Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00095


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 4. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokat Martin Boltshauser

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Gemeinde Y.___

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1952, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 7/21), als er sich am 18. Mai 2020 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente anmeldete (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 (Urk. 7/46) sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab April 2020 zu und berücksichtigte dabei ein Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 81'700.-- (Urk. 7/46 S. 4). Die vom Versicherten am 8. September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/49) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2. November 2020 (Urk. 7/51 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Bemessung seines Leistungsanspruchs an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (S. 2), wobei insbesondere von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Betrag von Fr. 81700.-- abzusehen sei (S. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet. Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).

1.3    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b);

- ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

    Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe.

1.4    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.5    Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b und 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    Die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.7    Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügte sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Dabei gilt das Einkommen gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen und vorliegend noch nicht direkt anwendbaren Rz3532.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL 2021) als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Gemäss Rz. 3532.12 WEL 2021 wird der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, multipliziert wird. Gemäss Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, ist bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2 zu multiplizieren.

1.8    Gemäss der Botschaft des Bundesrates (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2016, BBl 2016 7465) enthalte die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG unter anderem eine im Gesetz bisher fehlende eindeutige Definition des Vermögensverzichts. Diese Bestimmung habe in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte jedoch keine Änderung der bisherigen Praxis zur Folge (S. 7538).

    Unter diesen Umständen stellt der Inhalt der Verwaltungsweisungen von Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, obwohl sie sich auf die vorliegend nicht anwendbare Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG beziehen, eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts auch der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestanden Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Obwohl Rz. 3532.11 f. und Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, für den vorliegend im Streite stehenden Leistungsanspruch von 1. April bis 31. Dezember 2020 nicht direkt anzuwenden sind, stellen sie trotzdem eine Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage dar, weshalb ihre Berücksichtigung vorliegend keiner unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkommt.

1.9    Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei einer alleinstehenden Person gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'450.-- und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gemäss der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'290.-- betragen (vgl. den vorliegend noch nicht anzuwendenden, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 6 ELV und die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Rz. 3532.12 WEL).

1.10    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit kann sich derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallenden Ertrag entgegenhalten lassen (BGE 146 V 306 E. 2.3.2, 121 V 205 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_813/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3).

1.11    Art. 17a ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

1.12    Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. November 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von 2015 bis 2019 einen Rückgang seines Vermögens im Umfang von Fr. 81'700.-- nicht belegen könne. Da er Vermögen in diesem Umfang weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch gegen adäquate Gegenleistung hingegeben habe, sei daher von einem Vermögensverzicht in diesem Umfang auszugehen.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), gemäss der Rechtsprechung sei ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Bezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Auch sei eine Lebensführungskontrolle unzulässig. Es liege kein Vermögensverzicht vor, da er von seinen Ersparnissen habe leben müssen, weil die Altersrente der AHV im Betrag von ungefähr Fr. 20'000.-- im Jahr für seinen Lebensunterhalt nicht ausgereicht habe (S. 4). Dabei habe er keine Schenkungen ausgerichtet. Er könne indes nicht mehr alle für den täglichen Bedarf getätigten Ausgaben belegen (S. 5). Zudem erscheine der Betrag für den Lebensunterhalt, welcher die Beschwerdegegnerin ihrer Bemessung des Vermögensverzichts zu Grunde gelegt habe, zu tief angesetzt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass Sozialhilfebehörden von einem höheren monatlichen Lebensunterhalt von Fr. 997.-- beziehungsweise von einem solchen von Fr. 11'964.-- im Jahr ausgingen. Zudem habe er für die Franchise und den Selbsthalt der Krankenversicherung (S. 6), für die Billag-Gebühren, für Treibstoff und die Kosten des Unterhalts seines Personenwagens, für die Kosten der Telekommunikation sowie für das Futter seines Hundes und für sporadische Tierarztbesuche aufkommen müssen (S. 7).


3.

3.1    Streitig ist die Frage, ob überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt, sowie, bei Bejahung dieser Frage, dessen Höhe.

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Z.___ AG dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 Freizügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 250'341.50 ausbezahlt hat (Urk. 7/5), und dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Steueramtes der Gemeinde Y.___ (Urk. 7/10) am 31. Dezember 2015 noch über ein steuerbares Vermögen von Fr. 180'000.-- verfügte.

3.3    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Aufstellung betreffend den Vermögensverzicht (Urk. 7/30) davon aus, dass dem Beschwerdeführer für seinen Lebensbedarf in der Zeit von Oktober bis Dezember 2015 Kosten von ungefähr Fr. 10'000.--, im Jahre 2016 solche von Fr. 48'000.--, im Jahre 2017 solche von Fr. 41'000.-- und im Jahre 2018 solche von ungefähr Fr. 45'000.-- entstanden seien. Gestützt darauf ermittelte sie für das Jahr 2015 einen Vermögensverzicht auf Grund übermässigen Vermögensverbrauchs von Fr. 60'300.--, für das Jahr 2017 einen solchen von 29'300.-- und für das Jahr 2018 einen solchen von Fr. 32'100.-- (vgl. auch Urk. 7/34).

3.4    Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 einen gehobenen Lebensstandard gepflegt hätte. Auf einen gehobenen Lebensstandard lässt sich insbesondere nicht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Ausgaben für die Franchise und den Selbsthalt der Krankenversicherung, für Billag-Gebühren, für Treibstoff und für den Unterhalt seines Personenwagens, für Telekommunikation sowie für Hundefutter und Tierarztbesuche zu tragen gehabt hätte (vorstehend E. 2.2), schliessen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Lebensstandard pflegte.

3.5

3.5.1    Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen verfügte.

3.5.2    Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2015 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 analog Rz. 3532.11 f. und Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung (vorstehend E. 1.7-8), ergibt dies einen durchschnittlichen Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728.--. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Jahre 2015 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 10'000.-- erzielt (Urk. 7/10). Der Beschwerdeführer musste während der Zeit vom 12. Oktober bis 31. Dezember 2015 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 10'777.-- ([Fr. 61'728.-- - Fr. 10'000.--] ÷ 12 Monate x 2.5 Monate) von seinem Vermögen verbrauchen.

3.5.3    Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2016 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E. 1.7-8) resultiert im Jahre 2016 ein durchschnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728.. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Jahre 2016 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 18’800.-- erzielt (Urk. 7/10). Der Beschwerdeführer musste während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 42’928.-- (Fr. 61'728.-- - Fr. 18’800.--) von seinem Vermögen verbrauchen.

3.5.4    Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2017 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E. 1.7-8) resultiert im Jahre 2017 ein durchschnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728.. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Jahre 2017 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 17’300.-- erzielt (Urk. 7/10). Der Beschwerdeführer musste während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’428.-- (Fr. 61'728.-- - Fr. 17’300.--) von seinem Vermögen verbrauchen.

3.5.5    Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2018 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E. 1.7-8) resultiert im Jahre 2018 ein durchschnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728.. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Jahre 2018 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 17’100.-- erzielt (Urk. 7/10). Der Beschwerdeführer musste während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’628.-- (Fr. 61'728.-- - Fr. 17’100.--) von seinem Vermögen verbrauchen.

3.5.6    Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2019 von Fr. 19'450.-- (vorstehend E. 1.9) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E. 1.7-8) resultiert im Jahre 2019 ein durchschnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 62'240.. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Jahre 2019 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein provisorisches Einkommen von Fr. 17’400.-- erzielt (Urk. 7/10). Der Beschwerdeführer musste während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’840.-- (Fr. 62'240.-- - Fr. 17’400.--) von seinem Vermögen verbrauchen.

    Ob und inwiefern ein Betrag für den Lebensunterhalt für Januar bis März 2020 anzurechnen ist, kann mangels Angaben zu den Einkünften 2020 nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 7/10).

3.6    Da abgesehen vom Lebensbedarf beziehungsweise dem Lebensunterhalt die übrigen Punkte bei der Bemessung des Verzichtsvermögens durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden (Urk. 1), ist diesbezüglich von einer eingehenden Prüfung abzusehen. Denn nach der Rechtsprechung sind nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des vergungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). Die gerichtliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diese Aspekte zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 und 110 V 48 E. 4a). 

3.7    Im Folgenden ist daher eine Plausibilisierung der Bemessung des Vermögensverzichts durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30) anhand des gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG ermittelten pauschalisierten durchschnittlichen Lebensbedarfs beziehungsweise anhand des Vermögens, welches der Beschwerdeführer für seinen gewohnten Lebensunterhalt aufwenden musste (vorstehend E. 1.7), vorzunehmen. Dabei sind neben dem Lebensunterhalt lediglich die vom Lebensunterhalt nicht erfassten, ausserordentlichen belegten Ausgaben, wie beispielsweise solche für AHV-Beiträge Nichterwerbstätiger, solche für von Sozialversicherungen nicht übernommene Arztkosten, solche für aussergewöhnliche Ausgaben für Steuern der Mutter und für Kosten für ein Verfahren vor dem Obergericht zu berücksichtigen.

    Darüber hinaus sind vorweg die im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug angefallenen und ausgewiesenen Steuern von Fr. 4'040.20 für den Bund sowie Fr. 13'424.30 für den Kanton (Urk. 7/24 S. 1, Urk. 7/30; vgl. BGE 140 V 201 E. 4.2-4.4) zu berücksichtigen.

3.8    

Kapitalauszahlung 12. Oktober 2015

Fr.

250'341.--

Kapitalsteuern Bund (bezahlt 2016)

-

Fr.

4'040.20

Kapitalsteuern Kanton (bezahlt 2016)

-

Fr.

13'424.30

AHV-NE 2015

-

Fr.

504.--

AHV-NE 2016

-

Fr.

501.40

Arztkosten 2017

-

Fr.

1'420.40

Obergericht 2018

-

Fr.

385.--

Steuern Mutter 2018

-

Fr.

981.30

Lebensunterhalt aus Vermögen 2015

-

Fr.

10'777.--

Lebensunterhalt aus Vermögen 2016

-

Fr.

42'928.--

Lebensunterhalt aus Vermögen 2017

-

Fr.

44'428.--

Lebensunterhalt aus Vermögen 2018

-

Fr.

44'628.--

Lebensunterhalt aus Vermögen 2019

-

Fr.

44'840.--


=

Fr.

41'483.40


    Bei dieser Berechnung wäre aufgrund der pauschalisierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt und der ausgewiesenen und zu berücksichtigenden Zusatzausgaben per 31. Dezember 2019 ein Vermögen von Fr. 41'483.40 verblieben.

    Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, dass das Verzichtsvermögen jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (vgl. vorstehend E. 1.11). Wird über die Jahre 2016 bis 2019 jeweils eine Verminderung von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 40'000.--, berücksichtigt, resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 1'483.40 (Fr. 41'483.40 – Fr. 40'000.--).

3.9    Zu erwähnen ist, dass eine strikt jährliche Betrachtung und Berechnung auch unter Berücksichtigung des pauschalisierten Lebensunterhaltes (vgl. auch Urk. 7/30) zum einen dazu führen würde, dass die belegten und die Kapitalauszahlung objektiv in relevantem Ausmass schmälernden Kapitalsteuern nicht oder nicht voll zum Abzug gebracht werden könnten, zumal sie im Jahr 2016 bezahlt wurden, in welchem ein geringer Verbrauch des Vermögens ausgewiesen ist. Zum anderen würde beispielsweise ein grösserer Bargeldbezug nur ein bestimmtes Jahr belasten und somit zu einem Verzichtsvermögen führen, auch wenn das bezogene Bargeld überjährig zur Deckung des Lebensunterhaltes gebraucht würde. Ferner fänden die pauschalisierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt 2019 keine Berücksichtigung. Insgesamt käme in vorliegendem Fall eine strikt jährliche Betrachtung und Berechnung einer nicht zulässigen Lebensführungskontrolle gleich (vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 248 f., RZ 640).

3.10    Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer daher bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 1'483.40 anzurechnen (unter Ausklammerung allfälliger Ausgaben für den Lebensunterhalt vom 1. Januar bis 31. März 2020).

    Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.


4.

4.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

4.2    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, mit Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. November 2020 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 1'483.40 anzurechnen ist, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Anspruchs zurückgewiesen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Martin Boltshauser

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz