Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00093


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. April 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungszentrum Thurgau

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

St. Gallerstrasse 11, Postfach, 8501 Frauenfeld

Beschwerdegegner


weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Sozialversicherungsamt Schaffhausen

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen

Beigeladene

2.    Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, meldete sich am 25. Februar 2016 beim Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ), Ausgleichskasse, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 2/6/1). Die Ausgleichskasse trat mit Verfügung vom 21. April 2020 auf das Leistungsbegehren sinngemäss mangels zivilrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Thurgau nicht ein (Urk. 2/6/23), was sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020 bestätigte (Urk. 6/2/28 = Urk. 2/2).


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020 (Urk. 2/2) erhob X.___ am 1. September 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde (Urk. 2/1) mit folgenden Anträgen (S. 2):

- Es sei der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020 aufzuheben.

- Es sei festzustellen, dass die Ausgleichskasse sein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu beurteilen habe.

- Es sei sein Wohnsitz/Aufenthalt seit seiner Einreise im Jahr 2013 festzustellen, mithin die interkantonale und innerkantonale Zuständigkeit zur Beurteilung des Gesuchs des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen.

- Für die Dauer des Gerichtsverfahrens sei der Kanton Schaffhausen zu verpflichten, vorsorglich provisorische Ergänzungsleistungen zu erbringen.

    Das Verwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer in der Folge die Möglichkeit ein, sich zur örtlichen Zuständigkeit zu äusseren (Urk. 2/5/2) und holte bei der Ausgleichskasse eine Stellungnahme ein (Urk. 2/5/2). Gleichzeitig lud es die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen (SVA) und das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) zum Prozess bei (Urk. 2/5/3). Der Beschwerdeführer äusserte sich am 22. September 2020 zur örtlichen Zuständigkeit (Urk. 2/5/6), und die Ausgleichskasse erstattete am 15. September 2020 die Beschwerdeantwort (Urk. 2/5/4). Die SVA nahm am 16. September 2020 (Urk. 2/5/5) und das AZL am 24. September 2020 (Urk. 2/5/8) Stellung. Am 30. September 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 2/5/10), was allen am Verfahren Beteiligten am 23. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/5/11).

    Am 18. November 2020 (Urk. 1) entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Ziff. 1) und die Sache unverzüglich an das hiesige Gericht zu überweisen (Ziff. 2). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 3).

2.2    Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts hin (Urk. 4) erteilte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 die Zustimmung zur vorliegenden Prozessführung (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

    Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss. Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung beziehungsweise die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Es geht regelmässig um die Klärung der Frage, wo im konkreten Fall der Lebensmittelpunkt liegt (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 3 N 16 f. mit Hinweisen).

    Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Die Unterbringung ist eine Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt. Keine Unterbringung ist der freiwillige, selbst bestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person in eine Anstalt. Wird dadurch der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt, wie beispielsweise bei einem Pflegeheim, so begründet dies einen Wohnsitz (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB N 19h).

    Gemäss Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2).

1.4    Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) aus, aus der vom 9. April 2020 datierten Auskunft des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich sei ersichtlich, dass der Zuzug des Beschwerdeführers von Los Angeles (USA) nach Zürich am 3. Juli 2013 erfolgt sei. Als Meldeadresse werde Y.___, Zürich, genannt. Danach sei der Eintritt ins Z.___ erfolgt und anschliessend die Unterbringung in der A.___. Der Eintritt in die B.___ sei am 27. Februar 2014 erfolgt. Wenn ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden sei, gelte der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Der Beschwerdeführer habe sich gut 7 Monate nach der Einreise in die Schweiz im Kanton Zürich aufgehalten, womit er seinen Wohnsitz vor der Unterbringung im Kanton Thurgau im Kanton Zürich gehabt habe, welcher für die Prüfung des Leistungsantrags zuständig bleibe (S. 4 lit. c).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde (Urk. 2/1) fest, er habe vor Eintritt ins Z.___ beziehungsweise in die A.___ keinen Wohnsitz im Sinne des ELG gehabt. Es sei beabsichtigt gewesen, dass er nach der Einreise bei seinem Vater an der Meldeadresse in der Stadt Zürich wohne und dabei ambulante Therapie- und Tagesstrukturangebote in Anspruch nehme. Dazu sei es jedoch nie gekommen, da am Einreisetag der Eintritt ins Z.___ erfolgt sei. Somit habe er seinen Wohnsitz in den USA aufgegeben mit der Absicht, in der Schweiz einen neuen zu begründen. Er sei seit seiner Einreise in die Schweiz nie mehr in die USA zurückgekehrt, er habe sich aber vom 16. Mai 2017 bis 25. November 2019 in Brasilien aufgehalten (S. 10 Mitte).

    Der Aufenthalt in der Stadt Zürich als objektives äusseres Kriterium des Wohnsitzes sei nicht gegeben. Zivilrechtlich wäre eine Wohnsitznahme im Kanton Zürich nicht auszuschliessen, da die Aufenthalte im Z.___ sowie in der A.___ selbstbestimmt erfolgt seien und es seine Absicht gewesen sei, sich bei seinem Vater in Zürich niederzulassen (S. 10 unten).

    Auch nach dem Eintritt ins Z.___ habe er sich nie bei seinem Vater an seiner Meldeadresse aufgehalten, sondern jeweils abwechselnd in der A.___ und im Z.___, bis er schliesslich am 27. Februar 2014 in die B.___ eingetreten sei und wo er bis Mitte Mai 2017 mit intermittierenden Spitalaufenthalten gewohnt habe (S. 11 oben).

    Er habe seinen Wohnsitz in den USA aufgegeben und in der Schweiz nie einen neuen im Sinne des ELG begründet (S. 11 Ziff. 8). Er habe auch in Brasilien nie einen Wohnsitz begründet, da dieser Aufenthalt lediglich zum Zwecke des Klinikaufenthaltes beziehungsweise des Drogenentzuges erfolgt sei und nie eine Absicht des dauernden Verbleibens vorgelegen habe (S. 11 Ziff. 9). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er sich direkt in die A.___ begeben, sei dann für kurze Zeit im C.___, im D.___ und später wieder in der A.___ gewesen und von dort direkt in das E.___ eingetreten. Damit habe er auch nach seiner Rückkehr aus Brasilien in der Schweiz keinen Wohnsitz nach ELG begründet (S. 11 Ziff. 9).

2.3    Die Beigeladene 1 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2/5/5), der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, an der Wohnadresse seines Vaters in der Stadt Zürich zu wohnen und ambulante Therapie- und Tagesstrukturangebote in Anspruch zu nehmen. Weshalb er ins Z.___ eingetreten sei, sei nicht bekannt, es sei aber davon auszugehen, dass damals noch damit habe gerechnet werden können, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit die Klinik wieder verlassen und bei seinem Vater wohnen könne. Damit habe er die Absicht des dauernden Verbleibens bei seinem Vater gehabt, wo offensichtlich auch sein Lebensmittelpunkt gewesen sei. Dort sei er immer noch gemeldet. Durch den nachfolgenden Eintritt in die verschiedenen Spitäler und Wohnheime habe er keinen neuen Wohnsitz nach ELG und damit auch keine neue Zuständigkeit begründet (S. 2).

2.4    Die Beigeladene 2 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2/5/8), der Beschwerdeführer habe in der Stadt Zürich keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Er habe die Meldeadresse nur pro forma verwendet und sich dort nie aufgehalten, sondern sei direkt in ein Heim/Spital eingetreten. Im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz hätten in den USA noch Erwachsenenschutzmassnahmen bestanden und er sei dermassen desorientiert gewesen, dass er kaum in Absicht des dauernden Verbleibs gekommen sei. Es habe sofort eine Versorgung in einer geschlossenen Anstalt organisiert werden müssen, um ihn zu stabilisieren. Den Akten der Invalidenversicherung sei zu entnehmen, dass er aufgrund der seit langer Zeit bestehenden Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, überhaupt Entscheidungen zu treffen respektive es ihm vollkommen egal gewesen sei, wo er sich aufgehalten habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht freiwillig, sondern auf Geheiss seiner Angehörigen und lediglich zu Therapiezwecken in die Schweiz eingereist sei (S. 1).

2.5    Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Zürich hatte und ob er im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (Februar 2016) Wohnsitz im Kanton Thurgau hatte.


3.

3.1    Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erwog, dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Einreise in die Schweiz am 15. (richtig: 3.; vgl. Urk. 2/7/2) Juli 2013 an der Adresse seines Vaters in der Stadt Zürich zivilrechtlichen Wohnsitz begründet und diesen in der Folge nicht mehr aufgegeben habe, und überwies die Streitsache zur materiellen Entscheidung, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsausrichtung zu Recht mangels örtlicher Zuständigkeit verweigert hat, an das hiesige Gericht (Urk. 1).

    Hätte der Beschwerdeführer, wie das Verwaltungsgericht Thurgau erwog, am 3. Juli 2013 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz tatsächlich in der Stadt Zürich begründet und diesen in der Folge nicht mehr aufgegeben, bedeutete dies nicht nur die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der Streitsache, sondern auch die kantonal zürcherische Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen.

3.2    In persönlicher Beziehung erstreckt sich die Bindung an die rechtskräftige Entscheidung auf die Parteien des früheren Verfahrens (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.323 Ziff. 2.4). Aus der Begrenzung der Rechtskraftbindung auf den beurteilten Streitgegenstand fliesst zugleich, dass nur das Dispositiv des Entscheides, nicht dagegen die Begründung in Rechtskraft erwächst (BGE 97 V 59 E. 1).

    Nachdem das hiesige Gericht nicht Partei am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau war, kann es seine Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde frei überprüfen. Auch die Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Wohnsitz begründet haben soll, sind für das hiesige Gericht nicht bindend.

3.3    Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus den USA kommend am 3. Juli 2013 in der Stadt Zürich an der Adresse seines Vaters angemeldet hat (Urk. 2/7/2 S. 2 und Urk. 2/7/2.1). An dieser Adresse ist er gemäss Auskunftserteilung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 9. April 2020 (Urk. 2/6/21/4) immer noch gemeldet.

    Zwischen dem 17. Juli 2013 und 27. Februar 2014 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Z.___ oder in der A.___ auf (Urk. 2/3/6-7), wobei er zwischen dem 14. und 21. Januar 2014 zur Probe in der B.___ weilte, und trat am 27. Februar 2014 für einen längerfristigen Aufenthalt dort ein. Dieser Aufenthalt wurde vom 9. März bis 15. Mai 2014, als der Beschwerdeführer in Spitalpflege und hernach wiederum im Z.___ war, unterbrochen (Urk. 2/3/6 und Urk. 2/3/8). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug hielt er sich in der B.___ auf (vgl. Urk. 2/6/7/2).

    Gemäss Austrittsbericht des Z.___ vom 27. August 2013 (Urk. 2/7.52) wurde der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 aus dem Ambulatorium in F.___ (einer Einrichtung der A.___) zur stationär-psychiatrischen Therapie unter der Verdachtsdiagnose einer exazerbierten Schizophrenie zugewiesen, nachdem er sich dort erstmals zur Konsultation vorgestellt habe (S. 1 Mitte). Laut der Mutter bestünden in den USA vormundschaftliche Massnahmen (S. 2 oben). In der Schweiz habe sie bei der zuständigen KESB eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer beantragt (S. 3 unten).

3.4    Wo sich der Beschwerdeführer zwischen der Einreise am 3. Juli 2013 und dem Eintritt ins Z.___ aufhielt, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Jedenfalls trifft aber die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei am Tag der Einreise ins Z.___ eingetreten, nicht zu, trat er doch erst 2 Wochen nach der Einreise in die Schweiz, nämlich am 17. Juli 2013 und nachdem er sich zur ambulanten Therapie in der Klinik F.___ vorgestellt hatte, ein. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen 2 bis zum 17. Juli 2013 an der Meldeadresse aufgehalten hat. Mit der Anmeldung in Zürich und dem zweiwöchigen Aufenthalt in der Stadt Zürich vor dem Klinikaufenthalt im Z.___ hat er objektiv in Zürich Wohnsitz begründet.

    Dafür, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich auch subjektiv Wohnsitz begründet hat, spricht, dass sich seine Mutter bereits kurz nach seiner Einreise um erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bemühte, und die KESB der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtete (Urk. 2/7/51), obwohl solche in den USA bestanden. Wäre nur ein Aufenthalt zum Zweck einer stationären Therapie geplant gewesen, hätten die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nach US-amerikanischem Recht ausgereicht, die Angelegenheiten des Beschwerdeführers für diesen Aufenthalt zu regeln. Schliesslich deutet im Bericht des Z.___ nichts darauf hin, dass der dortige Eintritt des Beschwerdeführers geplant war, was doch zu vermuten wäre, wäre die Einreise in die Schweiz lediglich zum Zweck einer stationären Therapie beabsichtigt gewesen.

    Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit der Einreise in die Schweiz in der Stadt Zürich Wohnsitz begründet hat. Zu prüfen bleibt weiter, ob er im Verlauf seinen Wohnsitz verlegt hat.

3.5    Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise am 3. Juli 2013 ununterbrochen in der Stadt Zürich gemeldet (vgl. Urk. 2/6/21/4). Laut Beschluss der KESB vom 27. November 2013 (Urk. 2/7/51) wurde die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 i.V.m. Art. 395 ZGB notwendig, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen oder jemanden gehörig dafür zu bevollmächtigen (S. 1 Ziff. 3). Die Beistandschaft wurde unter anderem zur Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft errichtet (S. 2 Ziff. 8). Der Hinweis im undatierten Rechenschaftsbericht der Beiständin (Urk. 2/3/12), wonach der Beschwerdeführer die B.___ «inzwischen» als sein Zuhause betrachte, lässt vermuten, dass der Eintritt ursprünglich nicht freiwillig, sondern aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung, welche eine dem Leiden angepasste therapeutische Wohnform erforderte, und damit der Not gehorchend erfolgte.

    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der spätere Eintritt des Beschwerdeführers in eine Einrichtung für Suchtmittelabhängige in Brasilien freiwillig erfolgt ist, wurde doch die Situation mit dem Beschwerdeführer von den Betreuern der B.___ als schwierig bezeichnet und der Wechsel in die brasilianische Institution von der Beiständin und dem Vater des Beschwerdeführers geplant (Urk. 2/3/9). Der Aufenthalt war von Anfang an befristet vorgesehen und sollte nur wenige Monate dauern (vgl. Urk. 2/5/6.1).

    Auch der Eintritt ins E.___ im Kanton Schaffhausen erfolgte nicht freiwillig, kann doch dem Beschluss der KESB vom 30. Juli 2020 (Urk. 2/5/6.2) entnommen werden, dass mit Entscheid vom 18. März 2020 eine fürsorgerische Unterbringung notwendig war (Ziff. 1) und der Beschwerdeführer sich gegen seinen Willen im Wohn- und Pflegeheim aufhalte (Ziff. 8) sowie dass die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung weiterhin bestehe (Ziff. 11).

3.6    Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 Wohnsitz in der Stadt Zürich begründet und diesen in der Folge nicht mehr aufgegeben hat. Dies führt dazu, dass das hiesige Gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Fehlte es im Zeitpunkt der Anmeldung an einem Wohnsitz im Kanton Thurgau, ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2016 zu Recht nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Gerichtsverfahrens gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungszentrum Thurgau

- Sozialversicherungsamt Schaffhausen

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher