wohnung, welche er selber bewohnt und eine 2-Zimmer-Wohnung, welche er ab 1. September 2017 zu einem monatlichen Mietzins von Netto Fr. 1'200.-- beziehungsweise von brutto Fr. 1'350.-- vermietet (Urk. 8/12).
6.5 Die Beschwerdegegnerin erachtete gestützt auf die Steuerunterlagen 2017 die vermietete 2-Zimmer-Wohnung als vollwertige möblierte Wohnung, da Verbindungstüren abgedichtet, alles renoviert und eine Küche eingebaut worden seien (Urk. 7 S. 3). Dies gehe auch aus den Rechnungen betreffend die Umbauarbeiten im ersten Obergeschoss hervor, welche die Beschwerdeführenden in der Steuererklärung 2017 zum Abzug gebracht hätten (Urk. 8/13a). Gemäss WEL Rz 3433.03 seien Mietzinsen grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Liege der vertraglich vereinbarte Mietzins offensichtlich unter dem ortsüblichen, so sei der letztere als Vermögensertrag einzusetzen. Nach den gängigen Wohnungssuchportalen im Internet betrage die Miete für eine 2-Zimmer-Wohnung im Kreis … der Stadt Zürich rund Fr. 2'000.--, weshalb die Monatsmiete für die 2-Zimmer-Wohnung im Betrag von Fr. 1'911.-- als ortsüblich zu betrachten sei (Urk. 2 S. 3; Urk. 7 S. 3; vgl. vorstehend E. 5.2).
6.6 Den in der Steuererklärung 2017 (Urk. 8/13a) enthaltenen Rechnungen betreffend die Umbauarbeiten im 1. Obergeschoss der 6-Zimmer-Maisonettewohnung lässt sich entnehmen, dass im Zuge der Aufteilung für die 2-Zimmer-Wohnung ein Türdurchgang mit Grundierfolie verschlossen, eine neue Küche eingebaut, eine Sonnerie mit Türschliessmechanismus installiert sowie Malerarbeiten ausgeführt wurden. Gemäss den Beschwerdeführenden trenne indes lediglich eine abschliessbare Holztür die verschiedenen Zimmer (Urk. 1 S. 2). Des Weiteren ist bekannt, dass die Liegenschaft im Jahr 1947 erstellt wurde (Urk. 8/6 S. 3). Angaben zur Wohnungsgrösse der abgetrennten 2-Zimmer-Wohnung sind nicht bekannt beziehungsweise liegen nicht vor.
Demnach ist davon auszugehen, dass durch die Aufteilung beziehungsweise Abspaltung der 2-Zimmer-Wohnung eine nahezu vollwertige Mietwohnung entstanden ist, welche über einen eigenen Zugang sowie Küche und Bad verfügt. Bei nicht selbst bewohnten vermieteten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag. Für nicht vermietete Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 240; vgl. vorstehend E. 5.3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie mit Blick auf die Immobilienportale wie immoscout24.ch, newhome.ch, homegate.ch und comparis.ch, auf welchen im Kreis … für eine 2-Zimmer-Wohnung am Stadtrand ein Mietzins von monatlich Fr. 1'950.-- und für eine 2.5-Zimmer-Wohnung in einem Altbau ein solcher von monatlich Fr. 1'780.-- beziehungsweise für eine Wohnung in derselben Grösse Fr. 2'500.-- verlangt wird sowie eine 3.5-Zimmer-Wohnung in derselben Strasse wie das hier fragliche Objekt zu einem Mietzins von
Fr. 2'550.-- angeboten wird, erscheint der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Mietzins von Fr. 1'911.-- nicht per se abwegig oder ortsunüblich zu sein. Auch mit Blick auf andere 2-Zimmer-Wohnungen im Raum Zürich liegen die monatlichen Mietpreise für eine vergleichbare Wohnung überwiegend um beziehungsweise über Fr. 2'000.-- (vgl. Internetrecherche auf den vorgenannten Immobilienportalen). Folglich ist auf den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Renditeberechnung (vgl. vorstehend E. 5.2) und die Erhebung der ortsüblichen Wohnungsmiete veranschlagte Mietzins abzustellen, dies auch mit Blick auf den Umstand, wonach das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2, 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzins im Betrag von monatlich Fr. 1'911.-- somit zu Recht als Vermögensertrag in die Berechnung eingesetzt. Das Argument der Beschwerdeführenden, wonach ihre Mieterin diesen höheren Mietbetrag sich gar nicht leisten könne (Urk. 1 S. 2), ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang beziehungsweise kann nicht gehört werden, da es den Beschwerdeführenden offen steht, die Wohnung an jemand anderen zu vermieten, der bereit (und finanziell fähig) ist, diese Mietzinskonditionen einzugehen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
6.7 Die übrigen Berechnungspunkte hinsichtlich Liegenschaft wurden nicht beanstandet und geben auch zu keinen Weiterungen Anlass (vgl. vorstehend E. 2.4).
7. Somit hat, zusammenfassend, die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab April 2019 verneint und einen Anspruch für X.___ auf Prämienverbilligung (Krankenversicherung) ab April 2019 und auf Zusatzleistungen ab Januar 2020 im Rahmen der korrigierten Verfügung (Urk. 11) bejaht. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid (Urk. 2) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler