Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00082


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 29. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, reiste am 4. Februar 2008 aus A.___ in die Schweiz ein, worauf sie am 2. April 2008 vorläufig aufgenommen wurde (Urk. 8/24: Bewilligung F). Seit dem 1. Februar 2019 bezieht sie eine Altersrente der AHV (Urk. 8/3). Am 27. Januar 2020 stellte sie bei der Gemeinde Z.___. Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Antrag auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Rente (Urk. 8/1). Die Durchführungsstelle holte in der Folge zusätzliche Unterlagen zur Klärung des Leistungsanspruchs ein (Urk. 8/13 ff.) und wies das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2020 ab (Urk. 8/26). Die dagegen von der Versicherten am 15. Mai 2020 erhobene und am 24. Juni 2020 begründete Einsprache (Urk. 8/27, Urk. 8/30) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab (Urk. 8/32 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, am 9. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG zuzusprechen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2021 Kenntnis erteilt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Januar 2020 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/1), worauf die Beschwerdegegnerin den Anspruch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2020 verneinte (Urk. 2). Vor diesem Hintergrund sind die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.3    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht nach Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In Abs. 4 erfolgt die Kompetenzverteilung an den Bundesrat zur Regelung der Nachzahlungen von Leistungen, die auch von der in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegten Dauer abweichen kann.

    Art. 22 ELV sieht sodann vor, dass bei Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt (Abs. 1). Daraus folgt, dass wenn die Rente ab dem Monat der Rentenanmeldung oder von einem späteren Monat an zugesprochen wird, der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen im gleichen Monat wie der Rentenanspruch entsteht. Wird die Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegende Zeitspanne zugesprochen, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Einreichung der Anmeldung zum Bezug der Rente (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 2122.01, vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 741 f. zu Art. 12).

1.4    Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus.

    Als zusätzliche Voraussetzung für Ausländerinnen und Ausländer müssen sich diese nach Art. 5 ELG rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sie müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt werden, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter einen Staatsvertrag im Sinne von Abs. 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unter anderem eine Altersrente der AHV beziehen (Abs. 4).

    Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) zur AHV und IV, gültig ab 1. Januar 2020, Rz. 2430.01, beginnt die Karenzfrist zu laufen, sobald die betreffende Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Bei Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben haben und sich legal in der Schweiz aufhalten, beginnt die Karenzfrist deshalb ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem sie der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt sind.

1.5    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).

    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3; 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3).

1.6    Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind obligatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b).

    Für Asylsuchende hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass diese in der Schweiz Wohnsitz begründen können (vgl. BGE 124 II 489 E. 2f mit Hinweisen; Jürg Brechbühl, Die Rechtsstellung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den schweizerischen Sozialversicherungen, in Soziale Sicherheit 3/1996, S. 143 ff., 144). Dies wird denn auch in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt. So begründen gemäss Rz. 1024 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Stand 1. Januar 2020) Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn sie die Absicht zur Rückkehr in die Heimat haben, sobald es die Verhältnisse zulassen.

    Unter dem Titel «Bezug der Beiträge» sind gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:

    a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;

    b. diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder

    c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass Ausländer, welche nicht Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates seien, erst nach ununterbrochenem Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz Ergänzungsleistungen beanspruchen könnten. Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) Randziffer 2320.01 würden dabei diejenigen Zeiten, während denen eine Person aus irgendeinem Grund nicht der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt gewesen sei, nicht angerechnet (Urk. 2 S. 2).

    Mit Art. 14 Abs. 2bis AHVG (in Kraft getreten am 1. Januar 2007) sei eine vollständige Sistierung des Beitragsbezuges für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, eingeführt worden. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz werde diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge würden innerhalb der Grenzen der Verjährung rückwirkend erhoben. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles entstehe somit ein Anspruch auf Leistungen, sofern die ordentlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Da sich der rückwirkende Beitragsbezug auf höchstens fünf Jahre beschränke, könnten bei längeren Aufenthalten Beitragslücken und damit verbundene Leistungseinbussen auftreten, wobei eine vollständige Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich sei (Urk. 2 S. 3).

    Da zwischen der Schweiz und A.___ kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, das eine Gleichstellung der Angehörigen beider Vertragsstaaten garantiere, sei WEL Randziffer 2320.01 vorliegend anwendbar, was zur Abweisung der Einsprache führe (Urk. 2 S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie erfülle die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG, da sie eine Altersrente der AHV beziehe. Des Weiteren verfüge sie seit dem 4. Februar 2008 über einen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz und unterstehe der Versicherungspflicht der AHV (Urk. 1 S. 5).

    Die Regelung des Art. 14 Abs. 2bis AHVG setze voraus, dass die Versicherungsunterstellung - und folglich auch die Beitragspflicht - bereits vor der Regelung des Aufenthaltsrechts oder dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehe, da das Versicherungsobligatorium grundsätzlich für alle natürlichen Personen, welche entweder Wohnsitz in der Schweiz hätten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben würden, gelte (Urk. 1 S. 6). Die betroffenen Personengruppen seien auch als grundsätzlich beitragspflichtig anzusehen, sei doch nicht einzusehen, weshalb sie für eine bestimmte Zeit (von der Wohnsitznahme bis zum Eintritt einer Konstellation gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG) versichert sein, dafür aber keine Beiträge entrichten sollten. Dementsprechend seien unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 1 AHVG von ihr rückwirkend per 2014 die Beiträge erhoben worden. Da zudem unbestritten sei, dass sie seit dem 2. April 2008 ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz habe und seit dem 1. Februar 2019 eine Rente der AHV beziehe, habe sie rückwirkend per 1. Februar 2019 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 7 f.).


3.

3.1    In tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2008 als Staatsangehörige von A.___ in die Schweiz einreiste und am 2. April 2008 hier vorläufig aufgenommen wurde; diesen Status besass sie auch noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (Urk. 8/24). Ab dem 9. Juni 2008 war sie in Z.___ angemeldet (Urk. 8/15). In der Schweiz war sie seit dem 20. November 2018 als Küchenhilfe tätig (Urk. 8/4, Urk. 8/5); für die Zeit zuvor lassen sich dem Auszug aus dem individuellen Konto seit dem Jahr 2014 bezahlte Beiträge als Nichterwerbstätige entnehmen (Urk. 8/22). Nachdem sie sich am 29. Oktober 2019 zum Bezug einer Rente der AHV angemeldet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2020 rückwirkend ab dem 1. Februar 2019 eine Altersrente zugesprochen (Urk. 8/3).

3.2    Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin - bevor sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen geltend machen kann - eine Karenzfrist im Sinne von Art. 5 ELG zu bestehen hat, während der sie sich ununterbrochen in der Schweiz aufzuhalten hat. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit ihrem Herkunftsland A.___ dauert diese 10 Jahre. Der Aufenthalt muss zudem rechtmässig sein, was vorliegend aufgrund der am 2. April 2008 erfolgten und bis zum Einspracheentscheidszeitpunkt weiterhin gültigen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 8/24) spätestens ab diesem Zeitpunkt ohne Weiteres bejaht werden kann. Da sodann in Fällen, in denen sich Asylsuchende mit der Absicht des dauernden Verbleibens hierher begeben - und den alten Wohnsitz im Ausland damit aufgegeben haben - für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wohnsitznahme derjenige der Einreise massgeblich ist (BGE 113 II 7 E. 2), hat die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2008 in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

3.3    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von Zusatzleistungen ging am 12. Februar 2020 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 20. Januar 2020 bei der Durchführungsstelle ein (Urk. 8/1 S. 1). Die AHV-Rente wurde ihr ab 1. Februar 2019 und damit ab einem Zeitpunkt zugesprochen, der vor der Anmeldung für die AHV-Rente am 29. Oktober 2019 lag (Urk. 8/3). Der Anspruch auf Zusatzleistungen konnte somit frühestens im Monat der Anmeldung für die Rente, mithin im Oktober 2019, entstehen (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Es ist daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in den unmittelbar vorausgehenden zehn Jahren - mithin ab Oktober 2009 - im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hatte.

3.4    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Erfüllung der Karenzfrist im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach Art. 14 Abs. 2bis AHVG der Bezug der AHV-Beiträge von nicht erwerbstätigen, vorläufig Aufgenommenen sistiert und – wie hier - erst im Zusammenhang mit der Festsetzung der AHV-Rente aktiviert werde - was allerdings nur noch im Rahmen der Verjährungsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 AHVG von fünf Jahren rückwirkend möglich sei -; die fehlenden Beitragszeiten im Sinne von WEL Randziffer 2320.01 könnten bei der Karenzfrist nicht angerechnet werden.

3.5    Gemäss Art. 1a AHVG besteht ein Versicherungsobligatorium grundsätzlich für alle natürlichen Personen, welche entweder Wohnsitz in der Schweiz haben oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. Versicherte Personen sind beitragspflichtig, solange sie entweder eine Erwerbstätigkeit ausüben oder zwischen 20 und 64 (Frauen) bzw. 65 (Männer) Jahre alt sind (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Da die Beschwerdeführerin weder von den Ausnahmetatbeständen für das Versicherungsobligatorium gemäss Art. 1a Abs. 2 AHVG noch von denjenigen für die Beitragspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 AHVG erfasst wird, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ab ihrer Wohnsitznahme im Jahr 2008 in der Schweiz obligatorisch in der AHV/IV versichert und gestützt darauf auch beitragspflichtig war, zumal sie während der fraglichen Zeitspanne zwischen 20 und 64 Jahre alt war.

3.6    Durch die in Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG vorgesehene Sistierung des Beitragsbezugs bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles sollte gemäss der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 4. September 2002 (S. 6923, in der Folge: Botschaft) in erster Linie der administrative Aufwand minimiert werden, indem (nur) diejenigen nichterwerbstätigen Asylsuchenden beziehungsweise vorläufig Aufgenommenen, welche die Schweiz kurzfristig wieder verlassen, von der Beitragspflicht nicht erfasst werden. Hingegen wurde damit gemäss der Botschaft nicht beabsichtigt, die betreffenden Personengruppen grundsätzlich von der Versicherungsunterstellung auszunehmen. Vielmehr war eine Gleichstellung mit den übrigen Versicherten beabsichtigt. Daher sollten die Beiträge dieser Personen bei Eintritt eines Leistungsfalles im Rahmen der Verjährung rückwirkend erhoben werden. Die Regelung des Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG setzt damit voraus, dass die Versicherungsunterstellung bereits vor Eintritt des Leistungsfalles besteht. Damit war die Beschwerdeführerin seit ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz der Versicherung unterstellt und auch beitragspflichtig, zumal keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb sie für die Zeit von der Wohnsitznahme bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zwar versichert jedoch nicht beitragspflichtig sein sollte.

3.7    Dementsprechend wurden von der Beschwerdeführerin ab dem Eintritt des Leistungsfalles - nämlich dem Vorbezug einer Altersrente ab Februar 2019 - für fünf Jahre rückwirkend Nichterwerbstätigenbeiträge erhoben (Urk. 8/17/1, Urk. 8/22). Die Beiträge für die weiter zurückliegenden Jahre konnten unter Berücksichtigung der in Art. 16 Abs. 1 AHVG geregelten fünfjährigen Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsfrist (BGE 117 V 208 E. 3) nicht mehr eingefordert und von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr freiwillig entrichtet werden. An der grundsätzlichen Beitragspflicht der Beschwerdeführerin auch für die Jahre 2008 bis 2013 ändert dies jedoch nichts, betrifft Art. 16 Abs. 1 AHVG doch lediglich die Möglichkeit der Einforderung beziehungsweise Entrichtung der Beiträge und nicht das dieser Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis der Beitragspflicht. Randziffer 2320.01 WEL setzt für den Lauf der Karenzfrist denn auch lediglich das Bestehen der Beitragspflicht und nicht die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen voraus.

    Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten bereits ab ihrer Wohnsitznahme im Jahr 2008 beitragspflichtig, aufgrund der gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG erfolgten Sistierung des Bezuges hatte sie indessen die grundsätzlich geschuldeten Beiträge vorläufig nicht zu entrichten. Diese waren erst im Jahr 2019 aufgrund des Eintrittes des Leistungsfalles festzusetzen und zu bezahlen, konnten indessen aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr in vollem Umfang eingefordert beziehungsweise entrichtet werden. Somit steht Art. 14 Abs. 2bis AHV dem Lauf der Karenzfrist nicht entgegen.

3.8    Die Verneinung des Leistungsanspruchs mangels Erfüllung der Karenzfrist gestützt auf die Begründung der fehlenden Beitragspflicht ist somit zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat indessen bisher nicht geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin während den der Anspruchsstellung unmittelbar vorangehenden zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat oder ob der Lauf der Karenzfrist zufolge eines (längeren) Auslandaufenthaltes zwischenzeitlich unterbrochen wurde, so dass über die Erfüllung der Karenzfrist bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden kann. Diese Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin nun - neben der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen - nachzuholen.

    Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.     


4.

4.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der vertretende Rechtskonsulent trotz der eingeräumten Gelegenheit keine Honorarnote eingereicht hat (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2), ist die Entschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. Zu Handen der Beschwerdeführerin bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss nur patentierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als unentgeltliche Rechtsvertreter zulässt (vgl. Randacher, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16).

4.2    Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG, in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung), ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu betrachten.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser