Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00094


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg

schadenanwaelte.ch

Rain 41, Postfach 2716, 5001 Aarau 1 Fächer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, bezog seit dem 1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %, die ihr mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Februar 2005 zugesprochen worden war. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 setzte die IV-Stelle die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 27. Februar 2020 (Prozess Nr. IV2018.00681). X.___ liess dieses Urteil beim Bundesgericht anfechten (vgl. den Sachverhalt im bundesgerichtlichen Urteil 9C_354/2020 vom 3. Dezember 2020, Urk. 8).

    Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), richtet X.___ Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus. Aufgrund der Rentenherabsetzungsverfügung vom 20. Juni 2018 rechnete sie ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2020 für die Zeit ab Juni 2020 ein erzielbares Mindesterwerbseinkommen an, nachdem sie bis zum Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren gegen die Rentenherabsetzung auf eine solche Anrechnung verzichtet hatte. X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Einsprache erheben, welche die Stadt Zürich in der Folge mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, ihr seien die gesetzlichen Leistungen ohne Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um die unentgeltliche Rechtspflege und um die Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 2).

    Nachdem das AZL mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert worden war (Urk. 5), liess X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 (Urk. 7) das Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 einreichen, mit welchem das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2020 und die ihm zugrunde liegende Rentenherabsetzungsverfügung vom 20. Juni 2018 aufgehoben worden waren (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde dieses Urteil dem AZL zur Stellungnahme innert der laufenden Frist zur Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). In der Folge wies das AZL mit Eingabe vom 5. Januar 2021 darauf hin, dass X.___ infolge der Weitergewährung der ganzen Rente nicht mehr Teilrentnerin sei und sich die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens somit erübrige, und stellte die entsprechende rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs in Aussicht, sobald die Rentenhöhe bestimmt sei (Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde diese Eingabe der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit der Eingabe vom 5. Januar 2021, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 11). Da der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 indessen noch nicht förmlich aufgehoben worden und die in Aussicht gestellte Neuberechnung noch nicht erfolgt ist, liegt noch keine Gegenstandslosigkeit vor. Vielmehr ist die Eingabe vom 5. Januar 2021 als Antrag an das Gericht zu werten, im Sinne des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin zu entscheiden, und das Verfahren ist daher durch Urteil zu erledigen.


2.    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlasse des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2020 verwirklicht hat. Folglich finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.


3.    Die Erwerbseinkünfte von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern sind unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen anzurechnen. Des Weiteren sind gestützt auf die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.

    Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist jedoch nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die ELberechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive, für die Invaliditätsbemessung nicht relevante Umstände des Einzelfalles geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154).

    Die bundesrechtliche Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkünften bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ist auch auf die kantonalen Beihilfen und auf die Gemeindezuschüsse anwendbar (vgl. § 15 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes [ZLG] und § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung [ZLV] sowie Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich).


4.    Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist (Urk. 2 S. 1), basierte die strittige Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab Juni 2020 darauf, dass die IV-Stelle die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 20. Juni 2018 per August 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit dem Urteil vom 27. Februar 2020 bestätigt hatte. Die Anrechnung stützte sich somit auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2020 mit dem Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 aufgehoben hatte und die Beschwerdeführerin somit ab August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Grundlage entzogen. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen würden, zumal der Zusprechung der ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag und sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1).

    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Neuberechnung der Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Gestützt auf diese Regelung steht der obsiegenden Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu. Daran ändert nichts, dass die Weitergewährung der ganzen Rente, auf welcher die Gutheissung der Beschwerde basiert, erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 angeordnet worden ist. Denn auch wenn das bundesgerichtliche Urteil einen Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gebildet hätte, war die Beschwerdeführerin dennoch zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2020 gehalten, um ihre Rechte zu wahren, namentlich um im Sinne der dargelegten Rechtsprechung Umstände darzutun, die auch bei Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindert oder erschwert hätten. Dass diese Umstände infolge des fortbestehenden Anspruchs auf eine ganze Rente nicht mehr zu prüfen sind, lässt den Prozessentschädigungsanspruch nicht dahinfallen; der Anspruch auf eine Prozessentschädigung ist auch dann gegeben, wenn die Beschwerde aus anderen Gründen als den vorgebrachten gutgeheissen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts C 28/05 vom 13. Dezember 2005).

    Damit rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Antrag auf die unentgeltliche Rechtsvertretung wird dadurch gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 aufgehoben, und die Sache wird zur Neuberechnung der Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Leo Sigg

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel