Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2020.00096


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 1. Juni 2021

in Sachen

1.    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse, Rechtsdienst

Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen


2.    X.___

c/o Alterszentrum Y.___



Beschwerdeführerinnen


Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1931, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), meldete sich per 1. Mai 2014 von Z.___/SG nach Zürich um (Urk. 14/2a) und meldete sich erstmals am 28. November 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend AZL), an (Urk. 13/6-6a). Mit Verfügung vom 25. März 2015 (Urk. 13/1) verneinte das AZL einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen.

1.2    Am 3. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleistungen beim AZL an (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte ihr das AZL mit, die Zuständigkeitsüberprüfung habe ergeben, dass wohl nicht von einem Lebensmittelpunkt in Zürich ausgegangen werden könne (Urk. 13/26). Die Versicherte teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2019 mit, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Zürich (Urk. 13/28). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 veranlasste das AZL weitere Abklärungen hinsichtlich des Wohnsitzes der Versicherten, indem es dieser Frist ansetzte, um Fragen zu beantworten sowie weitere Belege einzureichen, dies unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung (Urk. 13/30). Mit Schreiben vom 5. September 2019 zog die Versicherte ihre Anmeldung zurück (Urk. 13/35).

1.3    Am 13. September 2019 trat die Versicherte in das Alterszentrum Y.___ ein (Urk. 14/57-58) und meldete sich am 13. Dezember 2019 erneut beim AZL zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 14/3-4). Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (Urk. 14/61) forderte das AZL die Versicherte erneut auf, Kontoauszüge von Januar 2018 bis September 2019 sowie weitere geeignete Belege einzureichen, welche nachweisen würden, dass vor ihrem Heimaufenthalt ein zivilrechtlicher Wohnsitz in Zürich begründet worden sei. Mit Schreiben vom 2. März 2020 nahm die Versicherte Stellung und reichte Unterlagen ein (Urk. 14/65). Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das AZL die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein, nachdem die Prüfung ergeben habe, dass die Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit in der Stadt Zürich nicht vorliege (Urk. 13/4, Urk. 13/5). Gegen diese Verfügung erhoben die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen am 15. Mai 2020 (Urk. 14/93) und die Versicherte am 19. Mai 2020 (Urk. 14/94) Einsprache. Das AZL setzte mit Schreiben vom 3. Juni 2020 der Versicherten nochmals Frist zur Beantwortung von Fragen und Einreichung weiterer Unterlagen an, dies unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolge bei deren Nichtbeachtung (Urk. 14/96). Die Versicherte reichte am 23. Juni 2020 (Urk. 14/100), am 13. Juli 2020 (Urk. 14/107) sowie am 24. August 2020 (Urk. 14/125 ff.) Unterlagen zu den Akten. Am 1. September 2020 teilte das AZL nach Prüfung der eingereichten Unterlagen mit, dass der Lebensmittelpunkt der Versicherten in der Stadt Zürich in den Jahren 2018 und 2019 nicht nachgewiesen sei, und räumte ihr – unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung - eine weitere Frist zur Einreichung von Unterlagen ein (Urk. 14/135). Die Versicherte machte daraufhin am 16. und 17. September 2020 telefonische Ausführungen (vgl. Aktennotizen, Blatt 5 ff. in Urk. 14) und reichte am 22. September 2020 ein ärztliches Zeugnis ein (Urk. 14/145-146). Zudem stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und um umgehende Auszahlung von provisorischen Ergänzungsleistungen. Am 20. Oktober 2020 und am 26. Oktober 2020 erfolgten telefonische Besprechungen zwischen dem AZL und der SVA St. Gallen, wobei keine Einigung bezüglich der Zuständigkeit erzielt werden konnte (vgl. Aktennotizen, Blatt 8 f. in Urk. 14). Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2020 wies das AZL schliesslich die Einsprachen sowie das Gesuch der Versicherten um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren ab und hiess das Gesuch um provisorische Ausrichtung von Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen gut (Urk. 2).


2.

2.1    Die SVA St. Gallen erhob am 8. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und der Versicherten seien ab dem 1. September 2019 die Ergänzungsleistungen respektive Zusatzleistungen durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zuzusprechen und auszurichten. Damit entfalle eine Rückzahlungspflicht des Kantons St. Gallen betreffend die provisorisch zugesprochenen Ergänzungsleistungen (S. 1 Ziff. 2).

2.2    Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 5/1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von (definitiven) Ergänzungsleistungen zu bejahen (S. 2 Ziff. 1).

2.3    Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___ bis zum Eintritt ins Heim beibehalten habe und die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen verblieben sei (Urk. 12), was den Parteien am 8. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 27. Mai 2021 zog die Beschwerdeführerin 2 ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und 12) zurück (Urk. 16-17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB.

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 13 ATSG N 15). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).

    Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-)Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB N 19h).

    Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.

1.3    Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkantonalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).

    Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinanderfallen (vgl. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 ab dem 1. September 2019.

2.2    Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, zum Zeitpunkt des Heimeintritts im September 2019 habe die Beschwerdeführerin 2 ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Kindheit in Z.___ verbracht, dort die Schule besucht und in der Ostschweiz einen Beruf erlernt. Im Jahre 1957 sei sie nach Zürich gezogen, wo sie viele Jahre gewohnt, gearbeitet und auch ihren Sohn geboren habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2005 ihre Wohnung in A.___ ZH nicht mehr habe leisten können und in der Folge jahrelang eine bezahlbare Wohnung gesucht habe. Eher unfreiwillig sei sie in ihre 1990 erworbene Ferienwohnung in Z.___ gezogen, wo sie von Mai 2014 bis August 2019 mit Nebenniederlassung angemeldet gewesen sei und zweifellos wieder Verbindungen zur Ostschweiz geknüpft habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe im Jahre 2014 den Mietvertrag in Zürich unterzeichnet, sei dabei gleichermassen wie ihr Mitbewohner in die Rechte und Pflichten für das Mietobjekt eingetreten und habe auch die Hälfte des Mietzinsdepots bezahlt. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass der Mitbewohner der Beschwerdeführerin 2 für den gesamten Mietzins aufgekommen sei. Auch sei es durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin 2 den weiteren Mietzinsanteil durch Haushaltstätigkeiten gedeckt habe. Auch sei es nachvollziehbar, dass der Mitbewohner die Beschwerdeführerin 2 nicht oft gesehen habe, da er erwerbstätig gewesen sei und sich an vielen Abenden nicht zu Hause aufgehalten habe. Auch habe die Beschwerdeführerin 2 einen guten Draht zu ihrem Sohn, der in Zürich wohne (S. 2). Soweit aus den Akten entnommen werden könne, habe sich die Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich in Arztpraxen sowie in Spitäler im Kanton Zürich behandeln lassen. Die Beschwerdeführerin 2 habe in Apotheken in Zürich Medikamente bezogen, sich zur Dentalhygiene in Zürich begeben und sich eine Brille bei einem Optiker in Zürich gekauft. Dies weil sie in Zürich gewohnt und gelebt habe. Sowohl die subjektiven als auch die objektiven Aspekte sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Heimeintritts im Kanton Zürich ihren Wohnsitz gehabt habe (S. 3).

2.3    Die Beschwerdeführerin 2 führte aus (Urk. 5/1), sie sei im Mai 2014 bei ihrem Mitbewohner eingezogen und habe somit Wohnsitz in Zürich begründet. Sie habe die Absicht gehabt, in Zürich dauernd zu wohnen und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Zürich zu verlegen. Der Mietvertrag sei von der Verwaltung entsprechend umgeschrieben worden, und sie habe sich in der Stadt Zürich angemeldet (S. 4 f.). Im Schreiben vom 5. Februar 2020 habe ihr Mitbewohner festgehalten, dass sie die gemeinsame Wohnung seit dem 1. Mai 2014 bis zum Eintritt ins Heim regelmässig mitbewohnt habe (S. 6). Ab dem Jahr 2014 habe sie ihren Lebensmittelpunkt in Zürich gehabt und sich hauptsächlich dort aufgehalten. Sie habe ihre Besorgungen mehrheitlich in der Stadt Zürich getätigt und auch dort ihre Ärzte aufgesucht (S. 7).

2.4    Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Mietkosten der Wohnung in der Stadt Zürich offensichtlich vom Wohnungspartner der Beschwerdeführerin 2 allein getragen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sodann während drei näher bezeichneten Perioden jeweils eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ eintragen lassen (S. 5). Auch die weiteren eingereichten Bestätigungsschreiben von Verwandten und Bekannten gäben keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt während der fraglichen Zeitspanne in Zürich. Arztbesuche in der Stadt Zürich seien zwar nachgewiesen, jedoch nicht aussagekräftig. So sei die Stadt Zürich dank ihrer hohen Spezialistendichte und Spitälern über ihre Stadtgrenzen hinaus für die medizinische Versorgung von grosser Bedeutung. Ein viel engerer Bezug habe aber zu Z.___ bestanden. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Wohnung in Z.___ kurz nach dem Eintritt ins Heim verkauft. Der Verkauf sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung bis zum Eintritt ins Heim nicht nur als Ferienwohnung oder Geldanlage gedient habe, sondern eindeutig zum Wohnzweck. Zusätzliche Hinweise für eine enge Verbindung zu Z.___ ergäben sich aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der geführten Telefongespräche, worin sie angegeben habe, sie habe die Nebenniederlassungen eintragen lassen, damit sie in Z.___ Steuern zahlen könne. Schliesslich sei den Kontoauszügen zu entnehmen, dass in der genannten Zeitspanne regelmässig Barbezüge im Raum Z.___ stattgefunden hätten. Dazu habe die Beschwerdeführerin 2 erklärt, dass sie jeweils mit jemandem aus dem Haus habe einkaufen gehen können. Sie sei also dort vernetzt gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die nur punktuell nachgewiesenen physischen Aufenthalte der Beschwerdeführerin 2 in Zürich nicht dazu führen könnten, ihren für Dritte wahrnehmbaren, früheren Lebensmittelpunkt in Z.___ zu beenden. Damit habe sie in Zürich keinen neuen Wohnsitz begründet (S. 7 f.).

2.5    Unstrittig und nicht weiter geprüft zu werden braucht der Sachverhalt bis Mai 2014. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 bis zu dieser Zeit festen Wohnsitz in Z.___ hatte.


3.

3.1    Nach Lage der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin 2, nachdem sie seit 1957 im Kanton Zürich wohnhaft war, per 1. Februar 2007 nach Z.___ SG abmeldete (Urk. 14/2a). Per 1. Mai 2014 meldete sie sich wieder in Zürich an (Urk. 14/2a, Urk. 14/2b). In der betreffenden Mietwohnung wohnte bisher B.___, wobei der Mietvertrag am 3. beziehungsweise 6. Mai 2014 auf die Beschwerdeführerin 2 und B.___ umgeschrieben wurde (Urk. 13/10a). Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015, vom 2. Dezember 2015 bis 1. Dezember 2016 und vom 14. Dezember 2018 bis 20August 2019 eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ SG eintragen liess (Urk. 14/2c, Urk. 14/2c1). Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin 2 am 13. September 2019 ins Alterszentrum Y.___ eintrat (Urk. 14/57-58).

3.2    Gemäss Mietvertrag vom Mai 2014 betrug der Mietzins der Wohnung in Zürich monatlich Fr. 2'090.-- inklusive Nebenkosten (Urk. 13/10b). Obwohl die Beschwerdeführerin 2 mit der Unterzeichnung des Mietvertrags in sämtliche Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eintrat, ist den Akten zu entnehmen, dass sie während der ganzen Mietdauer lediglich einmal, im November 2014, den (annähernd) hälftigen Mietzins in Höhe von Fr. 980.bezahlte (Urk. 13/10c). Dabei ist zu beachten, dass sie gemäss Bestätigung von B.___ erst nach ihrem Eintritt ins Heim einen weiteren Beitrag an den Mietzins leistete, wobei sie rückwirkend für die gesamte Mietdauer vom 1. Mai 2014 bis Ende September 2019 monatlich Fr. 220.-- an den Mietzins der Wohnung in Zürich bezahlte (Urk. 14/42). Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift 1, wonach denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin 2 den weiteren Mietzinsanteil durch Haushalttätigkeiten für B.___ gedeckt habe (Urk. 1 S. 2), kann nichts abgeleitet werden. Diesbezügliches ergibt sich weder aus den Akten, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin 2 selber geltend gemacht. Vielmehr muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Mietzins der Wohnung in Zürich hauptsächlich durch B.___ beglichen wurde, und die Beschwerdeführerin 2 lediglich einen minimalen Beitrag (Fr. 220.-- monatlich) mitfinanzierte. Nach der gescheiterten Anmeldung für Zusatzleistungen im November 2014 (Einnahmeüberschuss trotz hälftiger Mietzinsbeteiligung; Urk. 13/1) musste der Beschwerdeführerin 2 klar sein, dass sie sich neben den anfallenden Kosten der Wohnung in Z.___ keine zweite Wohnung in Zürich leisten konnte. Der Umstand, dass sie die Wohnung in Z.___ nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern erst mit ihrem Heimeintritt verkaufte beziehungsweise an ihren Sohn übertrug, legt nahe, dass sie sich zu Gunsten der Wohnung in Z.___ entschieden hatte, welche ihr bereits seit mehreren Jahren (Februar 2007 bis April 2014) als Wohnsitz und nicht lediglich als Ferienwohnung diente. Diesbezüglich muss angemerkt werden, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift 2 (Urk. 5/1 S. 4 und S. 5), wonach der Wegzug der Beschwerdeführerin 2 nach Z.___ eher unfreiwillig und als Zwischenlösung gedacht gewesen sei, da die Wohnung in C.___ nach dem Tod ihres Ehemannes für eine Person zu gross geworden sei und sie keine Wohnung in Zürich gefunden habe, nicht entscheidend und zudem nicht nachvollziehbar sind. So geht aus den Akten klar hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 bereits im Jahre 1989 verstorben (Urk. 14/2), sie hingegen erst im Jahre 1996 nach A.___ umgezogen ist (Urk. 14/2a). Vielmehr scheint, dass sie die Wohnung in A.___ mit ihrem Sohn geteilt hatte (vgl. Urk. 14/72), was aber den Ausführungen in der Beschwerdeschrift 2 widerspricht. Für das vorliegende Verfahren sind jedoch weder die Gründe für den Wegzug nach A.___, noch die Gründe für den Umzug nach Z.___ massgebend. Die Wohnsitzbegründungen in Zürich, dann in A.___ und schliesslich in Z.___ sind ausgewiesen und unbestritten (vgl. vorstehend E. 3.1).

3.3    Es ist durchaus denkbar und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Mai 2014 fortan jeweils auch mehrere Tage am Stück in Zürich weilte, was jedoch nicht automatisch die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufenthalts mit der Absicht des dauernden Verbleibens, bedeutet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 sich teilweise in Zürich aufhielt. Soweit aufgrund der wahrgenommenen Arzttermine sowie Bargeldabhebungen der Beschwerdeführerin 2 in Zürich von einem dauernden Verbleib ausgegangen wird, kann dem nicht gefolgt werden. So geht aus den Akten hervor, dass vom 1. Januar 2018 bis zum Heimeintritt am 13. September 2019 insgesamt lediglich sechs Bargeldabhebungen in der Stadt Zürich ersichtlich sind, wobei in der Zeit vom 26. Juni 2018 bis zum 31. August 2019, mithin über ein Jahr, kein einziger Bezug in Zürich stattfand (Urk. 14/113). In derselben Zeit fanden hingegen regelmässig, insgesamt siebzehnmal, Bargeldbezüge sowie auch eine Kartenzahlung im Raum Z.___ statt (Urk. 14/113). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich zweier Telefonate mit dem AZL vom 16. Und 17. September 2020 an, sie habe in Z.___ Leute gehabt, welche sie mit dem Auto zur Bank gefahren hätten, was zu Fuss nicht mehr so gut gegangen sei (Aktennotiz Blatt Nr. 6 in Urk. 14). Sie sei in Z.___ jeweils mit jemandem aus dem Haus einkaufen gegangen (Aktennotiz Blatt Nr. 7 in Urk. 14). Auch aus der Bestätigung von Dr. med. D.___, wonach die Beschwerdeführerin 2 seit 2013 bei ihm in Behandlung sei (Urk. 14/79), kann nicht auf einen zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich geschlossen werden. So geht aus dem Schreiben eben gerade hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrages im Mai 2014 bereits in Zürich in ärztlicher Behandlung war, als sie unbestrittenermassen noch in Z.___ wohnhaft war. Der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach es aufgrund der hohen Spezialistendichte und Spitäler in Zürich nicht aussergewöhnlich ist, dass sich auch Auswärtige in Zürich behandeln lassen, kann beigepflichtet werden. Die weiteren ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben vermögen daran nichts zu ändern. So besagen die ab und zu gemachten Zoobesuche (Urk. 14/73), das Schreiben, wonach man die Beschwerdeführerin 2 mehrmals in Zürich getroffen habe (Urk. 14/75), dass die Beschwerdeführerin 2 in Zürich lebe und auch viele Jahre in Zürich berufstätig gewesen sei (Urk. 14/76), dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit während der Ferienabwesenheiten von B.___ in der Wohnung zum Rechten geschaut habe und man sie deshalb oft dort angetroffen habe (Urk. 14/78) sowie dass nach wie vor regelmässig Kontakt zur Beschwerdeführerin 2 bestehe (Urk. 14/77), nichts über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Zürich aus, und es ist zudem unklar, ob sich die Bestätigungsschreiben überhaupt auf die fragliche Zeit beziehen. Aufgrund der anlässlich der Telefonanrufe der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdegegnerin erhobenen Auskünfte (Aktennotiz Blatt Nr. 6-7 in Urk. 14) lässt sich ebenso wenig die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines Wohnsitzes in Zürich stützen wie auf die Auskünfte von B.___ in dessen Schreiben (Urk. 14/71, Urk. 14/127). So verneinte die Beschwerdeführerin 2 auf Nachfrage, ob es denn vielleicht eine Nachbarin in Zürich gegeben habe, die sie ab und zu im Treppenhaus angetroffen habe. Es sei sehr anonym gewesen und sie sei viel bei ihrem Sohn gewesen. Sie sei viel mit dem Zug gefahren und habe Museen besucht. B.___ führte am 5. Februar 2020 aus, er bestätige die regelmässige Mitbenutzung vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2019 seiner Wohnung durch die Beschwerdeführerin 2. Da er beruflich ab und zu unterwegs sei und zudem oft auswärts bei seinem Lebenspartner übernachte, habe die Beschwerdeführerin 2 unkompliziert und spontan seine Wohnung uneingeschränkt benutzen können (Urk. 14/71). In einem weiteren Schreiben vom 15. August 2020 führte er aus, er könne keine weiteren Fakten liefern, da die regelmässige Mitbenutzung durch die Beschwerdeführerin 2 bereits einige Zeit zurückliege, und es in einer Wohngemeinschaft nicht Usanz sei, Buch über die Anwesenheit seiner Mitbewohner zu führen. Nichtsdestotrotz gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 im Durchschnitt über die Zeit mehr Nächte pro Monat in Zürich als in Z.___ verbracht habe (Urk. 14/127).

    Auch wenn betreffend die telefonischen Auskünfte der Beschwerdeführerin 2 die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer Telefonnotiz nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5), zu berücksichtigen ist, so kommt ihnen doch als Indizien ein gewisser Beweiswert zu. In einer Gesamtschau lässt sich daher sagen, dass die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, diejenigen von B.___ sowie der weiteren Verwandten und Bekannten keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in Zürich während der fraglichen Zeitspanne geben.

3.4    Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 den im Februar 2007 in Z.___ begründeten Wohnsitz auch nach der Unterzeichnung des Mietvertrags im Mai 2014 nicht aufgegeben hat. Die geringe Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 am Mietzins für die Wohnung in Zürich sowie die Schreiben des Mitbewohners B.___ lassen nicht auf eine gleichberechtigte Wohngemeinschaft schliessen. Auch die weiteren Umstände, wonach die Beschwerdeführerin 2 ihre Lebensumstände in Z.___ - wie das Einkaufen gehen mit Personen aus dem Haus und zur Bank gefahren werden - im Gegensatz zu ihren Aufenthalten in Zürich konkret beschreiben konnte, dass sie die Nebenniederlassungen in Z.___ habe eintragen lassen, um dort Steuern zahlen zu können, sowie dass sie die Wohnung erst mit ihrem Eintritt ins Heim verkauft hat, zeugen von einer nach aussen erkennbaren Niederlassung und Beibehaltung des Wohnsitzes in Z.___.

    Damit ist in Abweisung der Beschwerden festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Periode zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 nicht zuständig ist.

Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2, ihr Sohn sowie B.___ seien zur Abklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 - neben der beweismässig eingeschränkten telefonischen Befragung - schriftlich um Auskunft gebeten hat und auch ihrem Sohn sowie B.___ mehrmals die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat. Zudem hielt B.___ selber fest, keine weiteren Fakten liefern zu können, da die fragliche Mitbenutzung einige Zeit zurückliege und er nicht Buch über die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 geführt habe (Urk. 14/127). Auch erscheint es fraglich, ob heute noch unbeeinflusste Aussagen des Sohnes oder von B.___ als Zeugen zu erwarten wären, was Einfluss auf den Erkenntniswert einer Befragung hätte. Vielmehr sind von weiteren Befragungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und die vorliegenden Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse, Rechtsdienst

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach