Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2020.00083
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Dietikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1939, ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 6/56 S. 7). Er wurde am 31. Mai 2012 geschieden (Urk. 6/56). Am 22. August 2019 meldete er sich bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/56). Diese holte zur Klärung des Anspruchs diverse Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 22. April 2020 verneinte sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2019 aufgrund eines Einnahmenüberschusses, wobei sie insbesondere einen Vermögensverzicht von Fr. 218'351.-- im Jahr 2019 sowie einen von Fr. 208'351.-- im Jahr 2020 anrechnete (Urk. 6/58). Die dagegen am 12. Mai 2020, ergänzt am 14. Juni 2020, erhobene Einsprache (Urk. 6/59-60) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. September 2020 ab (Urk. 6/61 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2020 erhob X.___ am 15. Oktober 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab August 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 6/58 S. 2) und der allfällige respektive zu prüfende Vermögensverzicht bereits früher stattfand, finden folglich die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden - wo nichts anderes erwähnt wird - in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).
1.4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2).
Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle». Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch selbstverschuldete Bedürftigkeit einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 und E. 2.6.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, nachdem sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2004 sein Kapital aus der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 930'000.-- habe ausbezahlen lassen, habe er am 18. Februar 2009 kein Vermögen mehr gehabt. Die Vermögensabnahme müsse sich gemäss den konsultierten Steuerunterlagen zwischen 2006 und 2007 ergeben haben. Aufgrund der eingeforderten Bank- und Steuerunterlagen habe man festgestellt, dass der Versicherte im Jahr 2007 Einnahmen von Fr. 622'114.-- und Ausgaben von Fr. 533'747.-- gehabt habe, woraus sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 88'367.-- ergeben habe. Trotz dieses Einnahmenüberschusses habe sich sein Vermögen nicht vermehrt, sondern er habe eine Vermögensabnahme um Fr. 338'351.-- zu verzeichnen gehabt, die man aus den Steuerunterlagen 2006 und 2007 ermittelt habe. Diese Vermögensabnahme sei nicht nachvollziehbar. Nach Abzug einer frei verfügbaren Quote von Fr. 10'000.-- sei von einem Vermögensverzicht von Fr. 328'351.-- im Jahr 2007 auszugehen. Nach einem jährlichen Abzug von Fr. 10'000.-- pro Jahr ab 2009 habe sie für das Jahr 2019 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 218'351.-- und fürs Jahr 2020 einen solchen von Fr. 208'351.-- zu berücksichtigen gehabt. Dass effektiv kein Vermögen mehr vorhanden sei, ändere nichts daran. Nach dem Gesagten sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab August 2019 zu verneinen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2020 zusammengefasst geltend, ihn treffe kein Verschulden. Das nicht mehr vorhandene Kapital habe er beim Börsencrash der Jahre 2008 und 2009 verloren. In den Jahren 2005 bis 2008 hätten sie ausgedehnte Reisen in den fernen Osten, in Nord- und Osteuropa durchgeführt. Bereits in seinem Scheidungsurteil vom 31. Mai 2012 sei festgehalten worden, dass er kein Kapital mehr aufweise. Um den Sozialdiensten nicht zur Last zu fallen, habe er bis zum 80. Altersjahr als Chauffeur gearbeitet, was er beim Vorhandensein von Kapital nicht gemacht hätte. Er habe nirgends Kapital versteckt und wisse nicht mehr, wie er seine Rechnungen bezahlen solle (Urk. 1 S. 1). Ferner machte er geltend, er habe keine zusätzlichen Quittungen mehr. Hier gelte sicher auch die Verjährungsfrist von zehn Jahren (Urk. 1 S. 2).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es handle sich nicht um eine Schuldfrage und es werde nicht bestritten, dass im Jahr 2012 nur noch ein Vermögen von Fr. 3'415.-- vorhanden gewesen sei. Der Vermögensverzicht sei bereits im Jahr 2007 erfolgt und die Börsenverluste im Jahr 2008 seien in der Verzichtsberechnung berücksichtigt worden, ebenso wie die Ausgaben für die Reisen (Urk. 5 S. 3). Auch die Tatsache, dass der Versicherte bis zum 80. Lebensjahr einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, sei ohne Einfluss auf die Berechnung des Vermögensverzichts (Urk. 5 S. 4).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs ab dem 1. August 2019 ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen ist. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a).
3.2 Vorab ist in diesem Zusammenhang nochmals hervorzuheben (vgl. vorstehende E. 1.4), dass die leistungsansprechende Person zu beweisen hat, dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3). Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise ein hypothetisches Vermögen anrechnen lassen.
3.3 Der Beschwerdeführer legte dar, dass er sich im Juli 2004 das Kapital der beruflichen Vorsorge und/oder Freizügigkeitsguthaben im Umfang von Fr. 950'000.-- habe auszahlen lassen (Urk. 6/56 S. 7). Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Berechnung des Verzichtsvermögens von einem tieferen Betrag von Fr. 930'000.-- aus (Urk. 6/14 S. 1), entsprechend der am 15. Oktober 2004 auf einem Konto der Bank Y.___ des Beschwerdeführers nachgewiesenen Gutschrift von Fr. 930'000.-- (Urk. 6/1). Überdies lässt sich dieser Sachverhalt auch anhand der Akten erstellen, wonach gemäss den Angaben des damals zuständig gewesenen Steueramtes im Kanton Z.___ der Beschwerdeführer sich am 10. Mai 2004 seine dritte Säule im Betrag von Fr. 61'386.-- sowie am 1. Juli 2004 sein Kapital der zweiten Säule in der Höhe von Fr. 1'014'581.-- auszahlen liess (Urk. 6/G6 S. 2). Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörde nach einem steuerbaren Vermögen im Jahr 2004 von Fr. 651'083.-- ab dem Jahr 2008 kein steuerbares Vermögen mehr hatte, wobei die Veränderungen vor allem dem Wertschriftenbestand zuzuschreiben waren (Urk. 6/G6 S. 2, Urk. 6/25 S. 1).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat den fürs Jahr 2007 angenommenen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 338'351.-- damit begründet, dass bei Einnahmen von Fr. 622'144.-- und Ausgaben von Fr. 533'747.-- und einem daraus resultierenden Einnahmenüberschuss von Fr. 88'367.-- nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Vermögen gemäss Steuern um Fr. 338'351.-- abgenommen habe (Urk. 6/14 S. 2-3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geld teilweise an der Börse verloren und es teilweise für ausgedehnte Reisen verwendet zu haben (Urk. 1 S. 1).
3.4.2 Ende 2006 verfügte der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) über Wertschriften im Wert von Fr. 585'318.-- (Urk. 6/23 S. 4), Ende 2007 nur noch im Wert von Fr. 255'717.-- (Urk. 6/24 S. 3).
Im Laufe des Jahres 2007 tätigte er folgende Effektenkäufe über sein Konto bei der Bank Y.___ (Bank Y.___; Urk. 6/1 S. 15 ff.):
Datum | Betrag in Fr. | Betreff |
4.1. | 30'014.35 | Effektenkauf |
25.1. | 16'447.65 | Effektenkauf |
25.1. | 20'084.20 | Effektenkauf |
25.1. | 15'284.65 | Effektenkauf |
25.1. | 16'447.65 | Effektenkauf |
29.1. | 9'831.00 | Effektenkauf |
30.1. | 10'019.70 | Effektenkauf |
2.3. | 7'986.75 | Effektenkauf |
8.3. | 17'282.10 | Effektenkauf |
8.3. | 12'160.65 | Effektenkauf |
7.5. | 8'951.30 | Effektenkauf |
25.5. | 12'317.35 | Effektenkauf |
25.5. | 14'507.45 | Effektenkauf |
4.6. | 22'099.35 | Effektenkauf |
5.6. | 7'923.20 | Effektenkauf |
5.6. | 13’036.00 | Effektenkauf |
12.6. | 8'343.90 | Effektenkauf |
12.6. | 8'736.10 | Effektenkauf |
12.6. | 11'389.00 | Effektenkauf |
20.6. | 11'205.10 | Effektenkauf |
20.6. | 8'520.20 | Effektenkauf |
10.7. | 7’296.15 | Effektenkauf |
10.7. | 10'422.40 | Effektenkauf |
4.10. | 10'937.40 | Effektenkauf |
4.10. | 7'550.95 | Effektenkauf |
4.10. | 7881.75 | Effektenkauf |
4.10. | 11'451.20 | Effektenkauf |
18.10. | 10'437.10 | Effektenkauf |
18.10. | 8'732.20 | Effektenkauf |
7.11. | 3'922.00 | Effektenkauf |
Total | 361'218.80 |
Mithin tätigte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 über sein Bank Y.___-Konto Effektenkäufe für total Fr. 361'218.80, statt wie von der Beschwerdegegnerin errechnet für Fr. 332'337.-- (vgl. Urk. 6/14 S. 2).
Zudem kaufte er 2007 über sein Bank A.___-Konto folgende Aktien (Urk. 6/4):
Datum | Betrag in Fr. | Betreff |
1.2. | 8'135.60 | Aktien |
10.5. | 13'607.75 | Aktien |
22.6. | 4'872.30 | Aktien |
22.6. | 5'577.70 | Aktien |
Total | 32'193.35 |
Der errechnete Betrag von Fr. 32'193.35 liegt etwas über den von der Beschwerdegegnerin unter Abrundung jedes einzelnen Betrags errechneten Fr. 32'191.-- (vgl. Urk. 6/14 S. 2).
Nach dem Gesagten tätigte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Wertpapierkäufe für total Fr. 393’412.15 (Fr. 361'218.80 plus Fr. 32'193.35).
3.4.3 Über sein Bank Y.___-Konto wickelte er im Jahr 2007 folgende Wertschriftenverkäufe ab (Urk. 6/1 S. 14 ff.):
Datum | Betrag in Fr. | Betreff |
2.1. | 23'657.75 | Effektenverkauf |
24.1. | 8'141.40 | Effektenverkauf |
24.1. | 21'140.90 | Effektenverkauf |
29.1. | 40'800.30 | Effektenverkauf |
29.1. | 33'358.00 | Effektenverkauf |
7.3. | 23'297.60 | Effektenverkauf |
7.3. | 47'517.60 | Effektenverkauf |
3.5. | 14'474.15 | Effektenverkauf |
3.5. | 4801.15 | Effektenverkauf |
3.5. | 2'100.50 | Effektenverkauf |
24.5. | 607.00 | Effektenverkauf |
24.5. | 4'597.90 | Effektenverkauf |
24.5. | 12'065.10 | Effektenverkauf |
5.6. | 20'303.35 | Effektenverkauf |
12.6. | 16'761.20 | Effektenverkauf |
12.6. | 7'511.15 | Effektenverkauf |
12.6. | 862.20 | Effektenverkauf |
10.7. | 11'919.80 | Effektenverkauf |
10.7. | 2'223.55 | Effektenverkauf |
11.7. | 29'152.45 | Effektenverkauf |
11.7. | 1'158.90 | Effektenverkauf |
20.8. | 25'000.00 | Fällige Oblig* |
28.8. | 47'501.75 | Effektenverkauf |
28.8. | 49'524.70 | Effektenverkauf |
28.8. | 7'711.40 | Effektenverkauf |
3.10. | 6'420.10 | Effektenverkauf |
3.10. | 3'195.35 | Effektenverkauf |
18.10. | 7'241.65 | Effektenverkauf |
18.10. | 9'518.90 | Effektenverkauf |
5.11. | 0.10 | Effektenverkauf |
21.11. | 6'216.30 | Effektenverkauf |
21.11. | 10'091.50 | Effektenverkauf |
21.11. | 20'444.60 | Effektenverkauf |
21.11. | 7'639.60 | Effektenverkauf |
21.11. | 1'545.05 | Effektenverkauf |
21.11. | 7'654.75 | Effektenverkauf |
21.11. | 11'243.75 | Effektenverkauf |
21.11. | 1'066.20 | Effektenverkauf |
Total | 548’467.65 |
* Bei einer Obligation handelt es sich um ein festverzinsliches Wertpapier (https://www.cash.ch/lexikon/obligation ; besucht am 15. Juli 2021). Bei Fälligkeit wird die Obligation zurückbezahlt, was hier offenbar der Fall war. Dies wirkt sich aus wie ein Wertpapierverkauf, weil der Beschwerdeführer anschliessend das Geld in seinem Vermögen hat anstelle der Obligation/des Wertpapiers. Demnach ist die wegen Fälligkeit ausbezahlte Obligation ebenfalls als Wertpapierverkauf zu berücksichtigen.
Entsprechend der voranstehenden Tabelle nahm der Beschwerdeführer aus dem Verkauf von Wertschriften aus seinem Bank Y.___-Depot Fr. 548’467.65 ein. Die Beschwerdegegnerin hatte demgegenüber einen Betrag von Fr. 545'344.-- errechnet gehabt (vgl. Urk. 6/14 S. 2).
Zudem tätigte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 folgende Aktienverkäufe über sein Bank A.___-Konto (Urk. 6/4):
Datum | Betrag in Fr. | Betreff |
31.1. | 22'548.85 | Aktien |
9.5. | 13'322.75 | Aktien |
7.6. | 6'234.15 | Aktien |
22.6.. | 2'882.00 | Aktien |
Total | 44'987.75 |
Mithin erhielt er einen Erlös von Fr. 44'987.75, in Übereinstimmung mit dem gerundeten Betrag von Fr. 44'987.-- laut der Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/14 S. 2).
Insgesamt verkaufte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Jahr 2007 Wertpapiere für Fr. 593'455.40 (Fr. 548'467.65 plus Fr. 44'987.75).
3.4.4 Bei unveränderten Aktienkursen wäre demnach Ende 2007 ein Wertschriftenguthaben in der Höhe von Fr. 385'274.75 zu erwarten gewesen (die Ende 2006 vorhandenen Fr. 585'318.-- [Urk. 6/23 S. 4] plus die zugekauften Wertschriften im Wert von Fr. 393'412.15 [E. 3.4.2 vorstehend] minus die verkauften Wertpapiere im Wert von Fr. 593'455.40 [E. 3.4.3 vorstehend]). Effektiv wiesen die Wertschriften des Beschwerdeführers laut Steuerveranlagung Ende 2007 einen Wert von Fr. 255'717.-- auf (Urk. 6/24 S. 3), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2007 einen Wertverlust von rund Fr. 129'557.-- (Fr. 385'274.75 minus Fr. 255'717.--) hinzunehmen hatte. Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Geldflüsse im Zusammenhang mit den Wertschriftenkäufen und -verkäufen berücksichtigt, nicht hingegen den Wertverlust der Wertschriften (vgl. Urk. 6/14 S. 2).
Verzichtsrechtlich relevant sind allein Investitionen, bei denen die erhebliche Gefahr eines späteren Verlusts im Zeitpunkt der Investition im vornherein erkennbar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Prozess ZL.2011.00106 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 e contrario). Seit Anfang 2021 findet sich eine entsprechende Regelung in Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, wonach unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, für die Ermittlung der Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch nicht zu berücksichtigen sind. In den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Januar 2020 wird zudem festgehalten, dass die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt wird, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse nur schwer belegen liessen (S. 14). Auch in der seit 1. Januar 2021 gültigen Version der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) werden unvorhersehbare Verluste an der Börse als Beispiel für solch unfreiwillige Vermögensverluste erwähnt (Rz 3533.25).
Die Anlage eines Vermögens beispielsweise in Wertschriften ist demnach trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 223 Rz 617 und S. 225 Rz 620, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens darzutun beziehungsweise diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (Müller, a.a.O., S. 224 Rz 617 mit Hinweis). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung entscheidet im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird. Ein Vermögensverzicht liegt namentlich vor, wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Müller, a.a.O., S. 224 Rz 618 mit Hinweisen).
Dafür, dass die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Börsenverluste im vornherein erkennbar respektive vorhersehbar gewesen wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, und die Beschwerdegegnerin behauptet dies auch nicht. Demzufolge stellt die im Jahr 2007 erfolgte Vermögensabnahme im durch Börsenverluste erklärbaren Umfang von Fr. 129’557.-- entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin keinen Vermögensverzicht dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Kursverluste realisiert wurden oder nicht (vgl. die von der Beschwerdegegnerin in Urk. 6/14 S. 3 angeführte Begründung), stellte doch die Beschwerdegegnerin auf die Steuererklärung ab, wo jeweils der Aktienkurs Ende Jahr berücksichtigt wird, wodurch sich auch nicht realisierte Kursverluste auf den Vermögensstand auswirken.
3.5 Die nachweislich gebuchten und im Jahr 2007 bezahlten Reisen wurden von der Beschwerdegegnerin anhand der Kontoauszüge (Urk. 6/1) als belegte grössere Aufwendungen als Ausgaben berücksichtigt (Urk. 6/14 S. 2). Bezüglich allfälliger darüberhinausgehender Aufwendungen für Reisen trägt der Beschwerdeführer die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb die Berechnung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
3.6 Da ein Vermögensverzicht auch länger als zehn Jahre anzurechnen ist (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV und Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5, P 55/06 vom 22. Oktober 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen), ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist unbehelflich.
Ebenso wenig spielt es für die Anrechnung eines Verzichtsvermögens eine Rolle, ob der Beschwerdeführer effektiv noch über Vermögen verfügt, ob er je mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, Spielschulden hatte oder über das Pensionsalter hinaus gearbeitet hat (vgl. die Einwände in Urk. 1).
3.7 Zusammenfassend ist der angerechnete Vermögensverzicht nach dem Gesagten insoweit zu beanstanden, als die aus den Steuerdaten ersichtliche übermässige Vermögensabnahme des Jahres 2007 von Fr. 338'351.-- im Umfang von Fr. 129'557.-- durch Börsenverluste erklärbar ist (vgl. vorstehende E. 3.4.4), weshalb sich das Verzichtsvermögen um diesen Betrag auf Fr. 208’794.-- reduziert (Fr. 338'351.-- minus Fr. 129’557.--).
3.8 Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 noch verheiratet war (vgl. das Scheidungsurteil vom 31. Mai 2012, Urk. 6/G8) und die verwendeten Steuerdaten sich nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine damalige Ehefrau bezogen. Dies ist namentlich daran ersichtlich, dass auch seine Ehefrau (mit anderer Adresse) aufgeführt ist, dass eine reformierte und eine römisch-katholische Person erwähnt werden und dass vom für Ehepaare geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 180'000.-- (vgl. § 54 Abs. 1 lit. a des Aargauischen Steuergesetzes, Stand am 1. Januar 2010; abrufbar im Internet unter https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/651.100/versions/ 345) ausgegangen wurde (Urk. 6/24-25).
Wäre das ab dem Jahr 2007 «verschwundene» Vermögen im Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden gewesen, wäre es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau geteilt worden, da es sich bei Kapitalauszahlungen der Pensionskasse in der Regel um Errungenschaft handelt. Demnach ist nur die Hälfte des Vermögens, auf welches verzichtet wurde, dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007). Überdies würde dies auch im Falle von Eigengut gelten (vgl. Müller, a.a.O., S. 176 f., Rz 488).
3.9 Nach dem Gesagten ist der Vermögensverzicht des Jahres 2007 von Fr. 208'794. nach Art. 17a ELV jährlich - erstmals ab 2009 (vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV) - um Fr. 10'000.-- bis zur Scheidung 2012 zu reduzieren, was für das Jahr 2012 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 168'794.-- ergibt. Dieser finanzielle Rückschlag ist unter den Ehegatten zu teilen und hernach ist der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 84'397.-- erneut bis zum Jahr 2019 und 2020 um Fr. 10'000.-- zu amortisieren, was für das Jahr 2019 noch einen Verzicht von Fr. 14'397.-- und für das Jahr 2020 von Fr. 4’397.-- ergibt.
Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichtigung dieser Feststellung den Anspruch neu zu berechnen haben.
3.10 Dabei wird sie auch zu beachten haben, dass sich der Wert des beweglichen Vermögens, den sie gemäss dem Kontostand des Bank A.___-Kontos per 31. Dezember 2018 (Urk. 6/36) im Jahr 2019 mit Fr. 429.-- bezifferte (Urk. 6/58), nicht korrekt ist, hat sie doch den Minussaldo des Postkontos per 31. Dezember 2018 dabei nicht berücksichtigt. Massgebend ist das steuerliche Reinvermögen (Art. 17 Abs. 1 ELV).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. September 2020 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass das anzurechnende Verzichtsvermögen für das Jahr 2019 Fr. 14'397.-- und für das Jahr 2020 Fr. 4’397. beträgt, zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Dietikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer